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BGH · VI ZR 49/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 49/66

Die Beklagte hat Klageabweioung beantragt und entgegnet , der Verletzte öci für seinen Unfall allein verantwortlich, weil er trotz seiner Erfahrung in Gleisbauarbeiten und Kenntnis der Unfallverhütungs-Vorschriften in einem nicht gesperrten Gleis mit den Rücken zu dem Ablaufberg gegangen sei«, Die Sicherungs-Posten seien richtig aufgestellt und eingewiesen worden«» Die Beklagte hat sich außerdem gegen die Höhe der Klageforderung gewandt» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte nur nach § 1 HaftpflG für die Unfallfolgen einzustehen hat» Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken» Sie wendet sich aber mit Verfahrensund Sachrügen gegen die Schadensabwägung, die zu dem Ergebnis gelangt, das mitwirkende Verschulden des Verunglückten und die dadurch gesetzte Unfallverursachung seien so erheblich, daß demgegenüber die von der Beklagten allein zu vertretende - wenn auch durch verschiedene Umstände erhöhte - Betriebsgefahr Die Revision rügt Verletzung des § 254 BGB, weil nach ihrer Auffassung hei erhöhter Betriebsgefahr der Eisenbahn grundsätzlich auch eine noch so grobfahr-lässige Verhaltensweise dos Verletzten die Haftung des Bahnunternehmero nach § 1 HaftpflG nicht völlig auszu-schlioßen vermag«, Das sei, so meint sie, auch in der höchctrichtcrlichen Rechtsprechung anerkannt«, Dem kann nicht beigetreten werden«, Die Abwägung nach § 254 BGB richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nach den Umständen des Einzol-falls, in erster Linie nach deni Ausmaß der beiderseitigen Unfallverursachungo Wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das ungewöhnlich schwere Verschulden des Vei'letzten, durch das nach seiner Überzeugung der Unfall ganz überwiegend verursacht wurde, die Beklagte von der Ersatzpflicht völlig freigeotollt hat, so lag das im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung«, Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28«, Oktober 1958 - VI ZR 192/57 - VersR 59, 49 dargclegt hat, gibt es keinen Rechtssatz, der besagt, die erhöhte Betriebsgefahr der Bahn müsse stets zu einer Beteiligung des Bahnunternehmers am Schaden führen«, In dieser Entscheidung bat der* Senat auch zu den von der Revision angeführten Urteil des III«, Zivilsenats von 11 o Dezember 1950 - III ZR 94/50 - NJW 1950? 110 Nr o 3 Stellung genommen und ausgefülirt, daß auch diese - ausdrücklich auf den zu entscheidenden Pall abgcstellte - Entscheidung nicht allgemein ausopricht, eine noch so große Fahi’lässigkoit des Verletzten könne die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht völlig ausschalt en«, Die Auffassung der Revision wird auch durch die von ihr angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (JV7 1910, 37 Hr, 60; 1909, 667 Hr. 22 und 1913, 921 Hr, 8) nicht gestützt. In den beiden letzteren Urteilen wird in Gegenteil gerade der Grundsatz hervorgehoben, daß ein grobfahrlässiges Überschreiten der Bahngeleice bei der Abwägung gegen die Betriebsgefahr in der Regel jede Haftung der Bahn ausschließt, Zutreffend weist das Reichsgericht aber darauf hin, daß dieser Grundsatz keinen festen Rechtssatz darstellt und die besonderen Umstände des Einzelfalles eine dem Verletzten günstigere Entscheidung rechtfertigen können. Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz außer Betracht gelassen, daß langdauernder Umgang mit der Gefahr eine absturapfen-de Wirkung auf den Gefährdeten ausübe. Es habe deswegen das Verschulden des Verunglückten zu schwer, andererseits die Betriehsgefahr der Eisenbahn zu gering bemessen, v/eil es nicht beachtet habe, daß infolge der durch die Arbeit in einem Rangiergelände herbeigeführten Abstumpfung der Arbeiter gegen die vom Rangierbetrieb ausgehenden Gefahren die Betriebsgefahr der Bahn eine weitere Erhöhung erfahren habe. ausgehen wollte, daß das Berufungsgericht diesen Umstard nicht beachtet habe, bleibt seine eingehend begründete Feststellung bestehen, das Verschulden des Verunglückten sei ungewöhnlich schwer; er habe, so erwägt cs, trotz genauer Kenntnis der durch den Rangierbetrieb drohenden Gefahr und trotz Kenntnis der Vorschrift, daß Gleise auf dem kürzesten Wege zu überschreiten sind, ohne jeden ersichtlichen Grund den Rückweg auf eine Strecke von mindestens 10 n in Gleis W mit dem Rücken zun Ablaufberg zurückgolegt, von den her allein Gefahr gedroht habe; bei Berücksichtigung der primitivsten Regeln der Vorsicht würde der Unfall vermieden worden Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die abstumpfende Wirkung der Gewöhnung an die Gefahr fcu einer wesentlichen Erhöhung der Betriebsgefahr der Eisenbahn geführt hat« Einmal liegt dieser Umstand eher im Bereich des Verletzten als dem der Eisenbahn; denn er ist in der menschlichen Natur und nicht im Eisenbahnbetrieb begründet« Außerdem wird die Abstumpfung gegen die Gefahr infolge langdauernder gefahrgeneigter Arbeit weitgehend wettgemacht durch die dabei gewonnene Betriebserfahrung« Ein Neuling, bei dem die abstumpfende Wirkung der Gewöhnung an die Gefahr noch nicht eingetreten ist, dem aber auch die Erfahrung des altgedienten Arbeiters abgeht', erscheint nicht weniger gefährdet als dieser«

gleisenBerufungsgerichtVerletzteArbeiterGefahrVerunglückteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2087 014
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 49/66
URTEIL
Verkündet am
22o September 1967 Kriegl,
 Justizhaupt s ekr, als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derWü|M|Pm^PHB B®berufsgenossenschaft S tflHI0-O7»9PÖtra ß e	9
gesetzlich vertreten durch den mit der Führung der Geschäfte beauftragten Referenten Ms daselbstj
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof» Br und Br,
 gegen
die Beutsche Bundesbahn, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion S'
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22«, September 1967 unter Mitwirkung der Bundocrichter Hancbeck, Dr«, Bode*
Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1 <> Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23o Februar 1966 v/ird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der bei der Klägerin pflichtversicherte Maschinist Andreas	war	bei der Firma KflBl in Mb
 tätig, die im Aufträge der Beklagten im Jahre 1962 Gleisbauarbeiten im Bereich des Rangierbahnhofs K< ■■■■■ durch führte«, Am 6«, Dezember 1962 waren im Gleisbereich des Rangierbahnhofs etwa 150 Arbeiter beschäftigt. Eine Arbeitsgruppe der Firma KflB, etwa 10 bis 11 Mann, zu der	gehörte,	arbeitete in
 der Nähe dcsisAblaufbergeo in Gleis % 0 mit dem Rücken zu dem Ablaufberg. Eine Arbeitskolonne der Firma KaflP arbeitete in dem selben Gleis der Kolonne der Firma entgegen. Die Arbeitskolonne KflIB verwendete
 
acht elektrisch betriebene Boschhämmer, die von zwei Stromerzeugern gespeist wurden. Biese Aggregate, die zu bedienen hatte, waren auf einem größeren Platz zwischen den Gleisen ■ V. und fl (fl auf gestellt.
Am Unfalltage betreute Mflflflflfl nicht nur die Stromerzeuger, sondern auch einen Boschhammer in der Arbeitskolonne, weil nicht genügend Arbeiter erschienen waren. Um die Stromerzeuger zu versorgen, mußte er jeweils die Gleise fl B bis fl B überschreiten; das geschah etwa alle ein bis zwei Stunden. Die Bundesbahn hatte die Gleise flB und ■ fli gesperrt, während auf den nicht gesperrten Gleisen der Rangierbetrieb weiterlief.
MBHHP hatte kurz vor 14«00 Uhr die Stromerzeuger versorgt und war auf dem Rückweg zur Arbeitskolonne. Dabei legte er - mit dem Rücken zu dem Ablaufberg - eine Strecke Weges in Gleis fl B zurück. Hier wurde er von einem abrollenden Güterwagen erfaßt und überfahren.
Die Klägerin hat dem Verunglückten Versicherungs-leiotungen erbracht und weiter zu erbringen. Mit der Klage verlangt sie nach § 1542 RVO unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Verunglückten zu t/3 Erstattung der erbrachten Leistungen bis zur Höhe von 2/3 des dem Verunglückten entstandenen Schadens.
In dem gleichen Rahmen begehrt sie die Feststellung der Erotattungopflicht für ihre künftigen Leistungen. Sie hat vorgetragen, keiner der aufgestellten Sicherungsposten habe die Aufgabe gehabt, den Verletzten auf seinem Wege zu den Stromerzeugern und zurück zu bewachen. Deswegen sei MBBHP vor dem hcranrollenden Wagen nicht gewarnt worden. Die Botricbs-gefahr, die die Beklagte zu vertreten habe, sei wegen der besonderen Verhältnisse am ünfallort wesentlich
 erhöht gewesen«. Deshalb könne ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten allenfalls zu eir.er Haftungs-minderung der Beklagten um 1/3 führen»
Die Beklagte hat Klageabweioung beantragt und entgegnet , der Verletzte	öci	für	seinen	Unfall
 allein verantwortlich, weil er trotz seiner Erfahrung in Gleisbauarbeiten und Kenntnis der Unfallverhütungs-Vorschriften in einem nicht gesperrten Gleis mit den Rücken zu dem Ablaufberg gegangen sei«, Die Sicherungs-Posten seien richtig aufgestellt und eingewiesen worden«» Die Beklagte hat sich außerdem gegen die Höhe der Klageforderung gewandt»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg«,
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter«, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
SsiJpSeldungsgründe g
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte nur nach § 1 HaftpflG für die Unfallfolgen einzustehen hat» Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken» Sie wendet sich aber mit Verfahrensund Sachrügen gegen die Schadensabwägung, die zu dem Ergebnis gelangt, das mitwirkende Verschulden des Verunglückten	und	die	dadurch	gesetzte
 Unfallverursachung seien so erheblich, daß demgegenüber die von der Beklagten allein zu vertretende - wenn auch durch verschiedene Umstände erhöhte - Betriebsgefahr
 
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der Eisenbahn völlig zurücktreten müsse, die Beklagte daher von Jeder Ercatzpflicht frcizustellen sei.
Die Revision rügt Verletzung des § 254 BGB, weil nach ihrer Auffassung hei erhöhter Betriebsgefahr der Eisenbahn grundsätzlich auch eine noch so grobfahr-lässige Verhaltensweise dos Verletzten die Haftung des Bahnunternehmero nach § 1 HaftpflG nicht völlig auszu-schlioßen vermag«, Das sei, so meint sie, auch in der höchctrichtcrlichen Rechtsprechung anerkannt«,
Dem kann nicht beigetreten werden«, Die Abwägung nach § 254 BGB richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nach den Umständen des Einzol-falls, in erster Linie nach deni Ausmaß der beiderseitigen Unfallverursachungo Wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das ungewöhnlich schwere Verschulden des Vei'letzten, durch das nach seiner Überzeugung der Unfall ganz überwiegend verursacht wurde, die Beklagte von der Ersatzpflicht völlig freigeotollt hat, so lag das im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung«, Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28«, Oktober 1958 - VI ZR 192/57 - VersR 59, 49 dargclegt hat, gibt es keinen Rechtssatz, der besagt, die erhöhte Betriebsgefahr der Bahn müsse stets zu einer Beteiligung des Bahnunternehmers am Schaden führen«, In dieser Entscheidung bat der* Senat auch zu den von der Revision angeführten Urteil des III«, Zivilsenats von 11 o Dezember 1950 - III ZR 94/50 - NJW 1950? 110 Nr o 3 Stellung genommen und ausgefülirt, daß auch diese - ausdrücklich auf den zu entscheidenden Pall abgcstellte - Entscheidung nicht allgemein ausopricht, eine noch so große Fahi’lässigkoit des Verletzten könne die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht völlig ausschalt en«,
 
Die Auffassung der Revision wird auch durch die von ihr angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (JV7 1910, 37 Hr, 60; 1909, 667 Hr. 22 und 1913, 921 Hr, 8) nicht gestützt. In den beiden letzteren Urteilen wird in Gegenteil gerade der Grundsatz hervorgehoben, daß ein grobfahrlässiges Überschreiten der Bahngeleice bei der Abwägung gegen die Betriebsgefahr in der Regel jede Haftung der Bahn ausschließt, Zutreffend weist das Reichsgericht aber darauf hin, daß dieser Grundsatz keinen festen Rechtssatz darstellt und die besonderen Umstände des Einzelfalles eine dem Verletzten günstigere Entscheidung rechtfertigen können.
Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz außer Betracht gelassen, daß langdauernder Umgang mit der Gefahr eine absturapfen-de Wirkung auf den Gefährdeten ausübe. Es habe deswegen das Verschulden des Verunglückten zu schwer, andererseits die Betriehsgefahr der Eisenbahn zu gering bemessen, v/eil es nicht beachtet habe, daß infolge der durch die Arbeit in einem Rangiergelände herbeigeführten Abstumpfung der Arbeiter gegen die vom Rangierbetrieb ausgehenden Gefahren die Betriebsgefahr der Bahn eine weitere Erhöhung erfahren habe.
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensabwägung bieten keinen Anhalt dafür, daß es den angeführten Erfah-rungssatz nicht beachtet hätte. Ausdrücklich hat es dargelegt, der Arbeiter müsse bei gefährlicher Arbeit vor seiner eigenen Sorglosigkeit geschützt werden.
Der Hinv/eis auf die abstumpfende Wirkung des Umgangs mit der Gefahr vermag im übrigen den Verunglückten nicht wesentlich zu entlasten. Selbst v/enn man davon
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ausgehen wollte, daß das Berufungsgericht diesen Umstard nicht beachtet habe, bleibt seine eingehend begründete Feststellung bestehen, das Verschulden des Verunglückten sei ungewöhnlich schwer; er habe, so erwägt cs, trotz genauer Kenntnis der durch den Rangierbetrieb drohenden Gefahr und trotz Kenntnis der Vorschrift, daß Gleise auf dem kürzesten Wege zu überschreiten sind, ohne jeden ersichtlichen Grund den Rückweg auf eine Strecke von mindestens 10 n in Gleis W mit dem Rücken zun Ablaufberg zurückgolegt, von den her allein Gefahr gedroht habe; bei Berücksichtigung der primitivsten Regeln der Vorsicht würde der Unfall vermieden worden
 Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die abstumpfende Wirkung der Gewöhnung an die Gefahr fcu einer wesentlichen Erhöhung der Betriebsgefahr der Eisenbahn geführt hat« Einmal liegt dieser Umstand eher im Bereich des Verletzten als dem der Eisenbahn; denn er ist in der menschlichen Natur und nicht im Eisenbahnbetrieb begründet« Außerdem wird die Abstumpfung gegen die Gefahr infolge langdauernder gefahrgeneigter Arbeit weitgehend wettgemacht durch die dabei gewonnene Betriebserfahrung« Ein Neuling, bei dem die abstumpfende Wirkung der Gewöhnung an die Gefahr noch nicht eingetreten ist, dem aber auch die Erfahrung des altgedienten Arbeiters abgeht', erscheint nicht weniger gefährdet als dieser«
sein
 Die Revision erweist sich danach als unbegründet= Die Klägerin hat nach § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«,
Hanebeck
 Dr0 Bode	Dro	Hauß
 Meyer
Dr„ Pfretzschner