b) Für den Beginn der Verjährung des Schadenersatzanspruchs, ist maßgebende wann das Kreditinstitut die Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat« Im Jahre 1954 erhielt der damalige Gastwirt Ove N{ für die Pachtung der Gaststätte "HanflHBHBV in ein Aufbaudarlehen von 8 300/aus Mitteln des Ausgleichsfondsp Nach den Vorschriften über die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft stellte ihm die Klägerin das Darlehen für Rechnung des Ausgleichsfonds in eigenem Namen zur Verfügung« Zu den Sicherungen«; die zu stellen hatte, gehörte die Abtretung des Erbanteils seiner Mutter Prau Marie an dem Nachlaß ihrer Mutter Priede- Frau N sei Miterbin zu 1/5 o Im Zusammenhang hiermit wird der Zeitwert des Vermögens der Erbengemeinschaft mit schätzungsweise 12»000 DM und der Wert des Anteils unter Berücksichtigung der Grundstücks belast ungen mit etwa 2 000 DM angegeben o l(Den mir zustehenden Erbanspruch” s so bringt die Urkunde dann zu dem Ausdruck;, "trete ich hiermit in voller Höhe »o» ab an die Spar- und Leihkasse «o* (Klägerin) und bewillige und beantrage die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch» Die Abtretung dient zur teilweisen Sicherung eines meinem Sohn .»• von der Spar- und Leihkasse «.o aus Mitteln des Bundesausgleichsamts laut Darlehensvertrag vom 26 9 März 1954 zur Verfügung gestellten Aufbaudarlehens in Höhe von 8 300 DM nebst Nebenleistungen"» Der Beklagte übersandte der Klägerin eine Ausfertigung dieser Urkunde mit dem Bemerken«, daß der in Verfolg der Gedanken des § 2033 BGB an sich mögliche Berichtigungsvermerk des Grundbuchs über die vorgenommene Abtretung noch nicht zu dem Zuge kommen könne* da die Erben sich noch nicht auseinandergesetzt hätten; er habe Frau NflHB empfohlen, die Auseinandersetzung in die Wege zu leiten; zweckmäßig würde die Klägerin bei ihr über den Stand der Dinge gelegentlich Nachfrage halten» Als die Klägerin hiervon erfuhr* beantragte sie beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs; sie vertrat die Ansicht, daß sie durch die vom Beklagten beurkundete Erklärung Miteigentümerin des Grundstücks zur gesamten Hand geworden sei«, Bas Grundbuchamt lehnte durch Verfügung vom 12« Juni 1956 die Eintragung mit der Begründung ab, Frau Marie habe nicht einen Anteil am Nachlaß, sondern einen solchen am Grundvermögen abgetreten, was nach § 2033 Abs« 2 BGB nicht möglich gewesen sei« Bie Klägerin übertrug die Bearbeitung der Angelegenheit dem Rechtsanwalt Br« Lfl^« Bieser teilte ihr durch Schreiben vom 2« Oktober 1958 mit, die Abtretung sei schon darum unwirksam, weil es an der öffentlich beurkundeten Annahmeerklärung der Klägerin fehle« eingereichten und am 30» November 196** zugestellten Klage den Beklagten auf Zahlung von 2 000 DM nebst Prozeözinsen in Anspruch genommen« Sie wirft ihm vor«, die ihr gegenüber bestehende Amtspflicht als Notar dadurch schuldhaft verletzt zu haben« daß er statt eines Abtretungsvertrags über den Sr banteil der Frau Marie nur eine einseitige unwirksame Erklärung beurkundet habe* Hierdurch sei ihr oder der Lastenausgleichs bank ein Schaden von mindestens 2 000 DM entstanden« Ove NflBIK sei bislang außerstande gewesen9 das Larlehen zurückzuzahlen; durch die am 4» November 1958 vereinbarten geringen wöchentlichen Abtragungen hätte das Darlehen auch nicht in angemessener Zeit getilgt werden können.- 1* Wie die vorinstanzlichen Gerichte rechtsirrturnsfrei festgeßtellt haben und im Revisionsverfahren auch nicht mehr streitig ist, hat der beklagte Notar eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig verletztj von der Klägerin damit beauftragt9 die Abtretung des Erbanteils der Frau Marie an die Klägerin zu beurkunden* hat er nur die Erklärung der Frau vom ■<, 1954 auf genom- men, ohne zu beachten, daß für eine wirksame Übertragung des Erbanteils auch die Annahme der Abtretungserklärung durch die Klägerin Erforderlich gewesen wäre und hätte beurkundet werden müssen (§ 2053 BGB)® Er hat es zu vertreten, daß es zu keiner wirksamen Abtretung des Erbanteils an die Klägerin gekommen lato Zutreffend hat das Berufungsgericht hiernach die Voraussetzungen des § 21 AbsP * Satz 1 der damals geltenden ReichsnotarOrdnung für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin bejahte 2» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten sei der Klägerin 11 in gewisser Welse1* ein Schaden entstanden, weil sie für das Darlehen an nicht die Sicherheit erlangt habe, die ihr dessen Mutter Frau Marie NflHWB durch die Abtretung ihres Erbanteils habe gewähren wollen und die die Klägerin gewünscht habe, weil ihr als unsicherer Schuldner erschienen sei. Indessen könne die Klägerin, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, eigenen Schaden vom Beklagten nicht ersetzt verlangen, weil eie nicht dargetan habe, daß keine nach dem Sachverhalt naheliegende anderweite Ersatzmöglichkeit für sie bestehe (§ 21 RNotOo § 839 Abs. 1 Safe? vision zieht zwar nicht in Zweifel» daß der Klägerin ein Abtretungsrecht zusfeht; sie meint aber» dieses Recht habe '♦seine Grundlage nicht in demselben Tateachenkreis» aus dem der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten erwachsen sei« Auch werde durch die bloße Abtretung der Ausfall an der Darlehensforderung nicht behoben« Die Annahme des Berufungsgerichts sei irrig» daß durch die Ausübung der Abtretungsbefugnis eine Schuld der Klägerin gegenüber dem Ausgleiohsfonds getilgt werde; die Klägerin.sei nicht ihrerseits Darlehensnehmern und brauche das Darlehen nicht aus daß die Kreditinstitute, die - wie die Klägerin - bei der Gewährung der von der zuständigen Ausgleichsbehörde bewilligten Aufbaukredite eingeschaltet worden sind, nach den hierzu erlassenen vom Berufungsgericht angeführten Bestimmungen Treuhänder der Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfonds) sind« In dieser Eigenschaft hat die Klägerin (in eigenem Namen) den Darlehensvertrag mit HflP abgeschlossen, wie es diesem von der AusgleichsBehörde in dem zu den Gerichtsakten gebrachten BewilligungsBescheid auferlegt worden war; der Vertrag hatte - auch hinsichtlich der für das Darlehen zu stellenden Sicherheiten - den von der Ausgleichs Behörde bestimmten Inhalt» Ein von der Ausgleichsbehörde bewilligtes AufBaudarlehen war von dem eingeschalteten Kreditinstitut nach Abschluß des DarlehensVertrages zwecks Auszahlung an den Darlehensnehmer Bei der Lastenausgleichs Bank anzufordern; wurde das Darlehen ganz oder teilweise nicht ausgezahlt (wegen Verzichts, Berichtigung u»äo)9 so hatte das Kreditinstitut den verbleibenden Betrag alsbald an die Lastenauegleichsbank zurüokzuüberweisen (Ziff» 9 der Bestimmungen vom 4« April 1992 und Ziff» 13 der Bestimmungen vom 21 o November 1952)« Danach ist die Klägerin also nicht etwa ihrerseits Darlehensschuldnerin der Lastenausgleichsbank geworden; einer Abtretung der gegen bestehen- t Es trifft hiernach nicht zu, daß die Klägerin durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten einen eigenen Schaden erlitten hat« Sie hat zwar nicht den Erbanteil erlangt, der an sie abgetreten werden sollte« Der Erbanteil sollte aber nur zur Sicherung des Darlehens dienenv das nicht aus ihrem Vermögen stammte, sondern NflIHP aus Mitteln des Ausgleichsfonds gewährt wurde/«. Die Darlehensforderung und die Sicherheiten, die für das Darlehen zu stellen waren, wurden von der Klägerin nur treuhänderisch für den Ausgleichsfonds verwaltet (Ziff« 1 der Bestimmungen vom 21« November 1952)« Daß die ausgefallene Darlehensforderung nicht durch den Erbanteil abgedeckt werden könnte, traf also nicht die Klägerin in ihrem eigenen Vermögen, geschädigt ist vielmehr der Aus-gleichsfondso Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz eigenen Schadens mit Hecht verneint« Nur scheitert ein solcher Anspruch nicht daran, daß die Klägerin eine anderweite Eraatzmöglichkeit hätte; der Klägerin ist vielmehr ein eigener Schaden überhaupt nicht erwachsen« 3p Das Landgericht hat die Klägerin für berechtigt gehalten, den Schaden, der aus der ihr gegenüber begangenen Amtspflichtverletzung des Beklagten für den Ausgleichsfonds entstanden ist, im Wege der Schadensliquidation im Dritt- satzanspruch von 2 000 BM für gerechtfertigt gehalten und den Beklagten verurteilt, diesen Betrag nebst Prozeßzinsen - Zug um Zug gegen Abtretung eines gleichhohen Teils der Barlehnsforderung an Nfl|^ (§ 255 BGB) - an die Klägerin zu zahlen«, lehen in eigenem Hamen für Rechnung des Ausgleichsfonds gewährte, war in ihrer treuhänderischen Stellung mittelbare Stellvertreterin der Bundesrepublik (des Ausgleichsfonds), dies auch hinsichtlich der Sicherheiten, die sie sich von NflB bestellen ließ» Bie Klägerin war nur formell Berechtigte aus den Barlehens- und Sicherungs vertrügen; Trägerin des vertraglich geschützten Interesses war die Bundesrepublik (der Au8gleich8fonds}. b) Was die Präge der Verjährung betrifft» so ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerin habe die für den Beginn der dreijährigen Verjährung des § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden föiöf der Person des Ersatz-pflichtigen durch das Schreiben des Rechtsanwalts Dr« 141^ vom 2o Oktober 1958 erlangt« Aus diesem Schreiben habe sie hinreichend deutlich erfahren, daß - mangels wirksamer Abtretung des Erbanteils - die Sicherheit für das dem Gastwirt gewährte Darlehen, das ohne diese Sicherung gefährdet gewesen sei, entfallen sei« Aufgrund des dort mit-geteilten Sachverhaltes habe sie gegen den -Beklagten zu demindest auf Feststellung seiner Schaiansersatzpflicht klagen können« Zweifel hinsichtlich der Frage9 ob eine Schadensliquidation im Drittinteresse überhaupt ?.m gegenwärtigen Fall möglich sei, hätten dem Beginn der Verjährung nicht entgegengestanden; dies hätte nur dann der Fall sein können» wenn schwierige Rechtsüberlegungen anzuatellen gewesen waren und die Erkenntnis der Rechtslage beispielsweise von dem Inhalt wenig bekannter Durchführungsbestimmungen abhängig und nur unter Abweichung von früheren Entscheidungen des Reichsgerichts zu gewinnen gewesen wäre; derartige Verhältnisse seien hier nicht in Betracht gekommen« Bei Einreichung der Klage am 20« November 1961 sei die Verjährung hiernach bereits vollendet gewesen« von dem Schaden-- und der^Person des Ersatzpflichtigen an« nicht auf die der Klägerin« Die Bestimmung des § 852 BGB stellt für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Verletzten ab« Wenn die Klägerin bei der hier vorliegenden Schadensverlagerung nach den Grundsätzen der Schadensliquidation im Drittinteresse den Schaden des Lastenausgleiche-fonds geltend machte so ändert dies nichts daran« daß der Beklagte nur eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hatj.diese also Verletzte ist« Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß für den Beginn der Ver jährüng-- bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu der Kenntnis des Verletzten-von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen auch seine Kenntnis hinzutreten muß« daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann (vgl« Urteile deserkennenden Senats vom 29« Qktober 1965' - VI ZR 311/62 *- LM Nr« 20 zu^| 852 BGB; vom 28« April 1964 — VI' ZR 291/62- - TM Kr. 14/$ 859 Z“e/ BGB)« Indessen ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sateliverhalt und den unstreitigen Schriftstücken, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt y daß es an dieser Voraussetzung des Ver jährungsbeginns mehr :fiflLs* drei Jahre vor Einreichung der Klage nicht gefehlt hat« Der Ausfall der Darlehenssich'erung durch den Erbanteil» konnte nur dadurch unschädlich gemacht werden, daß Nehlsen seine Darlehens-sehuld alsbald .tilgte« Dazu wap er außerstande« Obwohl er das nach dem :'ihhält des DarlehensVeftrage zu yfi jährlich verzinsliche Darlehen von 8 30Ö DM mit 12,5# jährlich zurückzuzahlen hatte 5 war sein Schuldsaldo bis zürn 5« November 1958 auf 8 913«?67 DM angewachsen« Dabei war ihm das Darlehen bereits am 15« Juli *956 gekündigt worden« Zwar hat Nehlsen nach dem Aktenvermerk der Klägerin vom 4« November 1958 an diesem Tage versprochen, er werde aus seiner Arbeitslosenunterstützung von wöchentlich 88 DM jede Woche 25 DM an die Klägerin zahlen, und weiter erklärt, er werde in der Lage sein, zusätzlich größere Abträge zu leisten? Auch bei Verwertung der Sicherungen, die im Darlehen avert rag außer der Abtretung des Erbanteils vereinbart waren, konnte nicht erwartet werden, daß die Darlehensschuld alsbald würde getilgt werden können; die Lebensversicherung konnte nur einen Rtick-kaufswert haben, der unter der Versicherungssumme von lediglich 4 000 DM lag; die im Darlehens vertrag vereinbarte Abtretung des Anspruchs auf eine Heimkehreren-Schädigung von voraussichtlich 600 DM war wegen gesetzlichen Abtretungsverbots (§ 5 des Kriegsgefangenen-EntschädlgungsgesetzdS vom 30o Januar 1954) unstreitig unwirksame Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß der Ausfall der Erbanteilssicherung einen Schaden bedeutete, der durch die von ln Aussicht gestellten Zahlungen keinesfalls in absehbarer Zeit ausgeräumt werden konnte» Der Geschädigte hat aber ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz und braucht sich deshalb auf Ersatzmöglichkeiten, die keine begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung haben« nicht verweisen zu lassen (BGB RGRK 9« Aufl.
2088 0^
j/achschiagewerk: ja
B GHZ s nein
R SotO § 2‘] : BGB § 8.52
«l) Verletzt der Notar bei der Beurkundung eines Reehtsge- * schäfts zur Sicherung eines aus Mitteln des Ausgleichsfonds gewährten Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft seine Amtspflichten gegenüber dem treuhänderisch eingeschalteten Kreditinstitut;, so kann dieses den Schanden 9 der hieraus für den Ausgleichsfonds erwächst, im Wege der Schadensliquidation im Lrittinteresse gegen den Notar geltend machen0
b) Für den Beginn der Verjährung des Schadenersatzanspruchs, ist maßgebende wann das Kreditinstitut die Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat«
ß§H, Urt« V« 22« November 1966 - VI ZR 49/65 - OLG Schleswig
LG Flensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 49/65 . URTEIL
Verkündet am
22 o November 1966 Kriegl
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Stadtsparkasse HflHP in HIHB, GflBstraße vertreten durch ihren Vorstand-, ebenda?
- Prozeßbevollmächtigtes
Klägerin? Rerufungsbeklagte und Revisloneklägerin»
Rechtsanwälte Prof, und Dr» MB -
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Karl
I
K 1
in m
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten«,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
■“ ©
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche. Verhandlung vom 22 « November 1966 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br.« Engels und der Bundesrich« ter Hanebeck? Dr« Hauß, Br. Pfretzschner und Dr« Nüßgens
für Hecht erkannt: '
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3® Zivilsenats des Schleswig-HoJLateinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10« Dezember *964 wird zurückgewie8en0
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegto
Von Rechts wegen ‘ Tatbestand:
Im Jahre 1954 erhielt der damalige Gastwirt Ove N{ für die Pachtung der Gaststätte "HanflHBHBV in ein
Aufbaudarlehen von 8 300/aus Mitteln des Ausgleichsfondsp Nach den Vorschriften über die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft stellte ihm die Klägerin das Darlehen für Rechnung des Ausgleichsfonds in eigenem Namen zur Verfügung« Zu den Sicherungen«; die zu
stellen hatte, gehörte die Abtretung des Erbanteils seiner Mutter Prau Marie an dem Nachlaß ihrer Mutter Priede-
rike der im wesentlichen aus einem Hausgrundstück in
bestand« Die Klägerin beauftragte den Beklagten, wegen der Abtretung für sie als Notar tätig zu werden«
1954
Am 0» fll^/beurkundete der Beklagte (unter Nr« ®P/1954 seiner Urkundenrolle) eine Erklärung der Ehefrau Marie N< in der es heißt, im Grundbuch von ReMflH^ Bd« 0 Blatt
- 3 •
stehe noch die Witwe Friederike als Eigentümerin ein-
getragen; im Erbwege sie ihr Nachlaß fünf gleichberechtigten Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zugefallen und eine Auseinandersetzung bisher nicht erfolgt) sie? Frau N sei Miterbin zu 1/5 o Im Zusammenhang hiermit wird der Zeitwert des Vermögens der Erbengemeinschaft mit schätzungsweise 12»000 DM und der Wert des Anteils unter Berücksichtigung der Grundstücks belast ungen mit etwa 2 000 DM angegeben o l(Den mir zustehenden Erbanspruch” s so bringt die Urkunde dann zu dem Ausdruck;, "trete ich hiermit in voller Höhe »o» ab an die Spar- und Leihkasse «o* (Klägerin) und bewillige und beantrage die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch» Die Abtretung dient zur teilweisen Sicherung eines meinem Sohn .»• von der Spar- und Leihkasse «.o aus Mitteln des Bundesausgleichsamts laut Darlehensvertrag vom 26 9 März 1954 zur Verfügung gestellten Aufbaudarlehens in Höhe von 8 300 DM nebst Nebenleistungen"» Der Beklagte übersandte der Klägerin eine Ausfertigung dieser Urkunde mit dem Bemerken«, daß der in Verfolg der Gedanken des § 2033 BGB an sich mögliche Berichtigungsvermerk des Grundbuchs über die vorgenommene Abtretung noch nicht zu dem Zuge kommen könne* da die Erben sich noch nicht auseinandergesetzt hätten; er habe Frau NflHB empfohlen, die Auseinandersetzung in die Wege zu leiten; zweckmäßig würde die Klägerin bei ihr über den Stand der Dinge gelegentlich Nachfrage halten»
Am 0« flP 1954 starb Frau Marie Ihre Erben
- der Ehemann Markus NflIHP und die beiden Söhne Max und 0ve NfiB - traten den übakomoi^nen 1/3 - Erbanteil nach Friederike durch notariell beurkundeten Vertrag vom
• ° 1955 (Urkundenregister Nr« ^B/55 des Notars
Dr» Hi0 in an die HoJBBp-Brauerei AG in Ht
Filiale A ab»
Das R<
Grundstück wurde am
1956 auf
die Erben der Friederike vier Schwestern und die vorgenannten Erben der Frau Marie in ungeteilter Erben-
gemeinschaft ungeschrieben«
Als die Klägerin hiervon erfuhr* beantragte sie beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs; sie vertrat die Ansicht, daß sie durch die vom Beklagten beurkundete Erklärung Miteigentümerin des Grundstücks zur gesamten Hand geworden sei«, Bas Grundbuchamt lehnte durch Verfügung vom 12« Juni 1956 die Eintragung mit der Begründung ab, Frau Marie habe
nicht einen Anteil am Nachlaß, sondern einen solchen am Grundvermögen abgetreten, was nach § 2033 Abs« 2 BGB nicht möglich gewesen sei« Bie Klägerin übertrug die Bearbeitung der Angelegenheit dem Rechtsanwalt Br« Lfl^« Bieser teilte ihr durch Schreiben vom 2« Oktober 1958 mit, die Abtretung sei schon darum unwirksam, weil es an der öffentlich beurkundeten Annahmeerklärung der Klägerin fehle«
Unterdessen hatte Ove im April ^956 die Pachtung
des "HanflHIHHHBP” auf geben müssen« Zur fristgemäßen Tilgung des Barlehens war er außerstande« Mit Einwilligung der Lästenausgleichsbank batte ihm die Klägerin das Barlehen daher am 15» Juli ‘,956 gekündigt« Am 5« November 1958 betrug sein Schuldsaldo 8 913$67 DM« Gemäß einem Versprechen vom 4« November 1958 leistete er hierauf eine Zeitlang regelmäßige Abtragungen, durch die sich seine Schuld nach der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung bis zu dem 14» Juni I960 aber nur bis auf 8 609>20 BM minderte« Bie Verwertung der übertragenennf.Hsi. Sicherheiten erbrachte lediglich 670,45 BM« Bie Klägerin suchte vergeblich die ausstehende Barlehensforderung an die Lastenausgleichsbank abzutreten; die Lastenausgleichsbank machte die Klägerin mit Schreiben vom 10« Juli 1961 für die Unwirksamkeit der Erbteilsabtretung verantwortlich und belastete sie mit 2 000 BM Ausfallschaden«
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Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin mit der am 20o November 196“? eingereichten und am 30» November 196** zugestellten Klage den Beklagten auf Zahlung von 2 000 DM nebst Prozeözinsen in Anspruch genommen« Sie wirft ihm vor«, die ihr gegenüber bestehende Amtspflicht als Notar dadurch schuldhaft verletzt zu haben« daß er statt eines Abtretungsvertrags über den Sr banteil der Frau Marie nur eine
einseitige unwirksame Erklärung beurkundet habe* Hierdurch sei ihr oder der Lastenausgleichs bank ein Schaden von mindestens 2 000 DM entstanden« Ove NflBIK sei bislang außerstande gewesen9 das Larlehen zurückzuzahlen; durch die am 4» November 1958 vereinbarten geringen wöchentlichen Abtragungen hätte das Darlehen auch nicht in angemessener Zeit getilgt werden können.- Seitdem das Darlehen notleidend geworden sei« habe er sich in so schlechter wirtschaftlicher Lage befunden9 daß auch Zwangsmaßnahmen zu keinem größeren Erfolg geführt haben würden«
Der Beklagte hat beantragt«; die Klage abzuweisen«
Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben«
Die Klägerin hat der Verjährungseinrede entgegengehalten» daß der Beklagte selbst die Klägerin veranlaßt habe* mit der Klage zu warten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt» an die Klägerin 2 000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 30. November 1961 zu zahlen ? und zwar Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Darlehensansprüche gegen Ove in Höhe von 2 000 DM»
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen»
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Die Klägerin beantragte die Revision zurückzuweiseno
Entscheidungsgründe:
1* Wie die vorinstanzlichen Gerichte rechtsirrturnsfrei festgeßtellt haben und im Revisionsverfahren auch nicht mehr streitig ist, hat der beklagte Notar eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig verletztj von der Klägerin damit beauftragt9 die Abtretung des Erbanteils der Frau Marie an die Klägerin zu beurkunden* hat er nur
die Erklärung der Frau vom ■<, 1954 auf genom-
men, ohne zu beachten, daß für eine wirksame Übertragung des Erbanteils auch die Annahme der Abtretungserklärung durch die Klägerin Erforderlich gewesen wäre und hätte beurkundet werden müssen (§ 2053 BGB)® Er hat es zu vertreten, daß es zu keiner wirksamen Abtretung des Erbanteils an die Klägerin gekommen lato Zutreffend hat das Berufungsgericht hiernach die Voraussetzungen des § 21 AbsP * Satz 1 der damals geltenden ReichsnotarOrdnung für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin bejahte
2» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten sei der Klägerin 11 in gewisser Welse1* ein Schaden entstanden, weil sie für das Darlehen an nicht die Sicherheit erlangt habe, die ihr dessen Mutter Frau Marie NflHWB durch die Abtretung ihres Erbanteils habe gewähren wollen und die die Klägerin gewünscht habe, weil ihr als unsicherer Schuldner erschienen sei.
Indessen könne die Klägerin, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, eigenen Schaden vom Beklagten nicht ersetzt verlangen, weil eie nicht dargetan habe, daß keine nach dem Sachverhalt naheliegende anderweite Ersatzmöglichkeit für sie bestehe (§ 21 RNotOo § 839 Abs. 1 Safe? 2 BGB). Als Eraatzmöglich-keit komme nach den Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Existenz-Aufbaudarlehen vom 4* April 1952 (Sonderdruck aus dem Amtlichen Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe), den Bestimmungen für die Einschaltung der
Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe und bei Arbeitsplatzdarlehen vom 21« November 1952 (Amtliches Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe 1952 S« 141) und den Durchführungsbestimmungen über die Behandlung von Darlehensforderungen im Lastenausgleich vom 11 o Juli 1958 (Amtliches Mitteilungsblatt des Bundesausgieichsamtea 19.58 S 342) das Recht der Klägerin in Betracht^ ihren Darlehensanspruch gegen an den
Ausgleichsfonds abzutreten und dafür von ihrer Schuld gegenüber dem Fonds befreit zu werden» womit der Ausfall der Sicherheit ausgeglichen wäre« Dem stehe nicht entgegen» daß die Lastenausgleichsbank der Klägerin gegenüber den Standpunkt eingenommen habe» die Klägerin sei ihr für den durch die Unwirksamkeit der Abtretungserklärung vom ■ « 1954
bedingten Ausfall der Sicherheit. schadensersatzpflichtig geworden» Denn der Beklagte sei in ihrem Verhältnis zur Lastenausgleichsbank kein Erfüllungsgehilfe gewesen, für dessen Verschulden sie einzustehen habe? und ein eigenes'Verschulden falle ihr nicht zur Last»
Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts
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entgegen» daß in dem Recht der Klägerin» den Darlehensanspruch gegen NflHB &n den Ausgleichsfonds abzutreten» eine Ersatzmöglichkfeit liege, die es der Klägerin verwehre» den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen« Die Re-. vision zieht zwar nicht in Zweifel» daß der Klägerin ein Abtretungsrecht zusfeht; sie meint aber» dieses Recht habe '♦seine Grundlage nicht in demselben Tateachenkreis» aus dem der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten erwachsen sei« Auch werde durch die bloße Abtretung der Ausfall an der Darlehensforderung nicht behoben« Die Annahme des Berufungsgerichts sei irrig» daß durch die Ausübung der Abtretungsbefugnis eine Schuld der Klägerin gegenüber dem Ausgleiohsfonds getilgt werde; die Klägerin.sei nicht ihrerseits Darlehensnehmern und brauche das Darlehen nicht aus
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eigenen Mitteln an den Ausgleichsfonds zurückzuführen; das von den Ausgleichsbehörden bewilligte Darlehen an NfH^ werde von der Klägerin vielmehr als Treuhänderin für den Ausgleichsfonds verwaltet; durch die Ausübung der Abtretungsbe-fugnis habe sie die Möglichkeit , das Treuhandverhältnis zu beenden c .
Es ist richtig., daß die Kreditinstitute, die - wie die Klägerin - bei der Gewährung der von der zuständigen Ausgleichsbehörde bewilligten Aufbaukredite eingeschaltet worden sind, nach den hierzu erlassenen vom Berufungsgericht angeführten Bestimmungen Treuhänder der Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfonds) sind« In dieser Eigenschaft hat die Klägerin (in eigenem Namen) den Darlehensvertrag mit HflP abgeschlossen, wie es diesem von der AusgleichsBehörde in dem zu den Gerichtsakten gebrachten BewilligungsBescheid auferlegt worden war; der Vertrag hatte - auch hinsichtlich der für das Darlehen zu stellenden Sicherheiten - den von der Ausgleichs Behörde bestimmten Inhalt» Ein von der Ausgleichsbehörde bewilligtes AufBaudarlehen war von dem eingeschalteten Kreditinstitut nach Abschluß des DarlehensVertrages zwecks Auszahlung an den Darlehensnehmer Bei der Lastenausgleichs Bank anzufordern; wurde das Darlehen ganz oder teilweise nicht ausgezahlt (wegen Verzichts, Berichtigung u»äo)9 so hatte das Kreditinstitut den verbleibenden Betrag alsbald an die Lastenauegleichsbank zurüokzuüberweisen (Ziff» 9 der Bestimmungen vom 4« April 1992 und Ziff» 13 der Bestimmungen vom 21 o November 1952)« Danach ist die Klägerin also nicht etwa ihrerseits Darlehensschuldnerin der Lastenausgleichsbank geworden; einer Abtretung der gegen bestehen-
den Darlehensforderung an den Ausgleichafonds konnte demnach auch nicht die Bedeutung zukommen, die Klägerin von einer ihr eigenes Vermögen betreffenden Schuld zu befreien; die Abtretung bewirkt vielmehr, daß mit ihr das Treuhandverhältnis seine Beendigung findet (Ziff« 8 c der
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der
Bestimmungen vom 4» April 1952 und Ziff* 9 Abs„ 3/Be Stimmungen vom 21c November 1952)P
t Es trifft hiernach nicht zu, daß die Klägerin durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten einen eigenen Schaden erlitten hat« Sie hat zwar nicht den Erbanteil erlangt, der an sie abgetreten werden sollte« Der Erbanteil sollte aber nur zur Sicherung des Darlehens dienenv das nicht aus ihrem Vermögen stammte, sondern NflIHP aus Mitteln des Ausgleichsfonds gewährt wurde/«. Die Darlehensforderung und die Sicherheiten, die für das Darlehen zu stellen waren, wurden von der Klägerin nur treuhänderisch für den Ausgleichsfonds verwaltet (Ziff« 1 der Bestimmungen vom 21« November 1952)« Daß die ausgefallene Darlehensforderung nicht durch den Erbanteil abgedeckt werden könnte, traf also nicht die Klägerin in ihrem eigenen Vermögen, geschädigt ist vielmehr der Aus-gleichsfondso
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz eigenen Schadens mit Hecht verneint« Nur scheitert ein solcher Anspruch nicht daran, daß die Klägerin eine anderweite Eraatzmöglichkeit hätte; der Klägerin ist vielmehr ein eigener Schaden überhaupt nicht erwachsen«
3p Das Landgericht hat die Klägerin für berechtigt gehalten, den Schaden, der aus der ihr gegenüber begangenen Amtspflichtverletzung des Beklagten für den Ausgleichsfonds
entstanden ist, im Wege der Schadensliquidation im Dritt-
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intereBse gegen den Beklagten geltend zu machen« Sachverständig beraten hatte es festgestellt? daß das mit rund 8 000 DM uneinbringlich gewordene Darlehen an N#|H^ durch den Erbanteil bei dessen wirksamer Abtretung in Höhe von 3 000 DM gesichert gewesen wäre und durch Verwertung des Erbanteils entsprechend hätte abgedeckt werden können« Demzufolge hatte das Landgericht den eingeklagten Schadenser-
satzanspruch von 2 000 BM für gerechtfertigt gehalten und den Beklagten verurteilt, diesen Betrag nebst Prozeßzinsen - Zug um Zug gegen Abtretung eines gleichhohen Teils der Barlehnsforderung an Nfl|^ (§ 255 BGB) - an die Klägerin zu zahlen«,
a) Bas Berufungsgericht hat sich zu dieser Anspruchsbe-urteilung nicht näher geäußert; es meint nur, einem etwaigen Anspruch der vom Landgericht angenommenen Art stehe die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen«. Offenbar will das Berufungsgericht aber die rechtliche Möglichkeit einer Schadensliquidation im BrlttintersErse nicht von der Hand weisen«. Bas Landgericht hat sie hier auch mit Hecht für zulässig gehalten.
Bie Klägerin, die dem Barlehensnehmer das Bar-
lehen in eigenem Hamen für Rechnung des Ausgleichsfonds gewährte, war in ihrer treuhänderischen Stellung mittelbare Stellvertreterin der Bundesrepublik (des Ausgleichsfonds), dies auch hinsichtlich der Sicherheiten, die sie sich von NflB bestellen ließ» Bie Klägerin war nur formell Berechtigte aus den Barlehens- und Sicherungs vertrügen; Trägerin des vertraglich geschützten Interesses war die Bundesrepublik (der Au8gleich8fonds}. Es ist ein fester Bechtn-sprechungsgrundsatz, daß, wenn in Bällen dieser Art dem Träger des vertraglich geschützten Interesses aus einer Vertragsverletzung Schaden erwächst, der aus dem Vertrage Berechtigte diesen (Britt-) Schaden gegen den Vertragsgegner geltend machen kann (vgl. BGHZ 40, 91, 100 mit weiteren Nachweisen). Nun handelt es sich im vorliegenden Pall allerdings nicht um Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, sondern um solche aus unerlaubter Handlung. Auch hier ist der Schadenseintritt aber nur verlagert, weil die Klägerin, der gegenüber der Beklagte seine Amtspflicht schuldhaft
Verletzt hat, bei dem Rechtsgeschäft.0 das infolgedessen fehlgeschlagen ißt, die Interessen des AusgleichBfonds * treuhänderisch mittelbar vertreten hat « Es widerspräche den Prinzipien des Schadensersatzrechts, wenn der Beklagte von der Verpflichtung, für den durch seine AmtsPflichtverletzung verursachten Schaden einstehen zu müssen, darum freigestellt bliebe* weil die Klägerin selbst keinen Schaden erlitten, der Beklagte aberi?eine Amtspflicht gegenüber dem geschädigten Ausgleiphsfonds nicht verletzt hat« Vielmehr müssen die Grundsätze einer Schadensliquidation im BrittInteresse auch hier zur Anwendung gelangen« So hat auch das Reichsgericht in dem Pall der Entscheidung JW 19273 H44 bereits ausgesprochen,, daß ein Notar, der durch unvollständige Beurkundung eines Grundstüokskaufs seine Amtspflichten gegenüber der im eigenen Namen für fremde Rechnung abschließenden Käuferin verletzt hat, von dieser auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden kann, der aus der Amtspflicht Verletzung dem Britten entstanden ist» in ieseen Interesse sie gehandelt hat« Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 40, 91, 100 unter Bezugnahme auf Tägert (Die Geltendmachung des Drittschadens S« 38) gleichfalls darauf hingewiesen, daß bei besonderer Fallgestaltung (wie Vernichtung einer vermachten Sache bei dem Erben vor der Übereignung an den Vermächtnisnehmer) ein Anspruch auf Ersatz eines Drittschadens auch im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlung gegeben sein kann« Das wird auch im Schrifttum, insbesondere für Fälle einer Schadsas-verlagerung, wie sie hier gegeben ist, anerkannt (vgl«
Reimer Schmidt bei Soergel BGB 9« Aufl« §§ 249 bis 253 Anm« 84, 86, 885 Esser, Schuldrecht 2« Aufl« S« 180, 181 $ Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 7o Aufl« S« 175? 176)«
. Voraussetzung ist freilich, daß der Anspruchsteiler den vom Schädiger zu leistenden Ersatz an den geschädigten Dritten
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abzuführen verpflichtet ist« Im vorliegendem Pall ergibt sich eine solche Verpflichtung für die Klägerin aber bereits unzweifelhaft aus ihrem TreuhandVerhältnis zu dem A£ls~ gleichsfonds„
b) Was die Präge der Verjährung betrifft» so ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerin habe die für den Beginn der dreijährigen Verjährung des § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden föiöf der Person des Ersatz-pflichtigen durch das Schreiben des Rechtsanwalts Dr« 141^ vom 2o Oktober 1958 erlangt« Aus diesem Schreiben habe sie hinreichend deutlich erfahren, daß - mangels wirksamer Abtretung des Erbanteils - die Sicherheit für das dem Gastwirt gewährte Darlehen, das ohne diese Sicherung
gefährdet gewesen sei, entfallen sei« Aufgrund des dort mit-geteilten Sachverhaltes habe sie gegen den -Beklagten zu demindest auf Feststellung seiner Schaiansersatzpflicht klagen können« Zweifel hinsichtlich der Frage9 ob eine Schadensliquidation im Drittinteresse überhaupt ?.m gegenwärtigen Fall möglich sei, hätten dem Beginn der Verjährung nicht entgegengestanden; dies hätte nur dann der Fall sein können» wenn schwierige Rechtsüberlegungen anzuatellen gewesen waren und die Erkenntnis der Rechtslage beispielsweise von dem Inhalt wenig bekannter Durchführungsbestimmungen abhängig und nur unter Abweichung von früheren Entscheidungen des Reichsgerichts zu gewinnen gewesen wäre; derartige Verhältnisse seien hier nicht in Betracht gekommen« Bei Einreichung der Klage am 20« November 1961 sei die Verjährung hiernach bereits vollendet gewesen«
Die Einwendungen, mit denen die Revision dieser Würdigung entgegentritt, können keinen Erfolg haben«
Zu Unrecht meint die Revision, für den Beginn der Verjährung komme es auf die Kenntnis der Lastenausgleichsbank
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von dem Schaden-- und der^Person des Ersatzpflichtigen an« nicht auf die der Klägerin« Die Bestimmung des § 852 BGB stellt für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Verletzten ab« Wenn die Klägerin bei der hier vorliegenden Schadensverlagerung nach den Grundsätzen der Schadensliquidation im Drittinteresse den Schaden des Lastenausgleiche-fonds geltend machte so ändert dies nichts daran« daß der Beklagte nur eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hatj.diese also Verletzte ist«
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Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß für den Beginn der Ver jährüng-- bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu der Kenntnis des Verletzten-von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen auch seine Kenntnis hinzutreten muß« daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann (vgl« Urteile deserkennenden Senats vom 29« Qktober 1965' - VI ZR 311/62 *- LM Nr« 20 zu^| 852 BGB; vom 28« April 1964 — VI' ZR 291/62- - TM Kr. 14/$ 859 Z“e/ BGB)« Indessen ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sateliverhalt und den unstreitigen Schriftstücken, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt y daß es an dieser Voraussetzung des Ver jährungsbeginns mehr :fiflLs* drei Jahre vor Einreichung der Klage nicht gefehlt hat« Der Ausfall der Darlehenssich'erung durch den Erbanteil» konnte nur dadurch unschädlich gemacht werden, daß Nehlsen seine Darlehens-sehuld alsbald .tilgte« Dazu wap er außerstande« Obwohl er das nach dem :'ihhält des DarlehensVeftrage zu yfi jährlich verzinsliche Darlehen von 8 30Ö DM mit 12,5# jährlich zurückzuzahlen hatte 5 war sein Schuldsaldo bis zürn 5« November 1958 auf 8 913«?67 DM angewachsen« Dabei war ihm das Darlehen bereits am 15« Juli *956 gekündigt worden« Zwar hat Nehlsen nach dem Aktenvermerk der Klägerin vom 4« November 1958 an diesem Tage versprochen, er werde aus seiner Arbeitslosenunterstützung von wöchentlich 88 DM jede Woche 25 DM an die Klägerin zahlen, und weiter erklärt, er werde in der
Lage sein, zusätzlich größere Abträge zu leisten? wenn er zu Beginn der nächstjährigen Badesaison als Kellner angestellt werdeo Auch diese Erklärungen zeigten aber mit aIler Deutlichkeit, daß KflHB zur Darlehenstilgung in absehbarer Zeit wirtschaftlich nicht in der Lage war. Auch bei Verwertung der Sicherungen, die im Darlehen avert rag außer der Abtretung des Erbanteils vereinbart waren, konnte nicht erwartet werden, daß die Darlehensschuld alsbald würde getilgt werden können; die Lebensversicherung konnte nur einen Rtick-kaufswert haben, der unter der Versicherungssumme von lediglich 4 000 DM lag; die im Darlehens vertrag vereinbarte Abtretung des Anspruchs auf eine Heimkehreren-Schädigung von voraussichtlich 600 DM war wegen gesetzlichen Abtretungsverbots (§ 5 des Kriegsgefangenen-EntschädlgungsgesetzdS vom 30o Januar 1954) unstreitig unwirksame Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß der Ausfall der Erbanteilssicherung einen Schaden bedeutete, der durch die von ln Aussicht gestellten Zahlungen keinesfalls in absehbarer Zeit ausgeräumt werden konnte» Der Geschädigte hat aber ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz und braucht sich deshalb auf Ersatzmöglichkeiten, die keine begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung haben« nicht verweisen zu lassen (BGB RGRK 9« Aufl. § 839 Anm. 94 mit weiteren Machweisen)« Die Erklärungen des Nehlsen vom 4« November 1958 standen der klageweisen Geltendmachung des Schadens-ersatzanspruchs durch die Klägerin daher nicht im Wege; die Erhebung der Klage war der Klägerin damals.’^ . ■***• zuzu demuteno Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht hiernach darin beizustimmen, daß bei Einreichung der Klage der Schadensersatzanspruch verjährt war.
Eür die Annahme, daß die Erhebung der Verj:ährungsein-rede eine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten dar-stelle, fehlt es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts an tatsächlichem Anhalt. Insoweit werden von der Revision auch keine Einwendungen erhoben.
Bie Revision erweist sich hiernach als unbegründet *
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin^'die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu trägem
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