hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11„ Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr* Engels und der Bundesrichter Dr0 Ko Eo Meyer , Dr. Bode, Br*» Hauß und Heinrich Meyer für 'Recht erkannt: hat os den bezifferten Klageanspruch und die Ersatzpflicht des Beklagten für den Zukunftsschaden zu zwei Dritteln festgestellt und 3 000 DM Schmerzensgeld zugesprocheno Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegte Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewieseno Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen als Erbinnen Berkenhoffs dessen Schadensersatzansprüche weitero En t s ehe i dungsgründ e: lo) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Mitwirkung des Amt3gcrichtsrats DppH in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 7« Dezember 1961« Amtsgerichts« rat X0BP war, so ist dem Vortrag der Revision zu entnehmen, aus Anlaß der Dienstunfähigkeit des Oberlandesgc-^ richtsrats Dr» (Mitglied des 9° Zivilsenats) zu dem Oberlandesgericht einberufen und durch Präsidialbeschluß dem 9» Zivilsenat zugeteilt wordene Okerlandesgerichtsrat Dro fgppp hatte sich am 21 o September 1961 krank gemordet und gleichzeitig die Versetzung in den Ruhestand beantragt, die am lo Dezember 1961 ausgesprochen wurde* Am 20o Dezember 1961 wurde die Stelle wieder besetzte Für den Zeitraum zwischen dem 21o September 1961 bis zur Heubesetzung der Stelle ist ein legitimes Bedürfnis für den Rihsatz eines Hilfsriehters anzuerkenneno Nur wenn die Zeit zwischen dem Ausfall des planrichters und der Neubesetzung der stelle unangemesseä^Säre, könnten unter Umständen Bedenken gegen die Verwaltung der Stelle durch einen Hilfsrichter geltend gemacht werden* Ist aber wie hier bereits nach drei Monaten die Stelle neu besetzt worden, so hat die Justizverwaltung alles getan, damit alsbald der Grund für den Einsatz des Da nach der Darstellung der Revision Amtsgerichtsrat DflBlnuir für die Dauer der Dienstunfähig« keit des Oberlandesgerichtsrats Dr«> T^H^bis zur Neubesetzung der Stelle einberufen wurde, kommt es nicht darauf an, ob im übrigen - wie die Revision behauptet - beim Ober-landesgoricht Hamm Hilfsrichter eingesetzt waren, ohne daß ein vorübergehendes Bedürfnis hierfür Anlaß war«, Weshalb es zu beanstanden sein soll, daß sich der ordentliche Vorsitzende des 9* Zivilsenats in der mündlichen Verhandlung vom 7« Dezember 1961 durch seinen Vertreter vertreten ließ, ist unerfindlicho Die Revision selbst trägt vor, daß der ordentliche Vorsitzende an diesem Tage erkrankt war«, 2«,) Die Bevision konnte auch in der Sache keinen Erfolg habeno Da3 Berufungsgericht hat unter sorgfältiger und erschöpfender Würdigung des Verhandlungsergebnisses dargelegt, daß os von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens nicht überzeugt sei« Da kein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Debenserfahrung auf eine bestimmte Ursache der Körperverletzung hindeutet, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins kein Raum. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, die Zeugen E^iBlund Gegenüberstellung mit dem Zeugen Br^m am Tatort zu vernehmen«, Die drei Zeugen waren bereits vernommen worden, so daß die erneute Vernehmung im Ermessen des Oberlandesgerichts stand (§ 398 ZPO)« Im übrigen war der Zeuge offenbar nicht erreichbar, da er nach dem Vortrag der Klage nach Canada ausgev/andert und eben deshalb im Beweissicherungsverfahren vernommen war. Für die Revisionsinstanz ist somit davon auszugehen, daß der behauptete Spatenschlag unbewiesen isto Sollte sich Berkenhoff die Handvcrletzung dadurch zugezogen haben, daß er im Verlauf der von ihm selbst begonnen tätlichen Auseinandersetzung mit der Hand gegen die Kante eines Baugerüstes schlug, so läßt es sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten unter Anwendung des § 254 BGB von einer Schadensersatzpflicht freige-stellt hata Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung gehen von einem anderen Sachverhalt aus als dem, den der Tatrichter festgestellt hat.
2180 013 VI ZR 49/62 Verkündet am 11«, Dezember 1962 Kriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamtor der G-e schäfts stelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lo 2 o 3o der Witwe Lydia BflHBBigeb« _____ der minder.jährigen kaufm« Angestellten Renate der minderjährigen Schülerin Christa Bi Ziff* 2) und 3) vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), alle wohnhaft in H Klägerinnen, Berufungsbeklagten P Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen9 •Straßei - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Stukkateur Erhard. F| in Hl Istr Beklagten5 Berufungskläger,» Berufungsbeklagten und Re vi s i on sb e kl agt eh 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11„ Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr* Engels und der Bundesrichter Dr0 Ko Eo Meyer , Dr. Bode, Br*» Hauß und Heinrich Meyer für 'Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des. Oberlandesgerichts Hamm vom 7<> Dezember 1961 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden den Klägerinnen auferlegte Von Rechts wegen Tatbestand 3)er während der Revisionsinstanz verstorbene Erblasser der Klägerinnen, Rudolf hatte als selbstän- diger Handwerker im Herbst 1957 an einem Neubau in H^Hfe (Him) die Malerarbeiten auszuführen« Zur gleichen Zeit arbeitete der Beklagte, zusammen mit mehreren anderen Stukkateuren im Auftrag des Stukkateurmeisters AflBB an diesem Neubau« Dabei ergaben sich Spannungen zwischen der Putzkolonne und den Anstreichergesollon, besonders aber zwischen dem Beklagten« Am Mittag, des 5« November 1957 kam es zwischen diesen beiden zu einem Wortwechsel o BtfHHHHImeinto schließlich, er wolle noch mit dom Beklagten abrechnen« Der Beklagte erwiderte, das könne auch gleich geschehen« Daraufhin ging den Beklagten zu und es entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzungo Der Erblasser hat behauptet: Der Beklagte habe ihn unvermittelt gegen die Hoden getreten« Daraufhin habe er ihn mit der Faust zu Boden geschlagen« Da die Auseinandersetzung hiermit für ihn beendet gewesen, sei, habe er sich abgewandt und sei auf seinen einige Meter entfernt arbeitenden Gesellen Br£||^ zugegangen« Währenddessen habe der Beklagte einen eisernen RUhrspaten ergriffen und sei damit hinter ihm hergelaufen« Davon habe er nichts bemerkt« Erst durch einen Zuruf des Gesellen B4HHfcsei er au^ die Gefahr aufmerksam geworden« Er habe sich schnell herumgedreht und dabei zur Abwehr den rechten Arm gehoben« Daboi habe er auch den hinterrücks gegen seinen Kopf geziolton Scfilag abwehren können« Der Spaten habe jedoch den Rücken seiner rechten Hand getroffen und ihm außer einer quer verlaufenden blutenden wunde einen starken Bluterguß und ~ 3 - einen Bruch des zweiten Mittelhandknochens zugefügt• Der Beklagte ist auf Grund dieses Vorfalles wegen gefährlicher Körperverletzung zu Strafe verurteilt worden * Mit der Klage hat Berkenhoff den Beklagten auf Ersatz seines zunächst unbezifferten VermögensSchadens für die Zeit vom 5° November 1957 bis zu dem 5« November I960 auf Zahlung eines angemessenen* mindestens aber 5 000 DM betragenden Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatz-Pflicht für den Zukunftsschaden in Anspruch genommen* Er sei monatelang voll arbeitsunfähig gewesene Die Gebrauchsfähigkeit der rechten Band sei infolge TeilVersteifung zu zwei Dritteln eingeschränkt* was sich in seinem Betrieb schwer auswirke * Zu seinem Schmerzensgeldanspruch hat er vorgetragen* daß er infolge der Bandverletzung nicht mehr wie früher Sport treiben und seinen Kraftwagen nicht mehr mit der früheren Sicherheit führen könne* Im laufe des Rechtsstreits hat er seinen Ersatzanspruch für materielle Schäden auf 4 000 DM nebst Zinsen beziffert und seinen Peotstellungsantrag insoweit eingeschränkt«, als die Ersatzansprüche auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind* Der Beklagte hat die Darstellung bestrit- ten; insbesondere habe er weder mit den Tätlichkeiten bo~ gönnen, noch mit einem Rührspaten geschlagen; die Handverletzung müsse andere Ursachen haben* Er bestreitet auch die Schadenshöheo Das Landgericht hat den behaupteten Spatenschlag für bewiesen erachtet* doch dem Erblasser ein Mitverschulden zu einem Drittel angerechnet * Durch Grund- und Teilurtoil hat os den bezifferten Klageanspruch und die Ersatzpflicht des Beklagten für den Zukunftsschaden zu zwei Dritteln festgestellt und 3 000 DM Schmerzensgeld zugesprocheno Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegte Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewieseno Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen als Erbinnen Berkenhoffs dessen Schadensersatzansprüche weitero En t s ehe i dungsgründ e: lo) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Mitwirkung des Amt3gcrichtsrats DppH in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 7« Dezember 1961« Amtsgerichts« rat X0BP war, so ist dem Vortrag der Revision zu entnehmen, aus Anlaß der Dienstunfähigkeit des Oberlandesgc-^ richtsrats Dr» (Mitglied des 9° Zivilsenats) zu dem Oberlandesgericht einberufen und durch Präsidialbeschluß dem 9» Zivilsenat zugeteilt wordene Okerlandesgerichtsrat Dro fgppp hatte sich am 21 o September 1961 krank gemordet und gleichzeitig die Versetzung in den Ruhestand beantragt, die am lo Dezember 1961 ausgesprochen wurde* Am 20o Dezember 1961 wurde die Stelle wieder besetzte Für den Zeitraum zwischen dem 21o September 1961 bis zur Heubesetzung der Stelle ist ein legitimes Bedürfnis für den Rihsatz eines Hilfsriehters anzuerkenneno Nur wenn die Zeit zwischen dem Ausfall des planrichters und der Neubesetzung der stelle unangemesseä^Säre, könnten unter Umständen Bedenken gegen die Verwaltung der Stelle durch einen Hilfsrichter geltend gemacht werden* Ist aber wie hier bereits nach drei Monaten die Stelle neu besetzt worden, so hat die Justizverwaltung alles getan, damit alsbald der Grund für den Einsatz des «J*J jp Hilforichters entfiel«» Der Pall, daß ein Hilfsrichter unzulässig mit der Wahrnehmung einer Daueraufgabe betraut wurde, liegt nicht vor«. Da nach der Darstellung der Revision Amtsgerichtsrat DflBlnuir für die Dauer der Dienstunfähig« keit des Oberlandesgerichtsrats Dr«> T^H^bis zur Neubesetzung der Stelle einberufen wurde, kommt es nicht darauf an, ob im übrigen - wie die Revision behauptet - beim Ober-landesgoricht Hamm Hilfsrichter eingesetzt waren, ohne daß ein vorübergehendes Bedürfnis hierfür Anlaß war«, Weshalb es zu beanstanden sein soll, daß sich der ordentliche Vorsitzende des 9* Zivilsenats in der mündlichen Verhandlung vom 7« Dezember 1961 durch seinen Vertreter vertreten ließ, ist unerfindlicho Die Revision selbst trägt vor, daß der ordentliche Vorsitzende an diesem Tage erkrankt war«, 2«,) Die Bevision konnte auch in der Sache keinen Erfolg habeno Da3 Berufungsgericht hat unter sorgfältiger und erschöpfender Würdigung des Verhandlungsergebnisses dargelegt, daß os von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens nicht überzeugt sei« Da kein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Debenserfahrung auf eine bestimmte Ursache der Körperverletzung hindeutet, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins kein Raum. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, die Zeugen E^iBlund Gegenüberstellung mit dem Zeugen Br^m am Tatort zu vernehmen«, Die drei Zeugen waren bereits vernommen worden, so daß die erneute Vernehmung im Ermessen des Oberlandesgerichts stand (§ 398 ZPO)« Im übrigen war der Zeuge offenbar nicht erreichbar, da er nach dem Vortrag der Klage nach Canada ausgev/andert und eben deshalb im Beweissicherungsverfahren vernommen war. Die derzeitige Anschrift des Zeugen ist auch in dem gestellten Beweisantrag nicht angegeben worden« Abgesehen davon ~ 6 - ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Einschätzung des Beweisv/ertes der Zeugenaussagen auf besondere Verhältnisse der Örtlichkeit ankommen soll«. Für die Revisionsinstanz ist somit davon auszugehen, daß der behauptete Spatenschlag unbewiesen isto Sollte sich Berkenhoff die Handvcrletzung dadurch zugezogen haben, daß er im Verlauf der von ihm selbst begonnen tätlichen Auseinandersetzung mit der Hand gegen die Kante eines Baugerüstes schlug, so läßt es sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten unter Anwendung des § 254 BGB von einer Schadensersatzpflicht freige-stellt hata Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung gehen von einem anderen Sachverhalt aus als dem, den der Tatrichter festgestellt hat. Schon deshalb sind sie unbeachtliche %) Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno Engels Dr0 K«Eo Meyer Dr«. Bode Dr„ Hauß . Meyer