Februar 1958 beförderte der Zweitbeklagte als Kraftfahrer eine auf dem Anhänger eines .Lastzuges der Erstbeklagten verladene, 4,5 to schwere Spritzgussmaschine von Tailfingen in Richtung VHH um sie dort bei der Klägerin abzu-lieferno Auf der Gefällstrecke zwischen und Th^H^ kippte der Anhänger bei der Ausfahrt aus einer schar-fen Haarnadelkurve um, so daß die Maschine auf die Straße fiel und erheblich beschädigt wurde. Dieser stellte sie schräg auf den Anhänger und lud in die Zwischenräume Kisten mit Garn und Messingstreifen, die die Erstbeklagte ebenfalls für die Firma SchnBBB nach Ortschaften der Schwäbischen Alb befördern sollte. Über die Maschine mit Zubehör stellte die Firma Schn®-flP einen auf die Strecke B-VBHHfe lautenden Frachtbrief aus, der sie als Absenderin und die Klägerin als Empfängerin bezeichnete, und übergab den Frachtbrief dem Fahrer üu|^ der Erstbeklagten. Zu dem Unfall wäre es auch nicht gekommen, wenn der Zweitbeklagte anstatt Uber die 3?bBBBB SBI9» die ein Gefälle von 8 # und viele Kurven, davon 3 Haarnadelkurven aufweise, über £1BHB~BaBHBl gefahren wäre; diese Strecke habe ein weit geringeres Gefälle und sei vor allem nicht so kurvenreich. Sie haben ;jedes eigene Verschulden beim Verladen wie beim Transport der Maschine in Abrede gestellt,Für das Verladen der Maschine sei nach § 17 Abs, 1 Satz 1 der Kraftverkehrsordnung (KVO) ausschließlich die Firma Schn|^|P als Absenderin verantwortlich gewesen, da die Maschine nicht als Stückgut, sondern als Verladungsgut befördert worden sei und eine abweichende Vereinbarung nicht auf dem Frachtbrief vermerkt worden sei (§ 11 Abs« 2 Buchst« e, f KVO)* Die Verladung durch die Firma SchnflH^ sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Io Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum eine Haftung beider Beklagter aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs» 1 BGB) wegen der Beschädigung der Maschine* Die Bestim- ^ mungen der KVO, die zu dem Inhalt des von der Erstbeklagten abgeschlossenen Beforderungsvertrages geworden sind, schließen die Anv/endbarkeit der Vorschriften über unerlaubte Handlungen nicht aus (vgl» BGHZ 32, 194, 203)» Durch die Annahme der Maschine zur Beförderung im Rahmen ihres Gewerbebetriebes hat die Erstbeklagte der Eigentümerin gegenüber, auch ohne mit ihr in vertraglichen Beziehungen zu stehen, eine Obhuts- und Uberwachungspflicht übernommen, deren schuldhafte, für eine Beschädigung der übernommenen Sache ursächlich gewordene Verletzung zu dem Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht zu Gunsten der Erstbeklagten unterstellt, daß nach § 17 Abs. 1 $ Satz 1 KVO nicht sie, sondern die Firma Sehnde als Absenderin für die ordnungsmäßige Verladung der Maschine einzustehen hatte, so gebot ihr doch die ihr der Eigentümerin gegen-über obliegende Obhutspflicht, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, daß Beschädigungen der Maschine auf dem Transport vermieden würden» Hierzu gehörte zunächst, Fahrzeug und Xadung vor Antritt der Fahrt auf ihre Verkehrssicherheit zu prüfen* Diese Pflicht oblag ihr zudem nach § 17 Abs* 1 Satz 3 KVO, wonach der Fuhrunternehmer für die Verkehrssicherheit von Fahrzeug und Xadung auch dann einzustehen hat, wenn die Verladung dem Absender obliegt* Die Erstbeklagte war weiter verpflichtet, durch sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung ihrer Fahrer nach Möglichkeit Verkehrsunfällen vorzubeugen* Sie war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihr Fahrer beim Transport der schweren Maschine, deren unzulängliche Verladung und Befestigung ohne weiteres erkennbar war, eine solche Fahrtroute wählte, die für die Beförderung die geringsten Gefahren aufwies* Die vom Fahrer der Erstbeklagten gewählte Strecke wies aber, wie das Berufungsgericht als gerichtsbekannt fest st eilt, an der ThdHH^ eine etwa 2* Für die Folgen der fehlerhaften Wahl der Fahrstrecke haftet die Erstbeklagte nach § 823 Abs* 1 BGB wegen Verletzung ihrer dem Eigentümer der Maschine gegenüber obliegenden Obhut spflicht ohne die Möglichkeit einer Entlastung nach § 831 BGB* Sie hätte durch entsprechende organisatorische und betriebliche Maßnahmen dafür sorgen müssen, daß vor Antritt der Fahrt die ladung auf ihre Verkehrssicherheit geprüft und Die Erstbeklagte hat es nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Kraftfahrern überlassen, wie sie mit dem Umschlag der Güter in fertig wurden, und welche Fahrtstrecke sie wählten. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Erstbeklagte für die Wahl einer ungefährlichen Fahrt strecke verantwortlich war; sie wendet sich aber mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die vom Zweit-beklagten gewählte Strecke sei erheblich gefährlicher gewesen als die Strecke über Eb^H^» Sie meint, die Abführungen des Berufungsgerichts ergäben, daß der Senat selbst eigene Sachkunde über die Beschaffenheit der beiden Strecken nicht besitzt, sondern sich aus Xandkarten hierüber Kenntnis zu verschaffen gesucht habe« Bas Berufungsgericht führe aus, es sei den Beklagten zuzu demuten gewesen, den "Umweg" über Eb^HII^ in Kauf zu nehmen, da er nicht erheblich sei « Bas sei aber ein offensichtlicher Irrtum; denn in Wirklichkeit sei die Strecke über Eb^H^ kein Umweg gewesen, sondern uin 5 km kürzer als die gewählte Strecke über die S®®- 4p« Biese Strecke sei aber, wie die Beklagten vorgetragen hätten, gewählt worden, weil dort die Straßenverhältnisse besser gewesen seien« Bieses Vorbringen habe das Berufungsgericht übersehen« Auf Frage des Gerichts (§ 139 ZPO) hätten die Beklagten außerdem vorgetragen, für die Wahl der Strecke über am Unfalltage sei noch bestimmend gewe- b) Die von der Revision angezogene allgemeine Behauptung der Beklagten, die Straßenverhältnisse auf der von ihnen gewählten Strecke über ThflHBM seien besser gewesen, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Strecke habe wegen der starken Gefällstrecken und der Haarnadelkurven für den Transport der Maschine eine besondere Gefahr dargestellt und hätte daher gemieden werden müssen, nicht in Frage zu stellen« Mag auch die Fahrbahn in einem besseren Zustand und der Fahrzeugverkehr geringer gewesen sein, so verblieb trotzdem die erhebliche Gefährdung des Transportes durch das starke Gefälle und die scharfen Kurven, Waren im übrigen die Verhältnisse auf der Strecke über EbfUK derart, daß auch hier ein gefahrloser Transport der Maschine nicht möglich war, so war die Erstbeklagte auf Grund ihrer Obhutspflicht und ihrer Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der jjadung der Eigentumerin der Maschine gegenüber verpflichtet, von dem Transport der mangelhaft verstauten Maschine Abstand au nehmen, falls nicht eine gefahrlose Strecke zur Verfügung stand, pflicht, nicht aber wegen Verletzung andersartiger vertraglicher Pflichten nach § 823 BGB Schadensersatz verlangen kann, selbst wenn die Verletzung dieser Pflichten zu einer Beschädigung seines Eigentums geführt hat» Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall die Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten eindeutig und ausschließlich auf die Verletzung der Obhutspflicht gestützt, die ihr durch die Annahme der Maschine zu dem Transport im Kähmen ihres Gewerbebetriebes der Eigentümerin gegenüber erwachsen sind» 6„ Die Klägerin kann die Ersatzansprüche der Eigentümerin der Maschine, der Firma B^^^, geltend machen, da diese ihr die Ansprüche abgetreten hato Sie muß sich als neue Gläubigerin nach § 404 BGB - neben den gegen sie selbst begründeten -die Einv/endungen entgegenhalten lassen, die der Firma Bdd gegenüber zur Zeit der Abtretung begründet waren« Die Beklagten können sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt , nicht auf ein von der Firma B^^^ oder der Klägerin nach §§ 254 Abs« 2 Satz 2, 278 BGB zu vertretendes Verschulden der Absenderin, der Firma Schn^Hd* wegen mangelhafter Verladung berufen, da diese Firma weder Erfüllungsgehilfin der Firma Bdd noch der.
22CI Qis VI ZK 49/61' V erkundet am 7* November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namendes Volkes In dem Rechtsstreit 1o der Firma Gerhardt rbr. 2o des Kraftfahrers Dieter , Spedition und Bagerei, T( , TTafl^straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* g e g e n die Firma Gebr<> KG, Formenbau und Kunststoffverarbei- tung, V^HHBB/SchflBBHB), N^BHHHBstraße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Dr- Kleine-wefers, Hanebeck, Dr* Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten Afl^Hlund gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-landesgerichs Stuttgart vom 8* Dezember I960 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden diesen Beklagten auferlegt * Von Rechts wegen 2 Tatbestands Am 15. Februar 1958 beförderte der Zweitbeklagte als Kraftfahrer eine auf dem Anhänger eines .Lastzuges der Erstbeklagten verladene, 4,5 to schwere Spritzgussmaschine von Tailfingen in Richtung VHH um sie dort bei der Klägerin abzu-lieferno Auf der Gefällstrecke zwischen und Th^H^ kippte der Anhänger bei der Ausfahrt aus einer schar-fen Haarnadelkurve um, so daß die Maschine auf die Straße fiel und erheblich beschädigt wurde. Eigentümer der Maschine war im Zeitpunkt des Unfalls die Firma & Go. in l>u#~ mm»* sie hatte die Maschine an die Firma Otto JBB in E^^unter Eigentumsvorbehalt verkauft .die Firma hatte sie an die Klägerin weiterverkauft. Die Firma be- auftragte die Firma Schn^B^, Speditionsgeschäft in StBHHB-mit dem Transport der Maschine, die sich in deren Lager in UflBIBHBBB befand, nach zur Klä- gerin. Da die Firma Schn^HB die Strecken in Richtung Alb-SchBMB in der Kegel nicht selbst befährt, übergab sie den Transport der Erstbeklagten. Die Maschine wurde im Lager der Firma SchnflHB von deren Lademeister auf einen Anhänger der Erstbeklagten verladen. Dieser stellte sie schräg auf den Anhänger und lud in die Zwischenräume Kisten mit Garn und Messingstreifen, die die Erstbeklagte ebenfalls für die Firma SchnBBB nach Ortschaften der Schwäbischen Alb befördern sollte. Über die Maschine mit Zubehör stellte die Firma Schn®-flP einen auf die Strecke B-VBHHfe lautenden Frachtbrief aus, der sie als Absenderin und die Klägerin als Empfängerin bezeichnete, und übergab den Frachtbrief dem Fahrer üu|^ der Erstbeklagten. Der Anhänger wurde von diesem zunächst nach in das dortige Lager der Erstbeklag- ten befördert. Dort wurde die Beiladung abgeladen; die Maschine blieb in der Schrägstellung unbefestigt allein auf dem Anhänger, den der Zweit beklagte mit einem Motorwagen zu dem Weitertransport nach übernahm« Die Klägerin, der die Firmen BBB und ihre Ansprü- che gegen die Beklagten und die Firma SchnB^B* sowie die Firma SchnBlB ebenfalls ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten haben, hat von den Beklagten Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens verlangt. Sie hat vorgetragen, die Firma Schn^BB habe die Maschine auf Drängen des Fahrers HuflB der Erstbeklagten unvorschriftsmäßig verladen. Die Maschine hätte überhaupt nicht auf einen Anhänger, sondern nur auf einen Motorwagen verladen werden dürfen; außerdem hätte sie auf Bohlen verkeilt, verdrahtet und mit Verstrebungen versehen werden müssen. Die Erstbeklagte habe vor Antritt der Fahrt die Festigkeit der Ladung nicht überprüft; sie habe die Beiladung entfernt, ohne die Maschine umzuladen oder zu verkeilen. Der Zweitbeklagte hätte sich vor Antritt der Fahrt vergewissern müssen, daß die Maschine richtig verstaut sei. Er sei außerdem zu schnell gefahren. Zu dem Unfall wäre es auch nicht gekommen, wenn der Zweitbeklagte anstatt Uber die 3?bBBBB SBI9» die ein Gefälle von 8 # und viele Kurven, davon 3 Haarnadelkurven aufweise, über £1BHB~BaBHBl gefahren wäre; diese Strecke habe ein weit geringeres Gefälle und sei vor allem nicht so kurvenreich. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben ;jedes eigene Verschulden beim Verladen wie beim Transport der Maschine in Abrede gestellt,Für das Verladen der Maschine sei nach § 17 Abs, 1 Satz 1 der Kraftverkehrsordnung (KVO) ausschließlich die Firma Schn|^|P als Absenderin verantwortlich gewesen, da die Maschine nicht als Stückgut, sondern als Verladungsgut befördert worden sei und eine abweichende Vereinbarung nicht auf dem Frachtbrief vermerkt worden sei (§ 11 Abs« 2 Buchst« e, f KVO)* Die Verladung durch die Firma SchnflH^ sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es treffe aber nicht zu, daß der Fahrer Hufl^ der Erstbeklagten die Schrägstellung der Maschine auf dem Anhänger verlangt hätte« Im übrigen sei der Anhänger nicht infolge der Schrägstellung der Maschine gekippt, sondern weil diese während der Fahrt verrutscht sei. Die Maschine hätte auf Bohlen verkeilt werden müssen, um ein Verrutschen zu vermeiden. Die von der Firma Schn®-beigeladenen und später von der Erstbeklagten wieder abgeladenen Kisten würden die wesentlich schwerere Maschine nicht am Verrutschen gehindert haben. Für den Unfall sei die unsachgemäße Verladung in Verbindung mit dem starken Gefälle an der ThlflHHHBfc und den Haarnadelkurven ursächlich gewesen. Der Zweitbeklagte sei nicht zu schnell gefahren» Er habe die Fahrstrecke über die K'hflBBHP gewählt, weil hier die Straßen bedeutend besser seien als auf der Strecke über Zudem habe auch diese Strecke erhebliche Gefäll- strecken, die nicht wesentlich geringer seien als an der Trh®~ o Das Xiandgerieht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg, 1 Mit der hevision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«, • * Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum eine Haftung beider Beklagter aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs» 1 BGB) wegen der Beschädigung der Maschine* Die Bestim- ^ mungen der KVO, die zu dem Inhalt des von der Erstbeklagten abgeschlossenen Beforderungsvertrages geworden sind, schließen die Anv/endbarkeit der Vorschriften über unerlaubte Handlungen nicht aus (vgl» BGHZ 32, 194, 203)» Durch die Annahme der Maschine zur Beförderung im Rahmen ihres Gewerbebetriebes hat die Erstbeklagte der Eigentümerin gegenüber, auch ohne mit ihr in vertraglichen Beziehungen zu stehen, eine Obhuts- und Uberwachungspflicht übernommen, deren schuldhafte, für eine Beschädigung der übernommenen Sache ursächlich gewordene Verletzung zu dem Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht zu Gunsten der Erstbeklagten unterstellt, daß nach § 17 Abs. 1 $ Satz 1 KVO nicht sie, sondern die Firma Sehnde als Absenderin für die ordnungsmäßige Verladung der Maschine einzustehen hatte, so gebot ihr doch die ihr der Eigentümerin gegen-über obliegende Obhutspflicht, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, daß Beschädigungen der Maschine auf dem Transport vermieden würden» Hierzu gehörte zunächst, Fahrzeug und Xadung vor Antritt der Fahrt auf ihre Verkehrssicherheit \ zu prüfen* Diese Pflicht oblag ihr zudem nach § 17 Abs* 1 Satz 3 KVO, wonach der Fuhrunternehmer für die Verkehrssicherheit von Fahrzeug und Xadung auch dann einzustehen hat, wenn die Verladung dem Absender obliegt* Die Erstbeklagte war weiter verpflichtet, durch sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung ihrer Fahrer nach Möglichkeit Verkehrsunfällen vorzubeugen* Sie war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihr Fahrer beim Transport der schweren Maschine, deren unzulängliche Verladung und Befestigung ohne weiteres erkennbar war, eine solche Fahrtroute wählte, die für die Beförderung die geringsten Gefahren aufwies* Die vom Fahrer der Erstbeklagten gewählte Strecke wies aber, wie das Berufungsgericht als gerichtsbekannt fest st eilt, an der ThdHH^ eine etwa 4 km lange Gefällstrecke von 7-8 f> mit mehreren Kurven, davon 3 Haarnadelkurven auf, während sich auf der Strecke über keine vergleichbaren Gef allst recken, vor allem keine so scharfen Kurven innerhalb von Gefällstrecken befinden* Der Fahrer der Erstbeklagten hätte daher die gefahrlosere Strecke über Ebfll^ wählen müssen, bei deren Benutzung nach der-Überzeugung des Berufungsgerichts der Unfall vermieden worden wäre* 2* Für die Folgen der fehlerhaften Wahl der Fahrstrecke haftet die Erstbeklagte nach § 823 Abs* 1 BGB wegen Verletzung ihrer dem Eigentümer der Maschine gegenüber obliegenden Obhut spflicht ohne die Möglichkeit einer Entlastung nach § 831 BGB* Sie hätte durch entsprechende organisatorische und betriebliche Maßnahmen dafür sorgen müssen, daß vor Antritt der Fahrt die ladung auf ihre Verkehrssicherheit geprüft und der Fahrer angewiesen wurde, die richtige und ungefährlichste Fahrtroute zu wählen« In ihrem lager in stand aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Person mit Kenntnissen im lade- und Fuhrgeschäft zur Verfügung, um die Tätigkeit der Kraftfahrer zu überwachen und die erforderlichen Anweisungen zu geben. Bas wäre umso notwendiger gewesen, als nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten den Fahrern insoweit die erforderlichen Kenntnisse fehlten. Auch der Beiter des Unternehmens war nur selten und kurz am Bager anwesend. Die Erstbeklagte hat es nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Kraftfahrern überlassen, wie sie mit dem Umschlag der Güter in fertig wurden, und welche Fahrtstrecke sie wählten. Hierin erblickt das Berufungsgericht mit Hecht einen wesentlichen Mangel der betrieblichen Organisation, der für die fehlerhafte Auswahl der Fahrtstrecke und damit für den Unfall ursächlich geworden ist. 3. Der Zweitbeklagte haftet, wie das Berufungsgericht zu- treffend ausführt, der Eigentümerin wegen fahrlässig verursachter Beschädigung der Maschine. Er hat für den Transport die gefährliche Strecke über die gewählt, obwohl er die mangelhafte Verladung der Maschine erkennen konnte und hierwegen zugegebenermaßen sogar Bedenken hegte. 4. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Erstbeklagte für die Wahl einer ungefährlichen Fahrt strecke verantwortlich war; sie wendet sich aber mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die vom Zweit-beklagten gewählte Strecke sei erheblich gefährlicher gewesen als die Strecke über Eb^H^» Sie meint, die Abführungen 8 des Berufungsgerichts ergäben, daß der Senat selbst eigene Sachkunde über die Beschaffenheit der beiden Strecken nicht besitzt, sondern sich aus Xandkarten hierüber Kenntnis zu verschaffen gesucht habe« Bas Berufungsgericht führe aus, es sei den Beklagten zuzu demuten gewesen, den "Umweg" über Eb^HII^ in Kauf zu nehmen, da er nicht erheblich sei « Bas sei aber ein offensichtlicher Irrtum; denn in Wirklichkeit sei die Strecke über Eb^H^ kein Umweg gewesen, sondern uin 5 km kürzer als die gewählte Strecke über die S®®- 4p« Biese Strecke sei aber, wie die Beklagten vorgetragen hätten, gewählt worden, weil dort die Straßenverhältnisse besser gewesen seien« Bieses Vorbringen habe das Berufungsgericht übersehen« Auf Frage des Gerichts (§ 139 ZPO) hätten die Beklagten außerdem vorgetragen, für die Wahl der Strecke über am Unfalltage sei noch bestimmend gewe- sen, daß die Strecke über Eb^|^ am Samstag durch Wochenendverkehr sehr stark belastet sei« 3« Bie Bügen sind nicht gerechtfertigt« a) Wenn das Berufungsgericht neben seiner ausdrücklichen Erklärung, die Straßenverhältnisse seien dem Senat bekannt, auch auf die amtlichen Karten 1 : 25 000 der Xandesvermes-sung hinweist, aus denen diese ebenfalls ersichtlich seien, so ändert dieser Hinweis nichts daran, daß es die in Präge stehenden Tatsachen als gerichtsbekannt festgestellt hat« Seine Ausführungen geben auch keinen Anlaß zu der Annahme, es habe sich seine Kenntnis erst aus den Karten zu verschaffen gesucht« Ber Umstand, daß das Berufungsgericht sich über die genaue Xänge der beiden Strecken geringfügig geirrt haben mag? ist nicht geeignet, die vom Senat bestätigte eigene Kenntnis der Beschaffenheit der Strecken in Zweifel zu ziehen« b) Die von der Revision angezogene allgemeine Behauptung der Beklagten, die Straßenverhältnisse auf der von ihnen gewählten Strecke über ThflHBM seien besser gewesen, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Strecke habe wegen der starken Gefällstrecken und der Haarnadelkurven für den Transport der Maschine eine besondere Gefahr dargestellt und hätte daher gemieden werden müssen, nicht in Frage zu stellen« Mag auch die Fahrbahn in einem besseren Zustand und der Fahrzeugverkehr geringer gewesen sein, so verblieb trotzdem die erhebliche Gefährdung des Transportes durch das starke Gefälle und die scharfen Kurven, Waren im übrigen die Verhältnisse auf der Strecke über EbfUK derart, daß auch hier ein gefahrloser Transport der Maschine nicht möglich war, so war die Erstbeklagte auf Grund ihrer Obhutspflicht und ihrer Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der jjadung der Eigentumerin der Maschine gegenüber verpflichtet, von dem Transport der mangelhaft verstauten Maschine Abstand au nehmen, falls nicht eine gefahrlose Strecke zur Verfügung stand, » c) Die Revision rügt endlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der Entscheidung RGZ 105» 304 nicht beachtet, wonach der Eigentümer von einem Spediteur oder Frachtführer, mit dem er nicht in vertraglichen Beziehungen steht, zwar wegen Verletzung der allgemeinen Obhuts- 10 - pflicht, nicht aber wegen Verletzung andersartiger vertraglicher Pflichten nach § 823 BGB Schadensersatz verlangen kann, selbst wenn die Verletzung dieser Pflichten zu einer Beschädigung seines Eigentums geführt hat» Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall die Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten eindeutig und ausschließlich auf die Verletzung der Obhutspflicht gestützt, die ihr durch die Annahme der Maschine zu dem Transport im Kähmen ihres Gewerbebetriebes der Eigentümerin gegenüber erwachsen sind» 6„ Die Klägerin kann die Ersatzansprüche der Eigentümerin der Maschine, der Firma B^^^, geltend machen, da diese ihr die Ansprüche abgetreten hato Sie muß sich als neue Gläubigerin nach § 404 BGB - neben den gegen sie selbst begründeten -die Einv/endungen entgegenhalten lassen, die der Firma Bdd gegenüber zur Zeit der Abtretung begründet waren« Die Beklagten können sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt , nicht auf ein von der Firma B^^^ oder der Klägerin nach §§ 254 Abs« 2 Satz 2, 278 BGB zu vertretendes Verschulden der Absenderin, der Firma Schn^Hd* wegen mangelhafter Verladung berufen, da diese Firma weder Erfüllungsgehilfin der Firma Bdd noch der. Klägerin war« Das Berufungsgericht verneint zutreffend auch ein Eigenverschulden der Firma Bd« Die Revision meint, die Firma Bflp treffe ein Mitverschulden, das sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer ergebe, wie es in §§ 987 - 993 BGB geregelt sei; ein solches Rechtsverhältnis erzeuge nicht nur einseitige Pflichten des Besitzers gegenüber dem Eigentümer, sondern auch uine gekehrt Pflichten des Eigentümers gegenüber dem Besitzer bzw. gegen sich selbst, Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Gutes zu verhüten« 11 Dem kann nicht gefolgt werdeno Die §§ 987 ff BGB,.regeln, was die Revision übersieht, das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten, zur Herausgabe verpflichteten Besitzer. Ein solches Verhältnis lag aber hier nicht vor. Nachdem die Firma Bfl^P die Maschine an die Firma verkauft und übergeben hatte, war es zudem entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr ihre Sache, für eine ordnungsmäßige Verladung im Falle des Weiterverkaufs der Maschine durch die Firma Sorge zu tragen. Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer