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BGH · VI ZR 49/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 49/60

Die Zahlungsansprüche des Klägers werden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach gegen die Beklagten Hfl|||^ und Gfl^P zu vier Fünfteln, gegen den Beklagten zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt» Es wird festgestellt, daß die Beklagten Gp|^P und F^^ samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren aus dem Unfall vom 31 o Mai 1957 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und zwar die Beklagten und den isto Der Kläger macht die Beklagten für seinen Schaden verantwortliche Mit der Klage hat er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 33=273,55 DM samt Zinsen sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß sie als Gesamtschuldner zu dem Ersatz weiterer Schäden verpflichtet sind« Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers gegen sämtliche Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche des Klägers, soweit sie nicht auf Versichörungsträger übergqgangen sind, dem Grunde nach gegen die Beklagten GOTV und zu 1o Bas Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten GrflHP mit folgenden Erwägungen bejaht: Bie Verkehrssicherheit sei bei geöffneter Kellerfalle nicht gewährleistet gewesen» Die Öffnung sei nach keiner Seite mit einer Schutzvorrichtung, die einen Absturz hätte verhindern können, versehen gewesen» Sie habe eine Gefahr sowohl für das Personal wie auch für die Gäste gebildet, für letztere beim Betreten des Lokals von der Gartenterrasse her und auch, wenn sie sich zwischen der Glashalle und den anderen Räumen hin und her bewegten« Schon die Anbringung der Kellerfalle an dem fraglichen Platz sei bedenklich gewesen» Vor allem aber hätte die Bodenluke mit einer Vorrichtung versehen werden müssen, die sich bei ihrer Benutzung automatisch nach allen Seiten entfaltete und genügend fest war, um ein Hineintreten in die Öffnung zu verhindern» Eine solche Abschrankung hätte zu demindest bei einer sich nach oben öffnenden Falle angebracht werden können» Die Kellerluke habe auch nicht den Anforderungen der württembergi-schen Bauordnung entsprochen, nach deren Art» 93.Abs» 1 Keller-, Schacht- und ähnliche Öffnungen nach Bedürfnis mit Sicherheitsvorrichtungen zu versehen seien, soweit es ihre Zweckbestimmung gestattet» Für die Frage nach dem Be- Bie Gefahr, daß die Bediensteten des Lokals das Verschließen der Terrassentüre während der Benutzung der Luke einmal unterlassen könnten, sei von vornherein gegeben gewesene Zudem habe auch ein Verschließen dieser Türe nicht jede Unfallgefahr beseitigen können» Die Beklagte habe sich rechtswidrig verhalten» Die Tatsache, daß sie sich bei Erstellung des Hauses eines angesehenen Architekten bedient habe, habe sie nicht von der Pflicht zur Prüfung entbunden, ob die Palle an der fraglichen Stelle und ohne Schutzvorrichtung eingebaut und belassen werden könne» Auch könne sie sich nicht darauf berufen, daß die Baupolizei ihr Baugesuch genehmigt habe» Bas Verbot einer Gefährdung des Verkehre sei umfassender als die der Baupolizei gestellte Aufgabe» Bie baupolizeiliche Genehmigung entbinde nicht unter allen Umständen von der Pflicht zu eigener Prüfung» Hier habe sich bei der Lage der Kellerfalle der Gedanke, daß jemand durch die Öffnung fallen könne, geradezu aufdrängen müssen« Die Beklagte habe es zugelassen, daß die gefährliche Kellerfalle gebaut worden sei» Sie habe nicht veranlaßt, daß ein Fachmann nachträglich mit der Anbringung einer geeigneten automatisch wirkenden Schutzvorrichtung beauftragt wurde. Die Beklagte habe aber dem Pächter nicht einmal zur Pflicht gemacht, boi geöffneter Luke die Terrassentüre verschließen zu lasseno Durch die mit dem Pächter vereinbarte Haftungsübernahme habe sie sich von einer eigenen Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Lokals nicht befreien können. Sie hätte dann die Gefährlichkeit der Kellerluke in geöffnetem Zustand erkennen können und deshalb geeignete Anordnungen zur Verhütung von Unfällen treffen müssen» Auch in der Folgezeit habe sie sich von ihrem Sohn in gewissen Abständen über alle wichtigen mit dem Betrieb des Lokals zusammenhängenden Angelegenheiten berichten lassen müssen. Der Eigentümer hat vielmehr für die aus der baulichen Beschaffenheit des Hauses entspringenden Gefahren einzustehen, unter einem Bauman-gel in diesem Sinne ist nicht nur ein schadhafter Zustand zu verstehen, sondern auch eine im oder am Haus befindliche ver-kehrsgefährliche Anlage* oder Einrichtung. Der Eigentümer ist daher für Unfälle verantwortlich, welche den das Unternehmen des Mieters oder Pächters besuchenden Personen zustoßen, wenn die Gefahr durch eine Einrichtung oder Anlage des Hauses bedingt war, deren Gefährlichkeit ihm ersichtlich sein mußte, und er es schuldhaft unterlassen hat, sich um die Beseitigung dieser Verkehrsgefahr zu kümmern. nahmen oblagen» Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Anbringung einer festen, sich automatisch nach allen Seiten entfaltenden Sicherungsvorrichtung möglich und geboten war, zu demindest aber von Fall zu Fall eine geeignete Schutzvorrichtung hätte aufgestellt werden oder dem Pächter die Benutzung der Luke in Y/ege einer Auflage hätte verboten werden müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Dasselbe gilt von der Auffassung, daß mit einer Nachlässigkeit beim Bedienen der Einrichtung, wie z»B» mit einem Nichtverschließen der Zugangstüren, gerechnet werden mußte» Entgegen der Annahme der Revision hat daher das Berufungsgericht mit Recht die letztere Sicherungsmöglichkeit als nicht ausreichend erachtet» Konnte aber damit die Dritten durch die Anlage drohende Gefahr nicht gebannt werden, so kann sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis entlasten, der Pächter habe die vorhandene Sicherungsmöglichkeit nicht gehanöhabt» Die Revision beruft sich ferner zu Unrecht darauf, daß nur der Pächter die Unfallverhütungsvorschriften habe einhalten müssen» Die vorerwähnte Bestimmung des § 28 Abs» 2 dieser Vorschriften wendet sich in erster Linie an den -Erbauer und Eigentümer einer Gaststätte» Zudem ist der Beklagten in der Baugenehmiguttgsurkunde aufgegeben worden, beim Bau und bei der Einrichtung der Gaststätte die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten» Diesen Vorschriften kommt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht besondere Bedeutung zu, weil sie den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe gemachten Erfahrungen darstellen und typische Betriebsgefahren ausschließen wollen» Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Beklagte durch Unterlassung geeigneter Anordnungen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat» Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Beklagte sich nicht durch eine Vereinbarung mit dem Pächter von ihrer Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusatnmenhang zwischen dem untätigen Verhalten der Beklagten und dem Unfall bejaht hat, sind gleichfalls zu billigen» Hier greift schon die Vermutung durch, daß durch die Nichtbefolgung einer Unfallverhütungsvorschrift eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt worden ist» b) Bei Prüfung des Verschuldens der Beklagten ist das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß das Maß der im Verkehr zu beobachtenden Sorgfalt ein objektives ist und die Beklagte sich deshalb weder auf ihr Alter noch auf mangelnde Erfahrung in Bausachen berufen kann« Der Beklagten kann zwar zugute gehalten werden, daß sie sich bei Erstellung des Baues eines angesehenen Architekten bediente» Dies mag sic von der Verpflichtung befreit haben, selbst die Bauarbeiten zu überwachen» Sie war jedoch deshalb nicht der Verpflichtung enthoben, nach Fertigstellung des Baues und vor Eröffnung der Gaststätte sich selbst als Eigentümerin und Verpächterin von dem verkehrssicheren Zustand des Anwesens zu überzeugen» Die Beklagte war von dieser Pflicht auch nicht durch die Tatsache der baupolizeilichen Abnahme des Anwesens befi’eit» Diese befreit denjenigen, der in dem Gebäude einen Verkehr eröffnet, nicht unter allen Umständen von der eigenen Prüfungspflicht» Denn das Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist umfassender in seinem Ziel als die der Baupolizei gestellte Aufgabe» (Urteil des erkennenden Senats vom 10» Februar 1954 - VI ZR 323/52 - LM Nr. 12 zu § 823 (Dc)BGB = VersR 1954, 177). lichkeit der Kellerluke in geöffnetem Zustand bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und deshalb geeignete Anordnungen zur Verhütung von Unfällen treffen müssen« Bei Würdigung des Verschuldens der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen, daß sie sich bei den Verhandlungen über den Wiederaufbau und die Verpachtung des An-v/esens ihres Sohnes bediente und sich auf diesen verlassen konnte« Wenn es gleichwohl eine Verpflichtung der Beklagten, sich wenigstens in groben Zügen über die bereits getroffenen und die zur Verhinderung von Gefahren noch gebotenen Maßnahmen zu unterrichten, bejaht hat, so hat es damit die Anforderungen, die an die Überwachungspflicht eines Geschäftsherrn zu stellen sind, nicht überspannt« Mag auch die Beklagte einen angesehenen Architekten und ihren sachverständigen Sohn mit allen Pflichten beauftragt haben, so war sie doch damit nicht von jedweder Kontrollpflieht, insbesondere hinsichtlich der Beachtung baupolizeilicher Anordnungen, und nicht von jeglicher eigener Verantwortung befreit« Daß sie hieran durch Umstände, die ihr nicht anzurechnen gewesen wären, verhindert war, ist nicht ersichtlich« An der Voraussehbarkeit des Schadens bestehen keine rechtlichen Zweifel« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte sich bei der Lage der Kellerluke der Gedanke, daß jemand durch die Öffnung fallen könne, geradezu aufdrängen« Ob die Beklagte den Unfall in der Gestalt voraussehen konnte, wie er sich ereignet hat, ist gleichgültig (RG in LZ 1922, 617; Urteil des erkennenden Senats vom 24«. Das Berufungsgericht hat daher eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen gemäß § 823 Abs. 1 BGB und auch nach § 831 BGB zutreffend bejaht. Io) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers angenommen und demgemäß den Klageanspruch gegenüber der Beklagten Gp|^P dem Grunde nach nur zu vier Fünfteln für gerechtfertigt erklärt« Nach den Erwägungen des Berufungsgerichts muß sich ein Gast beim Betreten einer ihm nicht bekannten Gaststätte auf gewisse Hindernisso gefaßt machen« Allerdings habe sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger nicht von Anfang an auf die Möglichkeit einstellen müssen, daß sich vor ihm eine gähnende Öffnung auf tun und er dadurch in Lebensgefahr geraten würde. Dem Kläger könne nicht widerlegt werden, daß er das Innere der Gaststätte erst deutlich habe erkennen können, als sich vor ihm keine geschlossene Pendeltürc mehr befunden habe« Die Sonnenbrille habe für ihn den Unterschied zwischen der grellen Beleuchtung im Freien und dem gedämpften, aber doch hellen Licht im Hause verringert« Selbst bei mäßiger Aufmerksamkeit habe er die Gefahr so rechtzeitig bemerken müssen, daß er noch ohne weiteres hätte an-halten können« Da ein Garderobeständer aufgestellt gewesen sei und jenseits der Bodenluke der Beklagte Fpp gestanden sei, habe der Kläger erkennen können, daß im Durchgang gearbeitet werde« Bei entsprechender Aufmerksamkeit habe er im nächsten Augenblick erkennen können, daß sich unmittelbar vor ihm eine gefährliche Öffnung befand. Auch habe ihn der Zeuge Fpp rechtzeitig gewarnt« Die Mitschuld des Klägers wäre beträchtlich gewesen, wenn er, entsprechend seinem ursprünglichen Vortrag, sich bei Betreten des Flures mit dem hinter ihm befindlichen Zeugen BflP unterhalten und dabei den Kopf etwas nach rückwärts gedreht hätte. Die Revision meint, das Mitverschulden des Klägers müsse deshalb höher bewertet werden, weil Sicherungsvorriehtungen in Form der verschließbaren Türen vorhanden gewesen seien und auch eine Kettenabschrankung zur Verfügung gestellt worden sei«, Diese Umstände können jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung des Verschuldens führen« Das Berufungsgericht konnte sie bei der Abwägung unberücksichtigt lassen, weil nach seinen Feststellungen die ersterwähnte Sicherungsmöglichkeit nicht ausreichend und die Kettenabschrankung ungeeignet war« ten und dabei den Kopf etwas nach rückwärts gedrehte Hierin liege, v/as dao Berufungsgericht übersehen habe, ein vorv/egge-nommenes Geständnis» Diese Rüge greift nicht durch» Der Kläger hat seine ursprüngliche Darstellung im Schriftsatz vom 19« März 1959 (GA Bl- 88) dahin berichtigt, daß er sich nicht mit dem Zeugen BÖhnke unterhielt, als er an dem Garderobeständer vorbeischritt .

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 823 BGB
KellerfalleGaststätteUnfallGefahrBerufungsgerichtPächterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

22C3 09E
VI ZR 49/60
Verkündet am 3. Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1 o des Gaststättenpächters Werner H BHBBl in 0b®-BHI^B, EflHHlHfc Kr So U®,
Beklagten und Berufungsklägers,
2.	der Qberstleutnantswitwe Clara G	in	uBt
 HiBBBBBBB,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BHH^ -
3.	des Kellners Eugen F BiB in	GeBBstraße	M,
Beklagten und Berufungsklägers,
 gegen
den Fabrikanten Br. Hans X Im rBIB B,
in T(
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BIB -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten Greiss gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten Greiss auferlegt.
Jedoch wird der erkennende Teil des vorbezeichneten Urteils wie folgt klargestellt:
Die Zahlungsansprüche des Klägers werden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach gegen die Beklagten Hfl|||^ und Gfl^P zu vier Fünfteln, gegen den Beklagten	zu
 zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt»
Es wird festgestellt, daß die Beklagten Gp|^P und F^^ samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren aus dem Unfall vom 31 o Mai 1957 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und zwar die Beklagten	und
GP|^p in Höhe von vier Fünfteln, der Beklagte Ffli in Höhe von zwei Dritteln des Schadens«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte	ist	Eigentümerin	des	im	Kriege	zer
 störten und auf Grund einer Baugenehmigung des Landratsames ü(Pvom I60 September 1954 wiederaufgebauten Höhenrestaurants ObM», Gemeinde	Pächter	dieser	Gast
 statte ist seit Ende 1956 der Beklagte H^Pg Ins Innere der Gaststätte führt von der (Perasse aus ein 2,26 m breiter und 2,55 m langer Flur«, Am äußeren Ende des Flures ist eine sich nach außen öffnende Flügeltüre angebracht, 1,60 m dahinter befindet sich eine weitere zweiflügelige Tür, die sich nach außen wie nach innen öffnen läßt«, 0,95 m hinter dieser zweiten Türe ist in den Fußboden eine Kellerfalle eingebaut, deren Längsseite quer zur Richtung des Flures verläuft» Die Luke ist 1,79 m lang und 0,95 oder 0,96 m breit» Sie kann durch Versenken geöffnet werden«, Steht sie offen, so bleibt links davon nur ein 0,40 m breiter Streifen, auf dem man ins Innere der Gaststätte gehen kann»
Am 31. Mai 1957 fand in der Gaststätte eine Tagung des Verbandes der Baustoffgroßhändler von Baden-Württemberg statt» Vor der auf 11 Uhr anberaumten Vorstandssitzung fanden sich etwa 12 Personen, darunter der Kläger, ein» Sie begaben sich zunächst auf die Terrasse, um die Aussicht zu betrachten. Eine £ür den Abend vorgesehene Tanzveranstaltung machte die Entfernung von Stühlen aus einem Raum der Gaststätte erforderlich. Die Stühle wurden von den Kellnern durch die geöffnete Kellerluke ins Untergeschoß geschafft. Um die Tagungsteilnehmer zu warnen, stellte einer der Kellner mitten im Flur hinter der zweiten Flügeltüre einen 1,85 m hohen runden Garderobeständer auf. Auch mahnte der hinter der offenen Kellerfalle stehende Beklagte F^p die in Gruppen von der Terrassenseite her in die Gaststätte gehenden Tagungsteilnehmer zur Vorsicht. Der Kläger, der eine Sonnenbrille trug und anderen Teilnehmern in einem nicht mehr feststellbaren Abstand folgte, trat mit dem rechten Fuß ins Leere, fiel durch die Kellerluke 2,80 m tief hinab und erlitt einen Schädelbasisbruch, eine Querschnittlähmung und weitere Verletzungen.
 
Die Beklagten	und	wurden	durch	Urteil des
 Amtsgerichts Ulm vom 1, September 1958 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen in Höhe von 300 DM und 100 DM (F^^) verurteilte Gegen das Urteil legte der Beklagte	Berufung ein, über die noch nicht entschie-
den isto
 Der Kläger macht die Beklagten für seinen Schaden verantwortliche Mit der Klage hat er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 33=273,55 DM samt Zinsen sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß sie als Gesamtschuldner zu dem Ersatz weiterer Schäden verpflichtet sind«
Die Beklagte	hat	Klageabweisung	beantragt. Sie
 hat vorgetragen, sie habe die Gaststätte durch einen zuverlässigen Architekten erstellen lassen. Eine Verpflichtung zur Anbringung einer Schutzvorrichtung habe nicht bestanden. Ihr habe niemand mitgeteilt, daß die Kellerluke verkehrsgefährdend sei. Die Bäupolizei habe den Bau ohne Beanstandung abgenommen. Wenn der Pächter und sein Personal die vorhandene Kettenabschrankung benutzt hätten, so wäre der Unfall vermieden worden. Die jeweiligen Pächter hätten die Haftung für die in Ausübung des Gastwirtgewerbes etwa entstehenden Schäden übernommen. Bei der Auswahl des Pächters sei sie mit besonderer Sorgfalt verfahren. Im übrigen seien ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen worden. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet.
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers gegen sämtliche Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche des Klägers, soweit sie nicht auf Versichörungsträger übergqgangen sind, dem Grunde nach gegen die Beklagten GOTV und	zu
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vier Fünfteln, gegen den Beklagten F^^ zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärte
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte	ihren
 Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weitere
 Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweiseno
 Entsc he id ungsgründe;
Die Revision ist nicht begründet«
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1o Bas Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten GrflHP mit folgenden Erwägungen bejaht: Bie Verkehrssicherheit sei bei geöffneter Kellerfalle nicht gewährleistet gewesen» Die Öffnung sei nach keiner Seite mit einer Schutzvorrichtung, die einen Absturz hätte verhindern können, versehen gewesen» Sie habe eine Gefahr sowohl für das Personal wie auch für die Gäste gebildet, für letztere beim Betreten des Lokals von der Gartenterrasse her und auch, wenn sie sich zwischen der Glashalle und den anderen Räumen hin und her bewegten« Schon die Anbringung der Kellerfalle an dem fraglichen Platz sei bedenklich gewesen» Vor allem aber hätte die Bodenluke mit einer Vorrichtung versehen werden müssen, die sich bei ihrer Benutzung automatisch nach allen Seiten entfaltete und genügend fest war, um ein Hineintreten in die Öffnung zu verhindern» Eine solche Abschrankung hätte zu demindest bei einer sich nach oben öffnenden Falle angebracht werden können» Die Kellerluke habe auch nicht den Anforderungen der württembergi-schen Bauordnung entsprochen, nach deren Art» 93.Abs» 1 Keller-, Schacht- und ähnliche Öffnungen nach Bedürfnis mit Sicherheitsvorrichtungen zu versehen seien, soweit es ihre Zweckbestimmung gestattet» Für die Frage nach dem Be-
 
dürfnia für die Anbringung einer Sicherheitsvorrichtung sei der Schutz des Verkehrs von wesentlicher Bedeutung«. Da die geöffnete Palle für den Verkehr eine erhebliche Gefahr mit sich gebracht habe, sei ein Bedürfnis nach einer Schutzvorrichtung gegeben gewesen«. Es habe somit ein Baumangel Vorgelegen«. Der Zustand eines Gebäudeteils sei nicht nur dann zu beanstanden, wenn er zur alleinigen Ursache von Unfällen werden könne, sondern auch, wenn erst eine Nachlässigkeit beim Bedienen einer vorhandenen Einrichtung einen Unfall herbeizuführen geeignet sei und wenn mit einer solchen Nachlässigkeit gerechnet werden müsse«. Bie Gefahr, daß die Bediensteten des Lokals das Verschließen der Terrassentüre während der Benutzung der Luke einmal unterlassen könnten, sei von vornherein gegeben gewesene Zudem habe auch ein Verschließen dieser Türe nicht jede Unfallgefahr beseitigen können»
Die Beklagte habe sich rechtswidrig verhalten» Die Tatsache, daß sie sich bei Erstellung des Hauses eines angesehenen Architekten bedient habe, habe sie nicht von der Pflicht zur Prüfung entbunden, ob die Palle an der fraglichen Stelle und ohne Schutzvorrichtung eingebaut und belassen werden könne» Auch könne sie sich nicht darauf berufen, daß die Baupolizei ihr Baugesuch genehmigt habe»
Bas Verbot einer Gefährdung des Verkehre sei umfassender als die der Baupolizei gestellte Aufgabe» Bie baupolizeiliche Genehmigung entbinde nicht unter allen Umständen von der Pflicht zu eigener Prüfung» Hier habe sich bei der Lage der Kellerfalle der Gedanke, daß jemand durch die Öffnung fallen könne, geradezu aufdrängen müssen« Die Beklagte habe es zugelassen, daß die gefährliche Kellerfalle gebaut worden sei» Sie habe nicht veranlaßt, daß ein Fachmann nachträglich mit der Anbringung einer geeigneten automatisch wirkenden Schutzvorrichtung beauftragt wurde. Zumindest wäre es ihre Pflicht gewesen, dem jeweiligen Pächter zur Auflage zu machen, daß er die Luke^vor Beschaffung einer Schutzvorrichtung nicht benutzen lasse»
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Die Beklagte habe aber dem Pächter nicht einmal zur Pflicht gemacht, boi geöffneter Luke die Terrassentüre verschließen zu lasseno Durch die mit dem Pächter vereinbarte Haftungsübernahme habe sie sich von einer eigenen Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Lokals nicht befreien können.
Das untätige Verhalten der Beklagten sei eine adäquate Ursache des Unfalls gewesen» Es sei durchaus im Bereich der Gefahren gelegen, mit denen bei vernünftiger Überlegung habe gerechnet werden müsse, daß jemand durch die geöffnete Kellerfalle stürzen und sich dabei verletzen könne» Die Beklagte habe den Unfall auch verschuldet» Bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe sie sich sagen müssen, daß jemand durch Sturz in die Öffnung verunglücken könne» In der Baugenehmigungsurkunde sei im Abschnitt "Besondere Bauvorschriften" unter Ziff» 11 w gesagt, bei Bau-, Einrichtung und Betrieb der Anlage müßten die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden und es müsse die Mitlieferung der notwendigen Schutzvorrichtungen bei Beschaffung von Maschinen usw. vorgeschrieben werden. Die Beklagte hätte daher sich nicht nur über die Gefährlichkeit der Anlage, sondern auch über die Unfallver^ütungsvorschriften Gedanken machen müssen. Diese enthielten in § 28 Abs. 2 die Vorschrift, daß Kellerluken mit Falltüren mit einer 1 m hohen Einfriedung oder mit einem gleichwertigen Schutz versehen werden müssen.
Da das Maß der im Verkehr einzuhaltenden Sorgfalt ein objektives sei, sei es ohne Belang, daß die Beklagte betagt sei. Auch komme es nicht darauf an, ob sie sich in Baufragen ausgekannt habe. Schon ein Bauherr mit durchschnittlichen Kenntnissen habe die Gefährlichkeit der Kellerfalle erkennen können. Der Umstand, daß die Beklagte die ganzen Verhandlungen über den Wiederaufbau der Gaststätte und die Beaufsichtigung des jeweiligen Pächters, ihrem Sohn, Dr.	übertragen	habe, habe
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sie nicht jeglicher Kontrollpflicht entbundene Sie habe sich zwar darauf verlassen können, daß ihr Sohn sich in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis besser auskenne als sie und daß er sich der Tätigkeit auch gewissenhaft annahm. Jedoch habe sie die Verpflichtung gehabt, sich wenigstens in groben Zügen darüber zu unterrichten, was veranlaßt worden sei und was zur Vermeidung von Unfällen noch habe geschehen müssen. Vor Eröffnung der Gaststätte hätte sie sich alle wichtigen Teile des Anwesens nach dessen Fertigstellung vorführen lassen müssen. Sie hätte dann die Gefährlichkeit der Kellerluke in geöffnetem Zustand erkennen können und deshalb geeignete Anordnungen zur Verhütung von Unfällen treffen müssen» Auch in der Folgezeit habe sie sich von ihrem Sohn in gewissen Abständen über alle wichtigen mit dem Betrieb des Lokals zusammenhängenden Angelegenheiten berichten lassen müssen. Pies habe sie jedoch nicht getan» Hieraus müsse ihr ein Vorwurf gemacht werden» Im Hinblick auf die Unterlassung eigener Anordnungen hafte sie nach § 823 Abs» 1 und 2 BGB. Ihre Ersatzpflicht ergebe sich auch aus § 831 BGB. Sie habe nicht bewiesen, daß der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn sie bei Leitung der Verrichtungen ihres Sohnes das Maß an Sorgfalt beobachtet hätte, das 3ie ungeachtet der weitgehenden Selbständigkeit ihres Sohnes und seiner größeren Erfahrung hätte anwenden müssen»
2.) Piese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Revision meint, bei Verpachtung eines ganzen Grundstücks gehe die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers auf den Pächter über. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Gefährlichkeit des baulichen Zustandes und der baulichen Einrichtungen des Hauses scheide eine Haftung der Beklagten aus, da die Kellerfalle in geschlossenem Zustand keine Gefahrenquelle ge-
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wegen sei» Erst der Pächter habe durch Öffnen der Palle die Gefahrenquelle geschaffen« Zudem habe nicht die Beklagte, sondern der Pächter den Verkehr der Gäste in der Gaststätte eröffnet.
Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden« Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 55, 57, 59! 68, 161; 92, 359, 362; 95, 61, 63; JW 1905, 80 20 und
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1929, 739	),	die	der Bundesgerichtshof übernommen hat
(BGHZ 5, 378, 382; Urteil des erkennenden Senats vom 15e März i960 - VI ZR 77/59 - VersR I960, 609), schließt die Vermietung (oder Verpachtung) eines Gesamtgebäudes die Haftung des Eigen-turners für Schäden Dritter nicht restlos aus. Der Eigentümer hat vielmehr für die aus der baulichen Beschaffenheit des Hauses entspringenden Gefahren einzustehen, unter einem Bauman-gel in diesem Sinne ist nicht nur ein schadhafter Zustand zu verstehen, sondern auch eine im oder am Haus befindliche ver-kehrsgefährliche Anlage* oder Einrichtung. Der Eigentümer ist daher für Unfälle verantwortlich, welche den das Unternehmen des Mieters oder Pächters besuchenden Personen zustoßen, wenn die Gefahr durch eine Einrichtung oder Anlage des Hauses bedingt war, deren Gefährlichkeit ihm ersichtlich sein mußte, und er es schuldhaft unterlassen hat, sich um die Beseitigung dieser Verkehrsgefahr zu kümmern. Dabei kann sich der Eigentümer und der Pächter einer Gaststätte nicht darauf berufen, daß nicht er, sondern der Pächter den Verkehr Dritter eröffnet habe. Denn durch die Verpachtung des Gebäudes zu einem Gaststättenbetrieb hat er das Gebäude zu dem Verkehr Dritter bestimmt und den Zustrom von Premden mitveranlaßt.
Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß die Kellerfalle in geschlossenem Zustand keine Gefahrenquelle gebildet habe und ihre Benutzung Sache des Pächters gewesen sei. Ent-
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scheidend ist, oh eine Anlage hei ihrer zweckbestimmten Benutzung Gefahren in sich birgt«, Dies hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Kellerfalle mit Rücksicht auf deren zentrale Lage und das Pehlen einer mit der Luke verbundenen Sicherungseinrichtung zutreffend bejaht.
Die Beklagte hat somit das mit einer gefahrdrohenden Anlage versehene Gebäude dem Pächter übergeben und es dadurch dem allgemeinen Verkehr ausgesetzt * Sie war daher nach anerkanntem Rechtsgrundsatz verpflichtet, auch ihrerseits die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zu demutbar waren, um Gefahren für die Verkehrsteilnehmer abzuv/enden (BGHZ 14, 85;
 24, 126 ff). Die Verpflichtung zur Anbringung entsprechender Sicherungsvorrichtungen ist ihr überdies ausdrücklich in der Baugenehmigungsurkunde (Ziff. 11 m) auferlegt worden. In dieser Urkunde ist dem Bauherrn auch die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft bei Bau und Einrichtung der Anlage zur Pflicht gemacht worden. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, gültig ab 1. Juli 1944, schreiben aber unter § 28 Abs. 2 vor, daß Kellerluken mit Palltüren mit einer 1 m hohen Einfriedung zu versehen sind und daß bei Neu- oder Umbauten Kellerluken nicht ohne feste Umwehrung angelegt werden dürfen. Das Berufungsgericht hat weiter eine Verpflichtung zur Anbringung von Sicherheitsvorrichtungen nach Art. 93 Abs. 1 der württembergischen Bauordnung bejaht. Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe bei Anwendung dieser Bestimmung übersehen, daß die Luke in geschlossenem Zustand keine Gefahr darsteile, ist unbegründet, da es, wie bereits dargelegt, auf die bei Benutzung der Luke bestehende Gefahrenlage ankommt. Die der Beklagten als Hauseigentümerin und Verpächterin obliegende Sicherungspflicht entfiel nicht deshalb, weil auch dem Pächter Sicherungsmaß-
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nahmen oblagen» Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Anbringung einer festen, sich automatisch nach allen Seiten entfaltenden Sicherungsvorrichtung möglich und geboten war, zu demindest aber von Fall zu Fall eine geeignete Schutzvorrichtung hätte aufgestellt werden oder dem Pächter die Benutzung der Luke in Y/ege einer Auflage hätte verboten werden müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Dasselbe gilt von der Auffassung, daß mit einer Nachlässigkeit beim Bedienen der Einrichtung, wie z»B» mit einem Nichtverschließen der Zugangstüren, gerechnet werden mußte» Entgegen der Annahme der Revision hat daher das Berufungsgericht mit Recht die letztere Sicherungsmöglichkeit als nicht ausreichend erachtet» Konnte aber damit die Dritten durch die Anlage drohende Gefahr nicht gebannt werden, so kann sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis entlasten, der Pächter habe die vorhandene Sicherungsmöglichkeit nicht gehanöhabt» Die Revision beruft sich ferner zu Unrecht darauf, daß nur der Pächter die Unfallverhütungsvorschriften habe einhalten müssen» Die vorerwähnte Bestimmung des § 28 Abs» 2 dieser Vorschriften wendet sich in erster Linie an den -Erbauer und Eigentümer einer Gaststätte» Zudem ist der Beklagten in der Baugenehmiguttgsurkunde aufgegeben worden, beim Bau und bei der Einrichtung der Gaststätte die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten» Diesen Vorschriften kommt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht besondere Bedeutung zu, weil sie den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe gemachten Erfahrungen darstellen und typische Betriebsgefahren ausschließen wollen»
Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Beklagte durch Unterlassung geeigneter Anordnungen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat» Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Beklagte sich nicht durch eine Vereinbarung mit dem Pächter von ihrer
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Verantwortlichkeit freisteilen konnte*
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusatnmenhang zwischen dem untätigen Verhalten der Beklagten und dem Unfall bejaht hat, sind gleichfalls zu billigen» Hier greift schon die Vermutung durch, daß durch die Nichtbefolgung einer Unfallverhütungsvorschrift eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt worden ist»
b) Bei Prüfung des Verschuldens der Beklagten ist das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß das Maß der im Verkehr zu beobachtenden Sorgfalt ein objektives ist und die Beklagte sich deshalb weder auf ihr Alter noch auf mangelnde Erfahrung in Bausachen berufen kann« Der Beklagten kann zwar zugute gehalten werden, daß sie sich bei Erstellung des Baues eines angesehenen Architekten bediente» Dies mag sic von der Verpflichtung befreit haben, selbst die Bauarbeiten zu überwachen» Sie war jedoch deshalb nicht der Verpflichtung enthoben, nach Fertigstellung des Baues und vor Eröffnung der Gaststätte sich selbst als Eigentümerin und Verpächterin von dem verkehrssicheren Zustand des Anwesens zu überzeugen» Die Beklagte war von dieser Pflicht auch nicht durch die Tatsache der baupolizeilichen Abnahme des Anwesens befi’eit» Diese befreit denjenigen, der in dem Gebäude einen Verkehr eröffnet, nicht unter allen Umständen von der eigenen Prüfungspflicht» Denn das Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist umfassender in seinem Ziel als die der Baupolizei gestellte Aufgabe» (Urteil des erkennenden Senats vom 10» Februar 1954 - VI ZR 323/52 - LM Nr. 12 zu § 823 (Dc)BGB = VersR 1954, 177). Es bedeutet keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die Beklagte sich vor Eröffnung des Verkehrs zu demindest die wichtigeren Teile des Anwesens hätte zeigen lassen müssen» Sie hätte dann, wie das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, die Geiähr-
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lichkeit der Kellerluke in geöffnetem Zustand bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und deshalb geeignete Anordnungen zur Verhütung von Unfällen treffen müssen« Bei Würdigung des Verschuldens der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen, daß sie sich bei den Verhandlungen über den Wiederaufbau und die Verpachtung des An-v/esens ihres Sohnes bediente und sich auf diesen verlassen konnte« Wenn es gleichwohl eine Verpflichtung der Beklagten, sich wenigstens in groben Zügen über die bereits getroffenen und die zur Verhinderung von Gefahren noch gebotenen Maßnahmen zu unterrichten, bejaht hat, so hat es damit die Anforderungen, die an die Überwachungspflicht eines Geschäftsherrn zu stellen sind, nicht überspannt« Mag auch die Beklagte einen angesehenen Architekten und ihren sachverständigen Sohn mit allen Pflichten beauftragt haben, so war sie doch damit nicht von jedweder Kontrollpflieht, insbesondere hinsichtlich der Beachtung baupolizeilicher Anordnungen, und nicht von jeglicher eigener Verantwortung befreit« Daß sie hieran durch Umstände, die ihr nicht anzurechnen gewesen wären, verhindert war, ist nicht ersichtlich«
An der Voraussehbarkeit des Schadens bestehen keine rechtlichen Zweifel« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte sich bei der Lage der Kellerluke der Gedanke, daß jemand durch die Öffnung fallen könne, geradezu aufdrängen« Ob die Beklagte den Unfall in der Gestalt voraussehen konnte, wie er sich ereignet hat, ist gleichgültig (RG in LZ 1922, 617; Urteil des erkennenden Senats vom 24«. Mai I960 - VI ZR 127/59 -VersR I960, 715).
Das Berufungsgericht hat daher eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen gemäß § 823 Abs. 1 BGB und auch nach § 831 BGB zutreffend bejaht.
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Io) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers angenommen und demgemäß den Klageanspruch gegenüber der Beklagten Gp|^P dem Grunde nach nur zu vier Fünfteln für gerechtfertigt erklärt« Nach den Erwägungen des Berufungsgerichts muß sich ein Gast beim Betreten einer ihm nicht bekannten Gaststätte auf gewisse Hindernisso gefaßt machen« Allerdings habe sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger nicht von Anfang an auf die Möglichkeit einstellen müssen, daß sich vor ihm eine gähnende Öffnung auf tun und er dadurch in Lebensgefahr geraten würde. Dem Kläger könne nicht widerlegt werden, daß er das Innere der Gaststätte erst deutlich habe erkennen können, als sich vor ihm keine geschlossene Pendeltürc mehr befunden habe« Die Sonnenbrille habe für ihn den Unterschied zwischen der grellen Beleuchtung im Freien und dem gedämpften, aber doch hellen Licht im Hause verringert« Selbst bei mäßiger Aufmerksamkeit habe er die Gefahr so rechtzeitig bemerken müssen, daß er noch ohne weiteres hätte an-halten können« Da ein Garderobeständer aufgestellt gewesen sei und jenseits der Bodenluke der Beklagte Fpp gestanden sei, habe der Kläger erkennen können, daß im Durchgang gearbeitet werde« Bei entsprechender Aufmerksamkeit habe er im nächsten Augenblick erkennen können, daß sich unmittelbar vor ihm eine gefährliche Öffnung befand. Auch habe ihn der Zeuge Fpp rechtzeitig gewarnt« Die Mitschuld des Klägers wäre beträchtlich gewesen, wenn er, entsprechend seinem ursprünglichen Vortrag, sich bei Betreten des Flures mit dem hinter ihm befindlichen Zeugen BflP unterhalten und dabei den Kopf etwas nach rückwärts gedreht hätte. Aufgrund der Bekundung des Zeugen und der späteren Darstellung des Klägers sei jedoch festzustellen, daß er den Blick nach vorne gerichtet gehabt habe. Dazu hätten ihn schon die beiden Türen und der aufgestellte Ghrderobcstän-
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der gezwungen» Bei der nach § 254 BGB zu treffenden Abwägung sei zu bedenken, daß die Beklagte	ebenso	wie der Beklag-
te H|0P den Schaden in hohem Maße zu vertreten hätten» Die Beklagte	habe	ihn	dadurch	verursacht,	daß	sie weder
 für die möglichen baulichen Sicherungen oder doch für die Beschaf fung einer brauchbaren, von Pall zu Pall aufzustellenden Anlage gesorgt noch den Beklagten	auf gef ordert habe, die Luke
 überhaupt nicht zu benutzen oder doch wenigstens boi ihrer Benutzung die äußere Terrassentüre verschlossen zu halten« Dem Kläger könne nur vorgeworfen werden, daß er nicht aufgemerkt habe, als vor ihm der Garderobeständer sov/ie der Beklagte F^p und dann die Kelleröffnung sichtbar geworden seien und als der Beklagte	ihn	gewarnt habe.
2o) Da die Schadensabwägung eine Aufgabe des Tatrichters ist und seinem Ermessen einen weiten Spielraum läßt, könnte der Angriff der Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Abwägung nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätte. Dies ist zu verneinen«
Die Revision meint, das Mitverschulden des Klägers müsse deshalb höher bewertet werden, weil Sicherungsvorriehtungen in Form der verschließbaren Türen vorhanden gewesen seien und auch eine Kettenabschrankung zur Verfügung gestellt worden sei«, Diese Umstände können jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung des Verschuldens führen« Das Berufungsgericht konnte sie bei der Abwägung unberücksichtigt lassen, weil nach seinen Feststellungen die ersterwähnte Sicherungsmöglichkeit nicht ausreichend und die Kettenabschrankung ungeeignet war«
Die Revision macht ferner mit der Rüge einer Verletzung des § 288 ZPO geltend, der Kläger habe sich nach seiner früheren,
 
von der Beklagten übernommenen Einlassung beim Betreten des Flures mit dem hinter ihm befindlichen Zeugen	unterhal-
ten und dabei den Kopf etwas nach rückwärts gedrehte Hierin liege, v/as dao Berufungsgericht übersehen habe, ein vorv/egge-nommenes Geständnis» Diese Rüge greift nicht durch» Der Kläger hat seine ursprüngliche Darstellung im Schriftsatz vom 19« März 1959 (GA Bl- 88) dahin berichtigt, daß er sich nicht mit dem Zeugen BÖhnke unterhielt, als er an dem Garderobeständer vorbeischritt . Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 20» April 1959 (GA Bl« 111) dieso Darstellung zu eigen gemacht und dazu vorgetragen, daß die Aufmerksamkeit des Klägers also nicht ab-gelenlct waro Mit dieser neuen übereinstimmenden Darstellung der Parteien entfiel die Bindungsv/irkung des früheren vorweggenommenen Geständnisses»
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einzelabwägung begegnet keine-; rechtlichen Bedenken (BGHZ 30, .203)«
Die getroffene Abwägung ist sonach für das Revisionsgericht bindend»
XII.
Da auch im übrigen die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu dem Rachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Jedoch war zu berücksichtigen«, daß über den Feotstellungs-antrag kein Grundurteil ergehen konnte (BGHZ 7, 331). Das Urteil ist jedoch dahin zu verstehen, daß über den Peststollungsanspruc
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ein Teilendurteil ergehen sollte. Dementsprechend war die Urteilsformel klarzustellen wie geschehen»
Dr. Kleinewefers	Dr.	K.E.	Meyer	Hanebeck
 Bundesrichter Heinrich Meyer ist er-	pr,	Graf
 krankt und daher verhindert zu unterzeichnen c
Pr» Kleinewefers