Zu diesem Zeitpunkt sei die Sicht noch sc gut gewesen, daß eine Beleuchtung des Bplitthauiens noch nicht erforderlich gewesen sei und der Erstkläger ihn bei genügender Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte sehen müssen» Da der Splitt-hauien auch nur etwa 1150 m in die Fahrbahn hineingereicht habe, sei der Kläger offensichtlich zu weit nach links gefahren» Das Berufungsgericht hat die xserufung der Beklagten zu-räekgewiesen, das Urteil aber dahingehend neu gefaßt, daß lit Klageansprtiche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt .Virden und die begehrte Feststellung getroffen wird, beides 5 ?doch vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversi-enerungsträger. Die Beklagte hat auch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein solches Verschulden ergeben könnte, sondern lediglich von einem Mitverschulden des Erstklägers gesprochen. Aenn nun die Revision geltend macht, der Zweitkläger habe die verkehrswidrige Fahrweise des Erstklägers rechtzeitig erkennen und den Unfall verhindern können, so stellt das ein neues tatsächliches Vorbringen dar, mit dem sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. 3») Das Berufungsgericht ist nach eingehender Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, dem Srstkläger sei ein Mitverschulden nicht nachgewiesen. Es führt aus, die Behauptung der Beklagten, es sei im Zeitpunkt des Unfalls noch genügend hell gewesen, so daß der Srstkläger den Splitthaufen habe wahrnehmen müssen, sei nicht erwiesen. Diese A.ngaben, so meint das Berufungsgericht, reichten jedoch nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit die Feststellung zu ermöglichen, daß zu dem Zeitpunkt des Unfalls die Sichtverhältnisse ein Erkennen des Splitthaufens ge stattet hätten. Es sei daher nicht auszuschließen, daß die am Unfallort herrschende Bewölkung von den nach der Meinung des Wetteramts herrschenden Lichtverhältnissen abweichende Zustände verursacht habe. Ss sei jedoch die Möglichkeit eines von dem Zeugen nicht bemerkten Versehens nicht aaszuschließen, außerdem müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Uhr nicht die.richtige Zeit angezeigt habe. Der Zeuge habe bekundet, zur Unfallzeit sei es dunkler gewesen als um 19.55 Uhr bei der Augenscheinseinnahme; er habe den Splitthaufen trotz Beobachtung der Straße erst nach dem Unfall bemerkt, als er zur Unfallstelle hingeeilt sei; er glaube nicht, daß bei der damals herrschenden Dämmerung ein Motorradfahrer den Splitthaufen habe sehen können. Aufgrund der Aussagen dieses Zeugen und der unstreitigen Tatsache, daß der Brstkläger mit Abblendlicht fuhr, und zur Unfallzeit auch die Straßenbeleuchtung bereits eingeschaltet war, hält es das Berufungsgericht für erwiesen, daß die Sichtverhältnisse entscheidend von künstlicher Beleuchtung abhängig waren, und daß der Brstkläger den Splitthaufen, der sich durch seine Farbe von der Fahrbahndecke nicht abhob, nicht wahrnehmen konnte. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht in Zweifel ziehen dürfen, ob die Uhr des Zeugen Fr die richtige Zeit angezeigt habe, ohne die Beklagte nach § 139 ZPO hierauf hinzuweisen. Es kommt zudem auf diese Frage nicht entscheidend an, da das weitere, von der Revision nicht beanstandete Bedenken des Gerichts, dem Zeugen:; Fr könne ein Versehen unterlaufen sein, in diesem Punkte die Beweiswürdigung trägt. Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, das von der Beklagten beantragte Gutachten darüber einzuholen, daß aus den Feststellungen des Wetteramts Fre; eine sichere Folgerung auf die Sicht- c) Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß nach der Auskunft des Wetteramts das Ende der bürgerlichen Dämmerung, bei der man noch Druckschriften im Freien lesen könne, am Unfalltage erst um 20.19 Uhr eingetreten sei Entscheidend ist nicht, ob man zur Unfallzeit noch Druckschriften im Freien lesen konnte, sondern nur, ob die Sichtverhältnisse derart waren, daß der Erstkläger bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit und aufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn den SDlitthaufen aus hinreichender Entfernung wahrnehmen konnte. d) Ohne Erfolg rügt endlich die Revision, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Zeu gen Fi über die Sichtverhältnisse zur Unfallzeit nicht ent sprechen hat. Sie entsprach dem Erfordernis, daß der Anhalteweg nicht größer sein darf als die für den Fahrer überschaubare Strecke. Nach dem Sachvortrag der Beklagten war der Anhalteweg des Erstklägers, der eine fast neue Horex-Maschine fuhr, sogar noch erheblich geringer als die Reichweite seines abgeblendeten Scheinwerfers. Her'Erstkläger brauchte dagegen seine Fahr-; weise nicht darauf einzustellen, daß sich ein unbeleuchtetes Hindernis auf der Fahrbahn befand, das er auch bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit im Sichtbereich seines Abblendlichts nicht erkennen konnte (BGH Urt. vom 27« Septem-ber 1951 - 4 StR 423/5^ - VRS'3, 422; Urteil de3 erkennenden Senats vom 16. Daß der Splitthaufen für den Erstkläger nicht erkennbar war, hat das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, ohne Rechtsverstoß festgestellt. Nach.fester Rechtsprechung muß sich jedoch der geschädigte Kraftfahrzeughalter, auch wenn er seine Schadensersatzansprüche allein auf die Vorschriften Liber unerlaubte Handlung stützt, in entsprechender Anwendung des §254 3GB die für den Unfall raitursäch-liche Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs anrechnen lassen, falls er nicht den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs« 2 StVG erbringt (KG VAS 1939, 64; BGHZ 6, 319; 12, 124, 129). Die Beklagte hat dadurch, daß sie den Splitthaufen, der in einer Länge von etwa 4,50 m annähernd die halbe Fahrbahn bedeckte und für den Srstkläger nicht erkennbar ‘war, weder kenntlich machte noch beleuchtete, die bei weitem überwiegende Unfallursache gesetzt* Außerdem muß sie sich das nicht unerhebliche Verschulden ihres mit der Beleuchtung betrauten Verrichtungsgehilfen, anrechnen lassen» Diesen Umständen gegenüber trittt die vom .Srstkläger allein zu vertretende Betriebegefahr des Motorrades, das mit nur mäßiger Geschwindigkeit fuhr, so sehr zurück, daß es billig erscheint, die Beklagte mit dem gesamten Schaden zu belasten» Das Berufungsurteil erweist sich danach im Ergebnis als richtig» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
VI ZK. 49/59 Verkündet am 5. April i960 Kriegl, Just.izoöersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit . vertreten durch den Bürgermeister Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Pr^zoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. -den Mechaniker und Kraftfahrer Otto E P_ Straße , 2» den Mühlenarbeifcer Karl R in G Fr 'str. , Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bunaosrichter Br. Kiei-newefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Hecht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg -vom 18. -Dezember 1958 wird zurückgewiesen'. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. in M * der Gemeinde G Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25. April 1955 gegen 20.00 Uhr fuhr der Srstklä ger mit seinem icotorrad Horex. 599 ccm, in östlicher Richtung durch die 5 ® breite Fr. straße in. G . Der Zweitkläger fuhr als Sozius mit. Der Erstkläger hatte das Abblendlicht eingeschaltet; die Straßenbeleuchtung brannte ebenfalls. Vor dem Anwesen Ur. 1' lagerte auf der. linken Fahrbahnseite der Ringer ein Splitthsufen, der weder kenntlich gemacht noch beleuchte v> wa y, Der -nr st Kläger, der gerade zwei hintereinander fahrende Radfahrer Überholte, geriet mit dem .Motorrad in den Splitthaufen. Das Motorrad kam ins Schleudern, beide Kläger stürzten und wurden verletzt. Der Splitt war '.am-Ungluckstage nach Feierabend durch einen Unternehmer für'die Beklagte angefahren worden, die durch ihre Gemeindearbeiter in der Fr . straße Ausbesse- rungsarbeiten aasführen ließ. Die Klager verlangen mit 'der Klage' Ersatz ihres Vermö-gensschadens und je ein angemessenes Schmerzensgeld, nei Srstkläger begehrt außerdem die.Feststellung,'daß die Beklagte zu dem Ersatz seiner künftigen schaden verpflichtet iot. D'• . Klüger haben vorgetragen5 die Beklagte habe es ochuldhc.f^ unterlassen, für eine ordnungsmäßige Kenntlichmachung und Beleuchtung des bis zur Straßennutte reichenden, c-plitthäuft Sorge zu tragen , obwohl ihr Bürgermeister diesen etwa eine .. Stunde vor dem Unfall gesehen und geäußert habe, er gehöre beleuchtet. Im Zeitpunkt des Unfalls sei es schon oO duruel gewesen, daß der Erstkläger den Splitthauien, der s,~ch 'on . der Straßendecke nicht abgehoben habe, nicht nabt erkennen können. Auch seine Geschwindigkeit sei nicht zu hoch gt-.e^eu» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat einge wandt, der Unfall habe sich bereits um 19.55 Uhr ereignet» Zu diesem Zeitpunkt sei die Sicht noch sc gut gewesen, daß eine Beleuchtung des Bplitthauiens noch nicht erforderlich gewesen sei und der Erstkläger ihn bei genügender Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte sehen müssen» Da der Splitt-hauien auch nur etwa 1150 m in die Fahrbahn hineingereicht habe, sei der Kläger offensichtlich zu weit nach links gefahren» Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die xserufung der Beklagten zu-räekgewiesen, das Urteil aber dahingehend neu gefaßt, daß lit Klageansprtiche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt .Virden und die begehrte Feststellung getroffen wird, beides 5 ?doch vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversi-enerungsträger. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1.) Das .serufungsgericht hat zutreffend dis Bchadens-ersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen bejaht, da die Beklagte den oplitthaufen weder ausreichend kenntlich gemacht noch beleuchtet hatte» Für die Frage der Haftbarkeit der Beklagten hat das Beru- fungsgericht es mit Recht dahinstehen lassen, ob im Zeitpunkt des Unfalls die Dunkelheit bereits hereingebrochen und deshalb eine Beleuchtung des Splitthaux’ens erforderlich war. Nach § 41 StVO war dieser auch bei Tage hinreichend kenntlich zu machen. Beides hat aber die Beklagte versäumt. Insoweit hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben. Im Streit ist nur die Frage, ob ein Schadensauogieich nach $ 254 BGB stattzufinden hat. 2.) Eine Ausgleichspflicht des Zweitklägers verneint das Berufungsgericht schon deshalb, weil dieser sich ein etwaiges Verschulden des Erstklägers nicht anrechnen zu lassen brauche. Dabei geht es ersichtlich davon aus, daß dem Zweitkläger ein eigenes Verschulden nicht nachzuweisen ist. Die Beklagte hat auch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein solches Verschulden ergeben könnte, sondern lediglich von einem Mitverschulden des Erstklägers gesprochen. Aenn nun die Revision geltend macht, der Zweitkläger habe die verkehrswidrige Fahrweise des Erstklägers rechtzeitig erkennen und den Unfall verhindern können, so stellt das ein neues tatsächliches Vorbringen dar, mit dem sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen den Zweitkläger richtet, al3 unbegründet zurückzuweisen. 3») Das Berufungsgericht ist nach eingehender Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, dem Srstkläger sei ein Mitverschulden nicht nachgewiesen. Es führt aus, die Behauptung der Beklagten, es sei im Zeitpunkt des Unfalls noch genügend hell gewesen, so daß der Srstkläger den Splitthaufen habe wahrnehmen müssen, sei nicht erwiesen. Die Beklagte berufe sich für ihre Auffassung auf das amtliche Gutachten des Wetteramts Fre: , auf das Ergebnis der Augenscheinseinnah- me durch das Landgericht sowie auf die Aussage des Polizeimeisters Fi , der auf telefonischen Anruf kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen war. Nach dem Gutachten des Wetteramts sei am Unfalltage, dem 29. April 1955, die Sonne um 19.39 Uhr untergegangen; erst ab 20.19 Uhr sei es nicht mehr möglich gewesen, Druckschrift im Freien zu lesen und Gegenstände einwandfrei zu erkennen. 3ei der Augenscheinseinnahme am 29. April 1957 an der Unfall-; stelle sei festgestellt worden, daß noch um 20.00' Uhr die Straßenführung in ihrer ganzen Sichtweite zu übersehen gewesen sei; zur Beleuchtung der Fahrzeuge sei allenfalls Standlicht erforderlich gewesen; die Lunkelheit sei erst um 20.25 Uhr eingetreten. In dem Gutachten des Wetteramts ■werde weiter ausgeführt, am 29. April 1957 dürfte es im ganzen wenig dunkler gewesen sein als im gleichen Zeitpunkt am Lnfalltage. Diese A.ngaben, so meint das Berufungsgericht, reichten jedoch nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit die Feststellung zu ermöglichen, daß zu dem Zeitpunkt des Unfalls die Sichtverhältnisse ein Erkennen des Splitthaufens ge stattet hätten. Denn einmal könne das Gutachten hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse in G nicht erschöpfend sein. Es sei daher nicht auszuschließen, daß die am Unfallort herrschende Bewölkung von den nach der Meinung des Wetteramts herrschenden Lichtverhältnissen abweichende Zustände verursacht habe. Das sei in dem Gutachten hinsichtlich der Bewölkung vom 29. April 1957 sogar ausdrücklich eingeräumt. Der Erhebung eines Sachverständigengutachtens hierüber bedürfe es nicht. Hinzu komme, daß trotz der bestimmten Angaben des Polizeimeisters Fr keine hinreichende Sicherheit über den Zeitpunkt des Unfalls habe gewonnen werden können. Fr habe; 6 bekundet, er sei um 20.05 Uhr, wie er auf der Standuhr in seiner iV'ohnung festgestellt habe, telefonisch von dem Unfall verständigt worden. Ss sei jedoch die Möglichkeit eines von dem Zeugen nicht bemerkten Versehens nicht aaszuschließen, außerdem müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Uhr nicht die.richtige Zeit angezeigt habe. Demgegenüber verdienten die Aussagen des Zeugen Mi , der über die Lichtverhältnisse am Unfallort und zurr Unfallzeit persönliche Wahrnehmungen gemacht habe, den Vorzug. Der Zeuge habe bekundet, zur Unfallzeit sei es dunkler gewesen als um 19.55 Uhr bei der Augenscheinseinnahme; er habe den Splitthaufen trotz Beobachtung der Straße erst nach dem Unfall bemerkt, als er zur Unfallstelle hingeeilt sei; er glaube nicht, daß bei der damals herrschenden Dämmerung ein Motorradfahrer den Splitthaufen habe sehen können. Der Zeuge habe persönlich einen besonders glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Aufgrund der Aussagen dieses Zeugen und der unstreitigen Tatsache, daß der Brstkläger mit Abblendlicht fuhr, und zur Unfallzeit auch die Straßenbeleuchtung bereits eingeschaltet war, hält es das Berufungsgericht für erwiesen, daß die Sichtverhältnisse entscheidend von künstlicher Beleuchtung abhängig waren, und daß der Brstkläger den Splitthaufen, der sich durch seine Farbe von der Fahrbahndecke nicht abhob, nicht wahrnehmen konnte. Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht in Zweifel ziehen dürfen, ob die Uhr des Zeugen Fr die richtige Zeit angezeigt habe, ohne die Beklagte nach § 139 ZPO hierauf hinzuweisen. Diese hätte auf einen Hinweis -7 - des Gerichts Fr: als Zeugen dafür benannt, daß er täglich die Uhr nach der Zeitansage stelle, um in seinen dienstlichen Berichten jeweils die richtige Zeit angeben zu können., Nach § 139 ZPO hat zwar der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß für die behaupteten Tatsachen die Beweismittel bezeichnet werden. Ist aber Beweis für sie angetreten und erhoben, so ist im Anwaltsprozeß das Gericht nicht verpflichtet, die Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Gegenstand von Erörterungen nach § 139 ZPO zu machen und nach weiteren Beweismitteln zu fragen (vgl. RG JW 1914, 313 Nr. 1-5; . Stein-Jonas- " Schönke 18. Aufl. § 139 ZPO Anm. II 1 c). Es kommt zudem auf diese Frage nicht entscheidend an, da das weitere, von der Revision nicht beanstandete Bedenken des Gerichts, dem Zeugen:; Fr könne ein Versehen unterlaufen sein, in diesem Punkte die Beweiswürdigung trägt. b) Entgegen der. Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, das von der Beklagten beantragte Gutachten darüber einzuholen, daß aus den Feststellungen des Wetteramts Fre; eine sichere Folgerung auf die Sicht- verhältnisse am Unfallort gezogen werden könne. Bas Gericht kann von der Einholung eines Gutachtens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen absehen, wenn es sich selbst die nötige Sachkunde zutraat und Zutrauen kann. Baß das Berufungsgericht, sich vorliegend eine Sachkunde angemaß-t hätte, die ihm nicht zukommt, ist aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich. Außerdem käme dem Gutachten nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn der Zeitpunkt des Unfalls mit hinreichender r Sicherheit feststände. Bas ist aber im Hinblick auf die Zweifel des Berufungsgerichts gegen die Zuverlässigkeit der Ansraben des Zeugen Fr: nicht der Fall. 8 c) Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß nach der Auskunft des Wetteramts das Ende der bürgerlichen Dämmerung, bei der man noch Druckschriften im Freien lesen könne, am Unfalltage erst um 20.19 Uhr eingetreten sei Entscheidend ist nicht, ob man zur Unfallzeit noch Druckschriften im Freien lesen konnte, sondern nur, ob die Sichtverhältnisse derart waren, daß der Erstkläger bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit und aufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn den SDlitthaufen aus hinreichender Entfernung wahrnehmen konnte. d) Ohne Erfolg rügt endlich die Revision, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Zeu gen Fi über die Sichtverhältnisse zur Unfallzeit nicht ent sprechen hat. Dieser von der Beklagten in der ersten Instanz benannte. Zeuge konnte ausweislich der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten Cs 453, 454/55 des Amtsgerichts Offenburg lediglich Aussagen vom Hörensagen machen, die zudem von seinem,.in der Strafsache ebenfalls vernommenen Gewährsmann nicht einmal bestätigt wurden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die erneute Vernehmung mehrerer Zeugen über die Sichtverhältnisse beantragt, ist aber auf das Beweisangebot auf Vernehmung der Zeugen Fi nicht mehr zurückgekommen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagte auf die Vernehmung des Zeugen Fi keinen Wert mehr legte. 4.) Die Fahrgeschwindigkeit des Brstklägers von. unbestritten 40 kra/st ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, nicht zu beanstanden. Sie entsprach dem Erfordernis, daß der Anhalteweg nicht größer sein darf als die für den Fahrer überschaubare Strecke. Nach dem Sachvortrag der Beklagten war der Anhalteweg des Erstklägers, der eine fast neue Horex-Maschine fuhr, sogar noch erheblich geringer als die Reichweite seines abgeblendeten Scheinwerfers. Her'Erstkläger brauchte dagegen seine Fahr-; weise nicht darauf einzustellen, daß sich ein unbeleuchtetes Hindernis auf der Fahrbahn befand, das er auch bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit im Sichtbereich seines Abblendlichts nicht erkennen konnte (BGH Urt. vom 27« Septem-ber 1951 - 4 StR 423/5^ - VRS'3, 422; Urteil de3 erkennenden Senats vom 16. April 1955 - VI ZR 71/54 - LM § 1 StVO Nr. 12 = VRS 9, 114; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 11.'Auf1. § 9 StVO, TZ 14). Daß der Splitthaufen für den Erstkläger nicht erkennbar war, hat das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, ohne Rechtsverstoß festgestellt. 5.) Das Berufungsgericht hat eine Schadensteilung nach § 254 BGB ausschließlich deswegen verneint, weil den Erstkläger kein Mitverschulden treffe. Nach.fester Rechtsprechung muß sich jedoch der geschädigte Kraftfahrzeughalter, auch wenn er seine Schadensersatzansprüche allein auf die Vorschriften Liber unerlaubte Handlung stützt, in entsprechender Anwendung des §254 3GB die für den Unfall raitursäch-liche Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs anrechnen lassen, falls er nicht den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs« 2 StVG erbringt (KG VAS 1939, 64; BGHZ 6, 319; 12, 124, 129). Das Berufungsgericht hält, wie sich aus seinen gesamten Ausführungen zu dem Mitverschulden ergibt, den Entlastungsbeweis nicht für erbracht. Eine Zurückverweisung der Sache ist trotzdem nicht geboten; denn das Revisionsgericht kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. - Io - Die Beklagte hat dadurch, daß sie den Splitthaufen, der in einer Länge von etwa 4,50 m annähernd die halbe Fahrbahn bedeckte und für den Srstkläger nicht erkennbar ‘war, weder kenntlich machte noch beleuchtete, die bei weitem überwiegende Unfallursache gesetzt* Außerdem muß sie sich das nicht unerhebliche Verschulden ihres mit der Beleuchtung betrauten Verrichtungsgehilfen, anrechnen lassen» Diesen Umständen gegenüber trittt die vom .Srstkläger allein zu vertretende Betriebegefahr des Motorrades, das mit nur mäßiger Geschwindigkeit fuhr, so sehr zurück, daß es billig erscheint, die Beklagte mit dem gesamten Schaden zu belasten» Das Berufungsurteil erweist sich danach im Ergebnis als richtig» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Engels Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr» Hauß Heinrich Meyer