Der Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhültnis der beiden Arbeitnehmer, den § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG als Voraussetzung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit fordert, darf nicht nur ein äußerexL-nder nur zufälliger sein. Es ist vielmehr erforderlich, daß die unerlaubte Handlung zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien in einer inneren Beziehung steht, daß sie in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungen und Berührungspunkten wurze31, Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger Übergegangen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und in erster Linie geltend gemacht, zur Entscheidung des Rechtsstreits sei ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig. Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstrei-tigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien im fcusaramenhang stehen. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen der unerlaubten Hand-' lung des Beklagten, aus welcher der Kläger Ansprüche gegen ihn herleitet (schuldhaft verkehrswidriges Pahren), und dem Arbeitsverhältnis der Parteien kein solcher Zusammenhang bestehe, wie das Gesetz ihn als Voraussetzung für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit fordert. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten durchgeführten Heimfahrten als sogenannte Werksfahrten gewertet, die aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge für die Betriebsangehörigen unternommen wurden und organisatorisch in die Betriebsabwicklung eingegliedert waren. Für seine Meinung, daß es gleichwohl an den Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fehle, war entscheidend, daß die Tätigkeit des Beklagten als Kraftfahrer, während der sich der Unfall ereignete, mit seiner Arbeit als Maurerpolier, also mit seiner Zugehörigkeit zu dem Betrieb der Firma Z^P nicht in innerem Zusammenhang stand • Der Beklagte war Sein Lohn als Maurerpolier umfaßte, wie das Berufungsgericht feststellt, im großen und ganzen nicht den Zeitaufwand für die Wochenendfahrten* Bei der Tätigkeit des Beklagten als Kraftfahrer habe dagegen kein gemeinsames Arbeitsverhältnis mehr bestanden, denn hier sei der Beklagte nicht mehr als Arbeitnehmer der Firma ZflB» sondern als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. Der Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis der beiden Arbeitnehmer, den § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG als Voraussetzung der arbeitsgerichtli-. Flatow/ Joachim Kommentar zu dem Arbeitsgerichtsgesetz § 2 Anm* 16), An diesem inneren Zusammenhang fehlt es, wenn der Beklagte die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, als selbständiger Unternehmer unternommen und dabei nicht Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis zu dem Bauunternehmer erfüllt hat« Allerdings war die Unglücksfahrt, wie der Revision zuzugeben ist, für den Beklagten ebenso wie für den Kläger und die anderen Betriebsangehörigen eine Heimfahrt, denn auch er wohnte in Das allein kann aber nicht aus- Entscheidend ist, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Fahrten mit Rücksicht auf die ihm übertragenen Lastwagentransporte übernommen hat und daß auf diesen Heimfahrten seine Eigenschaft als selbständiger Unternehmer im Vordergrund stand. Die Revision meint, das Arbeitsgericht sei schon deshalb zuständig, weil der Kläger auch seine aus § 831 BGB herzuleitenden Ansprüche gegen den Arbeitgeber Z^B vor dem Arbeitsgericht verfolgen müsr?e.. *5, Unbegründet sind auch die Rügen der Revision; mit denen sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß der Beklagte auf der Unglücksfahrt selbständig ger Unternehmer war und nicht in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu Z^^ gehandelt hat.« Soweit die Revision vorträgt, der Beklagte sei auch auf der Unfallfahrt in lohn bei Zfl^ gewesen, setzt sie sioh mit den das Gegenteil besagenden Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch.
Für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliehe Sammlung 2357 0:0 Gesetz* Rechtssatz: Aktenzeichen: Urteil des BUH ArbGG § 2 Abs, 1 Nr. 3 Der Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhültnis der beiden Arbeitnehmer, den § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG als Voraussetzung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit fordert, darf nicht nur ein äußerexL-nder nur zufälliger sein. Es ist vielmehr erforderlich, daß die unerlaubte Handlung zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien in einer inneren Beziehung steht, daß sie in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungen und Berührungspunkten wurze31, VI ZR 49/57 v. 7. Februar 1958 OLG Stuttgart VI ZR 49/57 r *+m+mrnmmm Verkündet am 7« Februar 1958 Romacker, Justizangeßt. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen dee Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Josef 09 in FflHHiHBH^, G^Hstraße Beklagten, Berufungöklägere und Revisionsklägers, - Pro seßbe vollmächtiger: Rechtsanwalt Br* gegen den Hi3.fsarbeiter Rrnst W( straße flR Kläger, Berufungebeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen dos Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Bezember 1956 wird aurückgewieeen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - ? Tatbestand: Der Kläger fuhr am Samstag, den 12« Februar 1955 mit dem Beklagten in dessen Personenkraftwagen und erlitt dabei einen. Unfall* Beide Parteien standen im Dienste des Bauunternehmers Willi sflfe der Kläger als Bauar- beiter, der Beklagte als Maurerpolier* Sie arbeiteten damals im Gebiet von Schwäbisch Gmünd, wo. ihr Arbeitgeber mehrere Baustellen hatte*—Um den in PflHHHHMHB wohnenden Arbeit-nehmern zu dem Wochenende den Besuch ihrer Familie zu ermöglichen, hatte den Beklagten beauftragt, mit seinem Personenkraftwagen die Betriebsangehörigen jeweils am Samstag von Schäbisch Gmünd nach IWBBHBHHHi und am Montag in der Frühe wieder zurückzubefördern* Auf einer derartigen Heimfahrt kam der Kraftwagen des Beklagten auf der vereisten Fahrbahn ins Schleudern und prallte auf den Personenkraftwagen des der ebenfalls mit Arbeitern des Betriebes auf der Heimfahrt war. Dabei wurde der Kläger erheblich verletzt. Die zuständige Bau-Berufsgenossenschaft hat seinen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Ersatz des Uber die Sozinlleistungen hinausgehenden Schadens verlangt und zwar 1361,56 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger Übergegangen sind. - Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und in erster Linie geltend gemacht, zur Entscheidung des Rechtsstreits sei ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig. ~ 3 - ün der Sache selbet hat der Beklagte die Haftungobefreiung der §§ 898, 899 RVO für sich in Anspruch genommen und bestritten, daß er schuldhaft verkehrswidrig gefahren sei. Das Landgericht hat die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit durch Zwischenurteil al3 unbegründet verworfen Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg* Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Ravensburg verwiesen v/ird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe *. «Nfcp» • t. ^ m m • m» m m I# Nach § 2 Abs. ! Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstrei-tigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien im fcusaramenhang stehen. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen der unerlaubten Hand-' lung des Beklagten, aus welcher der Kläger Ansprüche gegen ihn herleitet (schuldhaft verkehrswidriges Pahren), und dem Arbeitsverhältnis der Parteien kein solcher Zusammenhang bestehe, wie das Gesetz ihn als Voraussetzung für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit fordert. Dieser Annahme des Berufungsgerichts liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrundei Der Beklagte betrieb neben seiner Tätigkeit als Maurerpolier im Dienste des Bauunternehmers ZflP noch ein selb- i ständiges Fuhrunternehmen mit zwei eigenen Lastwagen und zwei angestellten Kraftfahrern* Er fuhr mit dienern Wagen fast ausschließlich für Z^P« Als dieser im Herbst 1954 den Bauauftrag in Schwäbisch Gmünd erhielt, bat er den Beklagten, sich einen größeren Personenkraftwagen anzuschaffen, um damit die FflBHHHHHP Arbeiter des ZPP am Wochenende nach Hause und zurück sowie in Jchv/äbisch Gmünd die Arbeiter von der Unterkunft zu den verschiedenen Baustellen befördern zu können* Der Beklagte kam diesem Wunsche nach, erwarb auf seine Kosten den MercedesPersonenkraftwagen (180 D), mit dem sich später der Unfall ereignete, und beförderte damit die Arbeiter des Betriebes in der von ZPP gewünschten Weise* Für diese Fahrten erhielt er entsprechend der mit Zgetroffenen Vereinbarung sin Kilometergeld von damals 0,18 DM, das im wesentlichen seihe Unkosten decken * sollte* Die Fahrten mit dem Personenkraftwagen wurden bis zu dem Unfall zusammen mit den Lastwagenfährten abgerechnet. Daneben und getrennt hiervon erhielt der Beklagte seinen Lohn als Maurerpolier. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten durchgeführten Heimfahrten als sogenannte Werksfahrten gewertet, die aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge für die Betriebsangehörigen unternommen wurden und organisatorisch in die Betriebsabwicklung eingegliedert waren. Es hat auch anerkannt, daß die Teilnahme des Klägers än diesen Fahrten nicht von seiner Betriebszugehörigkeit zu trennen war. Für seine Meinung, daß es gleichwohl an den Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fehle, war entscheidend, daß die Tätigkeit des Beklagten als Kraftfahrer, während der sich der Unfall ereignete, mit seiner Arbeit als Maurerpolier, also mit seiner Zugehörigkeit zu dem Betrieb der Firma Z^P nicht in innerem Zusammenhang stand • Der Beklagte war nach Ansicht des Berufungsgerichts bei Durchführung dieser Fahrten nicht Arbeitnehmer des Bauunternehmers Z^ft, sondern selbständiger Unternehmer. Der V/agen war auf ihn und nicht auf die Firma zugelassen. Der Beklagte trug auch die laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs. Sein Lohn als Maurerpolier umfaßte, wie das Berufungsgericht feststellt, im großen und ganzen nicht den Zeitaufwand für die Wochenendfahrten* Die beim Beklagten vorliegende Personalunion zwischen Maurerpolier und selbständigen Fuhrunternehmer und Kraftfahrer is t nach Meinung des Berufungsgerichts durchaus ungewöhnlich _____ und ein zufälliges Zusammentreffen, das sich nicht aus der Natur seines Ärbeitsverhältnisses ergebe. Das Berufungsgericht meint: Der Beklagte habe, da er durch die lastwagen- transporte in gute Gresohäftsbeziehungen zu dem Bauunternehmer Z^P gekommen sei, die Beförderung der Arbeiter auch dann übernehmen können, wenn er nicht zugleich Maurerpolier des 24K0 gewesen wäre. Der Kläger und der Beklagte seien . zwar auf der Baustelle durch ihre gemeinsame Arbeitnehmer-Stellung gegenüber der Firma Zfl^ verbunden gewesen. Bei der Tätigkeit des Beklagten als Kraftfahrer habe dagegen kein gemeinsames Arbeitsverhältnis mehr bestanden, denn hier sei der Beklagte nicht mehr als Arbeitnehmer der Firma ZflB» sondern als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. II. 1. Entgegen der Meinung der Revision sind diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Der Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis der beiden Arbeitnehmer, den § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG als Voraussetzung der arbeitsgerichtli-. chen Zuständigkeit fordert, darf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur ein äußerer und nur zufälliger sein. Es ist vielmehr erforderlich, daß die unerlaubte Handlung zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien in einer inneren Beziehung steht, daß sie in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungen und Berührungspunkten wurzelt (vgl. Flatow/ Joachim Kommentar zu dem Arbeitsgerichtsgesetz § 2 Anm* 16), An diesem inneren Zusammenhang fehlt es, wenn der Beklagte die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, als selbständiger Unternehmer unternommen und dabei nicht Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis zu dem Bauunternehmer erfüllt hat« Allerdings war die Unglücksfahrt, wie der Revision zuzugeben ist, für den Beklagten ebenso wie für den Kläger und die anderen Betriebsangehörigen eine Heimfahrt, denn auch er wohnte in Das allein kann aber nicht aus- reichen, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Arbeitsverhältnis zu bejahen. Entscheidend ist, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Fahrten mit Rücksicht auf die ihm übertragenen Lastwagentransporte übernommen hat und daß auf diesen Heimfahrten seine Eigenschaft als selbständiger Unternehmer im Vordergrund stand. Bei dieser Sachlage wurzelt der Unfall nicht in dem gemeinsamen Arbeitsverhältnis der Parteien zu ZflK sondern vorwiegend in den vertraglichen Beziehungen, die neben dem Arbeitsverhältnis noch zwischen dem Beklagten und Z49 bestanden. In einem solchen Falle ist auch kein innerer Grund gegeben, der eine Entscheidung durch das Arbeitsgericht notwendig oder auch nur zweckmäßig erscheinen ließe c 2. Die Revision meint, das Arbeitsgericht sei schon deshalb zuständig, weil der Kläger auch seine aus § 831 BGB herzuleitenden Ansprüche gegen den Arbeitgeber Z^B vor dem Arbeitsgericht verfolgen müsr?e.. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß § 898 R70 dem Kläger Schadensersatzanaprüchen aus diesem Unfall gegen seinen Arbeitgeber versagt, iat en aber auoh durchaus denkbar, daß der innere Zusammenhang zwischen unerlaubter Handlung und Arbeitsverhältnis im Verhältnis des verletzten Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber zu bejahen, iia Verhältnis zu dem Arbeitnehmer, der die schädigende Handlung begangen hat, • dagegen zu verneinen ist, so daß für die Klage gegen den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG das Arbeitsgericht und für die Klage gegen den anderen Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr» 3 ArbGG das Zivilgericht zuständig wäre* *5, Unbegründet sind auch die Rügen der Revision; mit denen sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß der Beklagte auf der Unglücksfahrt selbständig ger Unternehmer war und nicht in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu Z^^ gehandelt hat.« Ob der Beklagte eine Konzession zur Personenbeförderung hatte, kann ruf sich beruhen, denn selbst wenn es hieran gefehlt hätte, würde dies der Feststellung des Berufungen gerichts, daß der Beklagte die Fahrt als selbständiger Unternehmer und nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer des durchgeführt hat, nicht entjegenstehen« Soweit die Revision vorträgt, der Beklagte sei auch auf der Unfallfahrt in lohn bei Zfl^ gewesen, setzt sie sioh mit den das Gegenteil besagenden Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. 4«. Hiernach bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob es bei Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts überhaupt erforderlich war, Feststellungen zu treffen, oder ob hierbei nicht von den als wahr zu unterstellenden Behauptungen des Klägers auszugehen war, weil die Frage, ob der Beklagte die den Kläger schädigende Handlung in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer oder in seiner Eigenschaft als Unternehmer des Z^P begangen hat, möglicherweise nioht nur für die Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts, sondern auf Grund des Beschlusses, den der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts am 25» September 1957 (G S 4 und 5/56 in BJW 1958. 255 Br. 23) erlassen hatr auch für die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist (vgl* ES2 29, 371; 75, 147 [149]; 95, 268 [270}s 124, 135 [137] und 158, 1 [2])- In jedem Palle, also sowohl bei Zugrundelegung des rechtsirrtumsfrei getroffenen Sachverhalts als auoh bei Zugrundelegung der als wahr unterstellten Behauptungen des Klägers ist die Auffassung der Vordergerichte zu billigen, daß die Entscheidung des Hechtsstreits nicht dem Arbeitsgericht, sondern dem Zivilgericht obliegt. Daher war die Hevision des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9? ZPO. Dr.Karl B.Meyer Hanebeck Dr, Bode BR Dr.Kleinewefers ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Untersclirift Dr. Hsuß verhindert» Dr.Karl E «Meyer