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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat im März und April 1950 gegen vereinbarten Entgelt aus der Kükenbrut der von der Klägerin betriebenen Brüterei die Hennenküken assortiert* Die zu sortierenden Küken sind ihr teilweise zu ihrer Wohnung gebracht worden» Die Klägerin erhebt Schadensersatzansprüche, weil die Beklagte sich ihr gegenüber zu dem Sortieren der gesamten Brut des Frühjahrs 1950 verpflichtet, gleichwohl aber vom 17* Einschließlich Nebenansprüchen auf Ersatz für Kükenkartons und Bezahlung von Kükenfutter beziffert die Klägerin ihre Gesamtforderung auf fast 20.000 DM, die sie zu dem Teilbeträge von 8.000 DM nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht hat. Die über die Ostertage ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen in ihrer Wohnung abgeladenen Küken seien teilweise, weit überaltert geliefert, bei ihr eingegangen, teilweise von der Klägerin verspätet wieder abgeholt worden« Aus den bei ihr zurückgebliebenen Küken habe sie 2350 Hennenküken unter Aufwendung von 2.765,35 DM Futterkosten aufgezogen und ab 12. 1. Das Oberlandesgericht nimmt an, daß die Beklagte für die Klägerin nicht aus Gefälligkeit, sondern auf Grund eines Vertrages gegen vereinbarten Lohn sortiert hat. Das Gericht hält aber die - teilweise durch das Beweisergebnis gestützte - Behauptung der Beklagten für möglicherweise richtig, daß die Klägerin aus Geldgründen zunächst nicht gewollt und sich nach einem anderen Sortierer umgesehen hat und erst verspätet wieder an die Beklagte herangetreten ist, nachdem sich diese - wie sie nicht verschwieg - ander-weit bereits gebunden hatte. Für die Frage eines "Globalvertragen" war es nach der möglichen Auffassung des Oberland'esgerichts weiterhin belanglos, ob von der Klägerin angelieferte Küken nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr noch auf dem Hausflur der Beklagten standen, oder bereits zur Fütterung in den Stall verbracht waren; es kam dann auch nicht darauf an, ob der hierüber vernommene Zeuge H00b wie durch Benennung des Zeugen !EJ0| unter Beweis gestellt, nach dem Beweistermin erklärt hatte, er habe jetzt ein ganz anderes Bild von der Sache bekommen. Die Äußerungen des Zeugen S0H0’ des Bruders der Klägerin, der am Ausgang des Bechtsstreits erheblich interessiert ist und mit den von der Klägerin benannten Zeugen vor deren Vernehmung Fühlung genommen hat, bezeichnet das Oberlandesgericht insbesondere insoweit als unzuverlässig, als sie dem Zeugen B000| gegenüber erfolgt sind. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das Oberlandesgericht eine Schuld der Beklagten am Verhungern von Küken insoweit nicht für erwiesen erachtet, als die Klägerin ihr bereits ältere, sehr hungrige Küken zu dem Sortieren geschickt sowie den von der Beklagten für den 14. zurückgeholt hat; denn das Gericht berücksichtigt, daß die Beklagte - wie sie nach dem Beweisergebnis durfte und wie die Klägerin wußte - auch andere Sortieraufträge angenommen hatte und deshalb nicht immer zu Hause sein konnte, und daß sich daher die Klägerin jeweils hätte vergewissern müssen, ob die Beklagte erreichbar war. Insoweit die Behauptungen der Klägerin zu unterstellen, war das Gericht weder verpflichtet, noch auch in der Lage, weil diese sich nämlich in vagen Vermutungen erschöpften, für deren Richtigkeit nach eigener Angabe des Zeugen S^m^kein Anhalt bestand. April 1930 den genauen, durch ihr rotes Buch belegten Angaben der Beklagten, weil dieses Buch sich für März 1930 genau mit den Angaben der Klägerin decke und die bis zu dem 16. Babei durfte er auch den Umstand berücksichtigen, daß die Klägerin einen Beweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen nicht angetreten hatte. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage auf Grund der unbestrittenen Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen für den Monat März auch die tagebuchartig geführten Notizen für den Monat April als ausreichend zuverlässig Urteilsgrundlage erachtete, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Bern Berufungsgericht ist lediglich ein Rechenfehler unterlaufen, indem es der Klägerin als Ersatz für 1785 eingegangene Hennenküken im Werte von 1,10 BM das Stück nur 1.861,30 BM, statt richtig 1.961,30 BM zugebilligt hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 1001 BGB § 286 ZPO
ZeugeOberlandesgerichtBerufungsgerichtBrKükenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

71 ZR 49/ 55
Verkündet
 am 8. Juni 1956 Malessa, Just.Sekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2351 087
Im Hamen des Volkes *	In	dem	Rechtsstreit
 der Geflügelhofbesitzerin Witwe Luise Nr A Kreis
 in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Geflügelsortiererin Maria Kreis
 in Wl
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels,
 Br. Gelhaar, Br. Meyer und Hanebeck
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm
i.W. vom 20. Bezember 1954 wird zurückgewiesen. Jedoch wird dieses Urteil dahin berichtigt, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 296,37 BM (dreihundertsechsundneunzig 37/100 BM)
- nicht 296,37 BM - nebst 4 # Zinsen seit dem 24. April 1951 zu zahlen.
Bie Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat im März und April 1950 gegen vereinbarten Entgelt aus der Kükenbrut der von der Klägerin betriebenen Brüterei die Hennenküken assortiert* Die zu sortierenden Küken sind ihr teilweise zu ihrer Wohnung gebracht worden»
Die Klägerin erhebt Schadensersatzansprüche, weil die Beklagte sich ihr gegenüber zu dem Sortieren der gesamten Brut des Frühjahrs 1950 verpflichtet, gleichwohl aber vom 17*
April 1950 ah nicht mehr für sie sortiert habe. Sie sei deshalb zur Einstellung anderer Sortierer gezwungen gewesen,
'die fehlerhaft und schlechter als die Beklagte sortiert hätten, so daß sie ihren Abnehmern Rückvergütungen habe gewähren müssen. Überdies habe die Beklagte die in ihre Wohnung angelieferten Küken teilweise verhungern lassen; teilweise nicht zurückgegeben. Einschließlich Nebenansprüchen auf Ersatz für Kükenkartons und Bezahlung von Kükenfutter beziffert die Klägerin ihre Gesamtforderung auf fast 20.000 DM, die sie zu dem Teilbeträge von 8.000 DM nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht hat.
Die Beklagte bestreitet, sich zur Sortierung der gesamten Kükenbrut der Klägerin aus dem Frühjahr 1950 verpflichtet zu haben. Die über die Ostertage ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen in ihrer Wohnung abgeladenen Küken seien teilweise, weit überaltert geliefert, bei ihr eingegangen, teilweise von der Klägerin verspätet wieder abgeholt worden« Aus den bei ihr zurückgebliebenen Küken habe sie 2350 Hennenküken unter Aufwendung von 2.765,35 DM Futterkosten aufgezogen und ab 12. Mai 1950 für 4.700 DM verkauft. r Überdies rechnet die Beklagte mit - teils anerkannten, teils bestrittenen - Gegenforderungen für käuflich gelieferte Hennenküken und für die geleistete Sortierarbeit, sowie mit
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den Einzugskosten für einen darüber ausgestellten} nicht eingelösten Scheck auf«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Las Oberlandesgericht hat ihr - unter Abweisung im übrigen - nur zu dem Teilbeträge von 296,37 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
•Entscheidungsgründet
 Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt keinen zu Ungunsten der Klägerin wirkenden Rechtsmangel erkennen.
1. Das Oberlandesgericht nimmt an, daß die Beklagte für die Klägerin nicht aus Gefälligkeit, sondern auf Grund eines Vertrages gegen vereinbarten Lohn sortiert hat. hs ist daher nicht anzunehmen, daß das Gericht bei der Prüfung der Präge, welchen Umfang dieses Vertragsverhältnis auf Grund der beiderseitigen Willenserklärungen hatte, ob nämlich die gesamte Brut ("Globalvertrag"), oder nur einzelne Posten sortiert werden mußten, das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses überhaupt unberücksichtigt gelassen haben könnte.
Die Annahme, daß die Beklagte bereit gewesen wäre, wie in früheren Jahren, so auch 1950 die gesamte Brut der Klägerin zu sortieren, daß darüber gesprochen worden ist und die Beklagte sogar mit diesem Auftrag zunächst gerechnet hat, legt daB Oberlandesgericht seinen Erwägungen selbst zugrunde. Das Gericht hält aber die - teilweise durch das Beweisergebnis gestützte - Behauptung der Beklagten für möglicherweise richtig, daß die Klägerin aus Geldgründen zunächst nicht gewollt und sich nach einem anderen Sortierer umgesehen hat und erst verspätet wieder an die Beklagte herangetreten ist, nachdem sich diese - wie sie nicht verschwieg - ander-weit bereits gebunden hatte. Es ist hiernach nicht .er-
 
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sichtlich, inwiefern das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den Abschluß eines sog. "Globalvertrages" nicht erbracht habe, die Umstände des Falles unberücksichtigt gelassen hätte.
Ob die Beklagte anderen Kükenzüchtern gegenüber erklärt hat, daß sie auch bei der Klägerin sortieren müsse, läßt keinen Schluß darauf zu, in welchem Umfange sie sich der Klägerin gegenüber gebunden hatte. Die unter Benennung der Zeugen	und	beantragte	Beweiserhebung
 über diese Behauptung durfte das Oberlandesgericht daher als unerheblich ablehnen.
Für die Frage eines "Globalvertragen" war es nach der möglichen Auffassung des Oberland'esgerichts weiterhin belanglos, ob von der Klägerin angelieferte Küken nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr noch auf dem Hausflur der Beklagten standen, oder bereits zur Fütterung in den Stall verbracht waren; es kam dann auch nicht darauf an, ob der hierüber vernommene Zeuge H00b wie durch Benennung des Zeugen !EJ0| unter Beweis gestellt, nach dem Beweistermin erklärt hatte, er habe jetzt ein ganz anderes Bild von der Sache bekommen. Die Äußerungen des Zeugen S0H0’ des Bruders der Klägerin, der am Ausgang des Bechtsstreits erheblich interessiert ist und mit den von der Klägerin benannten Zeugen vor deren Vernehmung Fühlung genommen hat, bezeichnet das Oberlandesgericht insbesondere insoweit als unzuverlässig, als sie dem Zeugen B000| gegenüber erfolgt sind. Dann aber bedurfte es zu sachgemäßer Würdigung weder einer ausdrücklichen Stellungnahme zu der Aussage S0B^habe ihm gesagt, die Beklagte halte seine Mitarbeit nicht für nötig, - noch einer zusätzlichen Vernehmung der Bhefrau	über	diese	bereits	als	erwiesen, aber
 als nicht beweiskräftig erachteten Äußerungen S0H0n Die von der Revision angenommenen Verstöße gegen § 286 ZPO liegen somit nicht vor.
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2.	Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß sich aus dem VertragsverhältniB die Hebenverpflichtung der Beklagten ergab, die ihr gelieferten Küken unterzubringen und zu verpflegen. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das Oberlandesgericht eine Schuld der Beklagten am Verhungern von Küken insoweit nicht für erwiesen erachtet, als die Klägerin ihr bereits ältere, sehr hungrige Küken zu dem Sortieren geschickt sowie den von der Beklagten für den 14. April bereitgestellten Posten erst am 16. zurückgeholt hat; denn das Gericht berücksichtigt, daß die Beklagte - wie sie nach dem Beweisergebnis durfte und wie die Klägerin wußte - auch andere Sortieraufträge angenommen hatte und deshalb nicht immer zu Hause sein konnte, und daß sich daher die Klägerin jeweils hätte vergewissern müssen, ob die Beklagte erreichbar war.
Bas Berufungsgericht hat somit der von ihm gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Zahl der Tiere, die nicht durch zu späte Anfuhr oder durch verspätetes Abholen, sondern durch Verschulden der Beklagten zugrunde gegangen sind, eine zutreffende Rechtsauffassung zugrundegelegt. Einer Beweis, aufnahme über den verhungerten Zustand der am 16. April zurückgeholten Küken bedurfte es dabei schon deswegen nicht, weil das Gericht ihn als zugestanden behandelt.
3.	Ebensowenig tritt eine Verkennung der Beweisregeln darin zutage, daß das Oberlandesgericht seiner Feststellung über den von der Beklagten für aufgezogene Hennenküken der Klägerin erzielten Verkaufserlös das Ergebnis der Parteivernehmung der Beklagten zugrundegelegt hat. Insoweit die Behauptungen der Klägerin zu unterstellen, war das Gericht weder verpflichtet, noch auch in der Lage, weil diese sich nämlich in vagen Vermutungen erschöpften, für deren Richtigkeit nach eigener Angabe des Zeugen S^m^kein Anhalt bestand. Die Vorschrift des § 282 BGB hat nur die Schuld an der Unmöglichkeit der Rückgabe, nicht aber den für die schuldhaft nicht mehr vorhandenen Gegenstände erzielten Erlös zu dem
 Gegenstand. Die Küken stellten entgegen der Auffassung der Revision auch kein Beweismittel für die Höhe des durch ihren Verkauf erzielten Erlöses dar, das durch die Vornahme des Verkaufs beseitigt worden wäre. Die Beklagte war schließlich auch nicht verpflichtet, Unterlagen über den Verkauf der Küken anzuschaffen, weil erfahrungsgemäß hierüber Verkaufs-urkunden nicht errichtet zu werden pflegen. •
Nicht zu beanstanden ist auch der Abzug der Aufzuchtskosten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bösgläubige Besitzerin war oder mit Rücksicht auf ihre unbefriedigten Kaufgeld- und Lohnansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausübte. Denn in jedem Falle konnte sie gemäß §§ 994 Abs 2, 683 Satz 1 BGB die Erstattung der Fütterungskosten beanspruchen, deren Aufwendung'^die Klägerin nach Treu und Glauben genehmigte, indem sie die Herausgabe des nur infolge der Verwendung erzielten Verkaufserlöses beanspruchte (§ 1001 BGB). Auf die tatsächliche'Höhe der erforderlichen Aufwendungen ist es ohne Einfluß, aus welchem Rechtsgrunde sie gemacht worden sind. Im übrigen trifft die Behauptung der Revision, daß die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Auskunft der Landwirtschaftskammer von einer vertragsmäßigen Aufzucht ausgehe, ausweislich des gerichtlichen Ersuchens nicht zu»
Bei der Bemessung der Aufzuchtskosten berücksichtigt das Oberlandesgericht auch ausdrücklich die von der Klägerin gelieferten zwei Zentner Futterweizen.
4.	Hinsichtlich der Gegenforderung für Sortierlohn folgt das Berufungsgericht bis zu dem 16. April 1930 den genauen, durch ihr rotes Buch belegten Angaben der Beklagten, weil dieses Buch sich für März 1930 genau mit den Angaben der Klägerin decke und die bis zu dem 16. April 1950 tagebuchartig geführten Notizen den ersten, von der Klägerin nicht widerlegten Anschein der Richtigkeit für sich hätten. Die Revision macht geltend, es gehe keinen Beweis des ersten Anscheins, daß tagebuchartig geführte Notizen richtig sein müßten; andernfalls
 könne sich jeder durch derartige Eintragungen trotz eigener Beweislast eine Anspruchsgrundlage schaffen.
Der Revision ist zuzugehen, daß es sich vorliegend mangels eines typischen GeBChehensablaufs um einen Anscheinsbeweis im technischen Sinne nicht handeln kann. Was aber das Oberlandesgericht der Sache nach erkennbar zu dem Ausdruck bringen will, hält sich im Rahmen zulässiger Beweiswürdi-gung und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Richtigkeit ihrer bestrittenen Behauptungen über die im Monat April 1950 geleistete-Sortierarbeit hatte die beweispflichtige Beklagte durch Vorlage ihres roten Buches Urkundesbeweis angetreten. Baß geordnete Aufzeichnungen, wie Geschäftsund Tagebücher, die Überzeugung von der Richtigkeit der in ihnen verzeichneten Tatsachen auch dann zu begründen vermögen, wenn die Beweislast ihren Urheber trifft, ist nicht zweifelhaft. Ben materiellen Beweiswert der tagebuchartigen Aufzeichnungen hatte der Tatrichter gemäß § 286 ZPO frei zu würdigen. Babei durfte er auch den Umstand berücksichtigen, daß die Klägerin einen Beweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen nicht angetreten hatte. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage auf Grund der unbestrittenen Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen für den Monat März auch die tagebuchartig geführten Notizen für den Monat April als ausreichend zuverlässig Urteilsgrundlage erachtete, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
5.	Bas angefochtene Urteil ist auch sonst in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu dem Nachteil der Klägerin durch Rechtsirrtum beeinflußt.
Bern Berufungsgericht ist lediglich ein Rechenfehler unterlaufen, indem es der Klägerin als Ersatz für 1785 eingegangene Hennenküken im Werte von 1,10 BM das Stück nur 1.861,30 BM, statt richtig 1.961,30 BM zugebilligt hat.
Diese offensichtliche, für die Kostenverteilung belanglose Unrichtigkeit konnte gemäß § 319 ZPO von dem erkennenden Senat berichtigt werden. Mit dieser Maßgabe war daher die Revision unter Koster, folge aus § 97 Abs 1 ZPO ,zurücksuwe isehi v
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