BGH · VI ZR 49/54
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Tatbestands Am 6* April 1950 wurde der Kläger, der mit seinem Fahrrad die Landstrasse von WVHHIfe nach vtfHHi befuhr, von einem von hinten kommenden Lieferwagen angefahren, obwohl er bei Wahrnehmung des Motorengeräusches ganz nach rechts bis an die Grasnarbe des Strassejibanketts ausgewichen war* Der Lieferwagen gehörte zu dem Wagenpark de3 später in Konkurs gefallenen Erstbeklagten* Er wurde von dessen 19-jährigen Sohn Engelbert, dem Zweitbeklagten, gesteuert, der nicht im Besitz eines Führerscheins war und vor Fahrtantritt einige Schnäpse getrunken hatte* Der Zweitbeklagte hatte den auf • dem.Fabrikhof seines Vaters unverocJilos feen., stehenden Wagen mit einem in seinem Besitz befindlichen Zündschlüssel in Betrieb gesetzt* Er ist wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden* Gegen dieses am 28, April 1952 zugestellte Urteil hat der Erstbeklagte mit Schriftsatz vom 27, Mai 1952, der am 28, Mai 1952 bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen« Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Mit Schriftsatz vom 18, September 1953, der am 19« September 1953 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt und mit dieser beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Haftpflichtversicherer des Gemeinschuldners, die Drittbeklagte, zur Zahlung von 50 979>93 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1, September 1953 als Gesamtschuldner mit dem- Zweitbeklagten zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat durch Grund- und Teilurteil auf die Anschlussberufung des Klägers den Klageanspruch gegen die Drittbeklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil Vorbehalten, Mit der Revision beantragt die Drittbeklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anschlussberufung surüokzuweisen, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Daher musste auch hier unabhängig von einer Revisionsrüge geprüft werden, ob die vom Kläger erhobene Anschlussberufung zulässig war Bas Verfahren vor dem Oberlandesgericht war durch die Berufung des Erstbeklagten eingeleitet worden, mit der dieser um eine Abänderung des zu seinen Ungunsten ergangenen Grund- und Teilurteils des Landgerichts gebeten hatte, Ber Zweitbeklagte, der bisher Streitgenosse des Erstbeklagten , gewesen war, hatte das landgerichtliche Urteil gegen sich rechtskräftig werden lassen und war daher an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt. 295)o Damit sind zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer des Schädigers unmittelbare Rechtsbeziehungen hergestellt worden, die sonst nicht vorhanden sindDer Schadensersatzgläubiger kann aber, wie bei jedem Absonderungsrecht, seine Forderung, für die der Gemeinschuldner persönlich haftet* zur Konkurstabeile anmelden (§64 KO) und den Widerspruch des Konkursverwalters durch eine Feststellungsklage überwinden- Auch der durch das Absonderungsrecht gedeckte Teil der Konkursforderung ist in der Konkurstabelle voll festzustellen (Jaeger Anm 11 zu § 64; RGZ 155? 95 /I01/)« Erst die Befriedigung aus der Konkursmasse ist auf den Betrag beschränkt, mit welchem der Konkursgläubiger bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen ist oder zu welchem er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat« Der Schadensersatzgläubiger hat an der Überwindung des Widerspruchs des Konkursverwalters durch eine Feststellungsklage schon deshalb Interesse, weil der Versicherer grundsätzlich auch im Fall des § 157 WG nicht eher zur Zahlung verpflichtet ist, bevor nicht der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung zwischen den Beteiligten rechtskräftig ausgetragen ist (RGZ 93 , 209 /2lg7; vgl auch § 154 Abs 1 VVG). Die ohne Widerspruch oder nach Überwindung eines Widerspruchs erfolgte Feststellung der Schadensersatzforderung zur Konkurstabelle hat gegenüber dem Konkursgläubiger die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 145 Abs 2 KO)* Ist die Haftpflicht des Schadensersatzschuldners aber rechtskräftig festgestellt worden, so ist diese Feststellung auch gegenüber dem Versicherer massgebend (RGZ 167, 24-3 /2467j Ehrenzweigs Deutsches (österreichisches) Versicherungsrecht 1952 S 370)» Die nur mit einer Fortsetzung des Verfahren zu erreichende Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle hatte auch insoweit Bedeutung, als sie eine Umwandlung der Rentenforderungen in eine Kapitalforderung gemäss § 70 KO bewirkt, die über den Konkurs hinaus wirkt und die der Versicherer gegen sich gelten lassen muss (RGZ 93, 204 /2127)e den Versicherer als Gemeinschuldner unmittelbar auf Scha-densersatzleistung in Anspruch genommen* Nun mag sachlichrechtlich kein Bedenken gegen ein solches Vorgehen bestehen, wenn sich der Versicherer mit ihm einverstanden erklärt und davon absieht, vom Schadensersatzgläubiger zunächst Durchführung des Rechtsstreits gegen den Schadensersatzschuldner und nach dessen Konkurs gegen den Konkursverwalter zu verlangen* Die Präge ist aber, ob es prozessual angängig war, in einem anhängigen Rechtsstreit eine zusätzliche Partei und einen ganz neuen Anspruch ein-zuführen, indem nunmehr auch das in seinem Umfang streitige Deckungsverhältnis des Versicherungsvertrags der Entscheidung des Gerichts unterbreitet wurde* Die Stellung dieses neuen Antrags gegen eine bisher nicht am Verfahren beteiligte Partei ist im zweiten Rechtszug erfolgt und zwar vom Berufungsbeklagten nach Ablauf der Berufungsfrist* Der Berufungsbeklagte kann sich grundsätzlich nur gegen die Berufung wehren* Will er Uber die Verteidigung hinausgehen und zu. seinem Vorteil Anträge stellen, über die das erstinstanzliche Bericht noch nicht entschieden hatte, sc steht ihm zu diesem Zweck nur das Mittel der Anschlussberufung zur Verfügung (RGZ 148, 131 /I347; 156, 291 /Ü947; EG JW 1938, 895; Stein-Jonas-Schönke I zu § 521)* Dieser Weg ist vom Kläger auch gewählt worden, um den neuen Klageantrag in das Verfahren einzuführen* Die unselbständige Anschlussberufung ist aber nach dem Gesetz auf sehr enge Weise mit der Berufung.verbunden, was darin zu dem Ausdruck kommt, dass sie von selbst ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (§ 522 Abs 1 ZPO)* Da sie Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung ist, wobei das Rechtsmittel selbst das einheitliche vom Berufungskläger eingelegte bleibt (BGHZ 4; 229 /2337)» setzt sie ihrem Wesen nach voraus, dass sie sich mit ihren Anträgen gegen den Berufungskläger wendet, dessen Rechtsmittel sie sich "anschliesst"„ Die subjektive Seite der Anschlussberufung ist, wie Walsmann (Die Anschlussberufung 1928) ausführt, dadurch bestimmt, dass auf der Passivseite nur ein Streitgenosse betroffen werden kann, der die Berufung eingelegt hat (S 148)* Die wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung der Anschiussberufung sei, dass eine Berufung des Gegners der Anschlussberufung vorliege (S 187)c Demgemäss hat auch das Reichsgericht erklärt, eine Anschlussberufung sei unzulässig, wenn sie Anträge gegen einen Streitgenossen verfolge, der aus dem Verfahren ausgeschieden sei (RGZ 46, 415)«. Die Erläuterungswerke zur Zivilprozessordnung legen den gleichen Standpunkt als selbstverständlich zugrunde (Stein-Jonas-Schönke I 2 zu § 521; Baumbach ZPO 21« Aufl 1 B zu § 521)« Es würde in der Tat eine völlig ungewöhnliche Verfahrenslage entstehen, wenn man dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit einräumen würde,innerhalb fremder Berufung Klageanträge ^egen einen Dritten zu stellen und deren Wirksamkeit von dem Schicksal der Berufung (§ 522 Abs 1 ZPO)abhängig zu machen, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Berufungskläger bei einer Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der nunmehr erledigten Rechtsverfolgung gegen den Dritten tragen müsste (BGHZ 4, 229) «> Die enge "Verzahnung” zwischen Berufung und Anschlussberufung muss, wie das Reichsgericht (RGZ 159? und das Teilurteil aufgehoben* Erst recht darf die Anschluß «beruf ung nicht dazu benutzt werden, um einen Streit des Berufungsbeklagten mit einem Britten ohne Rücksicht auf das Schicksal der Berufung auszutragen* Es bedarf keiner Erörterung, in welchem Umfang sonst ein gewillkürter Parteibeitritt in einem anhängigen Verfahren zulässig ist; jedenfalls haben es die Parteien nicht in der Hand, durch eine Abrede zu bestimmen, dass ihr Strerit unter Umgehung des ersten Rechtszuges innerhalb einer von einer anderen Partei eingelegten Berufung dem Gericht zur Entscheidung gestellt wird* Sah der Kläger davon ab, den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter weiterzuführen und entschloss er sich, den Versicherer des Gemeinschuldners unmittelbar in Anspruch zu nehmen, so musste er gegen diesen die Klage vor dem Gericht des ersten Rechtszugs erheben« Da die eingelegte Anschlussberufung nicht statthaft war und daher keine Grundlage für die Sachentscheidung des Berufungsgerichts abgeben kennte, war das Berufungsurteil auf die Revision der Drittbeklagten aufzuheben und die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen (§§ 522a Abs 3, 519b Abs 1 ZPO)* sollte ein Schmerzensgeld von 10 000 DM treten (Schriftsatz vom 15o Oktober 1953 - Bl 207 Wenn von dieser Gesamfcforderung nur ein Teilbetrag, nämlich die zur Kon-kurstabeile angemeldeten 50 929,53 DM geltend gemacht wurden, so war dabei offengelassen, aus welchen der verschiedenen Einzelforderungen sich die Teilklageforderung zusammensetzen sollte„ Ohne eine klare Abgrenzung fehlte aber der Klage die nach § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO notwendige bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs, sodass ein Urteil über den Grund des Anspruchs, bei dem zweifelhaft blieb, wieweit die Bindung des Gerichts für das Nachverfahren ging, nicht ergehen durfte (RGZ 157, 321 ^267?