Rechtssatzs Kö § 148 Wird gegen den Konkursverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabeile geklagt, so richtet sich die Streitwertfestsetzung auch dann nach § 148 KD (Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse) , wenn der Gemeinschuldner Vermögen in der Ostzone hat, das nicht zu dem Konkurs herangezogen werden kann* Rechtsanwalt Dr, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br- Gelhaar, Hanebeck, Br, Bode und Br. Hauß für Recht erkannt% Februar 1951 das Anschlußkonkursverfabren eröffnet war und der als Konkursverwalter eingesetzte Kläger im Prüfungstermin die Forderung des Beklagten bestritten hatte? Bas Kammergericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen« daß die Forderung des Beklagten zur Konkurstabelle festgestellt wird. Bie Revision ist nicht, zulässig,* da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 OOÖ BM nicht übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO). wonach der Wert des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit einer vom Konkurs betroffenen Forderung mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse vom Prozeßgericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Der Meinung des Revisionsklägers, der Wert des Beschwer-degegenstandes sei deshalb höher anzusetzen, .weil der Gemeinschuldner ein vom Konkurs nicht erfaßtes Grundstück im V/erte von 30 000 BM-Ost in der snwjetisehen Besätsungszone habe und weil den beim Konkurs ausgefallenen Gläubigern der Zugriff auf dieses Grundstück offen stehe, kann nicht gefolgt werden« Die Vorschrift des § 148 KÖ ist zwingender Natur« Sie ist geschaffen worden, um hei Konkursfeststellungsprozessen eine deren normalem geschäftlichen Wert entsprechende Kostenherabsetzung und zugleich eine Entlastung der höheren Gerichte zu erreichen« Dabei hat das Gesetz bewußt die Wirksamkeit einer Forderungsfeststellung im Konkurs für die Rechtsverfolgung nach dem Konkurs (§ 164 Abs 2 KO) außer Betracht gelassen, weil] Wenn wie hier gegen den Konkursverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabeile geklagt wird, ist allein der im § 148 Kö festgelegte Maßstab für die Wertfestsetzung zugrunde zu legen« Es kann daher auf sich beruhen, ob überhaupt ein gegen den Konkursverwalter gerichtetes Urteil in der sowjetischen Besatzungszone als ausreichender Vollstreckungstitel anerkannt wür de« Die Revision des Beklagten war, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist, als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs 1 ZPO)» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
'2331 089 V Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? Rechtssatzs Kö § 148 Wird gegen den Konkursverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabeile geklagt, so richtet sich die Streitwertfestsetzung auch dann nach § 148 KD (Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse) , wenn der Gemeinschuldner Vermögen in der Ostzone hat, das nicht zu dem Konkurs herangezogen werden kann* KG Berlin Aktenzeichens VI ZR 49/52 Urteil des BGH vom 28* Januar 1953 VT ZE 49‘‘52 Verkündet am '28* Januar 1953 Malessa, ap* Justizassistent q\s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Konkursverv/al ter tto l^^s traße in Bl über das Ve Bl Revi s ion sklägers , lögen des Kaufmanns Hans \7 A^BBBBptrasse in Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers , - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr* gegen Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, \ \ f \ L - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br- Gelhaar, Hanebeck, Br, Bode und Br. Hauß für Recht erkannt% Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Bezember 1951 wird als unzulässig verworfen* Bie Kosten der Revisionsinstanz fallen dem Revisionskläger zur Last. Von Rechts wegen i . f • *• A v Tatbestands « • Nachdem beide Parteien die Klage als.in der Hauptsache erledigt erklärt haben? ist nur noch die Widerklage rechtshängige Mit der Widerklage hat der Beklagte von dem Kaufmann Hans S(|BHHl Schadensersatz verlangt?weil dieser ihn und seine Ehefrau durch Mitwirkung an betrügerischen Handlungen der Frau Mary geschädigt habe» Bas Landgericht hat verurleilt? an den Beklagten 24 314 BM-West nebst 5 # Zinsen seit dem . 19o Januar 1951 zu zahlen? und im übrigen die Klage abgewiesen« SBHHk bat gegen dieses. Urteil Berufung mit dem Ziele der Klageabweisüng eingelegt. Nachdem über sein Vermögen am 26. Februar 1951 das Anschlußkonkursverfabren eröffnet war und der als Konkursverwalter eingesetzte Kläger im Prüfungstermin die Forderung des Beklagten bestritten hatte? ist der Rechtsstreit gegen den Kläger weitergeführt worden. Bas Kammergericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen« daß die Forderung des Beklagten zur Konkurstabelle festgestellt wird. Mit der Revision beantragt der Kläger? das Berufungsurteil aufzuheben? soweit es '' zu dem Nachteil des ursprünglichen Klägers erkannt hat. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. ®9bei dung sgrün dej^ Bie Revision ist nicht, zulässig,* da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 OOÖ BM nicht übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO). Maßgebend für die Wertberechnung ist § 148 KO? wonach der Wert des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit einer vom Konkurs betroffenen Forderung mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse vom Prozeßgericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Es kommt r - 3 ~ also darauf an, welcher Betrag auf Grund der zu erwartenden Konkursdiyidende voraussichtlich auf die dem Beklagten zugesprochene Forderung von 24 314 DM entfallen wird* Es ist Sache, des Revisionsklägers, den für die Revisionsinstanz erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen .(§ 546 Abs 3 Satz 2 ZPO)« Eine solche Glaubhaftmachung ist.trotz Aufforderung nicht erfolgt, obwohl gerade der Revisionskläger als Konkursverwalter zur Angabe 3er voraussichtlich zur Verteilung kommenden Quote am besten in der Lage wäre* Er hat im Gegenteil in der Revisionsverhandlung erklären lassen, die Konkursdiviäende werde vermutlich nicht so hoch sein, daß auf die streitbefangene Forderung des Beklagten ein Betrag von über 6 000 DM entfallen werde« Demnach muß davon ausgegangen werden, daß der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist« Der Meinung des Revisionsklägers, der Wert des Beschwer-degegenstandes sei deshalb höher anzusetzen, .weil der Gemeinschuldner ein vom Konkurs nicht erfaßtes Grundstück im V/erte von 30 000 BM-Ost in der snwjetisehen Besätsungszone habe und weil den beim Konkurs ausgefallenen Gläubigern der Zugriff auf dieses Grundstück offen stehe, kann nicht gefolgt werden« Die Vorschrift des § 148 KÖ ist zwingender Natur« Sie ist geschaffen worden, um hei Konkursfeststellungsprozessen eine deren normalem geschäftlichen Wert entsprechende Kostenherabsetzung und zugleich eine Entlastung der höheren Gerichte zu erreichen« Dabei hat das Gesetz bewußt die Wirksamkeit einer Forderungsfeststellung im Konkurs für die Rechtsverfolgung nach dem Konkurs (§ 164 Abs 2 KO) außer Betracht gelassen, weil] • * / 1 der Erfolg der weiteren Rechtsverfolgung meist sehr zweifelhaft] ist (vgl hierzu Jaeger Kommentar zur Konkursordnung, 6. und 7 Aufl, Anm 1 zu § 148). Auch wenn zu erwarten steht, daß der Gemeinschuldner nach Konkursbeendigung wieder zu Vermögen komfltj 4 - unci eine spätere Vollstreckung aus der Eintragung in die Konkurstabelle Aussicht auf Erfolg verspricht* bleibt es bei dem Streitwert des § 148 KO« Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob der GerneinSchuldner Vermögens stücke besitzt, die aus irgendeinem Grunde nicht zu dem Konkurs herangezogen werden können« Wenn wie hier gegen den Konkursverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabeile geklagt wird, ist allein der im § 148 Kö festgelegte Maßstab für die Wertfestsetzung zugrunde zu legen« Es kann daher auf sich beruhen, ob überhaupt ein gegen den Konkursverwalter gerichtetes Urteil in der sowjetischen Besatzungszone als ausreichender Vollstreckungstitel anerkannt wür de« Die Revision des Beklagten war, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist, als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs 1 ZPO)» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Br. KLeinewefers Pr* Gelhaar Hanebesk Pr. Bode Br. Hauß