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BGH · VI ZR 48/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 48/87

BGB § 823 Ee Zur Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts für den Fall, daß sich hinter einer von den Gasträumen her zugänglichen Tür eine Kellertreppe befindet. Mai 1985 gegen 20.00 Uhr in dem Hotelanwesen des Beklagten, in welchem sie sich seit einigen Tagen als Gast aufhielt, eine Kellertreppe herabgestürzt ist. Die Treppe führt zu einer Sauna und liegt hinter einer Tür des Frühstücksraums, welche mit der Aufschrift "Sauna” versehen ist. April 1986 und einer monatlichen Rente von 560,84 DM als Ausgleich für ihre fortbestehende Erwerbsbeeinträchtigung, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflicht sei, ihr künftig entstehende Vermögensschäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen. Mit ihrer Revision hält die Klägerin daran fest, daß der Beklagte für das Unfallereignis haftbar sei. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, sei es aus Vertrag oder aus § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, mit folgender Begründung verneint: Für den Fall, daß die Beleuchtung des Frühstücksraums eingeschaltet gewesen sei, habe sich eine besondere Absicherung des Treppenabgangs erübrigt, weil dann durch die Aufschrift "Sauna" einem Verwechseln der Türen ausreichend vorgebeugt und zudem bei geöffneter Tür das Treppenpodest halbseitig ausgeleuchtet worden sei. Den Beweis, daß das Licht in dem Frühstücksraum nicht gebrannt habe, habe die Klägerin aber nicht zu führen vermocht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt dem Beklagten auch für den Fall, daß der Frühstücksraum beleuchtet war und damit die Tür zu dem Kellerabgang mit der Beschriftung "Sauna" im Hellen lag, eine schuldhafte Verletzung sowohl seiner vertraglichen Obhutspflicht als auch der allgemeinen (deliktischen) Verkehrssicherungspflicht zur Last. Der Gastwirt muß sich daher in seinen Sicherheitsvorkehrungen darauf einstellen, daß Gäste als Folge des Genusses von Alkohol unaufmerksam oder unverständig sind; auch muß er die Neugierde von Gästen in Betracht ziehen (s. Er muß deshalb dafür sorgen, daß eine von den Gasträumen her zugängliche Tür, hinter der sich eine Kellertreppe befindet, verschlossen gehalten (Senatsurteil vom 5. Auch daß hier das Treppenpodest, wenn das Licht in dem Frühstücksraum brennt, beim Öffnen der Tür halbseitig ausgeleuchtet wird, ändert nichts. Deshalb sind die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten sowohl aus dem Beherbergungsvertrag als auch aus § 823 BGB zu bejahen. 2. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden, daß auch dann, wenn man ein Verschulden des Beklagten unterstelle, bei einer Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB das eigene Verschulden der Klägerin im Vordergrund stehe und das des Beklagten verdränge. Daher ist auch nicht auszuschließen, daß die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, dem Beklagten falle überhaupt kein Verschulden zur Last, in der Weise auf die Abwägung der Verschuldensanteile herüberwirkt, daß das Verschulden des Beklagten von vornherein als minimal veranschlagt wird. Das Berufungsgericht hat das Mitverschulden der Klägerin daraus hergeleitet, daß die Treppe (zu der Sauna) bei nicht eingeschalteter Beleuchtung "stockdunkel” gewesen sei; die Klägerin habe daher bei einer Verwechslung der Türen umkehren müssen oder sich allenfalls mit ganz besonderer Vorsicht vorantasten dürfen. Andernfalls - wenn das Licht in dem Frühstücksraum gebrannt hat - ist als Mitverschulden der Klägerin in Ansatz zu bringen, daß sie trotz der Beschriftung "Sauna" die Türen verwechselt und sich nach dem Öffnen der Tür nicht orientiert hat. Bleibt offen, ob das Licht in dem Frühstücksraum eingeschaltet war oder nicht, ist - da der Beklagte für den Mitverschuldenseinwand die Beweislast trägt - von derjenigen Alternative auszugehen.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBBerufungsgerichtTürKlägerinSaunaGast

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
BGB § 823 Ee
 Zur Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts für den Fall, daß sich hinter einer von den Gasträumen her zugänglichen Tür eine Kellertreppe befindet.
BGH, Urt. v. 9. Februar 1988 - VI ZR 48/87 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
9. Februar 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 48/87
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Anna
traße

- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Antonius
Am Sü(

- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsgeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
wii
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Dezember 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, nachdem sie am 27. Mai 1985 gegen 20.00 Uhr in dem Hotelanwesen des Beklagten, in welchem sie sich seit einigen Tagen als Gast aufhielt, eine Kellertreppe herabgestürzt ist. Die Treppe führt zu einer Sauna und liegt hinter einer Tür des Frühstücksraums, welche mit der Aufschrift "Sauna” versehen ist. Die Klägerin hat die Tür irrtümlich benutzt. Sie wollte durch die danebenliegende Tür auf den Flur hinaus, an dem die Gästezimmer liegen. Durch den Sturz hat sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen.
Nach Auffassung der Klägerin fällt dem Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last. Der Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß der Unfall auf die Unaufmerksamkeit der Klägerin zurückzuführen sei.
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.409,— DM nebst Prozeßzinsen zu dem Ausgleich ihres Erwerbsausfallschadens bis zu dem 30. April 1986 und einer monatlichen Rente von 560,84 DM als Ausgleich für ihre fortbestehende Erwerbsbeeinträchtigung, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflicht sei, ihr künftig entstehende Vermögensschäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision hält die Klägerin daran fest, daß der Beklagte für das Unfallereignis haftbar sei.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, sei es aus Vertrag oder aus § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, mit folgender Begründung verneint: Für den Fall, daß die Beleuchtung des Frühstücksraums eingeschaltet gewesen sei, habe sich eine besondere Absicherung des Treppenabgangs erübrigt, weil dann durch die Aufschrift "Sauna" einem Verwechseln der Türen ausreichend vorgebeugt und zudem bei geöffneter Tür das Treppenpodest halbseitig ausgeleuchtet worden sei. Den Beweis, daß das Licht in dem Frühstücksraum nicht gebrannt habe, habe die Klägerin aber nicht zu führen vermocht. Im übrigen stehe selbst dann, wenn man ein Verschulden des Beklagten unterstelle, das eigene Verschulden der Klägerin derart im Vordergrund, daß eine Haftung des Beklagten jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt entfalle.
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II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt dem Beklagten auch für den Fall, daß der Frühstücksraum beleuchtet war und damit die Tür zu dem Kellerabgang mit der Beschriftung "Sauna" im Hellen lag, eine schuldhafte Verletzung sowohl seiner vertraglichen Obhutspflicht als auch der allgemeinen (deliktischen) Verkehrssicherungspflicht zur Last. Das Berufungsgericht stellt hier zu geringe Sorgfaltsanforderungen. Ein Gastwirt hat für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Räume Sorge zu tragen. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den typischerweise in einem Gaststättenbetrieb vorkommenden Situationen. Der Gastwirt muß sich daher in seinen Sicherheitsvorkehrungen darauf einstellen, daß Gäste als Folge des Genusses von Alkohol unaufmerksam oder unverständig sind; auch muß er die Neugierde von Gästen in Betracht ziehen (s. Senatsurteile vom 24. Mai 1960
-	VI	ZR	127/59	-	VersR	1960,	715,	716, vom 5.	Mai 1961
-	VI	ZR	189/60	-	VersR	1961,	798,	799 und vom	19. Mai 1967
-	VI	ZR	162/65	-	VersR	1967,	801,	802). Er muß deshalb
 dafür sorgen, daß eine	von den Gasträumen her	zugängliche
 Tür, hinter der sich eine Kellertreppe befindet, verschlossen gehalten (Senatsurteil vom 5. Mai 1961 aaO; s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1958 - VI ZR 53/57 - VersR 1958, 308, 309 m.w.N. sowie die Nachweise bei BGB-RGRK
12. Aufl. § 823 Rdn. 227) oder - bei unverschlossener Tür -den von dem Treppenabgang ausgehenden Gefahren in anderer
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Weise vorgebeugt wird, etwa dadurch, daß in dem Kellerabgang Licht brennt oder beim Öffnen der Tür automatisch angeht.
Dies gilt hier unbeschadet dessen, daß die betreffende Tür mit der Aufschrift "Sauna" versehen war. Dabei mag dahinstehen, ob eine solche Aufschrift hinreichend zu dem Ausdruck bringt, daß der allgemeine Zugang verwehrt oder mit einem Zugangserschwernis, etwa einem Kellerabgang, zu rechnen sei. Denn jedenfalls bedeutet eine derartige Aufschrift keine ausreichende Sicherung dagegen, daß ein auf die örtlichen Verhältnisse nicht eingestellter unaufmerksamer oder alkoholisierter oder neugieriger Gast diesen Zugang betritt und so in die gefährliche Nähe der Kellertreppe gerät. Auch daß hier das Treppenpodest, wenn das Licht in dem Frühstücksraum brennt, beim Öffnen der Tür halbseitig ausgeleuchtet wird, ändert nichts. Schon das Landgericht hat aufgrund einer Ortsbesichtigung festgestellt, daß die eigentliche Treppe "stockdunkel" bleibt. Hiernach hat der Beklagte nicht in ausreichender Weise Vorsorge getroffen, daß seine Gäste vor Schaden bewahrt blieben. Deshalb sind die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten sowohl aus dem Beherbergungsvertrag als auch aus § 823 BGB zu bejahen.
2. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden, daß auch dann, wenn man ein Verschulden des Beklagten unterstelle, bei einer Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB das eigene Verschulden der Klägerin im Vordergrund stehe und das des Beklagten verdränge. Zum einen fehlt es an einer eine revisionsrechtliche Überprüfung ermöglichenden
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Kennzeichnung, worin das Berufungsgericht das - nunmehr unterstellte - Verschulden des Beklagten bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile erblickt. Daher ist auch nicht auszuschließen, daß die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, dem Beklagten falle überhaupt kein Verschulden zur Last, in der Weise auf die Abwägung der Verschuldensanteile herüberwirkt, daß das Verschulden des Beklagten von vornherein als minimal veranschlagt wird. Das aber würde der Verpflichtung des Gastwirts, seine Gäste - und zwar gerade auch unaufmerksame Gäste - vor Schaden zu bewahren, nicht gerecht. Zum anderen fehlt es an geeigneten tatrichterlichen Feststellungen zu dem Mitverschulden der Klägerin. Das Berufungsgericht hat das Mitverschulden der Klägerin daraus hergeleitet, daß die Treppe (zu der Sauna) bei nicht eingeschalteter Beleuchtung "stockdunkel” gewesen sei; die Klägerin habe daher bei einer Verwechslung der Türen umkehren müssen oder sich allenfalls mit ganz besonderer Vorsicht vorantasten dürfen. Diese Ausführungen, bei denen das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, daß das Licht in dem Frühstücksraum brannte, lassen nicht hinreichend erkennen, ob sich das Berufungsgericht bewußt gewesen ist, daß im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur festqestellte Umstände berücksichtigt werden dürfen. Das Berufungsgericht hat nämlich bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Licht in dem Frühstücksraum gebrannt hat oder nicht. War der Frühstücksraum nicht beleuchtet, so kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, die Beschriftung der Tür nicht beachtet und in diesem Sinne die Türen verwechselt zu haben. Ihr Mitverschulden liegt dann vielmehr
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darin, daß sie im Dunkeln umhergegangen und eine Tür geöffnet hat, die falsch sein konnte. Es wäre dann gegen das dem Beklagten anzulastende Fehlen der Beleuchtung des Frühstücksraums abzuwägen. Andernfalls - wenn das Licht in dem Frühstücksraum gebrannt hat - ist als Mitverschulden der Klägerin in Ansatz zu bringen, daß sie trotz der Beschriftung "Sauna" die Türen verwechselt und sich nach dem Öffnen der Tür nicht orientiert hat. Bleibt offen, ob das Licht in dem Frühstücksraum eingeschaltet war oder nicht, ist - da der Beklagte für den Mitverschuldenseinwand die Beweislast trägt - von derjenigen Alternative auszugehen.
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bei der das Mitverschulden der Klägerin nach der Einschätzung des Gerichts geringer ist. Hiernach ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile sowie wegen der Höhe des Schadens unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Dr. Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann
 Dr. Macke
 Dr. Lepa