* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 48/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 48/84

in dem Rechtsstreit der Landwirtin Walfriede Sl Si Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 20. November 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Selbst wenn die Vorschrift eine Mitarbeitspflicht der Eltern im Haushalt und landwirtschaftlichen Betrieb ihres Kindes begründen würde und diese als gesetzliche Dienstleistungspflicht i.S. von § 845 BGB angesehen werden müßte, wäre für eine derartige Verpflichtung allenfalls Raum, wenn das Eltern/Kind/Verhältnis im Einzelfall unter besonderen Umständen (in schwieriger Lebenslage)

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 845 BGB
11BGBRechtsstreitLandwirtinNJWZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 48/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Landwirtin Walfriede Sl Si
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
1.
2.
den Futtermittelhändler Wendelin J( straße fli.
die
AG, vertreten durch den Vorstand,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte und
 in
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 20. November 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 -1 PBvU 1/79) beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Januar 1984 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Es kann dahinstehen, welche Rechtswirkungen § l6l8a BGB entfaltet (zu dem Meinungsstand s. MünchKomm-Hinz, Erg. Bd. § 1618a Rz. 11 ff; Soergel/Lange, BGB,
11. Aufl. Rz. 3 und Diederichsen, NJW 1980, 1 ff). Selbst wenn die Vorschrift eine Mitarbeitspflicht der Eltern im Haushalt und landwirtschaftlichen Betrieb ihres Kindes begründen würde und diese als gesetzliche Dienstleistungspflicht i.S. von § 845 BGB angesehen werden müßte, wäre für eine derartige Verpflichtung allenfalls Raum, wenn das Eltern/Kind/Verhältnis im Einzelfall unter besonderen Umständen (in schwieriger Lebenslage)
eine solche tätige Mithilfe aus der Verantwortung füreinander unabweislich machen würde; dazu fehlt es an jedem Vortrag.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Bischoff