in dem Rechtsstreit der Landwirtin Walfriede Sl Si Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 20. November 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Selbst wenn die Vorschrift eine Mitarbeitspflicht der Eltern im Haushalt und landwirtschaftlichen Betrieb ihres Kindes begründen würde und diese als gesetzliche Dienstleistungspflicht i.S. von § 845 BGB angesehen werden müßte, wäre für eine derartige Verpflichtung allenfalls Raum, wenn das Eltern/Kind/Verhältnis im Einzelfall unter besonderen Umständen (in schwieriger Lebenslage)
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 48/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Landwirtin Walfriede Sl Si Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen 1. 2. den Futtermittelhändler Wendelin J( straße fli. die AG, vertreten durch den Vorstand, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte und in 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 20. November 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 -1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Januar 1984 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, welche Rechtswirkungen § l6l8a BGB entfaltet (zu dem Meinungsstand s. MünchKomm-Hinz, Erg. Bd. § 1618a Rz. 11 ff; Soergel/Lange, BGB, 11. Aufl. Rz. 3 und Diederichsen, NJW 1980, 1 ff). Selbst wenn die Vorschrift eine Mitarbeitspflicht der Eltern im Haushalt und landwirtschaftlichen Betrieb ihres Kindes begründen würde und diese als gesetzliche Dienstleistungspflicht i.S. von § 845 BGB angesehen werden müßte, wäre für eine derartige Verpflichtung allenfalls Raum, wenn das Eltern/Kind/Verhältnis im Einzelfall unter besonderen Umständen (in schwieriger Lebenslage) eine solche tätige Mithilfe aus der Verantwortung füreinander unabweislich machen würde; dazu fehlt es an jedem Vortrag. Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff