Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Das Landgericht hat die bezifferten Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Der Aussage der Taxifahrerin G., die vor dem Landgericht die Darstellung der Klägerin im wesentlichen bestätigt hat, meint das Berufungsgericht vor allem aufgrund der objektiven Unfallspuren nicht folgen zu können. Das Berufungsgericht hat gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil es die Glaubwürdigkeit der vor dem Landgericht als Zeugin vernommenen Taxifahrerin G.beurteilt hat, ohne die Zeugin selbst noch einmal zu vernehmen (§ 398 ZPO), und auch im übrigen seine Prüfungspflicht verletzt hat (§ 286 ZPO). Erstmals das Berufungsgericht hat den Wahrheitsgehalt der Aussage geprüft und dabei, ohne sie durch andere Beweismittel, etwa gesicherte Unfallspuren und andere objektive Anhaltspunkte für widerlegt anzusehen, Zweifel an deren Richtigkeit ausgedrückt. Jedenfalls nach den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles war es aber verfahrensfehlerhaft, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen, ohne sich von ihr einen eigenen persönlichen Eindruck zu verschaffen. a) Die erneute Vernehmung des in erster Instanz gehörten Zeugen steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, auch wenn sie eine Partei ausdrücklich beantragt (vgl. So darf das Berufungsgericht nicht, ohne sich einen eigenen Eindruck von dem Zeugen verschafft zu haben, dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen (BGH,Urt.v.23. Ob trotzdem eine erneute Vernehmung des Zeugen in der Berufungsinstanz nicht allgemein geboten ist, wenn sich das erstinstanzliche Gericht zur Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt nicht geäußert hat, etwa weil es ihren Inhalt als rechtlich unerheblich angesehen hat (so BGH,Urt. v. Zivilsenats hängt es nämlich von der Jeweiligen Sachlage ab, ob das Unterlassen der erneuten Vernehmung des Zeugen einen Ermessensfehler darstellt oder nicht (ein solcher war in dem von ihm zu entscheidenden Fall "weder behauptet noch ersichtlich"). Ihre Darstellung des Unfallverlaufs, die der Behauptung der Klägerin entsprach, war auch nach Ansicht des Berufungsgerichts durch andere Umstände Jedenfalls nicht zu widerlegen, wenn es auch gemeint hat, wegen der Lage der Glassplitter auf der Fahrbahn (dazu gleich unter II 2) und einiger Formulierungen der Zeugenaussage laut polizeilichem Vernehmungsprotokoll in den Ermittlungsakten Bedenken gegen die objektive Richtigkeit der Aussage erheben zu müssen. In einem solchen Fall muß der Tatrichter sich auch In der Berufungsinstanz « Jedenfalls wenn er der Aussage nicht folgen will - ein unmittelbares Urteil von der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit verschaffen und darf sich nicht darauf beschränken, den Sachverhalt aus den Akren zu rekonstruieren und auf Grund einer solchen Rekonstruktion die ebenfalls mögliche Darstellung der Zeugin in Zweifel ziehen. Nur der Vollständigkeit halber mag bemerkt werden, daß die Ladung der Zeugin zu dem Termin und ihre Vernehmung zu dem verhältnismäßig einfach liegenden Sachverhalt sich für das Berufungsgericht hier geradezu anbot, um sich ohne Zeitverlust ein möglichst zutreffendes Bild vom Unfallhergang zu machen. Hätte das Berufungsgericht dazu, wie erforderlich, Stellung genommen, hätte ein Sachverständiger möglicherweise Aussagen darüber machen können, ob die Fahrerin des VW schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sein muß oder nicht. Erst nach der gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts wird sich beurteilen lassen, ob die Fahrerin des VW den Unfall und damit die Körperverletzungen der in ihrem Wagen mitfahrenden Klägerin verschuldet hat. In der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben,such ihre übrigen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorzutragen.
Nachschlagewerk: ja zu II 1 BGHZ: nein ZPO § 398 Zur Frage, wann das Berufungsgericht einen Zeugen nochmals vernehmen muß, zu dessen Glaubwürdigkeit sich das erstinstanzliche Gericht nicht geäußert hat. BGH, Urt. v. 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7. Juli 1981 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 48/80 URTEIL in dem Rechtsstreit de^FrauUrsula SflHÜ^Bstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof . Dr. gegen die Vereinigte Haftpflicht-Versicherung, vertreten durch den Vorstand, Vorsitzender: Dr. Hans-Joachim KflHHHÜstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 S Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am späten Abend des 14. Januar 1977 befuhr die damals 21-jährige Inge S. mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW 1300 die B 36 in Richtung Die Klägerin fuhr auf dem Beifahrersitz mit. Ihnen entgegen kam mit einem Pkw Ford 20 M die Taxifahrerin G. Auf der eisglatten Fahrbahn stießen die Fahrzeuge fast frontal zusammen. Inge S. verstarb an den Unfallfolgen, die Klägerin und Frau G. wurden schwer verletzt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Sie behauptet, Frau S. habe den Zusammenstoß schuldhaft verursacht, weil sie auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Ihr ist auf Streitverkündung die Taxifahrerin G. beigetreten, die indessen am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist. Das Landgericht hat die bezifferten Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent s che idung sgründ e I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß Inge S. den Zusammenstoß verschuldet habe. Weder sei festzustellen, daß sie angesichts der Straßenverhältnisse zu schnell gefahren sei, noch daß sie nicht ihre rechte Fahrbahnseite eingehalten habe. Der Aussage der Taxifahrerin G., die vor dem Landgericht die Darstellung der Klägerin im wesentlichen bestätigt hat, meint das Berufungsgericht vor allem aufgrund der objektiven Unfallspuren nicht folgen zu können. Seiner Ansicht nach ist nicht auszuschließen, daß Inge S. ihre Geschwindigkeit der Straßenglätte angepaßt gehabt und ihren Wagen erst dann nach links zur Straßenmitte gesteuert gehabt habe, als das Taxi schrägschleudernd auf sie zugekommen sei. II. Das angefochtene Urteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil es die Glaubwürdigkeit der vor dem Landgericht als Zeugin vernommenen Taxifahrerin G. beurteilt hat, ohne die Zeugin selbst noch einmal zu vernehmen (§ 398 ZPO), und auch im übrigen seine Prüfungspflicht verletzt hat (§ 286 ZPO). 1. Das Landgericht hat es letztlich offengelassen, ob es der Aussage der Taxifahrerin G, - diese hatte die Unfalldarstellung der Klägerin bestätigt - folgen wollte oder nicht, weil es nach seiner (unrichtigen) Rechtsansicht darauf nicht ankam; es hat sich deshalb zur Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht geäußert. Erstmals das Berufungsgericht hat den Wahrheitsgehalt der Aussage geprüft und dabei, ohne sie durch andere Beweismittel, etwa gesicherte Unfallspuren und andere objektive Anhaltspunkte für widerlegt anzusehen, Zweifel an deren Richtigkeit ausgedrückt. Jedenfalls nach den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles war es aber verfahrensfehlerhaft, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen, ohne sich von ihr einen eigenen persönlichen Eindruck zu verschaffen. a) Die erneute Vernehmung des in erster Instanz gehörten Zeugen steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, auch wenn sie eine Partei ausdrücklich beantragt (vgl. aber auch insoweit die Bedenken bei Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 526 Rz 4 und Wieczorek/Rössler, ZPO, 2.Aufl., § 526 A II)* Diesem Ermessen sind Jedoch Grenzen gesetzt. So darf das Berufungsgericht nicht, ohne sich einen eigenen Eindruck von dem Zeugen verschafft zu haben, dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen (BGH,Urt.v.23. Juni 1976 - VIII ZR 15/75 - NJW 1976, 1742 und Urt. v. 20. Dezember 1978 - V ZR 199/77 -MDR 1979, 481, Jeweils mit weiteren Nachweisen; st.Rspr). Dabei ist besonders auf die Bedenken, die gegen eine Wertung der Zeugenaussage nur auf Grund einer Niederschrift über das Ergebnis der Vernehmung bestehen, hingewiesen worden. Vorhalte und Rückfragen des vernehmenden Richters und die Antworten und Reaktionen des Zeugen darauf, die Grundlage für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussage und ihres Sinnes sein können, werden erfahrungsgemäß nicht immer in die Niederschrift aufgenommen und bleiben so dem Berufungsgericht verborgen, das seinerseits dann die Aussagekraft sowie Bestimmtheit und Sinngehalt der Aussage nur begrenzt würdigen kann (so schon BGH»Urt. v. 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 -NJW 1968, 1138). Das Verhalten des Zeugen, das sich auch außerhalb der sprachlichen Aussage seiner Bekundung ausdrückt, bleibt ebenfalls außer Betracht. Mögliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, die sich auf Grund anderslautender Darstellungen von Zeugen und Parteien sowie objektiver Spuren ergeben können, können, soweit anderes nicht eindeutig aus der Niederschrift in den Akten hervorgeht, oft nur durch ergänzende Befragung und Vorhalte an den Zeugen ausgeräumt oder verstärkt werden. Ob trotzdem eine erneute Vernehmung des Zeugen in der Berufungsinstanz nicht allgemein geboten ist, wenn sich das erstinstanzliche Gericht zur Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt nicht geäußert hat, etwa weil es ihren Inhalt als rechtlich unerheblich angesehen hat (so BGH,Urt. v. 28. Januar 1972 - V ZR 183/69 - NJW 1972, 584), kann hier dahinstehen. Auch nach Ansicht des V. Zivilsenats hängt es nämlich von der Jeweiligen Sachlage ab, ob das Unterlassen der erneuten Vernehmung des Zeugen einen Ermessensfehler darstellt oder nicht (ein solcher war in dem von ihm zu entscheidenden Fall "weder behauptet noch ersichtlich"). Die Umstände des Einzelfalles können Jedenfalls die erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz gebieten. b) So liegt es hier. Die Taxifahrerin G. war die einzige in Betracht kommende Tatzeugin. Ihre Darstellung des Unfallverlaufs, die der Behauptung der Klägerin entsprach, war auch nach Ansicht des Berufungsgerichts durch andere Umstände Jedenfalls nicht zu widerlegen, wenn es auch gemeint hat, wegen der Lage der Glassplitter auf der Fahrbahn (dazu gleich unter II 2) und einiger Formulierungen der Zeugenaussage laut polizeilichem Vernehmungsprotokoll in den Ermittlungsakten Bedenken gegen die objektive Richtigkeit der Aussage erheben zu müssen. Deshalb stand und fiel die Entscheidung des Rechtsstreits mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin» die der erstinstanzliche Richter nicht in Zweifel gezogen hatte. In einem solchen Fall muß der Tatrichter sich auch In der Berufungsinstanz « Jedenfalls wenn er der Aussage nicht folgen will - ein unmittelbares Urteil von der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit verschaffen und darf sich nicht darauf beschränken, den Sachverhalt aus den Akren zu rekonstruieren und auf Grund einer solchen Rekonstruktion die ebenfalls mögliche Darstellung der Zeugin in Zweifel ziehen. Nur der Vollständigkeit halber mag bemerkt werden, daß die Ladung der Zeugin zu dem Termin und ihre Vernehmung zu dem verhältnismäßig einfach liegenden Sachverhalt sich für das Berufungsgericht hier geradezu anbot, um sich ohne Zeitverlust ein möglichst zutreffendes Bild vom Unfallhergang zu machen. 2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch gegen seine Prüfungspflicht verstoßen (§ 286 ZPO). Ohne sachverständige Beratung durfte es mangels genügender eigener Sachkunde aus der Lage der Glassplitter auf der Fahrbahn keine Vermutungen über den genauen Ort des Zu-sammenstosses der Kraftfahrzeuge anstellen. Die von ihm als naheliegend bezeichnete Möglichkeit, daß der Unfall sich etwa auf der Straßenmitte ereignet haben müsse, läßt Raum für andere Geschehensabläufe, die ebenso naheliegen mögen (etwa die* daß der nach links schleudernde Pkw der Zeugin G, Glassplitter mitgenommen hat). Ferner hätte das Berufungsgericht mindestens den Versuch machen müssen, aus dem Ausmaß der Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen auf deren Fahrgeschwindigkeit zu dem Unfallzeitpunkt zu schließen. Dazu hätte es freilich zunächst einmal feststellen müssen, wie schnell die Zeugin G„ seiner Ansicht nach allenfalls gefahren sein könnte. Hätte das Berufungsgericht dazu, wie erforderlich, Stellung genommen, hätte ein Sachverständiger möglicherweise Aussagen darüber machen können, ob die Fahrerin des VW schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sein muß oder nicht. 3. Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten Verfahrensfehlern. Erst nach der gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts wird sich beurteilen lassen, ob die Fahrerin des VW den Unfall und damit die Körperverletzungen der in ihrem Wagen mitfahrenden Klägerin verschuldet hat. In der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben,such ihre übrigen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorzutragen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 365 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann