a) Zur Frage, oh der Warenhersteller von dem Endabnehmer wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden kann, den dieser erlitten hat, weil die mit einem Prüfzeichen (hier: DVGW) versehene Ware den für die Führung des Zeichens vorausgesetzten Normen nicht entspricht. Das verwendete Material habe nicht den für die Führung des DVGW-Zeichens geforderten Normen und Bedingungen genügt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 68.724,99 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie ihre Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren ihr aus der Verwendung der Rohre entstandenen und noch entstehenden Schadens festzustellen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht Ersatzansprüche aus den Vertragsbeziehungen zwischen dieser Firma und der Beklagten versagt. Mangels besonderer Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, daß der Hersteller sich durch den Vertrag mit dem Händler einer weitergehenden Haftung aussetzen will, als er nach dem gesetzlichen Kaufrecht muß. Für eine Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkungen auf einen an dem Vertrag nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich nur Raum, wo der Händler auf Grund von durch Schutz- und Fürsorgepflichten besonders gekennzeichneten Beziehungen zu diesem hieran ein besonderes Interesse hat und der Hersteller dem nach Treu und Glauben Rechnung tragen muß. 2. Für eine Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation ist kein Raum (vgl. 3. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch durch den von der Beklagten mit dem DVGW geschlossenen Vertrag vom 10. März 1964, der sie unter den dort niedergelegten Voraussetzungen zur Kennzeichnung ihrer Kunststoffrohre mit dem DVGW-Zeichen berechtigte, unmittelbare vertragliche Ersatzansprüche der Endabnehmer wegen Schäden aus Rohren, die den zugrundegelegten Qualitätsanforderungen nicht entsprachen, nicht begründet worden. Zwar habe der Vertrag nicht nur dem Interesse des DVGW am guten Ruf seines Zeichens und dem Wettbewerbsinteresse der Beklagten, sondern mittelbar auch dazu dienen sollen, den Verbraucher vor Schäden aus mangelhaften Rohren zu schützen. März 1964 sei der der Beklagten erkennbare Wille des DVGW dahin gegangen, daß diese gegenüber denjenigen, die ihre mit dem Gütezeichen versehenen Rohre verwenden, für deren vertragsmäßige Beschaffenheit einzustehen habe. b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht sei bei der Auslegung der Abmachung der Bedeutung und dem Inhalt des DVGW-Zeichens nicht gerecht geworden. Daß das Zeichen im Verkehr als Hinweis auf die von dem DVGW garantierten Kontrollen und Prüfungen nach Maßgabe der für die Kennzeichnung geltenden Vertragsbestimmungen verstanden wird, hat das Berufungsgericht ausdrücklich zugrundegelegt. Die Erklärungen, durch die sich Träger und Benutzer eines solchen Zeichens binden, werden zunächst im Interesse der Reinhaltung des Gütezeichens gegeben und enthalten in der Regel keine Haftungsübernahme gegenüber dem Verbraucher der gekennzeichneten Ware, der weder Mitglied des Verbandes oder der Gütegemeinschaft noch sonst an den Abmachungen beteiligt ist (vgl. April 1966, in dem dieser seine Auffassung über die Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin dargelegt hat, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, daß die Beklagte dem Schreiben nicht widersprochen hat, kann die Revision für ihre Auffassung schon deshalb nichtsher-leiten, weil das Schreiben nicht Inhalt des bereits 1964 geschlossenem Vertrages geworden ist. d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten in Ausführung der Abmachung vom 19.2./IO.3.1964 mit der Bayerischen Landesgewerbeanstalt geschlossenen Überwachungsvertrag vom 1./20.4.1964 als Grundlage für die Klageforderung abgelehnt. a) Die Kennzeichnung der Rohre mit dem Zeichen des DVGW enthielt keine rechtsgeschäftliche Haftungszusage der Beklagten gegenüber der Klägerin für solche Schäden. b) Auch die in BGHZ 51, 91, 99 ff von dem Senat offengelassene Frage, ob der Abnehmer der Ware, der mit dem Hersteller zwar nicht durch einen Kaufvertrag, aber doch in einer Absatzkette verbunden ist, aus "in Anspruch genommenem Vertrauen" sich wegen seiner Schäden aus Warenmängeln unmittelbar an den Hersteller wenden kann, ist jedenfalls für eine Fallgestaltung wie der vorliegenden zu verneinen. Wie der Senat in der genannten Entscheidung schon hervorgehoben hat, erzeugt allein der durch die Absatzkette hergestellte "soziale Kontakt", solange kein dahingehender rechtsgeschäftlicher Wille festzustellen ist, noch keine quasi-vertragliche Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten (BGHZ aaO S. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch keine rechtlich tragfähige Grundlage für eine quasi-vertragliche Vertrauenshaftung für Schäden, die der Verbraucher durch Warenmängel nicht an seinen Rechtsgütern, sondern kraft seiner Haftung für Mangelfolgeschäden an seinem Vermögen erleidet. Die Annahme eines über die Deliktshaftung hinausgehenden besonderen Schutzverhältnisses, das sich etwa nach den für culpa in contrahendo entwickelten Rechtsgrundsätzen, die in der Regel nur Vertrauensschäden erfassen, auch auf diese Schäden erstreckt (so insbesondere Canaris JZ 1968, 494, 502 und passim), obwohl es an einem rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen Schädiger und Geschädigtem fehlt, würde die im geltenden Haftungssystem bewußt gesogene Grenze zwischen vertraglichem und deliktischem Bereich weitgehend aufheben, ohne sie durch einen rechtlich und wirtschaftlich praktikableren Maßstab zu ersetzen. dazu Weitnauer NJW 1968, 1593 ff) und um die es auch den Befürwortern einer Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verbrauchervertrauens allein geht. Sie würde gegenüber jedem, der als Warenbenutzer infolge des Mangels zu Schaden kommt, bestehen und sich auch auf Mängel erstrecken, die etwa wegen bloß fehlender oder geminderter Gebrauchsfähigkeit der Ware zu einer Vermögensbeschädigung führen, ohne daß der Mangel zugleich als gefährliche Eigenschaft bezeichnet werden könnte. 1. Für eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es schon an einer Verletzung von durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgütern und absoluten Rechten der Klägerin; sie verlangt einen reinen Vermögensschaden ersetzt. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Schadensersatzpflicht auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb nicht begründet sei. 2. Ebenso fehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der betrügerischen oder sittenwidrigen Schädigung nach Eine allgemeine Lebenserfahrung, die bei dem Sachverhalt, wie ihn hier das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt, für einen wenigstens bedingten Vorsatz der Beklagten sprechen würde, gibt es entgegen ihrer Meinung nicht. 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich die Klägerin für ihren Ersatzanspruch nicht auf eine Verletzung von § 3 UWG i.V. November 1954 (BGHZ 15, 338, 355/356) davon gesprochen hat, § 3 UWG sei ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB, so steht dies nicht entgegen. Denn dort ging es allein darum, ob neben dem Gerichtsstand des § 24 UWG auch der des § 32 ZPO gegeben sein könnte; das aber ist schon deshalb der Fall, weil unerlaubte Handlungen i.S. des § 32 ZPO nicht nur Delikte der §§ 823 ff BGB sind, sondern auch Verstöße gegen das
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB §§ 249 D, 463» 823 Bf; UWG § 3 a) Zur Frage, oh der Warenhersteller von dem Endabnehmer wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden kann, den dieser erlitten hat, weil die mit einem Prüfzeichen (hier: DVGW) versehene Ware den für die Führung des Zeichens vorausgesetzten Normen nicht entspricht. b) § 3 UWG ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. BGH, Urt. v. 14. Mai 1974 - VI ZR 48/73 - OLG Bamberg LG Schweinfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. Mai 1974 K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI zr t8/73 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma GJBÜAS^G, Spezialunternehmen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Ml Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. Dr. Prof.Dr.Dr. gegen die_ Firma 0 GmbH, » Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin kaufte im Jahre 1965 bei der und GmbH in Kunststoffrohre der Beklagten und verwendete sie neben anderen Rohren bei der Verlegung von Wasserleitungen in einem Öffentlichen Versorgungsnetz. Die Rohre trugen das Prüfzeichen des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern (DVGW), das die Beklagte aufgrund Vertrags mit dem DVGW vom 19.2./10.3.1964 seit Januar 1965 führen durfte. An den Wasserleitungen traten seit Juli 1966 Rohrbrüche auf, für die die Klägerin von den Gemeinden, ihren Kunden, in Anspruch genommen worden ist. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie zur Behebung der LeitungsSchäden hat machen müssen. Sie hat geltend gemacht, die Rohrbrüche seien auf eine zu geringe Lebensdauer (Mindeststandzeit unter Druck) der Rohre zurückzuführen. Das verwendete Material habe nicht den für die Führung des DVGW-Zeichens geforderten Normen und Bedingungen genügt. Die Beklagte habe, um die Erlaubnis zur Führung des Zeichens zu bekommen, dem DVGW besseres Material vorgelegt. Sie habe durch die Kennzeichnung der Rohre mit Prüfzeichen bewußt Uber die mindere Qualität getäuscht. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 68.724,99 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie ihre Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren ihr aus der Verwendung der Rohre entstandenen und noch entstehenden Schadens festzustellen. Die Beklagte hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe I. Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte verneint das Berufungsgericht zutreffend. 1. Die Klägerin hat die Rohre nicht unmittelbar von der Beklagten, sondern von der Eisen- und Stahlhandel GmbH gekauft und bezogen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht Ersatzansprüche aus den Vertragsbeziehungen zwischen dieser Firma und der Beklagten versagt. Grundsätzlich nimmt der durch Herstellungsmängel geschädigte Abnehmer einer Ware an dem Schutz der Lieferbeziehungen zwischen seinem Händler und dem Warenhersteller nicht teil. Dies hat der erkennende Senat im Anschluß an BGHZ 40, 91, 99 ff. in BGHZ 51, 91, 94 ff. näher dargelegt. Mangels besonderer Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, daß der Hersteller sich durch den Vertrag mit dem Händler einer weitergehenden Haftung aussetzen will, als er nach dem gesetzlichen Kaufrecht muß. Für eine Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkungen auf einen an dem Vertrag nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich nur Raum, wo der Händler auf Grund von durch Schutz- und Fürsorgepflichten besonders gekennzeichneten Beziehungen zu diesem hieran ein besonderes Interesse hat und der Hersteller dem nach Treu und Glauben Rechnung tragen muß. Ein solches, durchweg durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnetes Verhältnis bestand zwischen der Klägerin und der Firma EflD- und GmbH nicht (vgl. BGHZ 61, 227, 234 und Senatsurteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = NJW 1968, 1929).Daß sich bei derartigen Warengeschäften durch Mängel verursachte Schäden in aller Regel nicht schon beim Händler, sondern erst am Ende der Absatzkette nach Verlegung der Rohre einstellen, rechtfertigt den Schluß auf einen solchen Vertragswillen nicht. Ebenso konnte das Berufungsgericht unerörtert lassen, welchen Einfluß die Verwendung des DVGW-Zei-chens auf die Verpflichtung der Beklagten gehabt hat, fUr Schäden der EflHP- und SMIHHP GmbH aus der Lieferung mangelhafter Rohre einzustehen. Diese allein das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien betreffende Pflicht erzeugte keine Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin (BGHZ 51, 91, 96). 2. Für eine Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation ist kein Raum (vgl. BGHZ 51, 91, 95). Auch die Revision ist auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht zurück-gekommen. 3. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch durch den von der Beklagten mit dem DVGW geschlossenen Vertrag vom 10. März 1964, der sie unter den dort niedergelegten Voraussetzungen zur Kennzeichnung ihrer Kunststoffrohre mit dem DVGW-Zeichen berechtigte, unmittelbare vertragliche Ersatzansprüche der Endabnehmer wegen Schäden aus Rohren, die den zugrundegelegten Qualitätsanforderungen nicht entsprachen, nicht begründet worden. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Der Vertragsinhalt lasse den Schluß auf einen solchen Parteiwillen nicht zu. Außenstehende Verbraucher erwähne der Vertrag nur im Zusammenhang mit der Regelung eines außerordentlichen Nachprüfungsrechtes des DVGW. Hieraus erwüchsen diesen aber keine unmittelbaren Rechte. Zwar habe der Vertrag nicht nur dem Interesse des DVGW am guten Ruf seines Zeichens und dem Wettbewerbsinteresse der Beklagten, sondern mittelbar auch dazu dienen sollen, den Verbraucher vor Schäden aus mangelhaften Rohren zu schützen. Dieser Zweck sei aber auch erreichbar gewesen, wenn unmittelbare vertragliche Ansprüche der Endabnehmer nicht begründet worden wären. Die Auslegung der Vereinbarung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe Beweisangebote der Klägerin für ihre Behauptung übergangen, bei Abschluß der Vereinbarung vom 10. März 1964 sei der der Beklagten erkennbare Wille des DVGW dahin gegangen, daß diese gegenüber denjenigen, die ihre mit dem Gütezeichen versehenen Rohre verwenden, für deren vertragsmäßige Beschaffenheit einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung als unsubstantiiert außer Betracht gelassen.Darin lag kein Ver-fahrensverstoß; fehlerfrei konnte es davon ausgehen, daß als Grundlagen für den von den Vertragspartnern geäußerten Willen nur die vorgelegten Urkunden in Frage kamen, die es eingehend gewürdigt hat. Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungs gerieht dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen, daß die Beklagte mit dem DVGW über das schriftlich Vereinbarte hinaus mündliche Absprachen über die Erstreckung des Vertrags auf außenstehende Dritte getroffen hatte. b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht sei bei der Auslegung der Abmachung der Bedeutung und dem Inhalt des DVGW-Zeichens nicht gerecht geworden. Daß das Zeichen im Verkehr als Hinweis auf die von dem DVGW garantierten Kontrollen und Prüfungen nach Maßgabe der für die Kennzeichnung geltenden Vertragsbestimmungen verstanden wird, hat das Berufungsgericht ausdrücklich zugrundegelegt. Ob ihm auch insoweit gefolgt werden kann, als es dem Zeichen in Übereinstimmung mit der Auskunft der Industrieland Handelskammer Würzburg-Schweinfurt zeichenrechtlich gleichwohl die Bedeutung eines Gütezeichens abspricht, kann dahinstehen. Ebensowenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, welche Bedeutung dem Gütezeichen im Regelungsbereich der für Verbandszeichen geltenden Vorschriften der §§ 17 ff WZG zukommt (vgl. Miosga GRUR 1968, 577; Reimer/Richter, Wettbewerbs- imd Warenzeichenrecht 1. Bd. 4. Aufl. § 17 WZG Rdnr. 3; Elster, Archiv für Wettbewerbsrecht 1936, 144, 146; JungbluthGRUR 1932, 205, 210). Haftungsrechtlich enthält ein die Qualität der gekennzeichneten Waren unterstreichendes Zeichen - von besonders gelagerten Fällen abgesehen - keine Garantiezusage, aus dem der Abnehmer vertragliche Ersatzansprüche gegen diesen bei Qualitätsmängeln herleiten kann (BGHZ 51, 91, 98 ff m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 48, 118, 122 f). Das gilt auch für ein Prüf- oder Gütezeichen; dessen Verkehrsgeltung beruht nicht auf einer Haftungszusage, sondern auf der Handhabung der Gütesicherung durch Verband oder Gütegemeinschaft, also auf der Überzeugungskraft 8 des Zeichens im Wettbewerb. Die Erklärungen, durch die sich Träger und Benutzer eines solchen Zeichens binden, werden zunächst im Interesse der Reinhaltung des Gütezeichens gegeben und enthalten in der Regel keine Haftungsübernahme gegenüber dem Verbraucher der gekennzeichneten Ware, der weder Mitglied des Verbandes oder der Gütegemeinschaft noch sonst an den Abmachungen beteiligt ist (vgl. auch BGH Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 108/66 * NJW 1968, 2238 betr. die Bezeichnung DIN). c) Mit dem Schreiben des TVGW an die Beklagte vom 6. April 1966, in dem dieser seine Auffassung über die Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin dargelegt hat, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, daß die Beklagte dem Schreiben nicht widersprochen hat, kann die Revision für ihre Auffassung schon deshalb nichtsher-leiten, weil das Schreiben nicht Inhalt des bereits 1964 geschlossenem Vertrages geworden ist. An die in dem Schreiben geäußerte Rechtsansicht des DVGW brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu halten. d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten in Ausführung der Abmachung vom 19.2./IO.3.1964 mit der Bayerischen Landesgewerbeanstalt geschlossenen Überwachungsvertrag vom 1./20.4.1964 als Grundlage für die Klageforderung abgelehnt. Die Revision ist auf den gegenteiligen Standpunkt der Klägerin nicht mehr zurückgekommen. 4. Sonderrechtsbeziehungen, aus denen die Klägerin die Beklagte wegen ihres Schadens nach Vertragsgrundsätzen unmittelbar in Anspruch nehmen könnte, lassen sich im vorliegenden Fall auch nicht mit anderer rechtlicher Begründung herstellen. a) Die Kennzeichnung der Rohre mit dem Zeichen des DVGW enthielt keine rechtsgeschäftliche Haftungszusage der Beklagten gegenüber der Klägerin für solche Schäden. Das ist bereits dargelegt worden. b) Auch die in BGHZ 51, 91, 99 ff von dem Senat offengelassene Frage, ob der Abnehmer der Ware, der mit dem Hersteller zwar nicht durch einen Kaufvertrag, aber doch in einer Absatzkette verbunden ist, aus "in Anspruch genommenem Vertrauen" sich wegen seiner Schäden aus Warenmängeln unmittelbar an den Hersteller wenden kann, ist jedenfalls für eine Fallgestaltung wie der vorliegenden zu verneinen. Wie der Senat in der genannten Entscheidung schon hervorgehoben hat, erzeugt allein der durch die Absatzkette hergestellte "soziale Kontakt", solange kein dahingehender rechtsgeschäftlicher Wille festzustellen ist, noch keine quasi-vertragliche Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten (BGHZ aaO S. 99). Gewiß muß zwar der Abnehmer der Ware in der Massenproduktion einer industrialisierten und zunehmend automatisierten Wirtschaft und nach dem Zuschnitt der hierauf ausgerichteten Absatzorganisation seine Rechtsgütersphäre dem Einwirkungsbereich des Herstellers oft stärker anvertrauen, als dem häufig nur noch auf die Verteilung der Ware beschränkten 10 - Händler, mit dem allein ihn Vertragsbeziehungen verbinden. Auch dürfte dies von Einfluß auf den Inhalt der Verkehrssicherungspflichten sein, die den Hersteller in Bezug auf die von ihm in den Verkehr gebrachte Ware nach den Grundsätzen des Deliktsrechts gegenüber jedermann obliegen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch keine rechtlich tragfähige Grundlage für eine quasi-vertragliche Vertrauenshaftung für Schäden, die der Verbraucher durch Warenmängel nicht an seinen Rechtsgütern, sondern kraft seiner Haftung für Mangelfolgeschäden an seinem Vermögen erleidet. Die Annahme eines über die Deliktshaftung hinausgehenden besonderen Schutzverhältnisses, das sich etwa nach den für culpa in contrahendo entwickelten Rechtsgrundsätzen, die in der Regel nur Vertrauensschäden erfassen, auch auf diese Schäden erstreckt (so insbesondere Canaris JZ 1968, 494, 502 und passim), obwohl es an einem rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen Schädiger und Geschädigtem fehlt, würde die im geltenden Haftungssystem bewußt gesogene Grenze zwischen vertraglichem und deliktischem Bereich weitgehend aufheben, ohne sie durch einen rechtlich und wirtschaftlich praktikableren Maßstab zu ersetzen. Das geltende Recht überläßt Abgrenzung und Verteilung der in der Absatzkette des Warenkaufs auftretenden haftungsrechtlichen Risiken und Interessen außerhalb des deliktischen Bereichs grundsätzlich der Privatautonomie; sie hat die Beteiligten einander in rechtlich selbständige, hintereinandergeschaltete Kaufverträge rechtsgeschäftlich zugeordnet. Für eine diese Vertragsordnung überspringende, aus dem Gesetz abzuleitende vertragsähnliche Haftung des Herstellers 11 für Vermögensschaden des mit ihm vertraglich nicht verbundenen Abnehmers aus Warenmängeln ist daneben kein Raum. Der Vertrauensgedanke ist dem rechtsgeschäftlichen Bereich nicht so eigentümlich, daß schon um seinetwillen die Annahme einer haftungsrechtlichen Sonderbeziehung nahe läge; er ist nämlich auch dem deliktischen Haftungsbereich nicht fremd (vgl. die von der Rechtsprechung entwickelten zahlreichen Verkehrssicherungspflichten). Insbesondere könnte eine an das •Warenvertrauen" anknüpfende Haftung weder auf den Personenkreis der Abnehmer beschränkt werden, noch auf Schäden aus gefährlichen Waren, wegen der eine besondere Produktenhaftung "allenfalls erwogen werden könnte (vgl. dazu Weitnauer NJW 1968, 1593 ff) und um die es auch den Befürwortern einer Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verbrauchervertrauens allein geht. Sie würde gegenüber jedem, der als Warenbenutzer infolge des Mangels zu Schaden kommt, bestehen und sich auch auf Mängel erstrecken, die etwa wegen bloß fehlender oder geminderter Gebrauchsfähigkeit der Ware zu einer Vermögensbeschädigung führen, ohne daß der Mangel zugleich als gefährliche Eigenschaft bezeichnet werden könnte. Solch umfassende Haftung könnte dann aber schwerlich auf den Warenkauf in der Absatzkette beschränkt werden, auch ließe sie eine sachgerechte Rücksichtnahme auf Kaufgegenstand und Markt nicht zu. Sie würde daher nicht nur das Rechtsinstitut der Gewährleistung im Kaufrecht (§§ 459 ff BGB) in Frage stellen, sondern - selbst bei Beschränkung auf ein Verschulden des Warenherstellers - diesem ein nicht mehr berechenbares Risiko aufbürden, das er weder in der Preiskalkulation noch 12 - versicherungsmäßig hinreichend auffangen kann. Zudem fände es in dem vom Verbraucher in der Lebenswirklichkeit tatsächlich in Anspruch genommenen Vertrauen in der Mehrzahl der Fälle keine Grundlage (vgl. dazu auch Simitis, 47. DJT Gutachten C 28 ff; derselbe, Grundfragen der Produzentenhaftung, 1965, 37 ff; Weitnauer NJW 1968, 1597 f; Lorenz, in : Die Haftung des Warenherstellers, Bd. 28 der Arbeiten zur Rechtsvergleichung 1966, 51 f; derselbe RabelsZ 34 (1970), 14, 29} Fikentscher, Schuldrecht, 3. Aufl. § 103 IV 1 b S. 635} Giesen NJW 1969» 582, 583} Kuchinke, Jus et Commercium, Festschrift für Franz Laufke, 1971, 113, 120). Ob und in welchem Umfang ausnahmsweise eine Haftung des Warenherstellers für Mangelfolgeschäden des Abnehmers aufgrund vertraglicher oder vertragsähnlicher Sonderrechtsbeziehung aus einer Garantiezusage oder einer konkreten, sich gerade auf die Mängel beziehenden Zusicherung im Zuge einer inhaltlich bestimmt gefaßten Werbung hergeleitet werden kann, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, da nach Vorstehendem allein durch die Kennzeichnung der Rohre mit dem DGW-Zeichen eine solche, die geltend gemachten Schäden deckende Zusage von der Beklagten nicht gemacht worden ist. Sollten ohne entsprechende Parteiabreden Vertrags- und nicht nur Deliktsgrundsätze auf die Haftung des Warenherstellers in Fällen der vorliegenden Art erstreckt werden, so kann dies nur im Zuge einer Neuordnung des Kaufrechts zu rechtlich und wirtschaftlich annehmbaren Ergebnissen führen. Diese aber muß der Entscheidung des Gesetzgebers Vorbehalten bleiben; eine etwaige rechtspolitische Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit allein legitimiert die Rechtsprechung nicht dazu. II. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auch einen Ersatzanspruch aus Delikt versagt. 1. Für eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es schon an einer Verletzung von durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgütern und absoluten Rechten der Klägerin; sie verlangt einen reinen Vermögensschaden ersetzt. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Schadensersatzpflicht auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb nicht begründet sei. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur gegen einen unmittelbaren, d.h. betriebsbezogenen Angriff auf das Unternehmen (BGHZ 29, 65, 75 ff; 41, 123, 127; 55, 153, 169 m.w.Nachw.; 59, 30, 35; BGH Urt. v. 18. März 1969 - VI ZR 204/67 = LM BGB § 823 (Ai) Nr. 36). Einen derartigen Eingriff hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Er liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht schon darin, daß sich die behauptete Schlecht-lieferung der Rohre möglicherweise mittelbar für den Ruf der Klägerin und damit für den Fortbestand ihres Spezialuntemehmens für Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung nachteilig auswirken kann. 2. Ebenso fehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der betrügerischen oder sittenwidrigen Schädigung nach 14 - §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 263 StGB verneint. Seine Ansicht stützt sich auf seine tatrichterliche Würdigung, daß es für die Annahme, die Beklagte habe die Mängel ihrer Rohre gekannt oder zu demindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, an jedem Anhalt fehle. Soweit die Revision ihre Auffassung über die subjektive Einstellung der Beklagten dem entgegen hält, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenfeststellung. Eine allgemeine Lebenserfahrung, die bei dem Sachverhalt, wie ihn hier das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt, für einen wenigstens bedingten Vorsatz der Beklagten sprechen würde, gibt es entgegen ihrer Meinung nicht. 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich die Klägerin für ihren Ersatzanspruch nicht auf eine Verletzung von § 3 UWG i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB berufen kann. Die bei einem schuldhaften Verstoß gegen § 3 UWG eingreifende Sonderregelung des § 13 Abs. 2 UWG schließt die Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB aus (RG GRUR 1940, 375, 378; ebenso Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht Bd. I 10. Aufl. § 3 UWG Rdnr. 360). Wenn der I. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 30. November 1954 (BGHZ 15, 338, 355/356) davon gesprochen hat, § 3 UWG sei ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB, so steht dies nicht entgegen. Denn dort ging es allein darum, ob neben dem Gerichtsstand des § 24 UWG auch der des § 32 ZPO gegeben sein könnte; das aber ist schon deshalb der Fall, weil unerlaubte Handlungen i.S. des § 32 ZPO nicht nur Delikte der §§ 823 ff BGB sind, sondern auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, vor allem gegen § 3 UWG. Im übrigen ist auch der I. Zivilsenat in späteren Entscheidungen davon ausgegangen, daß die Haftungsregelung des Wettbewerbsrechts die Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB verdrängt (so hinsichtlich der Verjährung vgl. BGHZ 36, 252, 257 m.w.Nachw. /Gründerbildnis7j BGH Urteil vom 27. November 1963 - I b ZR 49/62 = GRUR 1964, 218, 219 /Düngekalkhandel7). Dr. Weber Nüßgens Richterin Scheffen ist beurlaubt. Dr. Weber Dr. Steffen Dr. Kullmann