* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 48/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 48/71

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht weist die Klage ab, weil es sich von einem grobfahrlässigen Verhalten des B^0 nicht zu 1. Die Revision macht vergeblich geltend, daß sich das Berufungsgericht insoweit über ein gerichtliches Geständnis hinwegsetze. Entscheidend ist, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils für das Geständnis eines Sachverhalts, der das Urteil der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen könnte, nichts erkennen läßt (§ 314 ZPO). Auch in eine Verfahrensrüge nach § 139 ZPO läßt sich die Einlassung der Revision nicht umdeuten, denn sie erkennt selbst an, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf den bisher vernachlässigten Gesichtspunkt der groben Fahrläßigkeit hingewiesen hat, ohne daß die Parteien hierzu - ausweislich der Sitzungsniederschrift -Neues vorgebracht hätten. Auch sachlich wendet sich die Revision vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht einen das Urteil der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sachverhalt nicht festzustellen vermag. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets daran festgehalten, daß die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 640 RVO zwar ein Rechtsbegriff, ihre Feststellung im Einzelfall aber Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung ist (zuletzt Senatsurteil vom 23. a) Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es erwähnt die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu entwickelten Grundsätze und faßt sie dahin zusammen, daß ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorliegen müsse. Er habe an einer erkennbar gefährlichen Kreuzung weder die gelb blinkende Warnlampe, noch das Haltschild, noch den an der übersichtlichen Kreuzung sichtbaren vorfahrtberechtigten Lastzug beachtet und sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Nur wenn bei Würdigung der Gesamtumstände die konkrete Überzeugung bestünde, daß dieser Unfall durch ein grobfahrlässiges Handeln des Braun herbeigeführt worden sei, und daß die Möglichkeit einer Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit praktisch nicht in Betracht komme, wäre der Beweis geführt. Gerade wegen des ganz erheblichen Fehlverhaltens und weil B|m die Kreuzung und ihre Gefährlichkeit genau gekannt und sich früher hier nicht verkehrswidrig verhalten habe, sei der Gedanke naheliegend, daß am Unfalltag etwas Außergewöhnliches geschehen sei. Es liege im Bereich praktischer Möglichkeit, daß er noch müde gewesen sei und seine Wahrnehmungsfähigkeit dadurch beeinträchtigt gewesen sei« Leistungsausfälle durch plötzlich auftretende Müdigkeit schlössen zwar ein Verschulden nicht aus, doch rechtfertige es nicht immer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn ein Kraftfahrer seine Fähigkeit, die Müdigkeit zu bekämpfen, überschätze. Mit Recht lehnt es das Berufungsgericht ab, die Regeln des Anscheinsbeweises auch insoweit anzuwenden, als es gilt, die auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit von der gewöhnlichen zivilrechtlichen Fahrlässigkeit abzugrenzen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und insbesondere den Grundsätzen, die in dem dem Berufungsgericht wohl noch nicht zugänglich gewesenen Senatsurteil vom 21. Wird demnach der Klägerin ihre Beweisführung nicht durch die Regeln des Anscheinsbeweises erleichtert, so besagt dies freilich noch nicht, daß sie gehalten wäre, haftungsausschließende Verläufe auch dann zu widerlegen, wenn sie nur denkmöglich sind, aber bei verständiger Würdigung des Gesamtgeschehens außer Betracht bleiben können. Vielmehr hat das Berufungsgericht eben nicht die zur Verurteilung erforderliche konkrete Überzeugung zu erlangen vermocht, daß der Verlauf dem Getöteten auch in subjektiver Hinsicht zur groben Fahrlässigkeit gereichte. Das Ergebnis, daß zu Lasten der Klägerin eine volle Klärung nicht möglich sei, stützt das Berufungsgericht nicht zuletzt auf seine unangefochtene Feststellung, daß sich der Verstorbene an der ihm bekannten Kreuzung sonst nicht so verhalten habe. Vielmehr zögert das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Gesamtumstände des Falles, aus dem äußeren Hergang auf die zunächst naheliegende grobe Sorglosigkeit oder leichtfertige Unachtsamkeit zu schließen, weil ihm die praktische Möglichkeit eines anderen, das Urteil der groben Fahrlässigkeit

Zitierte Normen: § 314 ZPO
MöglichkeitFeststellungUnfallBerufungsgerichtFahrlässigkeitKreuzungWürdigungKlägerinRevisionUnfalltag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 48/71
URTEIL	Verkündet	am
20. Juni 1972
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der B^-B{	_________ ___
Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Direktor Alfred !)■■■■• FMMML,	Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1«) den Landwirt und Hilfsarbeiter Johann
2.) die	Bi_
Akti enges eil schau, *, stand, Dr« Alfred S< Valter R Am Wi
 Allgemeine Versicherungs-"vertreten durch ihren Vor-Dr. Wilhelm
 orst
Gerd VI
Beklagten und Revisionsbeklagten,
f
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin erbringt als gesetzlicher Unfallversicherer Rentenleistungen an den Arbeiter	der
 am 26. November 1965 auf dem Weg zur Arbeit durch einen Verkehrsunfall zu Schaden gekommen ist. S^| befand sich am Unfalltag als Insasse in einem seinem Arbeitgeber gehörigen VW-Bus, welcher von dem in demselben Betrieb beschäftigten Lorenz Bf|^ gesteuert wurde. B^^ wurde bei dem Unfall getötet und ist unter anderem von seiner Mutter, diese wiederum von dem Erstbeklagten, seinem Vater, beerbt worden. Die Zweitbeklagte war Haftpflichtversicherer des VW-Bus. Die Klägerin ist der Auffassung,
 
daß	den	Unfall	grobfahrlässig	verursacht	habe	und
 erhebt Rückgriffansprüche gemäß § 640 RVO.
Uber den Unfallhergang steht folgendes fest:
Am Unfalltag näherte sich B([^P, der Sf|P in G^^ abgeholt hatte, gegen 5*30 Uhr von dort kommend der Kreuzung mit der Bundesstraße 260 Eine Verkehrsampel über der Kreuzung gab gelbe Blinkzeichen. An der Einmündung der von B(^^ befahrenen Straße in die Kreuzung befand sich das Verkehrsschild ”Halt! Vorfahrt beachten!”. Die übersichtliche Kreuzung mit der stark befahrenen Bundes-straße war B^^ genau bekannt, da er sie mehrmals täglich zu passieren hatte.
Am Unfalltag fuhr B^H ohne zu halten in die Kreuzung ein, obwohl sich auf der Bundesstraße von links ein Möbel-transport-Lkw näherte. Der VW-Bus prallte auf dessen rechte Vorderseite auf; seine Tachographenscheibe wies eine Geschwindigkeit von 80 km aus. Der Tachograph des Möbeltransporters war nicht funktionsfähig.
Die Klage war im ersten Rechtszug erfolgreich. Das Berufungsgericht wies sie ab. Die zugelassene Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht weist die Klage ab, weil es sich von einem grobfahrlässigen Verhalten des B^0 nicht zu
 
X
überzeugen vermag« Es brauchte sich deshalb mit den Bedenken nicht mehr auseinanderzusetzen, die die Beklagten gegen die Zulässigkeit von Rückgriffsansprüchen gegen Erben des Schädigers (vgl. dazu indessen das Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 148/70 LM RVO § 640 Nr. 7 = VersR 1972, 270) erhoben haben.
Diese Beurteilung hält dem Angriff der Revision stand.
1. Die Revision macht vergeblich geltend, daß sich das Berufungsgericht insoweit über ein gerichtliches Geständnis hinwegsetze. Hierzu ist vorweg zu bemerken, daß Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses nur Tatsachen, nicht aber rechtliche Folgerungen sein können. Wenn sich die Beklagten im ersten Rechtszuge dahin eingelassen haben, es möge vielleicht tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegen (nicht ohne im Anschluß sofort au£ sachliche Zweifel hinzuweisen), dann sind sie nur einer Rechtsansicht zunächst nicht entgegengetreten, was ohne prozessuale Folgen ist. Entscheidend ist, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils für das Geständnis eines Sachverhalts, der das Urteil der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen könnte, nichts erkennen läßt (§ 314 ZPO). Auch in eine Verfahrensrüge nach § 139 ZPO läßt sich die Einlassung der Revision nicht umdeuten, denn sie erkennt selbst an, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf den bisher vernachlässigten Gesichtspunkt der groben Fahrläßigkeit hingewiesen hat, ohne daß die Parteien hierzu - ausweislich der Sitzungsniederschrift -Neues vorgebracht hätten.
 
2. Auch sachlich wendet sich die Revision vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht einen das Urteil der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sachverhalt nicht festzustellen vermag.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets daran festgehalten, daß die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 640 RVO zwar ein Rechtsbegriff, ihre Feststellung im Einzelfall aber Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung ist (zuletzt Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 148/70 - VersR 1972, 270; vom 30. November 1971 r VI ZR 53/70 - BGHZ 57, 314). Damit beschränkt sich die Prüfling in der Revisionsinstanz darauf, ob der Rechtsbegriff verkannt ist oder die Feststellung der vom Tatrichter gewürdigten Tatsachen auf Verfahrensfehlern beruht. Keines von beidem ist hier erkennbar.
a)	Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es erwähnt die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu entwickelten Grundsätze und faßt sie dahin zusammen, daß ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorliegen müsse. Deshalb seien auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Auch die Revision macht insoweit einen Rechtsirrtum nicht geltend.
b)	aa) Das Berufungsgericht fährt fort:
Aus diesem Grunde lehnt die Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit ab. Hier liege
 
zwar objektiv ein schwerer Verstoß des B^^ gegen die gebotene Sorgfalt vor. Er habe an einer erkennbar gefährlichen Kreuzung weder die gelb blinkende Warnlampe, noch das Haltschild, noch den an der übersichtlichen Kreuzung sichtbaren vorfahrtberechtigten Lastzug beachtet und sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Typische Ursache eines solchen Verhaltens sei eine unaufmerksame Fahrweise, so daß nach den Regeln des Anscheinsbeweises ein Verschulden anzunehmen sei. Ein Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässig-kdt sei aber auch bei einem objektiv so schwerwiegenden Verstoß nicht gerechtfertigt. Auch ein solcher Verstoß könne aus besonderen, in der Person liegenden Gründen ganz oder in hohem Maße entschuldigt sein. Grobe Fahrlässigkeit sei daher, weil sich der Anscheinsbeweis verbiete, nicht festzustellen. Nur wenn bei Würdigung der Gesamtumstände die konkrete Überzeugung bestünde, daß dieser Unfall durch ein grobfahrlässiges Handeln des Braun herbeigeführt worden sei, und daß die Möglichkeit einer Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit praktisch nicht in Betracht komme, wäre der Beweis geführt. Das Berufungsgericht habe aber eine solche Überzeugung nicht gewinnen können. Gerade wegen des ganz erheblichen Fehlverhaltens und weil B|m die Kreuzung und ihre Gefährlichkeit genau gekannt und sich früher hier nicht verkehrswidrig verhalten habe, sei der Gedanke naheliegend, daß am Unfalltag etwas Außergewöhnliches geschehen sei. Neben technischem Versagen z.B. der Bremsen, kämen Leistungsstörungen der Person in Betracht.	sei
 
zwar ein gesunder Junger Mann gewesen« Der Unfall habe sich aber zur frühen Morgenstunde ereignet. Es liege im Bereich praktischer Möglichkeit, daß er noch müde gewesen sei und seine Wahrnehmungsfähigkeit dadurch beeinträchtigt gewesen sei« Leistungsausfälle durch plötzlich auftretende Müdigkeit schlössen zwar ein Verschulden nicht aus, doch rechtfertige es nicht immer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn ein Kraftfahrer seine Fähigkeit, die Müdigkeit zu bekämpfen, überschätze. Damit gehe die Unaufgeklärtheit zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.
bb) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen fehlerfreien tatrichterlichen Ermessens und verletzen keine Beweisgrundsätze.
Mit Recht lehnt es das Berufungsgericht ab, die Regeln des Anscheinsbeweises auch insoweit anzuwenden, als es gilt, die auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit von der gewöhnlichen zivilrechtlichen Fahrlässigkeit abzugrenzen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und insbesondere den Grundsätzen, die in dem dem Berufungsgericht wohl noch nicht zugänglich gewesenen Senatsurteil vom 21. April 1970 (VI ZR 226/68 - LM RVO § 640 Nr. 4 = VersR 70, 588, mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen sind. Soweit die Möglichkeit von Aufnahmen von diesem Grundsatz dort offen gelassen ist, weist der vorliegende Fall Jedenfalls keine Besonderheiten auf, die eine solche rechtfertigen könnten. Auch die Revision, die sich hier für die Zulassung des
 
Anscheinsbeweises einsetzt, vermag solche nicht aufzuzeigen*
Wird demnach der Klägerin ihre Beweisführung nicht durch die Regeln des Anscheinsbeweises erleichtert, so besagt dies freilich noch nicht, daß sie gehalten wäre, haftungsausschließende Verläufe auch dann zu widerlegen, wenn sie nur denkmöglich sind, aber bei verständiger Würdigung des Gesamtgeschehens außer Betracht bleiben können. Es besteht auch kein allgemeines Verbot, aus äußerem Verhalten auf die einer unmittelbaren Feststellung ohnehin entzogenen inneren Vorgänge zu schließen (obiges Senatsurteil vom 23. November 1971), da sonst der tatrichterlichen Erkenntnis subjektiver Tatbestände in vieler Hinsicht lähmende Beschränkungen auferlegt würden. Voraussetzung ist vielmehr jeweils nur, daß sich der Tatrichter von dem Gegenstand seiner Feststellung voll zu überzeugen vermag.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anlaß zu der Annahme, der Tatrichter habe seine Stellung verkannt.
Er hat die Klage nicht deshalb abgewiesen, weil die Klägerin nicht alle auch nur denkmöglichen Verläufe, die zu einer anderen Beurteilung führen müßten, habe ausschließen können. Vielmehr hat das Berufungsgericht eben nicht die zur Verurteilung erforderliche konkrete Überzeugung zu erlangen vermocht, daß der Verlauf dem Getöteten auch in subjektiver Hinsicht zur groben Fahrlässigkeit gereichte. Es sieht vielmehr In Würdigung der gesamten Umstände die praktische Möglichkeit, daß am Unfalltag etwas Ungewöhnliches

x /
 
geschehen sei. Das Ergebnis, daß zu Lasten der Klägerin eine volle Klärung nicht möglich sei, stützt das Berufungsgericht nicht zuletzt auf seine unangefochtene Feststellung, daß sich der Verstorbene an der ihm bekannten Kreuzung sonst nicht so verhalten habe. Damit aber liegt eine aus Rechtsgründen unangreifbare tatrichterliche Würdigung vor. In ihrer Natur liegt es, daß sie auch gewisse Unwägbarkeiten enthalten kann; daß solche im Zusammenhang mit sachfremden Erwägungen stünden, ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr zögert das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Gesamtumstände des Falles, aus dem äußeren Hergang auf die zunächst naheliegende grobe Sorglosigkeit oder leichtfertige Unachtsamkeit zu schließen, weil ihm die praktische Möglichkeit eines anderen, das Urteil der groben Fahrlässigkeit
10 -
nicht rechtfertigenden Verlaufs zu gewichtig erscheint. Dem kann aus RechtsgriAnden nicht entgegengetreten werden.
Nach allem bleibt die Revision ohne Erfolg.
Pehle	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens
 Dunz