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BGH · VI ZR 48/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 48/71

Gründe Nach ständiger Übung des erkennenden Senats ist bei der Bewerttang von Feststellungsansprüchen bezüglich der Rückgriffshaftlang aus § 640 RVO nicht § 9 ZPO sondern §13 Abs 3 GKG entsprechend anzuwenden, so daß regelmäßig der vierfache Jahresbetrag zugrundezulegen ist« (Vgl. Lappe in Anm« zu OLG Frankfurt/M Tschischgale/Schmidt/Luet-gebrune/Lappe GKG § 13 Nr« 36 » RPfleger 1968, 228). Daran ist gegenüber der abweichenden Bewertung durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30« Dezember 1970, welcher auf OLG Frankfurt aaO Bezug nimmt, festzuhalten« Der Beschluß des OLG Frankfurt nimmt auf Rechtsprechung aus der Geltungszeit des § 10 GKG alter Fasstang Bezug, einer Vorschrift, die insoweit im Gegensatz zu der bewußt weiten Fassung des § 13 Abs« 3 GKG zuF. Zwar ist in § 640 RVO dem Versicherungsträger ein ursprünglicher Anspruch gegeben, der auch dem Betrag nach von dem Individualschaden des Verletzten gelüst ist« Das ändert jedoch nichts daran, daß sein entscheidender Zweck die Schadloshaltung für die zerstörte oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines Getöteten oder Verletzten ist (vgl« auch Senatsurteil vom 30. Daher sieht der Senkt keinen durchgreifenden Grund, diesen Anspruch hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des §13 Abs« 3 GKG anders zu behandeln« Da8 hier der Schätz eines meist wirtschaftlich schwachen Klägers nicht im Vordergrund stehen kann, rechtfertigt eine andere Beurteilung ebensowenig, wie in den Fällen, in denen der Anspruch von einem Rechtsnachfolger (etwa gern« § 1542 RVO) erhoben wird, und wo die Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 GKG allgemein anerkannt ist. Daher ist hier in Übereinstimmung mit dem Streit-Wertbeschluß des Landgerichts die Bewertung des Feststellungsanspruchs am 4jährigen Betrag der von der Klägerin zu erbringenden Aufwendungen auszurichten.

Zitierte Normen: § 10 GKG
RVOVerletzteAnspruchGKGBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GKG nF § 13; RVO § 640
§13 Abs. 3 GKG findet auch Anwendung, wenn ein Sozlalverslcherungsträger wegen laufender Rentenaufwendungen gern. § 640 RVO Rückgriff nimmt.
BGH, Beschl. v. 20. Juni 1972 - VI ZR 48/71 - OLG Frankfurt/M
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 48/71
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 20. Juni 1972 Kriegl, Amtsinspektor
 der Bau-Berufsgenossenschaft,
 Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäfts-führe^Direktor Alfred DfliHHB. Fl BflHI Straße A.
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.)
2.)
den Landwirt und Hilfsarbeiter Johann
 lasse
die	Allgemeine	Versicherungs-
Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Alfred Schünemann, Dr. Vilhelm
 Walter Rostock, Horst BflHfc Gerd VI Am VI
Beklagten und
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und Prof. Dr.
Revisionsbeklagten,
 Prpf.Dr.Dr.
2 -
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 20« Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr« Bode, Dr«Weher, Prof «Dr. NUßgens und Dunz
 beschlossen:
Der Streitwert fUr den Feststellungsanspruch wird auf
DM 4.118,40
festgesetzt«
Gründe
 Nach ständiger Übung des erkennenden Senats ist bei der Bewerttang von Feststellungsansprüchen bezüglich der Rückgriffshaftlang aus § 640 RVO nicht § 9 ZPO sondern §13 Abs 3 GKG entsprechend anzuwenden, so daß regelmäßig der vierfache Jahresbetrag zugrundezulegen ist« (Vgl.
 Lappe in Anm« zu OLG Frankfurt/M Tschischgale/Schmidt/Luet-gebrune/Lappe GKG § 13 Nr« 36 » RPfleger 1968, 228). Daran ist gegenüber der abweichenden Bewertung durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30« Dezember 1970, welcher auf OLG Frankfurt aaO Bezug nimmt, festzuhalten«
Der Beschluß des OLG Frankfurt nimmt auf Rechtsprechung aus der Geltungszeit des § 10 GKG alter Fasstang Bezug, einer Vorschrift, die insoweit im Gegensatz zu der bewußt weiten Fassung des § 13 Abs« 3 GKG zuF. einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich war« (Vgl. BGHZ 7» 333, aber auch BGHZ 53, 173).
 
Zwar ist in § 640 RVO dem Versicherungsträger ein ursprünglicher Anspruch gegeben, der auch dem Betrag nach von dem Individualschaden des Verletzten gelüst ist« Das ändert jedoch nichts daran, daß sein entscheidender Zweck die Schadloshaltung für die zerstörte oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines Getöteten oder Verletzten ist (vgl« auch Senatsurteil vom 30. November 1971- VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314). Daher sieht der Senkt keinen durchgreifenden Grund, diesen Anspruch hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des §13 Abs« 3 GKG anders zu behandeln« Da8 hier der Schätz eines meist wirtschaftlich schwachen Klägers nicht im Vordergrund stehen kann, rechtfertigt eine andere Beurteilung ebensowenig, wie in den Fällen, in denen der Anspruch von einem Rechtsnachfolger (etwa gern« § 1542 RVO) erhoben wird, und wo die Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 GKG allgemein anerkannt ist. (wie hier OLG München RPfleger 1968, 364; Markl Anm. 15 zu § 13 GKG; Hillach/fcohs 3.Aufl« S. 411).
Daher ist hier in Übereinstimmung mit dem Streit-Wertbeschluß des Landgerichts die Bewertung des Feststellungsanspruchs am 4jährigen Betrag der von der Klägerin zu erbringenden Aufwendungen auszurichten.
Pehle
 Dr. Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens
 Dunz