1. Auf die .Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlanclesgeriehts Düsseldorf vom 15=> Bezember 1966 insoweit, als es über den Peststellungsanspruch erkannt hot, sowie in der Kostenentocheidung aufgehoben» Bie weitergehende Anschlußrevision wird zurückgev/iescn» Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatto sie bereits im Sommer i960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem J.and-wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladon und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Sie nehmen mit der vorliegenden Klag-Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch die Hach den Unglück schloß sich ein Teil der ]ii^r,G‘ Bie Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus ^U1' ser Gesamtsahlung auf sie entfallen ist., nicht zuf^2-0" den. 17 des V.rn--'~ schauer Abkommens /Y7A7)« Auf die Haftungshöchotsummen des Art. 22 V/A könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmcrn keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 V/A). Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne ;jedo vorherige- Erkundigung', die PrflHIB für den Plug ausgowählt habe, grob fahrlässig gehandelt Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Opf ■ wie sieh vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht naben, ergebe.. Eie Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer isst 1.100 IM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rost von 800 EM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet » Br» sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgogongenommen habe, Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgov.äesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Plug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln» Zwar habe nie es verabsäumt, über die Ai^BM^ Erkundigungen einzuziehen, deen lasse sieh nicht rests teilen, daß eine eingeholte Auskunft ihrchätte Anlaß geben müssen, den I-'lug ^1’1' einer Maschine dieser Gesellschaft absuasgen- Bas Oberlandesgoricht hat festgestellt, -daß sic Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen etwa künftig entstehenden üntorholtsschoden zu ersetzen» Sov/eit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für nie in der Vergangenheit entstandenen Imterhaltsschäden geht, hat es die Klage abgewiesen, ebenso den Anspruch auf Zahlung von 1-100 DM (Erstattung der Reisekosten,)» 13 Das Berufungsgericht logt den von der Beklagten mit clc-n Reisetcilnehmorn geschlossenen Vertrag ari nana der Schreiben der Beklagten '/cm19°^ (^nl- 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich seihst >or~ pfliohtot habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USj: und zurück zu befördern, Da sie als luftfrach"'.fünrerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen ser.- Auf die Kochstsummen de3 Art* 22 Y/A könne sie sich nicht berufen-, Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art, 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil 3ie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art, 3 V/A verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Plugscheine angesehen werden» Ob die President Airlines Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. Ferguson vor dem Abflug in BflHMP Tr, 2» Das Berufungsurteil (VersR 1968, 533) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststollt (Art. 3 Abs» 2 3atz 2 Y/A) andererseits die Feststollungsklago teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 633 EGB verjährt Me Revision meint, das Berufungsgericht härte ~C111 Feststcllungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen» Ihre Bedenken sind ar/ee gönnet - 1- Daß die Peststellungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgogobeu hat- getaiiu h 25£ ZPO aalüe-’-'-g war- unterliegt keinem Zweifel - Die Kläger konnten ’/egen des Unterhalts, der ihnen durch den ‘loci ihres Ehemannes tnv/o Vaters künftig entgangen sein kann, nur eine Feet-Stellung x kl age und keine Leietungsklngo erheben • J er Rinweie der Revision auf das Urteil BGrHZ II- Allerdings konnte aio Feststellungsklage nur fr folg nahen, wenn, die Kläger eine gewisse i/ahrseheinlicn-keit dafür dorgetan hatten, daß der Verunglückte ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können, Bas "her hot das Berufungsgericht festgestelltUnter V'ür-dUgung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht aus/.ucchließon, daß die Kläger auf eine Unterhaltsleistung des Verunglückten, angewiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgericht angostellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Recht spreehung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Be-natsurtoil vom 2U Oktober 1953 - VI ZB 320/52 - LH $ 34 Abs, 2 BGB Ur, 9)» Danach brauchte dos Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hoho Vfohrsehcinlich-kelt dafür festaustollon, daß der Pall einer Unterhalto-pflicrt des Verunglückten eintroten könnte- Denn Meidet gegen die Beklagte v;oder ein Grundurteil erlasse-: r.ec-h festgestellt, daß sic einen als schon outstanler I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichte, daß die Beklagte Luft-frachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens heftet, 1, Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Rcl®- "Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu.der wir Sie herzlich einladen« Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise 2U beantragen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzufUhren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr-tunternehmene Las Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den TelInehmern den Abschluß eines .Beforderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen, Las Berufungsgericht vn.ll zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen. aa) Lie Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eirgewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden. Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreis endo sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sararaelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten! Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem Unternehmen organisierte Reise, ciao zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer L’igen-Flugrei se augetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente, ob) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, v;enn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, bat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneint, hie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen, Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service, CaflHHHto zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige V/iederausreise sichergestellt sei«. Auch aus der "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl.. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiset ei Inehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungs vertrag). Haßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen iBt, daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei, Ss mag sein, daß dex- zwischen der amerikanischen I'luggesell-schaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene “Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge hätfig vor sehen (vgl. Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 Y/A haftet (Schlei eher/Rey mann/Abraham Art. 1 Y/A An. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessen 1 age befaßt', sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Vf er be- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer "MaflHB^-Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vedc aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen. Das stand ;jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, ee) Schließlich lassen auch die .übrigen von der Revision vorgebraohten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgex’ichts rechtsfehlerhaft wäre. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, i.ufö-frachtführerin im Sinne des V/arschauer Abkommens .gewesen. a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art': 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art\- 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 25 WA), vereinheitlicht werden sollen, so v/ird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen dcliktieehe Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, v/ird annehraen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausfUhrenden Luft- b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. Abs. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblich und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders' als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszu-stellen. Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgesehriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als vjenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen; daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Y/ider-spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-. Lieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen worden kann. November 1967 (VI ZR 216/65 * LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl, Schwenk SLR 1963, 153, 160). Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzuneh.men ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert' undverhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben.. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug ent- . Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise, zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu del Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohn'e damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte, ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zura zweiten Mal veranstaltete Heise war sowohl eine "Vferbereise” wie eine Verkaufsveranstaltung, Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Persimen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt„ Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der abgeschlossenen Vergleich sei auch Ihre Haftung ■ entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die FrgBIHfr AiflHH» (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Lage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte Gingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-sumrae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehm^rn kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art, 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Nach Absatz .2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war. las ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air La#1947,':-34) - Bgi bloßen OrdnungsVerstößen und Versehen. Riese ArchflR 1934, 47)» Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15). Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein ausausteilen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einaigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt«, Das Berufungsgericht meint, der Brief vom flfc. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Es mag zwar sein, daß die Beklagte, als sie den l’eilnehraern diese "Bestätigung’' übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zv/ar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldf-maira Art. 3 Rdn. 17; vgl. 1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Ai^MB) und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Mit Grund wondcn sich die Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt bat, schon jetzt ihr Feststcllungsbegehren insoweit abv/eisen zu können, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhalts-schadens verlangt haben» In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26» September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht besieht es sich hierbei auf das Urteil BGH Ver3K 1964, 927 (III ZE 140/63 vom 23» April 1964), nach*.cbm es, wenn ein Ersatzanspruch durch Peststellungsklage geltend gemacht v/ird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dargetan ist. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Sichter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Palle das Grundurteil erlassen würde. Prüfung nicht, daß ira Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben» Anders bei der Festst ollungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl» Der Richter Kann die Klage nur entweder 2usprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen« 135)« Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Feststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage ent-gegenstchen, selbst wenn der Kläger jetzt den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt. Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann riehtig sein, wenn es sieh davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus Vielehen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war. 2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abv/eisen v/ollen. Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das seitlich unbegrenzte Feststollungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergeben. Die Anschlußrevision Tügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war» Wie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben,, um die komplizierten Berechnungen.zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Bev/eiserhebungen solange zurüekzustellen, bis über den "Grund11 der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. September 1966 handelt« Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomiach und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, wie sic ihren Peststellungsantrag, dessen Passung es selbst angeregt hotte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollten. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Teil schon über Prägen zur Berechnung dos Unterhaltsausfalls befunden bat, obwohl die Kläger sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Peststellungsklage beschränkt hatten. Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen sind, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden ^Fragen werde noch, nicht entschieden; - Sie konnten sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen. Das hält die Revision für verfehlt, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen aus Art. 17 und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den Erstattungsanspruch, der den Erben des Verun-' glückten zustehe. Die Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig, weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat. Hach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder 5?ransportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs.3 mit § 467 BGB). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl, auch Art. 11 Abs.3 der IATA-Beförderungsbedingungen für Fassagiere in Schleicher/Reymann/ Abraham aaO S. Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt.
II a checking o v; e r k BGHot:
nein
BGB § 638; Warschauer Abkommen zur Vereinheitlich von kegeln über die Beförderung im internafj onal«ürs Luftverkehr v. 12. Oktober 1929, BGBl 1933 II 1039
Der Anspruch auf Erstattung der Plugkosten kann iv neben den Ansprüchen aus Art. 17 ff., wa geltend
bö"
macht werden; er unterliegt jedoch der kurzen Verjährung des § 633 BGB.
ZPO § 256
Hat der Kläger nicht dargetan, daß der Anspruch, dessen Peststellung er begehrt, besteht oder doch wahrscheinlich besteht, so darf das Gericht nicht, die Klage abweisen, sondern muß sich, notfalls auf Grund einer Beweisaufnahme, davon überzeugen, daß der Aiispruch nicht besteht.
BGH, llrt - v. 24» Juni 1969 - VI ZK 48/67 OLG) ])us8eidorf
LG)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 48/67
URTEIL Verkündet am
2i , Ji uni 1969 Kriegl,
J u s t i z h n u p 15 o k r e t
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma M a - L a n d t ^elwii k ■>
Gesellschaft mitbescnrarD^er Haftung, in
vertrotondurch ihre Geschäftsführer lou^^ LtfMHHB, ln Br^BA
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisions*-klägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte
Eechtsanv/altc Prof« und Br, -
gegen
1. 2,
die Witwe Brigitte ihre minderjährigen,
durch sie
geh* Scf vertretenen
.nder:
a) Ulrich
b) Eberhard
c) Gisbert
d) Reinhild
9
9
0
in Lü<
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Bor VI Zivi Iß Gnat- des Bund sag auf die mündliche Verhandlung vom S Mitwirkung des Senatspräsidenten Br
erichtshois hot „ Mai '1969 unter o Engels und der
Bundesrichter Br»
Weber, Prof- Br- UüSgens,
Sonnabend
und Bunz
für Recht erkannt:
1. Auf die .Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlanclesgeriehts Düsseldorf vom 15=> Bezember 1966 insoweit, als es über den Peststellungsanspruch erkannt hot, sowie in der Kostenentocheidung aufgehoben» Bie weitergehende Anschlußrevision wird zurückgev/iescn»
IT- Bio Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstens, an das Berufungsgericht zurückverwieson»
Von Rechts wegen
Die Beklagte vertrieb die 'von uer Firma A.Q.
International S.A. in (USA) hergestellten Harvee fcore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tiorfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatto sie bereits im Sommer i960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem J.and-wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladon und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im 1961
veranstaltete sie cin’e zweite gleichartige Studienreise, au der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul Mflfc in BuflHP (CaflHBnfc) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß .jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr. 14HBB, den Loiter ihrer Verkaufsfördorungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaf t
, der die Fluggesellschaft Paul wegen Ausfalls der von ihr vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach der USA ab; die Maschine war von Cpt. F0BHHP Uber (Irland) nach gebracht worden. Nach einer
Zwischenlandung in Sh^BB übernahm Cpt. ToflBBB das Flugzeug und startete am gegen 5.00 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
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dor :>oisotollnchmor vror dor camels :-9,j^aT" ’ Landwirt Helmut BöBHP” hinterließ seine frae vier Kinder. Sie nehmen mit der vorliegenden Klag-Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch
die
Hach den Unglück schloß sich ein Teil der ]ii^r,G‘
hliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Elugzedh''1'
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glück Sh^H^pf1 zusammen; darunter auch die Klüger Bevollmächtigter, Hechtsanwalt Br. Y/B1P ln
wandte sich zunächst an den Ha ft p fl i c ht 7 er s i 0 here r c' .....
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PrBIH^P mit dem schließlich Ende '
ein vergleich zustandel:am, nach welchem allerdini'3 ClJ" Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des ’•'/£’ '' r schauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vercinhoitlt-1*4 des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in V/arsc’^"' abgeschlossen - BGBl. 1933 II 1039) erhielten. Inßf3c"r .
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überwies der Versicherer an Heciifcsanv/alt Br. V 1,5 Millionen BK, wogegen dieser auf weitere Ans??-1 gegen die PrBBBB Ai^HB^ verzichtete.
Bie Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus ^U1' ser Gesamtsahlung auf sie entfallen ist., nicht zuf^2-0" den. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die BeklsS'*’0 als der vertragliche Luftfrachtführer (Art . 17 des V.rn--'~ schauer Abkommens /Y7A7)« Auf die Haftungshöchotsummen des Art. 22 V/A könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmcrn keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 V/A). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen dos Art. 25 V/A vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne ;jedo vorherige- Erkundigung', die PrflHIB für den
Plug ausgowählt habe, grob fahrlässig gehandelt
Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Opf ■ wie sieh vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht naben, ergebe..
Die Kläger hoben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangen sic Rückerstattung der restlichen Flugkosten, nämlich Zahlung von 1,100 EM nebst Zinsen. Eie Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer isst 1.100 IM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rost von 800 EM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet »
Eie Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln»
Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last» Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höehstbe-träge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung de3 Haftpfliehtversicherors der Ai^BB bereits gedeckt seien. Eie Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen» Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn ec seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise zugosoudt hebe, die Anforderungen, die Art» 3 V/A an einen Flugschein
mitgobracht und sie, ols er -■)-
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Büsseldorf gelandet sei. Br» sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgogongenommen habe,
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgov.äesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Plug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln» Zwar habe nie es verabsäumt, über die
Ai^BM^ Erkundigungen einzuziehen, deen lasse sieh nicht rests teilen, daß eine eingeholte Auskunft ihrchätte Anlaß geben müssen, den I-'lug ^1’1' einer Maschine dieser Gesellschaft absuasgen-
Bas Oberlandesgoricht hat festgestellt, -daß sic Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen etwa künftig entstehenden üntorholtsschoden zu ersetzen» Sov/eit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für nie in der Vergangenheit entstandenen Imterhaltsschäden geht, hat es die Klage abgewiesen, ebenso den Anspruch auf Zahlung von 1-100 DM (Erstattung der Reisekosten,)»
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichon.Urteils, Die Kläger haben Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden festzustcllcn und ihnen die verlangten 1-100 BK zuzusprechen-
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Ent schoidangagr und e:
13 Das Berufungsgericht logt den von der Beklagten mit clc-n Reisetcilnehmorn geschlossenen Vertrag ari nana der Schreiben der Beklagten '/cm19°^ (^nl- 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich seihst >or~ pfliohtot habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USj: und zurück zu befördern, Da sie als luftfrach"'.fünrerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen ser.- cs sreh auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 WA), hafte sie nach Art» 17 WA. Auf die Kochstsummen de3 Art* 22 Y/A könne sie sich nicht berufen-, Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art, 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil 3ie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art, 3 V/A verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Plugscheine angesehen werden» Ob die President Airlines Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. Ferguson vor dem Abflug in BflHMP Tr,
’ abe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises hot das Berufungsgericht abgewiosen, weil die Zahlung des Versicherers der PrdHP Ai4H|^^ auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei«
2» Das Berufungsurteil (VersR 1968, 533) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststollt (Art. 3 Abs» 2 3atz 2 Y/A) andererseits die Feststollungsklago teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 633 EGB verjährt
Me Revision meint, das Berufungsgericht härte ~C111 Feststcllungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen» Ihre Bedenken sind ar/ee gönnet -
1- Daß die Peststellungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgogobeu hat- getaiiu h 25£ ZPO aalüe-’-'-g war- unterliegt keinem Zweifel - Die Kläger konnten ’/egen des Unterhalts, der ihnen durch den ‘loci ihres Ehemannes tnv/o Vaters künftig entgangen sein kann, nur eine Feet-Stellung x kl age und keine Leietungsklngo erheben • J er
Rinweie der Revision auf das Urteil BGrHZ
0=4 geht
fc-h
II- Allerdings konnte aio Feststellungsklage nur fr folg nahen, wenn, die Kläger eine gewisse i/ahrseheinlicn-keit dafür dorgetan hatten, daß der Verunglückte ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können, Bas "her hot das Berufungsgericht festgestelltUnter V'ür-dUgung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht aus/.ucchließon, daß die Kläger auf eine Unterhaltsleistung des Verunglückten, angewiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgericht angostellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Recht spreehung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Be-natsurtoil vom 2U Oktober 1953 - VI ZB 320/52 - LH $ 34 Abs, 2 BGB Ur, 9)» Danach brauchte dos Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hoho Vfohrsehcinlich-kelt dafür festaustollon, daß der Pall einer Unterhalto-pflicrt des Verunglückten eintroten könnte- Denn Meidet gegen die Beklagte v;oder ein Grundurteil erlasse-: r.ec-h festgestellt, daß sic einen als schon outstanler
B,
In der Sache selbst haben die .Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg,
I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichte, daß die Beklagte Luft-frachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens heftet,
1, Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Rcl®-
der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am V.
1961 an zahlreiche Landwirte, landvürtschaftliche Berater usw,, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlegen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es,u=a,§
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu.der wir Sie herzlich einladen«
Wir wollen voraussichtlich am 1961 von DSBHHHB ".... starten und nach G0HP fliegen Der Rückflug erfolgt am 1961 ab NflpViiB'.
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 M. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen»....
. Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma 0„A. S0| organisiert..."
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise 2U beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. August 1961 angenommen* das lautet?
“Betr.. nach USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß ■'wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studienreisc nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt."
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzufUhren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr-tunternehmene
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(§278 BGB). Sie habe sich, nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen än sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete V/erbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen v/erden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesell-sehaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft— fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgeöellschaften charterten.
b) i)ie Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgründsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Das läßt sich aber nicht fest stellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungagerieht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen V/illenserklärungen gelangt ist (§§ 133» 15? BGB), ist -möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung musterroäßiger typischer Vertragsbedingungen. Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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Las Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den TelInehmern den Abschluß eines .Beforderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen, Las Berufungsgericht vn.ll zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen.
aa) Lie Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eirgewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur c.ic-angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleieher/Reymann/Abraham, Las Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., Art, 1 WA Anm, 23 S. Riese
ZLVr 1962, 8; Bodenschatz VeraWirt 1957, 553; Georgiades RFLA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RPLA 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreis endo sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sararaelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten! dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrt unter- • nehmen (vgl. Schlei eher /Reymann/ Abraham Art. 1 WA /mir:.. 26 a.E.; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7» Meyer SLR 1957, 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
Unternehmen organisierte Reise, ciao zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer L’igen-Flugrei se augetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente,
ob) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, v;enn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, bat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneint,
hie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die. Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, ;in ihrem Kamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzusehlieben-. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen, Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service,
CaflHHHto zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige V/iederausreise sichergestellt sei«.
Auch aus der "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von. vielen
der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Plug-zeugen' v er wandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft" (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl.. Grönfors, Air Charter and the Warsaw Convention 1956 S. 115 En» 4j Schwei ckhoädt ZLW 1964, 13)» Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiset ei Inehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungs vertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer v er rni11e 1 nden_.Spediteur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgf ä11i g aus zuwählen„
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales lufttransportrecht 1965 Art. 1 Y/A Rdn. 3;
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Schweickhardt ZLW 1964, 25; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles •hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S. 50/51). Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehraen scheint, mag offen bleiben. Haßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Er-
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klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu- seinen Lasten, sondern, zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen iBt, daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Freis von 1.900 EH festgesetzt. Bavon, daß sie über dessen Verwendung ihren 11 Auftraggebern“ hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Rieht die Reiseteilnehraer sind an eie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die .(ISA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworhen„
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Dis Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 528 B3B) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei, Ss mag sein, daß dex- zwischen der amerikanischen I'luggesell-schaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene “Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge hätfig vor sehen (vgl. Irion, limitation of Liabilities in International Air Lav/,
1954 Nr. 120 Pn. 5), Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht’ auf das Verhältnis Beklagte -PlüggeSeilschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zuisehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersY/irtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilitä Civile en Gas d* Affretoraent et de Location dr A6ronef,
1963 S. 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 Y/A haftet (Schlei eher/Rey mann/Abraham Art. 1 Y/A Anm. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO. S„ 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, 3. 134; Shawcross/Beauraont, On Air Law, 2, Aufl.
1951 Anra. 513 D = 3. Aufl. 1966 S. 603). /.uch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages
keine ausschlaggebende Rolle. oje bezweckt, zv.'i Serien dorn Vercharterer und den yon deni Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen harzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-
frachtführers im Sinne des .Art,, 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Sohade-ns-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des krt.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl. Sund berg S, 560; Shav/cr o s g/Penumont Nr. 351 = 5o Aufl. S. 480; Prion Hr, 120; Rudolf ZLW I960, 146; Putoit, La Collaboration ent re Compagnien Aferiennes 1957 S„ 101). Pie "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkte*. ' 'Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 578 BGB). Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-
Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Pie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwisehen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgoführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten hoi dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessen 1 age befaßt', sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Vf er be- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit in die USA, um dort
eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer "MaflHB^-Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vedc aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß hei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand ;jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen,
ee) Schließlich lassen auch die .übrigen von der Revision vorgebraohten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgex’ichts rechtsfehlerhaft wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr 'übertragenen "Auftrages" gemäß $ 664 BG-B einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, i.ufö-frachtführerin im Sinne des V/arschauer Abkommens .gewesen.
a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art': 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art\- 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden v/ie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lausen.
Das V/arschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 25 WA), vereinheitlicht werden sollen, so v/ird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und. wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen dcliktieehe Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, v/ird annehraen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausfUhrenden Luft-
frachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischer Hecht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Deli* ("tort"} stützt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Plug tatsächlich ausführt, {vgl. hierzu Schleicher Reytaann/Abraham Art. 1 Y/A Anm. 26), Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den, vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Y/arachauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriu 1934, Sonderveröffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 Y/A). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertrag liehen Luftfrachtführer gemeint. Da3 diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ‘'Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie ha den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungavertr überschrieben (vgl. Abraham', Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 s: 28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinck, 3etr 1958,. 273).
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Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl* § 51 LuftVG). Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen Im anglo-amer: kanischen und im kontinental-europäischen Hechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
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treffend-das Zusatzabkommen vorn 18» September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die PrflHHB Ai0BB^ als ausführende Luftfrachtführerin haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am W« 1961 er-
eignet hat; Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs-erheblich,
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte.
Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1957 S. 268; Schleicher/Reyinann/Abraham Art. 1 Anm. 26, 28; Kiese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (öoedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in National Airlegislations S. 134; Shawcross/Beaumont Nr. 362 Asm.' a)’.und 513 C; Brian Nr. 118 ff; GrÖnfors S. 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff;. Guldimann. Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im’anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für
richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
• \ *•
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dieser Ansicht waren (Coquoz, ie Droit Priv§ International Aärien, 1938, S. 92; Juglart, Traitö Elfementaire de Droit Atrien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Precis El^-mentaire de Droit Aerlen, Brüssel 1953» Nr. 180). Die von dieser Minderme-inung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 Und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2 und Art. die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Paz teien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblich und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlang die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art'-. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders' als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszu-stellen. Für die angloamerikanisohe Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur.dez
au3führende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
%
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgesehriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als vjenn der vertragschließende Luftfrachtführer
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(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, hei dem ein Nicht-Luftfahrtuhternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen; daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Y/ider-spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-. standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 550).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 50 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der “erste Luftfrachtführer“ in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestiqmmng liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61j Pelichet S. 149). Hier handelte es 3ich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180).
3. Ras Y/arschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbefärderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
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das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
im Sinne des Art. 1 V/A anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht ..mit Sicherheit zu entnehmen. 33a es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich1* (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (jDrion Nr. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Lieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen worden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 * LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl, Schwenk SLR 1963, 153, 160).
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration" (Art. 1 T/A) anzusehen ist, sind geteilt.• Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; • Sehleicher/Reymann/Abraham Art, 1 Anra, 10j Riese S. 410; ArchLR 1933, 301), In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und National Airlegislations
So 126; Coquoz S. 89; Leraoine, Iraite de Droit Aerien 1947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954, S. 15). Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Hegel auszugehen ist.
3ntscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art.- 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der blüße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Jatzes 2 im Art. 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um ’'compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Fittard, Droit Atrien 19:51,
169 ff, angeführt, bei Goedbuis'S. 126 fyzw. S, 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freistellen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein ira Interesse des Heisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Hegel schon dann nicht mehr-, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen i,hn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gev/innbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 1?6; Schv/eickhard aaO S. 15).
c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzuneh.men ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert' undverhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben.. Allerdings war in dem Gesamt preis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Dr. und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug ent- . geltlich gev/esen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise, zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu del Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohn'e damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die. Revision damit Recht hat., kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte, ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zura zweiten Mal veranstaltete Heise war sowohl eine "Vferbereise” wie eine Verkaufsveranstaltung, Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Persimen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsabteilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von Je 70.000 verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt v/erden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch-.1, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hatö . Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtehe Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt„
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ITotwendig ist nur, daß er ihm aus' deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung. Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht.
4. Zu Unrecht behauptet die Revision, die
Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die Pr4HH^P und deren Leute ein Ver-
schulden, ah dem Unglück getroffen habe (Art. 20 WA).
Ihr Schriftsatz; vom 18. August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten,' die Verschuldensvermutung des Art. 20 WA auszuräumen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls seieine Haftung der Beklagten wieder entfallen.
Das trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der
abgeschlossenen Vergleich sei auch Ihre Haftung ■ entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebe-
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nen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Dr. W4HP batte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die FrgBIHfr AiflHH» (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Lage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte Gingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die AiflOT^, also deren
Versi eher er ? den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so leg dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflieht ist, wie die Hinterbliebenen nie b'eetritten haben, um «diese Beträge gemindert.
II. Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei fest gestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-sumrae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehm^rn kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art,
3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23. August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
Dieser Standpunkt dee Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen.
*a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art. 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf ».denen er entsprechen soll» aber nicht muß. Nach Absatz .2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion; eihes Beweispapi er es hat (so ;jetzt ausdrücklich Satz* 1 des' im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Duftfrachtführers zu gewährleisten. •
Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das I'ehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Rey mann/Abraham Art. 3 Anm.- 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZER 1953, 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28* September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Eür Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil' der Cour :: d*appel Paris ZLVJ 1967» 115; schief KG NJVT 1961» 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
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dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art» 3 Abs» 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb ZR.
226/62 s= HJW 1964> 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem «Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
1. d.F. des Gesetzes vom 25« Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolle anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen: es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Var so vie S. 110:
»De la faqon qu'il vaUt»; ebenso in Air Legislations S. 157: "any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2. Aufl. Hr. 406 Anm. b « 3«Attfl. 1966 S. 439: »some sort of ticket"; Brion Hr. 251s."a slip of papar*)-. las ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air legislations S. 155? Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398? Juglart
Hr. 293? Schweiokhardt aaO S» 30). Die Sanktion mag
gerechtfertigt sein, wenn die Hiehtausstellung eines
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Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air La#1947,':-34) - Bgi bloßen OrdnungsVerstößen und Versehen. jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luf tf rächt führ er s (vgl. Döring, Archf LR 1935, 10; Goedhuis, Airlegis-lations S. 157; Drion Nr. 223)« Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO S. 32;
Riese ArchflR 1934, 47)» Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15). Das deutsche Luftverkehr sgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Sine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl 1st daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß non es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reyraann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; öoijuoz S, 106/107). Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Re muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV -a.S.; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn. 17) .
b) Diese Mindest-BrfordernisBen erfüllt, 14e
die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben,
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das sie jedem TeiInehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am-1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises“ zu sein.
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Hr. 251). Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein ausausteilen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einaigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt«, Das Berufungsgericht meint, der Brief vom flfc. 1961 sei nichts
anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen» Das trifft v/ohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das rnftit "Lieber Amerika fahren!" (also ohne Nennung des Namens) über schrie ben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1.900”» Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom (M. (HP ^61 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studiehreise nach den USA einen Platz fest gebuoht haben”. Diese Erklärung genügte aber* füreinen Flugschein» Daß sie keinen Hinweis auf die, Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt,, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Tellnehraer entnehmen,, |^aß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde-.
Es mag zwar sein, daß die Beklagte, als sie den l’eilnehraern diese "Bestätigung’' übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensriohtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den, Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 WA auf gestellten Regeln zu veranlassen. Baß dadurch die Passagiere ubw. ohne Rücksicht darauf -begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen <fer Papiere beruht,- ist lediglich eine Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
Auoh kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre.
Bie Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zv/ar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldf-maira Art. 3 Rdn. 17; vgl. auch Risse, S. 432).
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrunöegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die BeBagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet. Ba jedoch der Versicherer der PrflflHBP Ai^PB^ diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf sn, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Das ist unrichtig. Nachdem fest stehtu, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 WA).
2. Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher
nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Ai^MB) und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Das Berufungsgericht
hat diese Frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen TJnfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest stel lungs an trag geht, Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Zur Anschlußrevision der Kläger
I.
Mit Grund wondcn sich die Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt bat, schon jetzt ihr Feststcllungsbegehren insoweit abv/eisen zu können, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhalts-schadens verlangt haben» In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26» September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht besieht es sich hierbei auf das Urteil BGH Ver3K 1964, 927 (III ZE 140/63 vom 23» April 1964), nach*.cbm es, wenn ein Ersatzanspruch durch Peststellungsklage geltend gemacht v/ird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dargetan ist.
1 . Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Sichter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Palle das Grundurteil erlassen würde. Bio Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner “summarischen Prüfung“ nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Pall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Peststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger nur günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Peststollungsprozeß übertragen. Bann tritt der Unterschied zwischen einer Peststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vornherein nicht um den Betrag geht, und einer Leistung3klage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor. Ergibt bei einer Leistungsklage die summarische
Prüfung nicht, daß ira Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben» Anders bei der Festst ollungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl» Der Richter Kann die Klage nur entweder 2usprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen«
Im letzteren Fall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung dos Rochtsschutzintoresses erfolgen. Vielmehr würde es sich um eine Sachabv/eisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Feststellungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DEZ 1950, 567, BGH Urteile vom 7« April 1952 - III ZR 194/51 - DM § 256 ZPO Nr. 7 und vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9 = Ver3R 1953? 481; anders noch BGHZ 4? 133? 135)« Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Feststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage ent-gegenstchen, selbst wenn der Kläger jetzt den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt.
Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann riehtig sein, wenn es sieh davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Ob es aber so
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v/cit hat gehen v/ollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus Vielehen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war. Das Eevision3-gericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Kläger teil-v/eise abgewiesen hat.
2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abv/eisen v/ollen.
Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das seitlich unbegrenzte Feststollungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergeben.
Die Anschlußrevision Tügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war» Wie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben,, um die komplizierten Berechnungen.zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Bev/eiserhebungen solange zurüekzustellen, bis über den "Grund11 der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatten sie ganz allgemein beantragt, die Brsatzpflicht für die bisher erwachsenen und die künftigen Schäden festzustellen. Auch sie haben
nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Es mag auch sein, daß im gegebenen Pall fast der gesamte, möglicherweise gar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene Unterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt-war. Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber den Klägern nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26. September 1966 handelt« Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomiach und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, wie sic ihren Peststellungsantrag, dessen Passung es selbst angeregt hotte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollten. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Teil schon über Prägen zur Berechnung dos Unterhaltsausfalls befunden bat, obwohl die Kläger sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Peststellungsklage beschränkt hatten. Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen sind, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden ^Fragen werde noch, nicht entschieden; - Sie konnten sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen.
II.
Keinen Erfolg hat jedoch die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Rückerstattung der Flugkosten wendet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Klägern an sich dieser Erstattungsanspruch nach den §§325,
323, 818 BGB zustehe, meint aber, die Zahlung des
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Haftpflichtversicherers der FrflIHBP müsse
auch auf diesen Anspruch angerechnet werden. Das hält die Revision für verfehlt, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen aus Art. 17 und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den Erstattungsanspruch, der den Erben des Verun-' glückten zustehe.
Es mag sein, daß diese Rüge berechtigt ist, doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig, weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.
1. Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Prägen des Duftbeförderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 13 vor Art. 1 WA,
S» 254). Hach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder 5?ransportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich-nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff» BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 3 mit § 467 BGB). Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruchj vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff. BGB. Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGRKomm.
BGB 11. Aufl» § 638 Anm. 2 a.E.). Hur dann, wenn er
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Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werks, sondern als dessen v/eitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, oh die regelmäßige 50jährige Frist gilt, nicht aber wenn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238)»
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (so HG JW 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall/; vgl. Staudinger/Eiedel,
BGB 11. Aufl» § 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGBIComm. HGB
2. Aufl. Anm. 14, 22 und Schlegelberger/Geßler, HGB
3. Aufl. Anm. 9, beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf FohrPreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Dies muß
er auch im Falle des § 23 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl. Schlegelberger/Geßler aaO Anm. 9 und Finger,EVO 3. Aufl. § 23 Anm. 2). Diese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, des § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sov/ie Goltermann,EVO 2. Aufl. § 23 Anm. 3 und Finger aaO Anm. 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl, auch Art. 11 Abs. 3 der IATA-Beförderungsbedingungen für Fassagiere in Schleicher/Reymann/ Abraham aaO S. 431)» Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.
2. Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß
sie außerdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt. Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
Engels
Dr. 'Weber Hüßgens
Sonnabend
Dunz