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BGH

Gericht: BGH

Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 17» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidcnten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Dr« Bode, Dr« Hauß und Dr« Pfretzschner für.iHfcoht erkannt! Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20« Januar 1966 wird zurückgewiesen« Röstkaffee enthält im Durchschnitt etwa 1,2» ^Coffein, do ho in 10 gr sind etwa 120 mg Coffein vorhanden» Die Menge Röotkaffee, die man für eine Sasse verwendet, schwankt innerhalb gewisser Grenzeno In allgemeinen rechnet man für eine Sasse Kaffee, wie man sie als gewöhnliches Getränk zu sich nimmt, eine Menge von etwa 6 - 8 gr je Sasse, wobei eine Sasse gleich 150 ccm gerechnet wird, und für eine Sasse starken Kaffees eine Menge von 10 - 12 gr0 10 - 12 gr ist etwa die Menge, die man verwendet, wenn man in einer Gaststätte einen Kaffee-Dpuble oder einen Mocca bestellt0 In einer Sasse starken Kaffees sind also im allgemeinen etwa 100 - 120 mg Coffein enthalten, in einer Sasse schwachen Kaffees die Hälfte» Die Zahlenangaben, die ich gemacht habe, sind Mittelwerte, die im einzelnen schwanken, aber in ihrer Größenordnung etwa zutreffend sind»u Auf Befragen durch das Gericht, oh der Zeuge zu irgendeiner Zeit die Feststellung getroffen habe, daß in einer normalen Flasche C^p-C^^ soviel Coffein wie in zwei Tassen starken Kaffees enthalten ist, erklärt der Zeuges M In dieser Form nicht« Es hat mit Herrn Bi^^P eine Besprechung stattgefunden, die ich nach einem mir von Herrn BiPIB später zugesandten Brief auf den 29« November I960 datiere0 Neben anderen Fragen ist in Rahmen dieser Besprechung auch die Frage des Coffeingehaltcs von Cp^-Cp^ und insbesondere des Phosphorsäurezusatzes angesprochen worden« An Einzelheiten erinnere ich mich nicht« Ich habe der damaligen Besprechung auch keine besondere Bedeutung beigenessen, weil ich nicht angenommen habe, daß der Inhalt dieser Besprechung Grundlage einer Veröffentlichung sein sollte, sonst hätte ich mir Notizen gemacht« Ich vereinbare in solchen Fällen wohl auch regelmäßig, daß mir das Manuskript vor Veröffentlichung zugesandt wird« Gegenüber der geschehenen Veröffentlichung hätte ich mich bei einer solchen Handhabung bemüht, sie richtig zu stellen« Pie Veröffentlichung ist nicht richtig« Ich meine, es sind die Zählenwerte vertauscht, es ist nämlich gerade umgekehrt« Zwei Flaschen Cflpp-C^p enthalten soviel Coffein wie eine Tasse starken Kaffees« Dieser Berechnung lege ich zugrunde die höchstmöglichste Menge von 25 mg Coffein in 100 ccm Flüssigkeit« Eine Tasse Kaffee aus 8 - 10 gr Röstkaffee enthält etwa 100 - 120 mg Coffein« Unter Zugrundelegung der von mir angegebenen Werte enthalten mithin zwei Flaschen C^P-C^ d 200 ccm etwa soviel Coffein wie eine Tasse 11 Die Richtzahl ist 8 - 10 gr RÖotkaffee auf eine Tasse«, RÖotkaffee enthält etwa 1,2 # Coffein« Der von mir angeoteilte Vergleich bezieht sich auf starken Kaffee« Ich habe starken Kaffee gemeint, wenn ich vorhin darauf hinwies, daß die Zahlenwerte in der Veröffentlichung genau umgekehrt seien« Die Beurteilung eines Kaffees als stark treffe ich nach der verwendeten Menge Röstkaffees bezogen auf die Verwendung einer bestimmten Menge Wasser« Die Zuordnung eines Kaffees nach Aussehen und Geruch unter den Begriff stark oder nicht stark, möchte ich nicht vornehmen« Ich beurteile die Frage nach der Stärke eines Kaffees allein nach der Menge des verwendeten Röstkaffees und nach der aus ihr herausgelösten Menge der Extraktotoffo« Die Frage der Qualität nach dem Aussehen spielt für die Beurteilung der Stärke leeine Rolle« Die normale Tasse betrügt für unsere Beurteilungen 150 ccm« Meiner Beurteilung liegt mithin zugrunde In einer Werbeschrift hat die Beklagte das Protokoll über die Vernehmung des Prof«, Br. wppp käuflich angeboten«, Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, die aufgestellte Behauptung über den Koffeingehalt von ”0^®-Cppi* sei unwahr* Die Beklagte habe die Aussage von Prof* Dr* W^pp verfälscht* Die Verbreitung dieser Behauptung sei geeignet, den Absatz von "C^p-CpP" erheblich zu beeinträchtigen* Angesichts der von der Beklagten mit allen Mitteln betriebenen Propaganda gegen "Cfpp-OpP11 sei damit zu rechnen, daß die Beklagte die gewerbeschädigende Behauptung weiter verbreiten werde* Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen* Sie hat vorgetragen, die beanstandeten Äußerungen enthielten eine sachlich gerechtfertigte Kritik des "Gpp-C^P"-Getränko» Von einer Verfälschung der Aussage des Prof* Die Beklagte habe der Wahrheit zuwider Tatsachen verbreitet, die geeignet seien, der Klägerin in ihrer gewerblichen Betätigung Nachteile zuzufügen (§ 824 BGB)» Träfen die verbreiteten "Feststellungen11 über den Koffein-gchalt von '.'C^p-Cpp11 anlaßten Untersuchungen, die er in amtlicher Eigenschaft im Rahmen lebensmittclrechtlicher Ermittlungen durchgeführt habe» Es bestehe die Gefahr, daß die Beklagte die unrichtigen Behauptungen weiter verbreite«, Sic habe selbst nicht vorgotragen, daß sie nicht mehr die Absicht habe, das Protokoll über die 'Vernehmung des Professors W0P nebst dom Zusatz der Redaktion zu versenden«, In entsprechender Anwendung des § 1004 BGB sei daher die Beklagte, die den Sonderdruck verbreitet habe, zur Unterlassung zu verurteilen«, Darauf, ob der Geschäftsführer der Beklagten die Unwahrheit der verbreiteten Angaben gekannt habe oder habe kennen müssen, komme es nicht an«, daß das Berufungsgericht von den in der Aussage des Profo Dr« nieder gegebenen M^tolwerten des Koff cingehalt cs von ausgegangen sei* Wenn die Beklagte in der redaktionellen Anmerkung die Uöchstv/crtc, aus der Aussage des Prof«, Dr«, über- Die Rüge ist unbegründet«, Es kommt darauf an, wie der Leser die Behauptung über den Koffeingehalt von verstehto Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß alle Leser die Angaben der Redaktion im einzelnen mit den Ergebnissen der Untersuchung von Prof« Dr« vergleichen« Vielmehr werden die Leser durchweg der ^i'cctotcllung” der Beklagten entnehmen, daß das "Cg^-C^^M-Gctränk allgemein oder doch sin'*1 der Regel den von der Beklagten angegebenen Prozentsatz an Koffein enthält« Die Beklagte muß ihre Behauptung oo gelten lacocn, wie oic aufgeoteilt worden ist«, Die Beklagte entotcllt ober den wahren Sachverhalt, wenn oic die Behauptung in der geschehenen Porn weiter verbreitet, was nach der Feststellung des Berufungo-gerichto nahe liegt« Darauf, ob die Beklagte in richtiger Wiedergabe der Unterouchungocrgebnisoo doo Prof« Br« die Angaben über die Schwankungobreite des Koffeingehaltg in "C^p-C^p^-Gctränk verbreiten darf, ist in vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden«

Zitierte Normen: § 824 BGB
mengenRedaktionGetränkCoffeinFlascheKlägerinBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2087 003
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17o Oktober 1967 Kriegl,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
48/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der BM^-Verlag GmbH,	>	BlfliH^veg	WD»
vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Bi^H^
Beklagten9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin 9
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die	GmbH,	£(
vertreten durch ihren
■B, KaflH^^pstraße Geschäftsführer Max TM
9
9
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof, und Br«.	-
t
 
Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 17» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidcnten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Dr« Bode, Dr« Hauß und Dr« Pfretzschner
 für.iHfcoht erkannt!
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20« Januar 1966 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Die Klägerin stellt das Erfrischungsgetränk
 her und vertreibt es« Die Beklagte gibt die Zeitschrift	Wochenpostn heraus« In dieser
 ist wiederholt gegen das	geschrieben
 worden» E8s ist dort den "giftigen" Getränken zugeordnet worden« Wegen Behauptungen dieses Inhalts über "CflHhCfll haben zwischen den Parteien und zwischen der Klägerin und dem Chefredakteur der "H®BJ(^-V/ochenpostM ? Bif|^ mehrere Prozesse geschwebt« In einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin *unxfcji Bi^^ - Landgericht Hamburg 150 248/61 - wurde am 24« Oktober 1963 der ordentliche
 Professor für Lebensmittelrecht an der Universität Hamburg, Br» Hans V/	?	als	Zeuge vernommen0
Er sagte auss
H Ich habe in den vergangenen Jahren das Getränk C^p-C|^ zu untersuchen gehabt» Wir haben Bestimmungen über den Coffeingehalt und den Gehalt an Phosphorsäure durchzuführen gehabt» Dabei haben wir feotgcotcllt, daß der Coffeingehalt in den für coffcinhaltige, alkoholfreie Erfrischungsgetränke geltenden Grenzen lag, nämlich zwischen 6,5 und 25 mg in 100 ccm» Im Mittelwert lag in der damaligen Zeit der gefundene Gehalt um 15 mg in 100 ccm. Röstkaffee enthält im Durchschnitt etwa 1,2» ^Coffein, do ho in 10 gr sind etwa 120 mg Coffein vorhanden» Die Menge Röotkaffee, die man für eine Sasse verwendet, schwankt innerhalb gewisser Grenzeno In allgemeinen rechnet man für eine Sasse Kaffee, wie man sie als gewöhnliches Getränk zu sich nimmt, eine Menge von etwa 6 - 8 gr je Sasse, wobei eine Sasse gleich 150 ccm gerechnet wird, und für eine Sasse starken Kaffees eine Menge von 10 - 12 gr0 10 - 12 gr ist etwa die Menge, die man verwendet, wenn man in einer Gaststätte einen Kaffee-Dpuble oder einen Mocca bestellt0 In einer Sasse starken Kaffees sind also im allgemeinen etwa 100 - 120 mg Coffein enthalten, in einer Sasse schwachen Kaffees die Hälfte» Die Zahlenangaben, die ich gemacht habe, sind Mittelwerte, die im einzelnen schwanken, aber in ihrer Größenordnung etwa zutreffend sind»u
Auf Befragen durch das Gericht, oh der Zeuge zu irgendeiner Zeit die Feststellung getroffen habe, daß in einer normalen Flasche C^p-C^^ soviel Coffein wie in zwei Tassen starken Kaffees enthalten ist, erklärt der Zeuges
M In dieser Form nicht« Es hat mit Herrn Bi^^P eine Besprechung stattgefunden, die ich nach einem mir von Herrn BiPIB später zugesandten Brief auf den 29« November I960 datiere0 Neben anderen Fragen ist in Rahmen dieser Besprechung auch die Frage des Coffeingehaltcs von Cp^-Cp^ und insbesondere des Phosphorsäurezusatzes angesprochen worden«
An Einzelheiten erinnere ich mich nicht« Ich habe der damaligen Besprechung auch keine besondere Bedeutung beigenessen, weil ich nicht angenommen habe, daß der Inhalt dieser Besprechung Grundlage einer Veröffentlichung sein sollte, sonst hätte ich mir Notizen gemacht« Ich vereinbare in solchen Fällen wohl auch regelmäßig, daß mir das Manuskript vor Veröffentlichung zugesandt wird« Gegenüber der geschehenen Veröffentlichung hätte ich mich bei einer solchen Handhabung bemüht, sie richtig zu stellen« Pie Veröffentlichung ist nicht richtig« Ich meine, es sind die Zählenwerte vertauscht, es ist nämlich gerade umgekehrt« Zwei Flaschen Cflpp-C^p enthalten soviel Coffein wie eine Tasse starken Kaffees« Dieser Berechnung lege ich zugrunde die höchstmöglichste Menge von 25 mg Coffein in 100 ccm Flüssigkeit« Eine Tasse Kaffee aus 8 - 10 gr Röstkaffee enthält etwa 100 - 120 mg Coffein« Unter Zugrundelegung der von mir angegebenen Werte enthalten mithin zwei Flaschen C^P-C^ d 200 ccm etwa soviel Coffein wie eine Tasse
 
Kaffee, die unter Verwendung von 8 - 10 gr RÖotkaffee hergestellt ist«"
Au£_Vorhalt:
11 Ich habe meiner Berechnung den höchotzulässigen Gehalt von Coffein zugrunde gelegt«. Normalerv/eiso stellt sich der tatsächlich gefundene Wert etv;a auf 15 mg pro 100 ccm, er ist aber Schwankungen unterworfen und deswegen ist der Höchstgehalt eine sichere Grundlage« Eine Überschreitung dieses höchstzulässigen Wertes in dem hier umstrittenen Getränk haben wir bislang nicht festgestellt«,”
Auf Vorh.nlt s
11 Die Richtzahl ist 8 - 10 gr RÖotkaffee auf eine Tasse«, RÖotkaffee enthält etwa 1,2 # Coffein« Der von mir angeoteilte Vergleich bezieht sich auf starken Kaffee« Ich habe starken Kaffee gemeint, wenn ich vorhin darauf hinwies, daß die Zahlenwerte in der Veröffentlichung genau umgekehrt seien« Die Beurteilung eines Kaffees als stark treffe ich nach der verwendeten Menge Röstkaffees bezogen auf die Verwendung einer bestimmten Menge Wasser« Die Zuordnung eines Kaffees nach Aussehen und Geruch unter den Begriff stark oder nicht stark, möchte ich nicht vornehmen« Ich beurteile die Frage nach der Stärke eines Kaffees allein nach der Menge des verwendeten Röstkaffees und nach der aus ihr herausgelösten Menge der Extraktotoffo« Die Frage der Qualität nach dem Aussehen spielt für die Beurteilung der Stärke leeine Rolle« Die normale Tasse betrügt für unsere Beurteilungen 150 ccm« Meiner Beurteilung liegt mithin zugrunde
 
0
8 - 10 gr Kaffee auf cine Tasse, die 100 - 150 een Flüssigkeit aufnehmen kann, wir gehen von 150 een aus. Nach meinen Feststellungen wird hoi Flüssigkeiten der hier umstrittenen Art von solchen Tasseninhälten auogegangen, etwa in Gaststätten oder Hotels usw«,
Es bestehen Beurteilungsrichtlinicn, die zwischen den Behörden und den Fachorganen festgelegt sind. Nach diesen Richtlinien wird für das hier umstrittene Getränk von 150 ccm Flüssigkeit pro Tacceninhalt und von einer Menge von 8 - 10 gr Kaffee ausgegangen. An diese Richtlinien habe ich mich hei meinen Untersuchungen gehalten«,”
In einer Werbeschrift hat die Beklagte das Protokoll über die Vernehmung des Prof«, Br. wppp käuflich angeboten«,
Ec heißt in der Werbeschrift u. a.\8
” In Sachen C jp C^p wurde an 24«, Oktober 1963 vor dem Landgericht Hamburg eine außergewöhnlich wichtige Sachver-ständigen-Vernehmung durchgeführt«.
Es handelt sich um den Koffcingehalt von CflP C
fo
0	o o o o
In dem sechsseitigen Gerichtsprotokoll sind seine außerordentlich wichtigen Bekundungen enthalten, die in dem Kampf für die Gesunderhaltung der Menschen, insbesondere der Jugendlichen und Kinder, völlig neue, sensationelle Feststellungen vermitteln und die zu dem Ergebnis führen müssen:
1	o Der Genuß von C^P C^P bedeutet für Kinder
 und Jugendliche eine erhebliche Gesundheits-gefahr«,
20 Bas Bundesgesundheitsministerium muß veranlassen, daß die Menschen aufgeklärt werden«,
 
3« In Bundestag ist der Antrag, dor ihn her cits einmal beschäftigt hat, zu erneuern, das koffeinhaltige Erfrischungsgetränk Opp C^p der Kaffeesteuer zu unterwerfen*
Dieses Gutachten von Professor Dr* Y/ppp, einer führenden Kapazität für Debencmittelrecht, ist auch für Sie von größter Bedeutung* Die Erkenntnisse daraus sind auch für Sie außerordentlich wichtig*
Die Redaktion der ”1 Y/ochenpost”	ist
 bereit. Ihnen eine Ablichtung dieses sechsseitigen sensationellen Gerichtsprotokolls, das nur dieses
 Zeugen-Gutachten enthält, zu dem Ablichtungspreis von DM I*— je Seite zur Verfügung zu stellen*11
Die auf Bestellung versandten Protokolle sind mit folgender Anmerkung der Redaktion versehen?
'• YJichtige Anmerkung der Redaktion?
Der Sachverständige ist objektiv sehr vorsichtig*
Er spricht von einer Tasse, die 150 ccm ausmacht * Solche Größen sind nicht gebräuchlich, aber immerhin, eine solche Tasse entspricht dem Inhalt einer 3/4 Flasche Cpp CPP* Der Sachverständige geht auch von einer Kaffeestärke von 10 gr aus* Das ist ebenfalls nicht üblich* Üblich sind 5 bis 6 gr je Tasse* Es steht also fest, daß in einer kleinen Flasche Cpp-Cpp 30 mgrKoffein enthalten sind, also in einer Familienflasche 175 mgr Koffein* Das ist eine ungeheurliche Feststellung, die im höchsten Maße alarmieren muß - beispielsweise? Ein Schüler trinkt, etwa nach einer sportlichen Anstrengung, ohne weiteres in kürzester Zeit eine solche Flasche Cf^-Cpp* - Dabei nimmt er dann 125 mgr Koffein zu sich* Die sachlich zurückhaltende
8
Darstellung des Prof* Dr* Yfj
 eine der bedeu-
tendsten Kapazitäten, muß in ihrer Konsequenz erschüttern und die Gccundheitsbehördcn, natürlich besonders in Hinblick auf die Gefahren gegenüber den Jugendlichen alarmieren!ü
Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, zu behaupten, eine kleine Plasche "Cl^p-Cppt1 (Inhalt 1/5 ltr) enthalte 50 mgr Koffein und eine Panilienflasche "C^^CflP" (Inhalt 0,7 ltr) enthalte 175 mgr Koffein*
Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, die aufgestellte Behauptung über den Koffeingehalt von ”0^®-Cppi* sei unwahr* Die Beklagte habe die Aussage von Prof* Dr* W^pp verfälscht* Die Verbreitung dieser Behauptung sei geeignet, den Absatz von "C^p-CpP" erheblich zu beeinträchtigen* Angesichts der von der Beklagten mit allen Mitteln betriebenen Propaganda gegen "Cfpp-OpP11 sei damit zu rechnen, daß die Beklagte die gewerbeschädigende Behauptung weiter verbreiten werde*
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen* Sie hat vorgetragen, die beanstandeten Äußerungen enthielten eine sachlich gerechtfertigte Kritik des "Gpp-C^P"-Getränko» Von einer Verfälschung der Aussage des Prof*
Dr*	könne	schon deshalb keine Rede sein, weil die
 redaktionelle Anmerkung deutlich von dem Vernehmungsprotokoll abgeoetzt sei* Im übrigen stütze die Aussage von Prof* Dr* Y/^pp die Auffassung der Redaktion der
C	ie	möglichen	gesundheitsschädlichen	Wirkungen
 dieses Getränks* ?ür das beantragte Unterlassungsgebot bestehe kein Rechtsschutzinteresse* Mit einer schädigenden
 ii
Wochenpostu über den Koffeingehalt von MC
 
Aucwivkung der beanstandeten Angaben sei ernstlich nicht zu rechnen» Außerdem sei die Gefahr einer Wiederholung nicht gegeben»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben»
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen» Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufrecht erhalten»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabv/eisung weiter»
Entscheidungsgründes
I« Das Berufungsgericht hat ausgeführt%
Die Beklagte habe der Wahrheit zuwider Tatsachen verbreitet, die geeignet seien, der Klägerin in ihrer gewerblichen Betätigung Nachteile zuzufügen (§ 824 BGB)» Träfen die verbreiteten "Feststellungen11 über den Koffein-gchalt von '.'C^p-Cpp11 zu, so beständen gegen den Genuß von	die	gleichen	Bedenken	wie gegen den Genuß
 von Kaffee»	werde	aber	als	limonadenartiges
 Getränk angeboten» Von limonadenartigen Getränken erwarte der Verbraucher, daß sie, ohne gefährlich zu sein, erfrischten und daß sic auch unbedenklich von Jugendlichen genossen werden könnten» Diese Verbrauchererwartung werde nicht erfüllt, wenn "Cpp-C^V den von der Beklagten angegebenen Koffeingehalt habe« Die Verbraucher, die dieser Behauptung glaubten, würden die Klägerin als eine unzuverlässige Herstellerin limonadenartiger Getränke ansehen» Habe die Klägerin erst einmal einen solchen Ruf, so sei ihre geschäftliche Betätigung erheblich beeinträchtigt» Tatsächlich habe die 0,2 ltr FlascheMC^P-CpPrt
10	-
r
nur einen Koffeingehalt von durchschnittlich 30 mgr und die 0,7 ltr Flasche einen Koffcingehalt von durchschnittlich 105 ngr«, Das ergäben die von Profo Dr«,	vcr-
anlaßten Untersuchungen, die er in amtlicher Eigenschaft im Rahmen lebensmittclrechtlicher Ermittlungen durchgeführt habe» Es bestehe die Gefahr, daß die Beklagte die unrichtigen Behauptungen weiter verbreite«, Sic habe selbst nicht vorgotragen, daß sie nicht mehr die Absicht habe, das Protokoll über die 'Vernehmung des Professors W0P nebst dom Zusatz der Redaktion zu versenden«, In entsprechender Anwendung des § 1004 BGB sei daher die Beklagte, die den Sonderdruck verbreitet habe, zur Unterlassung zu verurteilen«, Darauf, ob der Geschäftsführer der Beklagten die Unwahrheit der verbreiteten Angaben gekannt habe oder habe kennen müssen, komme es nicht an«,
IIo Die Revision rügt unter Anführung des § 286 ZPO,
daß das Berufungsgericht von den in der Aussage des Profo Dr«	nieder gegebenen M^tolwerten des
 Koff cingehalt cs von	ausgegangen sei* Wenn
 die Beklagte in der redaktionellen Anmerkung die Uöchstv/crtc, aus der Aussage des Prof«, Dr«,	über-
nommen habe, so habe sie teil\vei□ e__ctwas Zutreffendes behaupteto Der Beklagten könne daher die Wiederholung ihrer Behauptung nicht schlechthin verboten werden«
Aus dem Zusammenhang der beanstandeten Äußerung mit dem Vcrnchmungoprotokoll ergebe sich überdies deutlich, daß die Redaktion aus der Aussage die Grenzwerte (Höchstwerte) dos Koffeingehaltes übernommen habe«
Die Rüge ist unbegründet«, Es kommt darauf an, wie der Leser die Behauptung über den Koffeingehalt von
 verstehto Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß alle Leser die Angaben der Redaktion im einzelnen mit den Ergebnissen der Untersuchung von Prof« Dr«	vergleichen«	Vielmehr	werden die Leser
11
durchweg der ^i'cctotcllung” der Beklagten entnehmen, daß das "Cg^-C^^M-Gctränk allgemein oder doch sin'*1 der Regel den von der Beklagten angegebenen Prozentsatz an Koffein enthält« Die Beklagte muß ihre Behauptung oo gelten lacocn, wie oic aufgeoteilt worden ist«, Die Beklagte entotcllt ober den wahren Sachverhalt, wenn oic die Behauptung in der geschehenen Porn weiter verbreitet, was nach der Feststellung des Berufungo-gerichto nahe liegt« Darauf, ob die Beklagte in richtiger Wiedergabe der Unterouchungocrgebnisoo doo Prof« Br«	die	Angaben	über	die	Schwankungobreite des
 Koffeingehaltg in "C^p-C^p^-Gctränk verbreiten darf, ist in vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden«
Die Ausführungen deo Berufungsgerichto darüber, daß die Beklagte eine unwahre Behauptung gewerbeschädigender Art verbreitet hat, laosen keinen Rechtoirrtun erkennen«
12	-
0
III. In übrigen ergeben die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils zu Beanstandungen keinen Anläße Auch die Revision hat weitere Rügen nicht erhobene
 Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet surückzuwcioeno
 Engels	Hanebeck	Dr„ Bode
 Dr o Hauß
 Dr* Pfretzschner