Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17« Dezember 1964 insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin zu 2) eine monatliche Rente von mehr als 233*50 DM für die Zeit vom 3« Oktober 1956 biß 31. Durch das Urteil des Oberlandesgerichtö Celle vom 13o Oktober I960 (5 U 38/60) sind die Rentenansprüche in der Berufungsinstanz gegen beide Beklagte dem Grunde nach zu 9/10 für gerechtfertigt erklärt v/orden,soweit' sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind» jeweils abzüglich derjenigen Beträge, die sie auf Grund der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Celle vom 28o März 1961 (5 W 18/61) bereits für die entsprechenden Zeitabschnitte erhalten haben* herabgesetzt, abzüglich der Beträge, die diesen Klägern auf Grund der genannten einstweiligen Verfügung und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlt worden sind. Über den Rentenanspruch der Klägerin zu 2) hat das Oberlandesgericht für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1963 vorerst durch Teilurteil entschieden und nur für die Folgezeit abschließend erkannt* Es hat ihr für die Zeit vom 3* Oktober 1956 bis 31* Dezember 1956 Januar 1964 bis 13» November 1990 monatlich 774*50 DM zugesprochen, jeweils wieder abzüglich der auf Grund der einstweiligen Verfügung und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlten Beträge» Für die Zeit ab 1»Januar 1964 hat das Oberlandesgericht die Klägerin zu 2) mit den weitergehenden Rentenverlangen abgewiesen„ Mit der Revision erstreben die Beklagten, entsprechend ihrem Berufungsbegehren die Renten für die Kläger zu 3) und 4) auf die Zeit bis zur Vollendung ihres 18. Hieraus ergibt sich das mit der Klage nach § 258 ZPO geltend gemachte Recht der Kläger auf Zahlung einer Rente, solange die Kläger nicht die Berufsausbildung, die ihnen der Vater nach § 1610 Abs«, 2 BGB hätte gewähren müssen, erhalten haben und wirtschaftlich auf eigenen fußen stehen können (vglo § 1602 BGB)o Erforderlich ist eine vorausschauende Betrachtung, die von den besonderen Verhältnissen des gegebenen Falles auszugehen hat und den zu erwartenden Verlauf der Dinge in Rechnung zieht* Dabei muß es genügen, wenn die - stets eine gewisse Unsicherheit in sich tragende - Einschätzung der zukünftigen Entwicklung nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils mit hinreichender Gewißheit möglich ist (RGZ 145, 196, 198)0 Im Falle der von der Revision angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 13o Oktober 1954 hat es sich um die Rentenklage von Kindern gehandelt, die erst im Alter von 4-5 Jahren standen und deren Vater bei seinem Unfalltod erst Student der iiedizin in einem der letzten Semester war; der Vater hatte überdies das Studium unterbrochen, weil er seiner Ehefrau, die sich nach der Geburt der beiden Kinder in, einem schlechten Gesundheitszustand befand, in ihrem Geschäft helfen mußte, aus dessen Erträgnissen sie den Unterhalt der Familie und das Studium des Liannes im wesentlichen finanziert hatteo Der Senat hat bei diesem Sachverhalt wegen Ungewissheit aller tatsächlichen Voraussetzungen keine Grundlage für die Annahme gesehen, daß die Kinder einen akademischen Beruf ergreifen und demnach bis zur Vollendung des 24« Lebensjahres auf den Unterheltsanspruch gegenüber ihrem Vater angewiesen gewesen wären, und hat ihrem Rentenbegehren nur bis zur Vollendung ihres 18« Lebensjahres entsprochene Im vorliegendem Falle hat das Berufungsgericht jed'oeh die Überzeugung gewonnen, daß den Klägern zu 3) und 4) bei dem sehr guten Einkommen, das ihr verstorbener Vater festgestellt, aus den vorgelegten Schulzeugnissen ergebö sich nicht, daß die Kinder ihrer Begabung und Neigung nach für eine solche Ausbildung etwa nicht infrage kommen könnten« Bei dieser Sachlage lassen sich gegen die Zubilligung der Rentenansprüche bis zur Vollendung des 21o Lebensjahres der Kinder keine rechtlich begründeten Bedenken erheben« IIo Mit einer Reihe von Einwendungen tritt die Revision sodann der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rentenanspruch der Klägerin zu 2) entgegeno lo Diese Einwendungen richten sich einmal gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe deeT Einkommens, das der Ehemann der Klägerin in dem Baumschulunternehmen, döt; er zusammen mit seinem Vater betrieb und ohne seinen Tod weiter betrieben haben würde, gehabt hätteo Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin folgendes Jahresbruttoein-kommon erzielt hätte; Für die Zeit ab 1964 kommt das Berufungsgericht auf J.ionatsnettobeträge, die über den Betrag von 2 500 DU hinaus gehen, wie er vom Landgericht seiner von den Klägern nicht angegriffenen Entscheidung zugrundegelegt worden ist«, Bei der Ermittlung des BruttoJahreseinkommens, das der Ehemann der Klägerin aus seiner hälftigen Beteiligung an dem Baumschulbetrieb erzielt haben würde, hat sich das Berufungsgericht von der Überzeugung leiten lassen, daß der Betrieb, der erst kurz vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin in Schleswig-Holstein nach Trelderberg verlegt worden war, durch den Ehemann der Klägerin unter Hinzupachtung weiteren zur Verfügung stehenden Geländes nach und nach von rund 15 ha auf gut 20 ha erweitert und wegen des Wandels der Konjunktur von Forstbaumschulkulturen auf Hochbaumschulkulturen umgestellt worden wäre® In dem Vorbringen der Kläger hat es nicht, wie die Revision meint, an einem konkreten Anhalt dafür gefehlt, daß der Baumschulbetrieb durch den Ehemann der Klägerin erweitert worden wäre. Das Berufungsgericht hatte umso weniger Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Vater des Ehemannes der Klägerin solchen wirtschaftlich erforderlichen Maßnahmen zugestimmt haben würde, als die Beklagten Bedenken in dieser Hinsicht nicht geäußert und der Behauptung der Kläger nicht widersprochen haben, daß der Ehemann der Klägerin die maßgebliche Betriebsflihrung in den Händen gehabt habe (Schriftsatz vom 14. Daß die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Erweiterung und Umstellung des Betriebes Vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht auf Grund der ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr* Wennemuth für erwiesen gehaltene Bei der Feststellung der Gewinne, die alsdann erzielt worden wären, sind die vorzunehmenden Investitionen berücksichtigt wordene Wie die Wiedergabe der Bekundungen des Vaters Alwin Pengel im Berufungsurteil zeigt, ist dem Berufungsgericht nicht verborgen geblieben, daß dieser nicht mehr so arbeiten kann wie früher* Trotzdem ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich die Beschäftigung eines Obergärtners, wie sie vom 1» Januar 1958 - 15» Juni 1962 stattgefunden hat, und die hierdurch verursachten Aufwendungen erübrigt hätten, wenn der Ehemann der Klägerin nicht tödlich verunglückt, sondern weiter im Betrieb tätig gewesen wäre* Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar* Soweit sich die von der Revision erhobenen Bedenken auf die Folgezeit beziehen, kann den Beklagten überlassen bleiben, sie in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht geltend zu machen, an das die Sache aus den nachstehend erörterten Gründen teilweise zurückverwiesen werden muß* Dasselbe gilt für die Bedenken der Revision dagegen, daß bei der Gewinnschätzung nicht die künftige Wiederkehr von v/itterungsschäden mindernd in Betracht gezogen worden ist, wie sie bei dem starken Frosteinbruch des Winters 1956/1957 eingetreten sind; den Schaden von 1956/1957 hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Gewinnes dieser Jahre berücksichtigt; daß sich seither schon wieder ein derartiger Schaden ergeben habe, ist nicht behauptet worden* 2o.Der Revision ist zuzugoben, daß die Art, wie das Berufungsgericht den Unterhaltsschaden der Klägerin zu 2) von dem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes aus berechnet hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist«, 1 000 DM 1 100 Diu hat es als den Schaden der Klägerin zu 2) betrachtete Diese S.chadensermittlung begegnet darum Bedenken, weil der Schaden, den* die Hinterbliebenen durch den Verlust von Unterhaltsansprüchen infolge des Todes ihres Ernährers erleiden, nicht dem Teil des Einkommens des Ernährers gleichgesetzt werden kann, der über seinen eigenen Bedarf hinausgeht. Maßgebend ist vielmehr, welche Beträge seines Einkommens der Ernährer, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den faniilienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten (Urteil des erkennenden Senats vom 14. im allgemeinen davon ausgegangen werden können, daß es in vollem Umfang zu dem Unterhalt der Familie zu verwenden ist« Da sich die allgemeinen Unkosten des Kaushalts-wie Aufwand für V/ohnung (unstreitig stellen sich die laufenden Lasten und Erhaltungskosten für das von den Klägern bewohnte Haus auf jährlich 972,24 DM = monatlich 81,02 DM), Heizung, Beleuchtung usw. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin zu 2) eine höhere Rente zuerkannt hat, als es die Beklagten nach ihren im Berufungs- und Revisionsverfahren gestellten Anträgen hingenommen haben, muß das Berufungsurteil daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Die Klägerin war solchem Vorbringen im landgerichtlichen Verfahren mit der Behauptung cutgogengptroten?, ihr Ehemann habe seinen Eltern die Wohnung auf Lebenszeit unentgeltlich überlassen, ebenso seinem Vater den Büroraum; bei den Geräteschuppen handele es sich um firmeneigene Anlagen, die mit der Abrede errichtet worden seien, daß für den beanspruchten Grund und Beden kein Pachtzins zu zahlen sei, die Schuppen dafüi' aber beim Tode von Alwin Pengel den Klägern zu 2} bis 4) unentgeltlich zufallen sollten; das Grundstück werde im übrigen nur für den Hausbedarf genutzt. in keiner Weise zu ersehen, daß die Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hätten ins Feld führen wollen, ein mietwert müsse jedenfalls vom vermutlichen Zeitpunkt des Todes der Schwiegereltern an auf die Rente der Klägerin zu 2) angerechnet werden* Auch hatte der Antrag auf Vornahme des Augenscheins, den die Beklagten in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 26. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Beweis gestelltes Vorbringen übergangen; bei der von der Klägerin früher geleisteten Hilfe habe es sich um eine ständige, zu dem Teil ganztägige Tätigkeit gehandelt, für die ein Monatsverdienst von 400/600 DM angemessen sei, Eine solche Behauptung war von den Beklagten, nachdem sie in erster Instanz nur unsubstantiiert aufgestellt worden war, im Berufungsverfahren jedoch nicht wiederholt worden; hier haben sie vielmehr (in dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 24* März 1962) eine Darstellung gegeben, die zwar Einzelheiten angeblich geleisteter Mithilfe aufzählte, aber nichts von ständiger oder ganztägiger Mitarbeit besagte* Es kann daher nicht fostgestellt werden, daß hinter dieser Darstellung zurückbleibt, was das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat. Nach§§ 97» 92 ZPO haben die Beklagten die Kosten der Revision insoweit zu tragen, als sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind; die Entscheidung Uber die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des erneuten Berufungsverfahrens ab und muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF 2065 002 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am lo Mär25 1966 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 48/65 URTEIL in dem Rechtsstreit lo 2 o gegen Der VIo Zivilsenat des Bandesgerichtrhofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter hanebeck, Dr. Bode, Eeinr.l'oyer und Dr. HUßgens für Hecht erkannt * Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17« Dezember 1964 insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin zu 2) eine monatliche Rente von mehr als 233*50 DM für die Zeit vom 3« Oktober 1956 biß 31. Dezember I960, von mehr als 218,50 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31« Dezember 1961 und von mehr als 278,50 DM für die Zeit ab 1. Januar 1962 zu zahlen, - abzüglich der auf Grund der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 1961 (5 W 18/61) und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlten Beträge. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden zu 1/21 den Beklagten auferlegt; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht Vorbehalten« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 3» Oktober 1956 kam der am 23* November 1925 geborene Erwin P^^p, der Ehemann der Klägerin zu 2) und Vater der Kläger zu 3) und 4), bei einem Verkehrsunfall ums Lebeno Der von ihm gelenkte Personenkraftwagen war mit einem Lastzug zusammengestoßen, der der Erstbeklagten gehörte und vom Zweitbeklagten gesteuert wurde0 Erwin P^|^l betrieb zusammen mit seinem Vater Alwin Pengel, dem früheren Kläger zu 1), eine Baumschule auf einem 15 ha großen Gelände in Trelderberg• Vater und Sohn waren an dem Unternehmen, das seit dem 1. Juli 1955 in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Hechts geführt wurde, zu gleichen Teilen beteiligt« Nach dem Tode des Sohnes machte der Vater von der vertraglichen Befugnis Gebrauch, die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben seiner Teilhabers - den Klägern zu 2) bis 4) -abzulehnen; sie schieden aus der Gesellschaft aus. Diese Kläger h?-ben die Beklagten, wegen des Todes ihi’es Ernährers auf Schadensersatz in Anspruch genommen und uoao die Zahlung monatlicher Renten gefordert, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt haben« Durch das Urteil des Oberlandesgerichtö Celle vom 13o Oktober I960 (5 U 38/60) sind die Rentenansprüche in der Berufungsinstanz gegen beide Beklagte dem Grunde nach zu 9/10 für gerechtfertigt erklärt v/orden,soweit' sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind» Im Höheverfahren hat das Landgericht sodann die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ab 3° Oktober 1956 folgende Renten zu zahlen; an die Klägerin zu 2) für die Zeit bis zu dem 31 «Dezember I960 monatlich 904>05 DM und danach bis zu dem 13* November 1990 monatlich 889>10 DH; an die Kläger zu 3) und 4) bis zu dem 31* Dezember 1960 monatlich je 73>53 DM und danach an die Klägerin zu 3) bis zu dem 21o Dezember 1972 und an den Klüger zu 4) bis zu dem 15«Juli 1974 monatlich je 58,53 DM, jeweils abzüglich derjenigen Beträge, die sie auf Grund der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Celle vom 28o März 1961 (5 W 18/61) bereits für die entsprechenden Zeitabschnitte erhalten haben* Das Urteil ist von den Beklagten mit der Berufung angofochten worden* Das Oberlandesroricht hat die an die Kläger zu 3) und 4) zu zahlenden Renten für die Zeit vom 3* Oktober 1956 bis 31* Dezember I960 auf monatlich je 66,70 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31* Dezember 1963 auf. monatlich je 51,70 DM und für die Zeit ab 1* Januar 1964 auf monatlich je 26,70 DL! herabgesetzt, abzüglich der Beträge, die diesen Klägern auf Grund der genannten einstweiligen Verfügung und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlt worden sind. Über den Rentenanspruch der Klägerin zu 2) hat das Oberlandesgericht für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1963 vorerst durch Teilurteil entschieden und nur für die Folgezeit abschließend erkannt* Es hat ihr für die Zeit vom 3* Oktober 1956 bis 31* Dezember 1956 monatlich 368,50 EM, für 1957 monatlich 539,50 DLI> für 1958 monatlich 629,50 DM, für 1959 monatlich 674,50 DM, für I960 monatlich 809,50 DH, 7.J fur 1961 und 1962 monatlich 659*50 DH* für das erst© Halbjahr 1963 monatlich 794,50 DM* für dos zweite Halbjahr 1963 monatlich 754*50 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 13» November 1990 monatlich 774*50 DM zugesprochen, jeweils wieder abzüglich der auf Grund der einstweiligen Verfügung und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlten Beträge» Für die Zeit ab 1»Januar 1964 hat das Oberlandesgericht die Klägerin zu 2) mit den weitergehenden Rentenverlangen abgewiesen„ Mit der Revision erstreben die Beklagten, entsprechend ihrem Berufungsbegehren die Renten für die Kläger zu 3) und 4) auf die Zeit bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres, nämlich bis zu dem 21. Dezember 1969 bzw. 15»Juli 1971 zu begrenzen und dio Rente der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 3- Oktober 1956 bis 31« Dezember I960 auf monatlich 233*50 DM, für das Jahr 1961 auf monatlich 218,50 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1962 auf monatlich 278,50 DM weiter herabzusetzen, vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf die C^UI^^-Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung Kassel ab X. Januar 1962. Die Kläger beantx^agen, die Revision zurückzuweisen» Rntscheidungsgründe} 1» Die Revision greift zunächst die Kntscheidung des Berufungsgerichts über die Rentenansprüche der Kläger zu. 5.L und.. 4) an0 1» Sie hält es nicht für gerechtfertigt, daß die Rente, gegen deren Höhe sie keine Hinwendungen erhebt* den Klägern über den Zeitpunkt der Vollendung ihres 18o Lebensjahres hinaus bis zu dem vollendeten 21. Lebensjahr zuerkannt worden ist. Eine solche zeitliche Ausdehnung sei ungewöhnlich und in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 38/54 - (VersR 1955, 36) selbst für das Kind eines Akademikers nicht gebilligt worden. Es stehe noch gar nicht fest, ob für die Kläger nach dem 18. Lebensjahr ein Anspruch überhaupt entstehe. Begabung, Neigung oder besondere Umstände könnten sie auf eine praktische Tätigkeit verweisen, bei der sie sich selbst unterhalten könnten; im Großraum Hamburg bestehe hierzu vielfältige Gelegenheit. Eine Verurteilung trotz Ungewißheit aller tatsächlichen Voraussetzungen unter Verweisung der Beklagten auf die Abänderungsklage nach § 323 ZPO sei unzulässig und für die Beklagten auch völlig unzu demutbar, da sie die Verhältnisse der Kläger nicht ständig beobachten könnten. Den Klägern müsse es überlas3en bleiben, ihrerseits gegebenenfalls Leistungsklage zu erheben, nachdem die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten, den Klägern 9/10 allen ihnen durch den Unfalltod ihres Vaters noch entstehenden künftigen Schadens zu ersetzen, durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. Oktober I960 bereits rechtskräftig festg^stellt worden sei. Die Bedenken der Revision greifen nicht durch. iMit dem Unfalltode des Vaters der Kläger ist für die Beklagten nach 5 844 Abs. 2 i.Verb. mit §.§ 1601 ff BGB die im Grundurteil vom 13» Oktober I960 festgestellte Verpflichtung entstanden, den Klägern zu 9/10 für den Vorlust der Unterhaltsansprüche aufzukommen, die sie ohne den Tod ihres Vaters gegen ihn gehabt hätten. Hieraus ergibt sich das mit der Klage nach § 258 ZPO geltend gemachte Recht der Kläger auf Zahlung einer Rente, solange die Kläger nicht die Berufsausbildung, die ihnen der Vater nach § 1610 Abs«, 2 BGB hätte gewähren müssen, erhalten haben und wirtschaftlich auf eigenen fußen stehen können (vglo § 1602 BGB)o Erforderlich ist eine vorausschauende Betrachtung, die von den besonderen Verhältnissen des gegebenen Falles auszugehen hat und den zu erwartenden Verlauf der Dinge in Rechnung zieht* Dabei muß es genügen, wenn die - stets eine gewisse Unsicherheit in sich tragende - Einschätzung der zukünftigen Entwicklung nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils mit hinreichender Gewißheit möglich ist (RGZ 145, 196, 198)0 Im Falle der von der Revision angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 13o Oktober 1954 hat es sich um die Rentenklage von Kindern gehandelt, die erst im Alter von 4-5 Jahren standen und deren Vater bei seinem Unfalltod erst Student der iiedizin in einem der letzten Semester war; der Vater hatte überdies das Studium unterbrochen, weil er seiner Ehefrau, die sich nach der Geburt der beiden Kinder in, einem schlechten Gesundheitszustand befand, in ihrem Geschäft helfen mußte, aus dessen Erträgnissen sie den Unterhalt der Familie und das Studium des Liannes im wesentlichen finanziert hatteo Der Senat hat bei diesem Sachverhalt wegen Ungewissheit aller tatsächlichen Voraussetzungen keine Grundlage für die Annahme gesehen, daß die Kinder einen akademischen Beruf ergreifen und demnach bis zur Vollendung des 24« Lebensjahres auf den Unterheltsanspruch gegenüber ihrem Vater angewiesen gewesen wären, und hat ihrem Rentenbegehren nur bis zur Vollendung ihres 18« Lebensjahres entsprochene Im vorliegendem Falle hat das Berufungsgericht jed'oeh die Überzeugung gewonnen, daß den Klägern zu 3) und 4) bei dem sehr guten Einkommen, das ihr verstorbener Vater gehabt haben würde, eine den normalen Durchschnitt übersteigende bessere und längere Berufsausbildung zuteil geworden wäre, wie nunmehr auch die Mutter sie ihnen zukommen lassen will, daß nämlich die Klägerin zu 3) technische Zeichnerin und der Kläger zu 4) Gartenbauarchitekt werden wollen und sollen« Dazu hat es weiter * festgestellt, aus den vorgelegten Schulzeugnissen ergebö sich nicht, daß die Kinder ihrer Begabung und Neigung nach für eine solche Ausbildung etwa nicht infrage kommen könnten« Bei dieser Sachlage lassen sich gegen die Zubilligung der Rentenansprüche bis zur Vollendung des 21o Lebensjahres der Kinder keine rechtlich begründeten Bedenken erheben« 2« Die Revision bemängelt noch, das Berufungsgericht habe versäumt, bei der Rentenverurteilung zu dem Ausdruck zu bringen, daß der Übergang der Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger, die G^mBk-Berufsgenossenschaft, Vorbehalten bleibe« Bei der Berechnung der von den Beklagten zu zahlenden monatlichen Rentenbeträge hat das Berufungsgericht jedoch die Ilentenleistungen der Berufsgenossenschaft bereits berücksichtigt. Die ermittelten Endbeträge konnte es den Klägern daher sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft ohne den einschränkenden Vorbehalt des Forderungsübergangs zusprechen. Allerdings liegt nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre die Annahme nicht fern, daß die Rentenleistungen der Berufs-gonossenschaft entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialpolitischen Entwicklung von Zeit zu Zeit angehoben werden; nicht minder steht aber zu erwarten, daß auch die Faktoren, die für die Höhe der zuei’kannten Renten bestimmend gewesen sind, eine otwa gleichlaufende Veränderung erfahren. Sollte eine für das Ergebnis erheb- liehe Verschiebung in den für die Verurteilung der Beklagten maßgeblich gewesenen Gesamtverhältnissen ein-treten (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22 = Dezember 1959 - VI ZH 128/59 - VersR I960, U5), so bleibt den Parteien die Möglichkeit, im V/ege der Klage nach § 323 ZPO die Abänderung der urteilsmäßigen Itentenverpflichtung herb ei zuführen * IIo Mit einer Reihe von Einwendungen tritt die Revision sodann der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rentenanspruch der Klägerin zu 2) entgegeno lo Diese Einwendungen richten sich einmal gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe deeT Einkommens, das der Ehemann der Klägerin in dem Baumschulunternehmen, döt; er zusammen mit seinem Vater betrieb und ohne seinen Tod weiter betrieben haben würde, gehabt hätteo Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin folgendes Jahresbruttoein-kommon erzielt hätte; 1256 . 1957 1958 1359 I960 1961 20o000 DM 25oOOO DM 27-500 DU 30.000 DM 35oOOO DM 30.000 DM 1962 1263 1964 1965 30.000 DM 35o000 Dil 40.000 DM 45«000 DM. Das Berufungsgericht hat hieraus das Monatsnettoeinkommen, ohne schon die steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben, Werbungskosten usw. geprüft und berücksichtigt zu haben, auf folgende Kindestbeträge errechnet; 1956 1927 1938 1959 I960 1 260 DM 1 597,16 DE 1 827,66 DM 1 966,33 DM 2 229,16 DM 1961 1962 1963 1 966,33 EM 1 974,75 DM 2 249,16 Ei. ~ 10 - Für die Zeit ab 1964 kommt das Berufungsgericht auf J.ionatsnettobeträge, die über den Betrag von 2 500 DU hinaus gehen, wie er vom Landgericht seiner von den Klägern nicht angegriffenen Entscheidung zugrundegelegt worden ist«, Bei der Ermittlung des BruttoJahreseinkommens, das der Ehemann der Klägerin aus seiner hälftigen Beteiligung an dem Baumschulbetrieb erzielt haben würde, hat sich das Berufungsgericht von der Überzeugung leiten lassen, daß der Betrieb, der erst kurz vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin in Schleswig-Holstein nach Trelderberg verlegt worden war, durch den Ehemann der Klägerin unter Hinzupachtung weiteren zur Verfügung stehenden Geländes nach und nach von rund 15 ha auf gut 20 ha erweitert und wegen des Wandels der Konjunktur von Forstbaumschulkulturen auf Hochbaumschulkulturen umgestellt worden wäre® Die Revision bekämpft diese Annahme als gegen S 286 ZPO verstoßend. Ihre Rügen sind unbegründete Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO, Jenseits des durch § 286 ZPO gezogenen Rahmens, in freier Überzeugung zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung in sorgfältiger Würdigung des Prozeßstoffes gebildet; es ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wennemuth gefolgt, den es, nachdem er sich schriftlich geäußert hatte, in mündlicher Verhandlung zu seinem Gutachten und llachtragsgutachten auch noch sehr eingehend persönlich gehört hat® Daß es nicht von anderer Seite noch ein weiteres Gutachten eingeholt hat, läßt keinen Ermessensfehler erkennen und kann daher rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. § 287 ZPO). Das von den Beklagten beigebrachte Privatgütachten Hamann ist ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen, also nicht unberücksichtigt geblieben® Die Revision hat. nicht aufzeigen können, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hatte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht etwa auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen. In dem Vorbringen der Kläger hat es nicht, wie die Revision meint, an einem konkreten Anhalt dafür gefehlt, daß der Baumschulbetrieb durch den Ehemann der Klägerin erweitert worden wäre. Wach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Sachvortrag der Kläger hat der Ehemann der Klägerin schon zu seinen Lebzeiten den Betrieb entgegen ganz erheblicher Konkurrenz weiter entwickelt und vergrößert; da die Erweiterung auf gut 20 ha und die Umstellung auf Hochbaumkulturen nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Y/ennemuth betriebswirtschaftlich gesehen erforderlich war, entbehrte die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin den Bertrieb entsprechend weiter entwickelt hätte, durchaus nicht sachlicher Grundlage. Das Berufungsgericht hatte umso weniger Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Vater des Ehemannes der Klägerin solchen wirtschaftlich erforderlichen Maßnahmen zugestimmt haben würde, als die Beklagten Bedenken in dieser Hinsicht nicht geäußert und der Behauptung der Kläger nicht widersprochen haben, daß der Ehemann der Klägerin die maßgebliche Betriebsflihrung in den Händen gehabt habe (Schriftsatz vom 14. Juli 1964 3. -4 - Bl. 566/367 d.A.). - 12 Daß die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Erweiterung und Umstellung des Betriebes Vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht auf Grund der ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr* Wennemuth für erwiesen gehaltene Bei der Feststellung der Gewinne, die alsdann erzielt worden wären, sind die vorzunehmenden Investitionen berücksichtigt wordene Wie die Wiedergabe der Bekundungen des Vaters Alwin Pengel im Berufungsurteil zeigt, ist dem Berufungsgericht nicht verborgen geblieben, daß dieser nicht mehr so arbeiten kann wie früher* Trotzdem ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich die Beschäftigung eines Obergärtners, wie sie vom 1» Januar 1958 - 15» Juni 1962 stattgefunden hat, und die hierdurch verursachten Aufwendungen erübrigt hätten, wenn der Ehemann der Klägerin nicht tödlich verunglückt, sondern weiter im Betrieb tätig gewesen wäre* Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar* Soweit sich die von der Revision erhobenen Bedenken auf die Folgezeit beziehen, kann den Beklagten überlassen bleiben, sie in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht geltend zu machen, an das die Sache aus den nachstehend erörterten Gründen teilweise zurückverwiesen werden muß* Dasselbe gilt für die Bedenken der Revision dagegen, daß bei der Gewinnschätzung nicht die künftige Wiederkehr von v/itterungsschäden mindernd in Betracht gezogen worden ist, wie sie bei dem starken Frosteinbruch des Winters 1956/1957 eingetreten sind; den Schaden von 1956/1957 hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Gewinnes dieser Jahre berücksichtigt; daß sich seither schon wieder ein derartiger Schaden ergeben habe, ist nicht behauptet worden* 2o.Der Revision ist zuzugoben, daß die Art, wie das Berufungsgericht den Unterhaltsschaden der Klägerin zu 2) von dem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes aus berechnet hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist«, Von den Nettobeträgen hat das Berufungsgericht abgezogen, was der Ehemann der Klägerin für den Unterhalt der beiden Kinder hätte aufwenden müssen - monatlich unangefochten'2 x 200 UM - und was ihm für seinen eigenen Unterhalt und seine sonstigen persönlichen Bedürfnisse zuzubiliigen gewesen wäre. Die sich ergebenden Restbeträge von monatlich 1916 1957 1958 1959 1960 1961 1962 510 Du 700 DM 800 L.u 850 DM 1 000 DM 850 DLi 850 W 1963, 1964 und Folgezeit 1 000 DM 1 100 Diu hat es als den Schaden der Klägerin zu 2) betrachtete Diese S.chadensermittlung begegnet darum Bedenken, weil der Schaden, den* die Hinterbliebenen durch den Verlust von Unterhaltsansprüchen infolge des Todes ihres Ernährers erleiden, nicht dem Teil des Einkommens des Ernährers gleichgesetzt werden kann, der über seinen eigenen Bedarf hinausgeht. Maßgebend ist vielmehr, welche Beträge seines Einkommens der Ernährer, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den faniilienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten (Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1961 - VI ZR 147/60 - VersR 1961, 543). Je höher das erzielte Einkommen ist, umso weniger wird -14- im allgemeinen davon ausgegangen werden können, daß es in vollem Umfang zu dem Unterhalt der Familie zu verwenden ist« Da sich die allgemeinen Unkosten des Kaushalts-wie Aufwand für V/ohnung (unstreitig stellen sich die laufenden Lasten und Erhaltungskosten für das von den Klägern bewohnte Haus auf jährlich 972,24 DM = monatlich 81,02 DM), Heizung, Beleuchtung usw. - nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch den Wegfall des Ehemannes der Klägerin zu 2) nicht verringert haben und daher bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen ungekürzt zu berücksichtigen sind, kann sich zwar möglicherweise ergeben, daß der um diese Unkosten, den sonstigen eigenen Bedarf und die Unterhaltsbeträge für die Kinder verminderte Betrag des Nettoeinkommens dem entspricht, was der Ehemann der Klägerin zu 2) außer dem Wohnbedarf zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach § 1360 3GB hätte leisten müssen« Ob das hier wirklich der. Fall war, hat das Berufungsgericht jedoch nicht erörtert und festgestellt« Vielmehr erweckt das Berufungsurteil Zweifel, ob nicht das Berufungsgericht die dargolegten Rechtegrundsätze für die Berechnung des Unterhaltsschadens verkannt hat« Soweit das Berufungsgericht der Klägerin zu 2) eine höhere Rente zuerkannt hat, als es die Beklagten nach ihren im Berufungs- und Revisionsverfahren gestellten Anträgen hingenommen haben, muß das Berufungsurteil daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« 3« Als unbegründet erweisen sich jedoch wieder die Rügen, mit denen die Revision weiter beanstandet, daß das Berufungsgericht von den Betrügen, die es als 9/10-Untcr- haltsschaden der Klägerin zu 2) berechnet hat, nur die Zinsen, die sie auf das noch nicht ausgezahlte Auseinander Setzungsguthaben von ihrem Schwiegervater Alwin erhält, und die von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gezahlte Witwenrente abgezogen, nicht aber noch weitere Abstriche vorgenommen hato a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Beklagten eingewendet hätten, die Klägerin zu 2) müsse sich auf ihre Schadensrente verschiedene Erträge aus dem von ihrem Ehemann hinterlassenen Hause und Grundstück anrechnen lassen^ Miete für die Wohnung ihrer Schwiegereltern, für oinen Büroraum und für Geräteschuppen, die von ihrem Schwiegervater Alwin für seinen Betrieb benutzt würden, sowie Einnahmen aus erwerbsgärtnerisch genutzten Teilen des Grundstücks. Die Klägerin war solchem Vorbringen im landgerichtlichen Verfahren mit der Behauptung cutgogengptroten?, ihr Ehemann habe seinen Eltern die Wohnung auf Lebenszeit unentgeltlich überlassen, ebenso seinem Vater den Büroraum; bei den Geräteschuppen handele es sich um firmeneigene Anlagen, die mit der Abrede errichtet worden seien, daß für den beanspruchten Grund und Beden kein Pachtzins zu zahlen sei, die Schuppen dafüi' aber beim Tode von Alwin Pengel den Klägern zu 2} bis 4) unentgeltlich zufallen sollten; das Grundstück werde im übrigen nur für den Hausbedarf genutzt. Las Landgericht hat die Einwendungen der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Las ist von den Beklagten im Berufungsverführen nicht angegriffen worden. Lareus, daß in dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 27o Mai 1964 in ganz anderem Zusammenhang vermerkt worden ist, Alwin sei annähernd 70 Jahre alt, war in keiner Weise zu ersehen, daß die Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hätten ins Feld führen wollen, ein mietwert müsse jedenfalls vom vermutlichen Zeitpunkt des Todes der Schwiegereltern an auf die Rente der Klägerin zu 2) angerechnet werden* Auch hatte der Antrag auf Vornahme des Augenscheins, den die Beklagten in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 26. Oktober 1964 gestellt haben, mit der Frage nichts zu tun, ob das hinterlassene Grundstück nur für den Hausbedarf oder auch erwerbsgärtnerisch genutzt werde; der Antrag ging auf eine '♦Betriebsbesichtigung“, wobei zu dem Ausdruck gebracht wurde, daß der Richter durch die Besichtigung eines Wirtschaftsbetriebes für dessen Wertung wichtige Erkenntnisse gewinnen könne, auch ohne Wirtschaftssachverständiger zu sein; der Antrag konnte sich sinngemäß nur auf den Baumschulbetrieb beziehen, an dem der Ehemann der Klägerin zu-2) als früherer MitUnternehmer beteiligt war und ohne seinen /nfalltod beteiligt geblieben wäre* Der Streitstoff muß dem Berufungsgericht von der Prozeßpartei in solcher ,.eise unterbreitet werden, daß das Berufungsgericht erkennen kann, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen wird (BGIIZ 35, 103, 106)* Da dies mit Bezug auf die Streitpunkte des ‘landgerichtlichen Verfahrens, auf die hier die Revision zurückgreift, nicht geschehen ist, gehen die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen fehl, ebenso die auf ihnen aufgebauten weiteren Rügen einer Verletzung des-§ 139 ZPO* b) Bei der Prüfung der Frage, ob der Klägerin zu 2) zuzu demuten ist, zur Abwendung odei? Minderung ihres durch den Tod des Ehemannes entstandenen materiellen Schadens einem Erwerb nachzugehen, hat das 3erufungsgericht unter- -17- stellt, daß sie zu Lebzeiten ihres Mannes in dem von ihm und seinem Vater betriebenen Geschäft geholfen hat, Es ist aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nichts dafür hervorgetreten, daß sie neben ihrer Kausfrauen-arbeit und der Pflege und Erziehung ihrer Kinder einen Beruf ausgeübt hätte* Ihre Hausfrauenarbeit nehme überdies einen besonderen Umfang an, da haus und Grundstück in Ordnung zu halten seien; obendrein sei es heute sehr schwierig, für die Arbeit im Haushalt Arbeitskräfte zu bekommen, zu demal auf einem etwas abgelegenen Wohnsitz wie dem der Kläger, Übereinstimmend mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht hiernach zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin zu 2) nicht verpflichtet ist, eine bezahlte Tätigkeit auszuüben und nunmehr etwa bei ihrem Schwiegervater gegen Entgelt zu arbeiten«. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Beweis gestelltes Vorbringen übergangen; bei der von der Klägerin früher geleisteten Hilfe habe es sich um eine ständige, zu dem Teil ganztägige Tätigkeit gehandelt, für die ein Monatsverdienst von 400/600 DM angemessen sei, Eine solche Behauptung war von den Beklagten, nachdem sie in erster Instanz nur unsubstantiiert aufgestellt worden war, im Berufungsverfahren jedoch nicht wiederholt worden; hier haben sie vielmehr (in dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 24* März 1962) eine Darstellung gegeben, die zwar Einzelheiten angeblich geleisteter Mithilfe aufzählte, aber nichts von ständiger oder ganztägiger Mitarbeit besagte* Es kann daher nicht fostgestellt werden, daß hinter dieser Darstellung zurückbleibt, was das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat. Ob die Klägerin zu 2) zu Anfang der Ehe wie zuvor noch entgeltlich Schnoiderarbeiten ausgeführt hat, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zurücktreten laccen; von entscheidendem Gewicht war, von welcher Art die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse gewesen sind, in denen die Eheleute während der Ehe gelebt haben, bevor der Ehemann starb. Daß die Klägerin zu 2) bezahlte Tätigkeit aufnehmen müßte, um nicht ein Unterlassungsverschulden im Sinne dos § 254 Abs.2 BGB auf sich zu nehmen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint« III . Nur aus den vorstehend erörterten Gründen und in dem gekönnzeichneten Umfang kann die Revision hiernach Erfolg haben. Im übrigen muß sie als unbegründet zurückgewiesen werden. IV. Nach§§ 97» 92 ZPO haben die Beklagten die Kosten der Revision insoweit zu tragen, als sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind; die Entscheidung Uber die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des erneuten Berufungsverfahrens ab und muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben. Engels Hanebeck Dr. Bode 'Aeyer Dr. Nüßgens