Mit der Klage hat der Kläger 6,917?60 DM als Ersatz weiteren Schadens verlangt und vorgetragen, daß die Geltendmachung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld Vorbehalten bleibe« Ferner hat er später - erstmals auf Grund des Schriftsatzes vom 26* Februar 1959 - beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Beklagten Berufung eingelegto In der Berufungsinstanz haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, nach dem die Beklagten an den Kläger als Ersatz für den Sachschaden an dem Lastkraftwagen und dem Krupp-Titan des Klägers statt der vom Landgericht zugcbil-ligten 3*500 DM einen Betrag von 1,750 DM zu zahlen haben. Der Kläger hat daraufhin durch seinen Prozeßbevollmächtigten mitteilen lassen, daß er das Gesundheitsamt der Stadt D^^H^ und den Obermedizinalrat Dr* Sturm nicht von der Schweigepflicht entbinde» Br hat vorgebracht: Für die Entscheidung des Rechtsstreits könne es auf das Gutachten des Dr» Sturm nicht ankommen, denn es sei ohne eingehende Untersuchung erstellt worden» Es habe sich um ein unverbindliches Privatgutachten gehandelt, das er sich für seine persönliche Angelegenheit beschafft habe» Das Gutachten könne auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn berücksichtigt werden daß er, der Kläger, nach dessen Erstellung bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls noch fast 6 Monate schwere körperliche Arbeiten verrichtet habe* Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geänderte Es hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger 400 DM Schmerzensgeld zu zahlen, Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 27 <> Februar 1957 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf seine Herzerkrankung zurückzuführen ist und soweit der Anspruch des Klägers nicht auf öffentlich-rechtliche Veroicherungsträger übergegangen ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hatte, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgesetllt zu wissen (§ 256 ZPO)» Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe schon zur Zeit der Einreichung des Feststellungsantrages Leistungsklage erheben können, setzen sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts» Stand damals noch nicht fest, ob und in welcher Höhe die Berufsgenoasenschaft dem Kläger eine Unfallronto gewährte, so konnte er nicht errechnen, in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gegen die Beklagten verblieb» 2» Die Revision des Klägers wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auch für die Schäden festgestellt hat, die mit der Herzerkrankung des Klägers Zusammenhängen« Die Angriffe gegen diesen Teil des Urteils können ebenfalls nicht zu dem Erfolg führen» habe nach den Feststellungen seines Hausarztes bei dem Unfall eine Brustkorbprellung, einen Bruch der 10«, Rippe links und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten• Biese Verletzungen seien an sich geringfügig und hätten erfahrungsgemäß nur eine Arbeitsunfähigkeit von kurzer Bauer zur Folge» Ber Kläger führe seine langdauernde Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf diese Verletzungen, sondern darauf zurück, daß durch den Unfall eine schwere Herzerkrankung und eine Kreislaufstörung - möglicherweise begünstigt durch eine vorhandene Veranlagung - entstanden oder jedenfalls entscheidend verschlimmert worden sei«, Bamit könne er jedoch nicht gehört werden, weil er sich weigere, dem Gericht die Ausschöpfung aller Beweismittel zu ermöglichen» Bas Berufungsgericht verweist auf die zahlreichen medizinischen Gutachten, die in dem Unfallrentenverfahren zu der Frage des ursächlichen Zusammenhangs eingeholt worden sind« Es hat den wesentlichen Inhalt dieser Gutachten in seinem Urteil wiedergegeben und fährt dann fort: Bie Sachverständigen seien bei der Beurteilung der Zusammenhangsfrage zu unterschiedlichen und uneinheitlichen Ergebnissen gekommen«,. Hiernach sei es außerordentlich schwierig, festzustellen, ob die Krankheitserscheinungen des Klägers auf den Unfall zurückzuführen seien oder nicht» Ihre Abhängigkeit von dem Unfall anzuerkennen begegne von vornherein Bedenken, weil der Kläger bei der Erhebung der jetzigen Klage offenbar selbst nicht davon ausgegangen sei, daß seih Herz- und Kreislaufleiden durch den Unfall entstanden oder verschlimmert worden sei» Weiter spreche gegen die Richtigkeit seiner jetzigen Barstellung, daß er es abgelehnt habe, sich zu den Fragen des Be-weicbeschlusses vom 22» März 1962 als Partei vernehmen zu lassen» Entscheidend aber falle zu seinen Lasten ins Gewicht, daß er sich geweigert habe, das Gesundheitsamt der Stadt und den Obermedizinalrat Sturm von der Schweigepflicht zu ent- binden« Das Vorbringen, mit dem er seine Weigerung zu rechtfertigen versuche, greife nicht durch« In einem Palle wie dem vorliegenden, in dem das Gericht weitgehend auf die Beurteilung durch Sachverständige angewiesen sei, komme es entscheidend darauf an, daß der Geschädigte alles daran setze, zur Aufklärung aller erheblichen Tatsachen beizutragen« Es gehe nicht an, den Gegner dem Risiko einer Pehlentscheidung auszusetzen, nur weil der Kläger sich weigere, dem Gericht die Ausschöpfung aller Beweismittel zu ermöglichen« Das Berufungsgericht hat deshalb davon abgesehen, die Beweise zu erheben, die der Kläger für seine Arbeitsleistung vor dem Unfall angetreten hat« Es wertet die Weigerung des Klägers, das Gesundheitsamt der Stadt D^Ufe und den Oberraedizinalrat Dr« Sturm von der Schweigepflicht zu entbinden, dahin, daß der Kläger damit rechne, im Prozeß zu unterliegen, wenn das Ergebnis der von Dr« Sturm erhobenen Untersuchung bekannt würde« Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß die Herzerkrankung und die Kreislaufstörung schon vor dem Unfall bestanden habe und durch den Unfall auch nicht verschlimmert worden sei« Der Peststellungsantrag des Klägers sei demgemäß nur mit dieser Einschränkung gerechtfertigt« b) Die Frage, ob der Kläger durch den Unfall eine Herzerkrankung erlitten oder sich eine Verschlimmerung eines Herzleidens zugezogen hat, betrifft nicht den Haftungsgrund, sondern den Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung« Hierüber ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 286, sondern nach § 287 ZPO zu entscheiden« Das hat entgegen der Meinung der Revision auch das Berufungsgericht nicht übersehen» Es hat zwar in den Entscheidungsgründen seines Urteils keine dieser beiden Bestimmungen ausdrücklich angeführt» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Berufungsgericht berechtigt war, aus dem Verhalten des Klägers im Prozeß Schlüsse zu seinem Nachteil zu ziehen« Grundlage der Entscheidung ist neben dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme der gesamte Inhalt der Verhandlungen« Das Gericht hat daher auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei Das muß erst recht gelten, wenn eine Partei, die sich wie der Kläger für den Ursa-chenzuoammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Unfall beruft, es ablehnt, sich hierzu als Partei vernehmen zu lassen, und sich ferner weigert, einen Arzt, der sie untersucht hat, von der Schweigepflicht zu entbinden» Auch im Rahmen von § 287 ZPO kann das Gericht nur entscheiden, wenn ausreichende tatsächliche Grundlagen vorhanden sind» Die Parteien müssen daher nach ihren Kräften die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen beibringen» Erschwert die darlegungspflichtige Partei die Entscheidung, indem sie es ablehnt, sich vernehmen zu lassen, und es unmöglich macht, oino ärztliche Untersuchung zu verwerten, so muß zu ihren Lasten gehen, wenn dem Gericht die für eine Schätzung vorhandenen Unterlagen nicht ausreicheno Daß dem Kläger kein triftiger Grund für seine Yfeigerung zur Verfügung stand,hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt p Y/as die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchgreif cn„ wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigte Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Sozialgericht die Präge der Ursächlichkeit zwischen Unfall und Herzerkrankung im Sinne des Klägers entschieden hat* Es hat diese Entscheidung im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt» Das Berufungsgericht war an die Entscheidung des Sozialgerichts nicht gebunden, sondern hatte die Präge des Ursachenzusammenhangs selbständig zu entscheiden» Es war auch nicht verpflichtet, sich mit der Ansicht dos Sozialgerichts ausdrücklich auseinanderzusetzen. Antrages entnommen, daß der Kläger mit ihm alle Ansprüche, die er nicht mit dem bezifferten Antrag geltend gemacht hatte, rechtshängig machen wollte« Diese Auslegung des Antrages ist rechtlich nicht zu beanstanden« Sie entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15o Oktober 1953 - Ill ZR 34/52 - IM § 847 BGB Nr« 5 entwickelt hat (vgl» auch BGHZ 50, 7» 18)o Die Herzerkrankung und die Kreislaufstörung des Klägers können auch bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden« Dafür sind die Gründe, die schon zu dem Festst ellungsanspruch dargelegt wurden, in gleicher Weise maßgebend«, Daß der Kläger sich geopfert hat, um das Beben der durch den Beklagten gefährdeten Radfahrerinnen zu retten, ist nicht festgestellto Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger vielmehr nach rechts äusgewichen, um einen Zusammenstoß mit dem Lastzug der Beklagten zu vermeiden«
2209 032 vi_zr_4§/62 Verkündet am 12«, Mai 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Transportunternehmers Karl Nr. M, aus B Klägers, Berufungsbeklagten, Revision klägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. gegen 1. ) den KraftfahrerKlausNflHp^^B^pBBl-MgBHP, P#Pweg 4P, 2. ) Firma Alfred FflP, Beklagten, Berufungskläger, Revisions beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoi-denten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. NÜßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm/Westf. vom 6. Bezeraber 1962 werden zurück-gev/iesen. Bie Kosten dos Revisionsrechtszuges werden zu vier Fünfteln dem Kläger und zu einem Fünftel den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte befuhr am 27» Februar 1957 gegen 15 Uhr mit einem Lastzug der Beklagten F^p die 6,15 m breite Straße in ° Vor ihm fuhren zwei Rad- fahrerinnen und vor diesen ein Thermos-Wagen mit hohem Aufbau, der ihm die Sicht nach vorne stark erschwerte o NpHlfe fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 bis 55 km/st und bog nach links aus, um die Radfahrerinnen zu überholen«, In diesem Augenblick kam ihm der Kläger mit seinem Lastzug entgegen* Der Kläger bog nach rechts aus, um einen Zusammenstoß mit dem Lastzug der Beklagten zu vermeiden* Er geriet dabei gegen einen Straßenbaum und wurde verletzt«, Sein Lastkraftwagen wurde erheblich beschädigt* Der Kläger hat das Unfallfahrzeug zu dem Preise von 2*000 DM verkauft* Er hat von der Haftpflichtversicherung der Beklagten auf seinen Sachschaden 15«000 DM erhalten* Mit der Klage hat der Kläger 6,917?60 DM als Ersatz weiteren Schadens verlangt und vorgetragen, daß die Geltendmachung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld Vorbehalten bleibe« Ferner hat er später - erstmals auf Grund des Schriftsatzes vom 26* Februar 1959 - beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie haben nicht bestritten, daß sie für den Schaden des Klägers einzu-stohen haben* Die Beklagten haben gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch die Einrede der Verjährung erhoben und sind dem 1 Fest Stellungsantrag des Klägers aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Beklagten Berufung eingelegto In der Berufungsinstanz haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, nach dem die Beklagten an den Kläger als Ersatz für den Sachschaden an dem Lastkraftwagen und dem Krupp-Titan des Klägers statt der vom Landgericht zugcbil-ligten 3*500 DM einen Betrag von 1,750 DM zu zahlen haben. Das Oberlandesgericht hat beschlossen, den Kläger und den Inhaber der Beklagten F^^ als Partei u.a. über folgende Fragen zu vernehmen: 1 o Hat der Kläger kurz vor dem Unfall seinen Krupp-Titan verkaufen wollen, weil er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage fühlte, den Lkw noch längere Zeit selbst zu fahren, und hat er auch keinen Fahrer einstellen wollen? Hat er den Lkw u.a. auch dem Inhaber der Beklagten F^^ zu dem Kauf angeboten? 2 o Hat der Kläger die Ladegüter selbst auf- und abgeladcn? Der Kläger hat es abgelehnt, sich als Partei vernehmen zu lassen. Nachdem durch ein Gutachten des Obermedizinalrats Dr, Sturm beim Gesundheitsamt der Stadt bekannt geworden war, daß Dr„ Sturm den Kläger schon am 11, Oktober 1956 - also etwa 3 1/2 Monate vor dem Unfall - untersucht hatte, hat der Vorsitzende des Senats zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angeordnet: "Von dem Gesundheitsamt der Stadt DtfH|^ soll gemäß § 272 b ZPO eine Auskunft Uber folgende Fragen beigezogen werden: a) Aus welchem Anlaß ist der Kläger an 11. Oktober 1956 und am 2. April 1958 von dem Obermedizinalrat Dr* Sturm untersucht worden? b) Welcher Befund ist bei den beiden Untersuchungen erhoben worden, insbesondere, ist bei der Untersuchung am 11«, Oktober 1956 eine Myocardschädigung mit Vorhofflimmern und absoluter Arrhythmie sowie Herz- und Kreislaufstörung festgestellt worden? Falls nach den beiden Untersuchungen schriftliche Gutachten erstattet worden sind, soll das Gesundheitsamt der Stadt um Übersendung von Abschriften gebeten werden«, Dem Kläger wird aufgegeben, bis zu dem 7» November 1962 zu den Akten mitzuteilen, ob er mit der Beiziehung der Auskunft und der Gutachtenabschriften einverstanden ist und ob er insoweit das Gesundheitsamt der Stadt D^BHHft und Obermedizinalrat Dr. Sturm von der ärtzlichen Schweigepflicht entbindet o 11 Der Kläger hat daraufhin durch seinen Prozeßbevollmächtigten mitteilen lassen, daß er das Gesundheitsamt der Stadt D^^H^ und den Obermedizinalrat Dr* Sturm nicht von der Schweigepflicht entbinde» Br hat vorgebracht: Für die Entscheidung des Rechtsstreits könne es auf das Gutachten des Dr» Sturm nicht ankommen, denn es sei ohne eingehende Untersuchung erstellt worden» Es habe sich um ein unverbindliches Privatgutachten gehandelt, das er sich für seine persönliche Angelegenheit beschafft habe» Das Gutachten könne auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn berücksichtigt werden daß er, der Kläger, nach dessen Erstellung bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls noch fast 6 Monate schwere körperliche Arbeiten verrichtet habe* Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geänderte Es hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger 400 DM Schmerzensgeld zu zahlen, Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 27 <> Februar 1957 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf seine Herzerkrankung zurückzuführen ist und soweit der Anspruch des Klägers nicht auf öffentlich-rechtliche Veroicherungsträger übergegangen ist. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagten Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel die durch das Berufungsurteil abgewiesenen Anspruchsteile weiter, während die Beklagten die volle Abweisung der Klage erstreben, Beide Parteien beantragen, die Revision des Gegners zurückzuweisen. Ent s che i dungsgründ e: I, Zum Feststellungsanspruoh 1, Die Beklagten bezweifeln mit ihrer Revision, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung gehabt habe. Die Bedenken, die sie in diesem Punkte gegen das Berufungsurteil erheben, sind unberechtigt. Das Berufungsgericht hat das Recht sschutzint er esse des Klägers mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Kläger habe den Verdienstschaden zur Zeit der Einführung des Feststellungsan-trages in den Prozeß noch nicht beziffern können, denn damals sei noch ungewiß gewesen, ob und in welcher Höhe die Berufs-genoosenschaft verpflichtet gewesen sei, ihm eine TJnfallronte zu zahlen» Er sei auch später, nachdem die Unfallrente festgesetzt war, nicht verpflichtet gewesen, zur Leistungsklage übcrzugehen» Ferner sei die Feststellungsklage auch zulässig ge wesen, v/eil die Ansprüche des Klägers zu verjähren drohten» Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hatte, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgesetllt zu wissen (§ 256 ZPO)» Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe schon zur Zeit der Einreichung des Feststellungsantrages Leistungsklage erheben können, setzen sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts» Stand damals noch nicht fest, ob und in welcher Höhe die Berufsgenoasenschaft dem Kläger eine Unfallronto gewährte, so konnte er nicht errechnen, in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gegen die Beklagten verblieb» 2» Die Revision des Klägers wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auch für die Schäden festgestellt hat, die mit der Herzerkrankung des Klägers Zusammenhängen« Die Angriffe gegen diesen Teil des Urteils können ebenfalls nicht zu dem Erfolg führen» a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Kläger habe nach den Feststellungen seines Hausarztes bei dem Unfall eine Brustkorbprellung, einen Bruch der 10«, Rippe links und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten• Biese Verletzungen seien an sich geringfügig und hätten erfahrungsgemäß nur eine Arbeitsunfähigkeit von kurzer Bauer zur Folge» Ber Kläger führe seine langdauernde Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf diese Verletzungen, sondern darauf zurück, daß durch den Unfall eine schwere Herzerkrankung und eine Kreislaufstörung - möglicherweise begünstigt durch eine vorhandene Veranlagung - entstanden oder jedenfalls entscheidend verschlimmert worden sei«, Bamit könne er jedoch nicht gehört werden, weil er sich weigere, dem Gericht die Ausschöpfung aller Beweismittel zu ermöglichen» Bas Berufungsgericht verweist auf die zahlreichen medizinischen Gutachten, die in dem Unfallrentenverfahren zu der Frage des ursächlichen Zusammenhangs eingeholt worden sind« Es hat den wesentlichen Inhalt dieser Gutachten in seinem Urteil wiedergegeben und fährt dann fort: Bie Sachverständigen seien bei der Beurteilung der Zusammenhangsfrage zu unterschiedlichen und uneinheitlichen Ergebnissen gekommen«,. Hiernach sei es außerordentlich schwierig, festzustellen, ob die Krankheitserscheinungen des Klägers auf den Unfall zurückzuführen seien oder nicht» Ihre Abhängigkeit von dem Unfall anzuerkennen begegne von vornherein Bedenken, weil der Kläger bei der Erhebung der jetzigen Klage offenbar selbst nicht davon ausgegangen sei, daß seih Herz- und Kreislaufleiden durch den Unfall entstanden oder verschlimmert worden sei» Weiter spreche gegen die Richtigkeit seiner jetzigen Barstellung, daß er es abgelehnt habe, sich zu den Fragen des Be-weicbeschlusses vom 22» März 1962 als Partei vernehmen zu lassen» Entscheidend aber falle zu seinen Lasten ins Gewicht, daß er sich geweigert habe, das Gesundheitsamt der Stadt und den Obermedizinalrat Sturm von der Schweigepflicht zu ent- 8 binden« Das Vorbringen, mit dem er seine Weigerung zu rechtfertigen versuche, greife nicht durch« In einem Palle wie dem vorliegenden, in dem das Gericht weitgehend auf die Beurteilung durch Sachverständige angewiesen sei, komme es entscheidend darauf an, daß der Geschädigte alles daran setze, zur Aufklärung aller erheblichen Tatsachen beizutragen« Es gehe nicht an, den Gegner dem Risiko einer Pehlentscheidung auszusetzen, nur weil der Kläger sich weigere, dem Gericht die Ausschöpfung aller Beweismittel zu ermöglichen« Das Berufungsgericht hat deshalb davon abgesehen, die Beweise zu erheben, die der Kläger für seine Arbeitsleistung vor dem Unfall angetreten hat« Es wertet die Weigerung des Klägers, das Gesundheitsamt der Stadt D^Ufe und den Oberraedizinalrat Dr« Sturm von der Schweigepflicht zu entbinden, dahin, daß der Kläger damit rechne, im Prozeß zu unterliegen, wenn das Ergebnis der von Dr« Sturm erhobenen Untersuchung bekannt würde« Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß die Herzerkrankung und die Kreislaufstörung schon vor dem Unfall bestanden habe und durch den Unfall auch nicht verschlimmert worden sei« Der Peststellungsantrag des Klägers sei demgemäß nur mit dieser Einschränkung gerechtfertigt« b) Die Frage, ob der Kläger durch den Unfall eine Herzerkrankung erlitten oder sich eine Verschlimmerung eines Herzleidens zugezogen hat, betrifft nicht den Haftungsgrund, sondern den Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung« Hierüber ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 286, sondern nach § 287 ZPO zu entscheiden« Das hat entgegen der Meinung der Revision auch das Berufungsgericht nicht übersehen» Es hat zwar in den Entscheidungsgründen seines Urteils keine dieser beiden Bestimmungen ausdrücklich angeführt» Seine Ausführungen ergeben aber, daß es sieh der Freiheiten, die § 287 ZPO dem Tatrichter gewährt, bewußt gewesen ist» Der Kläger irrt, wenn er meint, das Berufungsgericht habe sich für verpflichtet gehalten, alle Beweismittel auszuschöpfen. Es hat vielmehr aus der Tatsache, daß die ärztlichen Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind, gefolgert, es komme nunmehr entscheidend darauf an, daß der Kläger alles daran setze, zur Aufklärung aller erheblichen Tatsachen beizutragen und dem Gericht die Ausschöpfung aller Beweismittel zu ermöglicheno Das Berufungsgericht hat sich nicht für verpflichtet gehalten, alle angebotenen Beweise zu erheben« Es hat vielmehr die Erhebung bestimmter Beweise, nämlich die Vernehmung des Klägers und die Beiziehung der vor dem Unfall erstatteten Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers für erforderlich gehalten, weil es sich auf Grund des bis dahin vorliegenden Verhandlungs- und Beweisergebnisses nicht davon überzeugen konnte, daß der Unfall die Herzerkrankung des Klägers ausgelöst oder beeinflußt hat« Diese Beweise waren angesichts der sich widersprechenden ärztlichen Gutachten auch -im Rahmen des § 287 ZPO erheblich« Daß das Berufungsgericht sie zur weiteren Klärung für erforderlich gehalten hat, lag im Rahmen des freien Ermessens, das diese Bestimmung dem Tatrichter in der Auswahl der Beweismittel einräumt« Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Berufungsgericht berechtigt war, aus dem Verhalten des Klägers im Prozeß Schlüsse zu seinem Nachteil zu ziehen« Grundlage der Entscheidung ist neben dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme der gesamte Inhalt der Verhandlungen« Das Gericht hat daher auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei 10 - nach seiner freien Überzeugung zu würdigen,. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12« Januar I960 - VI ZR 220/58 -1IJW I960, 821,bereits entschieden, daß der Tatrichter aus der V/cigerung einer nicht beweispflichtigen Partei, nur ihr bekannte Unfallzeugen namhaft zu machen, in der Sache selbst Schlüsse zu ihrem Nachteil ziehen kann. Das muß erst recht gelten, wenn eine Partei, die sich wie der Kläger für den Ursa-chenzuoammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Unfall beruft, es ablehnt, sich hierzu als Partei vernehmen zu lassen, und sich ferner weigert, einen Arzt, der sie untersucht hat, von der Schweigepflicht zu entbinden» Auch im Rahmen von § 287 ZPO kann das Gericht nur entscheiden, wenn ausreichende tatsächliche Grundlagen vorhanden sind» Die Parteien müssen daher nach ihren Kräften die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen beibringen» Erschwert die darlegungspflichtige Partei die Entscheidung, indem sie es ablehnt, sich vernehmen zu lassen, und es unmöglich macht, oino ärztliche Untersuchung zu verwerten, so muß zu ihren Lasten gehen, wenn dem Gericht die für eine Schätzung vorhandenen Unterlagen nicht ausreicheno Daß dem Kläger kein triftiger Grund für seine Yfeigerung zur Verfügung stand,hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt p Y/as die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchgreif cn„ Wieso das Berufungsgericht Art» 2 GG verletzt haben soll ist nicht einzuseheno Bs sind keine Gründe ersichtlich, die diese Annahme der Revision rechtfertigen könnten» Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe 11 wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigte Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Sozialgericht die Präge der Ursächlichkeit zwischen Unfall und Herzerkrankung im Sinne des Klägers entschieden hat* Es hat diese Entscheidung im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt» Das Berufungsgericht war an die Entscheidung des Sozialgerichts nicht gebunden, sondern hatte die Präge des Ursachenzusammenhangs selbständig zu entscheiden» Es war auch nicht verpflichtet, sich mit der Ansicht dos Sozialgerichts ausdrücklich auseinanderzusetzen. Soweit sich die Revision des Klägers auf den Inhalt der ärztlichen Gutachten beruft, sind ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichtet und, da sie keinen Rechtsfehler darzulegen vermögen, im Revisionsverfahren unbeachtlich» Schließlich war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben» Es war nach § 287 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit es eine beantragte Beweisaufnahme durchführen wollte. II» Zum Schmerzensgeldanspruch 1» Die Beklagten halten gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch des Klägers die Einrede der Verjährung aufrecht» Diese Einrede gi*eift nicht durch» Das Berufungsgericht; hat den Pest Stellungsantrag des Klägers vom 26» Pebruar 1959 dahin aufgefaßt, daß er sich nicht nur auf den Ersatz des materiellen Schadens, sondern auch auf das Schmerzensgeld bezogen habe» Es hat der Begründung dieses 12 / Antrages entnommen, daß der Kläger mit ihm alle Ansprüche, die er nicht mit dem bezifferten Antrag geltend gemacht hatte, rechtshängig machen wollte« Diese Auslegung des Antrages ist rechtlich nicht zu beanstanden« Sie entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15o Oktober 1953 - Ill ZR 34/52 - IM § 847 BGB Nr« 5 entwickelt hat (vgl» auch BGHZ 50, 7» 18)o Hat der Kläger aber eine derartig umfassende Feststcllungs-klage erhoben, so ist mit der Zustellung des den PestStellungsantrag enthaltenden Schriftsatzes auch die Verjährung des Schmorzonsgeldanspruchs unterbrochen v/orden (§ 209 BGB)« Der Antrag ist am 28« Februar 1959? also vor Ablauf der frühestens am 27o Februar 1957 (lag des Unfalls) beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist zugestellt worden« 2« Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des ihm zuge-sprochenen Schmerzensgeldes«. Dessen Bemessung durch das Berufungsgericht kann jedoch mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden«, Die Herzerkrankung und die Kreislaufstörung des Klägers können auch bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden« Dafür sind die Gründe, die schon zu dem Festst ellungsanspruch dargelegt wurden, in gleicher Weise maßgebend«, Daß der Kläger sich geopfert hat, um das Beben der durch den Beklagten gefährdeten Radfahrerinnen zu retten, ist nicht festgestellto Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger vielmehr nach rechts äusgewichen, um einen Zusammenstoß mit dem Lastzug der Beklagten zu vermeiden« Das Berufungsgericht hat ersichtlich alle Umstände berück- sichtigt, die nach den Grundsätzen des Urteils BGHZ 18, 149 für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebend sind« Daß es dabei nur die Genugtuungs-, nicht aber die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes beachtet habe, kann der Revision nicht zugegeben werden» III* Zusammenfassung und Kostenentscheidung Hiernach erweisen sich die Revisionen beider Parteien als unbegründet» Sie waren daher zurückzuv/eisen. Die Verteilung der Kosten entspricht dem Grade, in dem die Parteien unterlegen sind (§§ 97, 92 ZPO}* Engels Dr«, Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. NUßgens