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BGH · VI ZR 48/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 48/62

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das an Stelle der Verkündung den Parteien am 6. A) Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 13« Dezember 1956 folgendermaßen abgeändert: IIo Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin die weiteren Aufwendungen für eine Rente zu ersetzen hat, die sie aus Anlaß des von Johann H^|ain 18. Oktober 1953 erlittenen Unfalls zu leisten hat, jedoch nur insoweit, als dem Verletzten bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von ein Kalb gegen den . April 1959 VI ZR 89/58 (m Nr. 17 zu § 898 RVO = VersR 1959, 827), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, hat dieses nunmehr gleichfalls eine Schadensverantwortlichkeit des Beklagten für gegeben gehalten. \Im Berufungsvorfahren hat die Klägerin ihre bisherigen Anträge erweitert und zuletzt Zahlung von 7 028,17 DM nebst Prozeßzinsen beansprucht sowie festzustellen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch ir Es wird festg^stellt, daß der Beklagte der Klägerin die weiteren Aufwendungen für eine Rente zu ersetzen hat, die sie aus Anlaß des von Johann HflBP am 18. Oktober 1953 erlittenen Unfalls zu leisten hat, jedoch nur insoweit, als dem Verletzten bürgerliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 1/2 gegen den Beklagten zustehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung dieses Urteils den Beklagten auch insoweit zu verurteilen, als die Klage wie folgt abgewiesen ist: Unter den Parteien besteht kein Streit mehr darüber daß der Beklagte dem Fuhrunternehmer HflIB wegen seines Unfalls sowohl auf Grund des Werkvertrages, der zwischen ihnen zustande gekommen ist, als auch aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig geworden ist. Wäre die HinterfUllung der Grube mit dem Abraummaterial vom vorderen £eil der Grube aus fortschreitend nach hinten vor sich gegangen, so hätte das bereits abgekippte Material dem Grubenrand wenigstens eine solche Stütze gewährt, daß er dem Gewicht des beladenen Lastkraftwagens eben noch standgehalten hätte; doch war bestimmt worden, daß mit dem Abkippen am entgegengesetzten Ende der Grube begonnen werden sollte; zur Entstehung des Unfalls hat daher auch diese fehlerhafte Anordnung beigetragen. Darüber hinaus hat es als erwiesen angesehen, daß HBBPfcfei01 Rückwärtsfahren mit seinem Lastkraftwagen die feste Fahrspur, die mit der dem Grubenrand zunächst befindlichen Spurenbahn noch etwa 60 cm von diesem entfernt verlief, ohne rechtfertigenden Grund verlassen hat, mit dem linken Hinterrad bis in die unmittelbare Nähe des Grubenrandes gelangt ist und hierdurch den Unfall ausgelöst hat» Bei der Berechnung der Beträge, deren Ersatz die Klägerin kraft des Porderungsübergangs nach § 1542 RVÖ vom Beklagten beanspruchen kann, ist das Berufungsgericht dagegen einem Irrtum unterlegene Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen hat die Klägerin für HBaus Anlaß seines Unfalls an Kosten der Heilbehandlung 1 291,25 DM und an Krankengeld, Familiengeld, Tagegeld und Unfallrente in der Zeit bis zu dem 30. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin wegen dieser Leistungen den Beklagten insoweit in Anspruch nehmen kann, als UBI|B Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erwachsen sind, die demselben Zweck dienen und sich auf dieselbe Zeit beziehen wie die Ver-sicherungsleistungen der Klägerin. Der Schadensersatzanspruch ist den Leistungen kongruent, die die Klägerin mit ihren Aufwendungen an Krankengeld, Familiengeld, Tagegeld und Unfallrente erbracht hat. Richtig hat es daher geengt, daß die Klägerin diese ihre Leistungen in vollem Umfang gegen den Beklagten geltend machen kann. .Es meint, die Klägerin müsse sich auch hier wieder das Mitverschulden des zur Hälfte auf ihre Leistungen an- Die Eruchteilshaftung des Beklagten kann nicht dazu führen, daß sich die Klägerin den übergegangenen Anspruch auch noch wieder kürzen lassen müßte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Uber das Fest-stellungsbcgehren der Klägerin enthält - von den oberlandesgerichtlichen Entscheidungsgründen zu dem Zahlungsanspruch losgelöst und richtig verstanden - keinen Rechtsfehler.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 91 ZPO
UnfallBerufungsgerichtLeistungAnspruchHälfteKlägerin

Volltext der Entscheidung

VI ZR 48/62
2181 086
Verkündet am 6. November 1962 Kriegl, Justizobersekretär als» Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit für Fl
, gesetzliche
 der B
Unfallversicherung, in
f, vertreten durch ihren Vorstand, ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und
 Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Albert Michael S
straße<
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und
 Revisionstoklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, November 19^2 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hnnebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das an Stelle der Verkündung den Parteien am 6. Dezember 1961 zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt;
A)	Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 13« Dezember 1956 folgendermaßen abgeändert:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6 751 >55 DM nebst 4 7 Zinsen von 2 439>10 IM seit dem 24. Dezember 1955 und von 4 292,4 5 Dt! seit dem 8. Juli 1961 zu zahlen.
IIo Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin die weiteren Aufwendungen für eine Rente zu ersetzen hat, die sie aus Anlaß des von Johann H^|ain 18. Oktober 1953 erlittenen Unfalls zu leisten hat, jedoch nur insoweit, als dem Verletzten bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von ein Kalb gegen den . Beklagten zustehen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
B)	Im übrigen werden die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen.
0)	Die bis zu dem 7. Juli 1961 entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden zu 8/9 dem Beklagten und 25u 1/9 der Klägerin auferlegt, die Kosten des weiteren BerufungsVerfahrens zu 29/30 dem Beklagten und zu 1/30 der Klägerin und die.Kosten des zweiten Revisionsverfahrens zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin«
von «aan'wö wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Unfalls, den der bei ihr versicherte Fuhrunternehmer Johann in	beim Abkippen von Abraum in die Kiesgrube des
 Beklagten durch den Absturz mit seinem Lastwagen in die Grube am 18. Oktober 1953 erlitten hat, im Rahmen ihrer VersicherungsLeistungen auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch, der	entstanden	ist	und weiterhin erwachsen
 wird• Das Landgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für begründet gehalten, aber auch ein eigenes Verschulden des Hfl|^ an seinem Unfall bejaht und den Beklagten für verpflichtet erachtet, für zwei Drittel der Schäden aufzukommen. Das Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen worden. Das Oberlandesgericht hatte zunächst angenommen, daß dem Beklagten der Haftungsausschluß nach § 898 RVO zugute komme, und durch das Urteil vom 12. März 1958 die Klage abgewiesen. Nachdem dieses Urteil auf die Revision der Klägerin durch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 VI ZR 89/58 (m Nr. 17 zu § 898 RVO = VersR 1959, 827), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, hat dieses nunmehr gleichfalls eine Schadensverantwortlichkeit des Beklagten für gegeben gehalten. Auf Grund des Ergebnisses der weiter durchgeführten Beweisaufnahme int es aber zu.der Auffassung gelangt, daß	seinen
 Unfall in gleichem Maße schuldhaft mitverursacht hat.
\Im Berufungsvorfahren hat die Klägerin ihre bisherigen Anträge erweitert und zuletzt Zahlung von 7 028,17 DM nebst Prozeßzinsen beansprucht sowie festzustellen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch ir
 
Zukunft die Rentenzahlungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des genannten Unfalls zu leisten habe«
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung beider Parteien abgeändert und unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im übrigen wie folgt erkannt:
Io Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin
1)	645»43 DM an Heilbehandlungskosten,
2)	3042,96 DM als Ersatz für Verdienstentgang und
 an aufgewandter Rente zuzüglich 4 % Sinsen aus 1520,28 DM seit dem 24. Dezember 1955 und aus 2168,11 DM seit dem 1. Juli 1961 zu zahlen.
II. Es wird festg^stellt, daß der Beklagte der Klägerin die weiteren Aufwendungen für eine Rente zu ersetzen hat, die sie aus Anlaß des von Johann HflBP am 18. Oktober 1953 erlittenen Unfalls zu leisten hat, jedoch nur insoweit, als dem Verletzten bürgerliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 1/2 gegen den Beklagten zustehen.
IIIo Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht gegeneinander aufgehoben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung dieses Urteils den Beklagten auch insoweit zu verurteilen, als die Klage wie folgt abgewiesen ist:
Zu I : in Höhe der Hälfte,
 su II: mit der Maßg«abe, daß das Quotenrecht der Klägerin su berücksichtigen ist.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründe:
Unter den Parteien besteht kein Streit mehr darüber daß der Beklagte dem Fuhrunternehmer HflIB wegen seines Unfalls sowohl auf Grund des Werkvertrages, der zwischen ihnen zustande gekommen ist, als auch aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig geworden ist. Festgestelltermaßen ist der Unfall dadurch verursacht worden daß der Beklagte die 5 m tiefe Kiesgrube entgegen den einschlägigen UnfallverhUtungsvorschriften senkrecht statt mit abgeechrägter Böschung hat abbauen und daß er es an der vorgeschriebenen Anbringung eines - wenn auch niedrigen - Sicherheitsgeländers in dem gebotenen Abstand vom Grubenrand hat fehlen lassen. Wäre die HinterfUllung der Grube mit dem Abraummaterial vom vorderen £eil der Grube aus fortschreitend nach hinten vor sich gegangen, so hätte das bereits abgekippte Material dem Grubenrand wenigstens eine solche Stütze gewährt, daß er dem Gewicht des beladenen Lastkraftwagens eben noch standgehalten hätte; doch war bestimmt worden, daß mit dem Abkippen am entgegengesetzten Ende der Grube begonnen werden sollte; zur Entstehung des Unfalls hat daher auch diese fehlerhafte Anordnung beigetragen. Auf Seiten des	hat	das	Berufungs-
gericht ebenso wie das Landgericht ein mitv/irkendes eigenes Verschulden darin erblickt, daß er sich an den
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Rinterfüllungsarbeiten beteiligt hat, obwohl ihm deren Gefährlichkeit bekannt war. Darüber hinaus hat es als erwiesen angesehen, daß HBBPfcfei01 Rückwärtsfahren mit seinem Lastkraftwagen die feste Fahrspur, die mit der dem Grubenrand zunächst befindlichen Spurenbahn noch etwa 60 cm von diesem entfernt verlief, ohne rechtfertigenden Grund verlassen hat, mit dem linken Hinterrad bis in die unmittelbare Nähe des Grubenrandes gelangt ist und hierdurch den Unfall ausgelöst hat»
Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht ein rnitwirkendes Verschulden des RBHPan seinem Unfall mit Recht bejaht. Daß es in Anwendung des. § 254 BGB den Beklagten für verpflichtet erachtet hat, für die Hälfte des Schadens aufzukommen, den HHB^infolge des Unfalls erlitten hat und weiter erleidet, läßt sich im Revisionsverfahren nicht beanstanden. Die Schadensabwägung ist durch keinen erkennbaren Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt.
Bei der Berechnung der Beträge, deren Ersatz die Klägerin kraft des Porderungsübergangs nach § 1542 RVÖ vom Beklagten beanspruchen kann, ist das Berufungsgericht dagegen einem Irrtum unterlegene
 Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen hat die Klägerin für HBaus Anlaß seines Unfalls an Kosten der Heilbehandlung 1 291,25 DM und an Krankengeld, Familiengeld, Tagegeld und Unfallrente in der Zeit bis zu dem 30. Juni 1961 insgesamt 6 085,92 DM aufgewendet. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin wegen dieser Leistungen den Beklagten insoweit in Anspruch nehmen kann, als UBI|B Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erwachsen sind, die demselben Zweck
 dienen und sich auf dieselbe Zeit beziehen wie die Ver-sicherungsleistungen der Klägerin.	war	nach	den
 Feststellungen des Berufungsgerichts infolge der Unfull-verletzungen nicht mehr in der Lage, als Kraftfahrer tätig zu sein; sein Fuhrunternehmen lag still, bis er es ab 1, April 1954 durch seinen Sohn, der vorher einen anderen Beruf hatte, gegen Gewährung von Lohn und Verpflegung weiterfuhren lassen konnte. Für den Verdienstausfall ist der Beklagte dem HflHi zur Hälfte echodens-orsatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch ist den Leistungen kongruent, die die Klägerin mit ihren Aufwendungen an Krankengeld, Familiengeld, Tagegeld und Unfallrente erbracht hat. Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Verdienstausfall mindestens doppelt so hoch ist wie diese Leistungen. Richtig hat es daher geengt, daß die Klägerin diese ihre Leistungen in vollem Umfang gegen den Beklagten geltend machen kann. Im Widerspruch hierzu hat das Berufungsgericht der Klägerin dann aber doch nur die Hälfte ihrer Aufwendungen, also nur 6 035,92 BL5 : 2 = 3 042,96 BM zuerkannt. .Es meint, die Klägerin müsse sich auch hier wieder das Mitverschulden des	zur	Hälfte auf ihre Leistungen an-
rechnen lassen. Bas ist unrichtig.
Bie Klägerin ist durch den Beklagten weder unmittelbar selbst geschädigt noch braucht sie für das Verhalten des	selbst einzustehen. Ber Anspruch, den sie
 geltend -macht, ist kein Anspruch aus eigenem Recht, belastet mit dem Einwand eines von ihr zu vertretenden mitwifcrkenden Verschuldens des	sondern	ein	Anspruch, der dem unmittelbar geschädigten	erwachsen
 und im Hinblick auf eie V.er Sicherungsleistungen der
 Klägerin an HflB) auf sie übergegangen ist. Wegen des mitwirkenden Verschuldens, das HBHP zur Last fällt, beschränkt sich der Anspruch allerdings auf die Hälfte des ihm entstandenen Erwerbsschadens. Dieser hälftige Anspruch ist auf die Klägerin aber in der vollen Höhe ihrer gleichartigen Leistungen übergeleitet worden.
Die Eruchteilshaftung des Beklagten kann nicht dazu führen, daß sich die Klägerin den übergegangenen Anspruch auch noch wieder kürzen lassen müßte. Innerhalb der Haftungsquote, die im Verhältnis des	sum	Be-
klagten gilt, hat sie wegen ihrer Leistungen das Vorrecht (zu dem Quotenvörrecht des Versicherungstr.ägers vgl. Lnuterbach, Unfallversicherung 2. Aufl. § 1542 Anm. 9 a S. 425 - Erg.änzungsblatt Januar 1962 *- und die dort angeführten Nachweise aus Rechtsprechung und Schrifttum).
Die Klägerin kann daher den vollen Betrag von 6 CG5>92 DM vom Beklagten ersetzt verlangen.
Mit den Heilbehandlungskosten von 1 291,25 DM hat die Klägerin Aufwendungen getragen, die ohne den von ihr gewährten Versicherungsschutz HUB in gleicher Höhe selbst belastet hätten. Es handelt sich hier also gleichfalls um einen Unfallschaden des HUP, für den kraft des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO die Schadenersatzpflicht des Beklagten nunmehr gegenüber der Klägerin besteht. Da der Beklagte aber nur für den halben Schaden haftet, hat das Berufungsgerieht der Klägerin auch nicht mehr als 1 291,25 DM : 2 = 645,63 DM zugesprochen. Bei dieser Berechnung ist das Berufungsgericht daher- richtig vorgegnngen. Inwiefern die Klägerin etwa mehr als diese Hälfte hätte fordern können, hat sie nicht dargelegt. Bedenken werden von der Revision insoweit auch nicht erhoben.
Die Zahlungspflicht des Beklagten beläuft sich hiernach über die vom Berufungsgericht zugesprochenen Beträge
 hinaus «auf insgesamt 6 085,92 DM
+____645,63	»	=	6	731,55	DM
nebst den Prozeßzinsen seit Rechtshängigkeit der in Betracht kommenden Beträge.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts Uber das Fest-stellungsbcgehren der Klägerin enthält - von den oberlandesgerichtlichen Entscheidungsgründen zu dem Zahlungsanspruch losgelöst und richtig verstanden - keinen Rechtsfehler.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO.
Engels	Hanebeck	Br.	Bode
 Meyer	Dr.	Pfretzschner
\