Die Sa^he wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 20.882 DM als Ersatz seines Schadens verlangt? daß sich das brennende Papier durch die erzeugte Warmluft heben und bei dem leichten Wind einige Meter weiter zur Scheune hin bewegen werde. Die Verpflichtung des Beklagten sum Ersatz des Schadens hängt davon ab, ob er, als er das zu dem Brande führende Stück Papier anzündete, die Einsicht hatte, die erforderlich war, um seine Verantwortlichkeit zu erkennen (§ 826 |$>s. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der achtjährige Beklagte die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, zutreffend darauf abgestellt, ob er damals schon diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Polgen seines Tuns einstehen zu müssen. Dieses Verständnis setzt nicht die Vorstellung voraus, welche besondere Gefahr droht (hier: Brand der Scheune und des Hauses). Keimt ein Jugendlicher in dieser Weise die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird, er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sie dennoch begeht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.. Von einem fahrlässigen Handeln des Beklagten könnte nur gesprochen werden, wenn ein Junge seines Alters und seiner Entwicklungsstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß das AnzUnden des Papieres auch die Scheune und das Haus in Mitleidenschaft ziehen könnte. Bei der Prüfung, ob der Beklagte auf der Entwicklungsstuf e , die er damals erreicht hatte, mit der Möglichkeit hätte rechnen können, sein Peuer wende nicht auf das Stück Papier beschränkt bleiben, sondern auch das Stroh der Scheune erfassen, hat das Berufungsgericht das vom Beklagten vorgelegte Gutachten des Pach-Psychologen Dr. KflBP berücksichtigt und ferner das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr. St0| verwertet. Es hat diese einander widersprechenden Gutachten gewürdigt und sich dabei der Ansicht des Nervenarztes angeschlossen, daß der Beklagte einen Schaden dieser Art habe vorauasehen können. Wie die Bevision mit Hecht rügt, steht dieser Entscheidung das Bedenken entgegen, ob das Berufungsgericht die Sachkunde besessen hat, die erforderlich war, um beurteilen zu können, welches der beiden Gutachten den Vorzug verdient. Er hat u.a. dargelegt, daß ein Junge in diesem Alter von einem Wissens- und Erprobungsdrang beherrscht sei, dem alle seelischen Regungen untergeordnet seien. Ob es dabei, wie die Revision meint, von vornherein fehlerhaft war, für die Beurteilung dieser Prägen aus dem Gebiete der Jugendpsychologie einen psychiatrischen Sachverständigen und nicht einen Fachpsychologen heranzuziehen, ist hier niclrfc zu entscheiden, denn das Berufungsgericht durfte sich jedenfalls nicht mit diesem Gutachten begnügen. Bargn fehlt es aber hier, denn das Gutachten des Nervenarztes, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, bietet keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung dieser nicht einfachen Fragen. Daher war das angefochtene Urteil auf Grund der Verfahrensrüge des Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.
2201 007 VI ZK 48/61 Verkündet am 19» Dezember 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des am 9. 1951 geborenen Schülers Volker B ____ gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Schlosser Horst und dessen Ehefrau Anneliese H^p^geb« S( in FSH^p, Kreis AlflHBl Str. W9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. g e gen den Landwirt August Kreis AHB/LflBP, in G Nr» ■, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Dezember I960 aufgehoben. Die Sa^he wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am Karfreitag ? den 27- März 1959 ist das in Geflm? Kreis liegende Fachwerkwohnhaus des Klägers mit Stall und angebaut ex* Scheune bis auf die Grundmauern abgebrannt . Der Brand ist darauf zurückzuführen? daß der Beklagte? der damals 8 Jahre und 6 Tage alt war? ein in der Nähe des Scheunentores liegendes Stück Papier ange-zündet hat. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 20.882 DM als Ersatz seines Schadens verlangt? soweit dieser nicht durch die Brandversicherung gedeckt ist. Bef Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Er habe damals weder die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt (§ 826 Abs. 2 BGB)? noch könne ihm vorgeworfen werden? daß er fahrlässig gehandelt habe^ Er habe nicht gewußt und bei seinem Alter auch nicht wissen können? daß sich das brennende Papier durch die erzeugte Warmluft heben und bei dem leichten Wind einige Meter weiter zur Scheune hin bewegen werde. Bas Bandgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.' Bie Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Hevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Ber Kläger beantragt, die Hevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : Die Verpflichtung des Beklagten sum Ersatz des Schadens hängt davon ab, ob er, als er das zu dem Brande führende Stück Papier anzündete, die Einsicht hatte, die erforderlich war, um seine Verantwortlichkeit zu erkennen (§ 826 |$>s. 2 BGB) und Ob ihm vorgeworfen werden kann, daß er den Schaden fahrlässig herbeigeführt hat(§ 276 BGB). Beide Prägen hat das Berufungsgericht Übereinstimmend mit dem Landgericht bejaht. 1, Zur ersten Präge sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der achtjährige Beklagte die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, zutreffend darauf abgestellt, ob er damals schon diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Polgen seines Tuns einstehen zu müssen. Dabei ist nur ein allgemeines Verständnis dafür zu fordern, daß die Handlung gefährlich ist und seine Verantwortung begründen kann. Dieses Verständnis setzt nicht die Vorstellung voraus, welche besondere Gefahr droht (hier: Brand der Scheune und des Hauses). Es genügt vielmehr die Erkenntnis, daß das Handeln irgendwelche Gefahren herbeiführen kann. Keimt ein Jugendlicher in dieser Weise die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird, er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sie dennoch begeht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415)o Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen9 Es hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß der Beklagte zur Zelt der Tat in diesem Sinne nach § 828 Abs. 2 BGB für sein Handeln verantwortlich war«, IX. Von einem fahrlässigen Handeln des Beklagten könnte nur gesprochen werden, wenn ein Junge seines Alters und seiner Entwicklungsstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß das AnzUnden des Papieres auch die Scheune und das Haus in Mitleidenschaft ziehen könnte. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Bedenken bestehen aber gegen seine Annahme, daß diese Voraussetzung hier gegeben sei. Bei der Prüfung, ob der Beklagte auf der Entwicklungsstuf e , die er damals erreicht hatte, mit der Möglichkeit hätte rechnen können, sein Peuer wende nicht auf das Stück Papier beschränkt bleiben, sondern auch das Stroh der Scheune erfassen, hat das Berufungsgericht das vom Beklagten vorgelegte Gutachten des Pach-Psychologen Dr. KflBP berücksichtigt und ferner das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr. St0| verwertet. Es hat diese einander widersprechenden Gutachten gewürdigt und sich dabei der Ansicht des Nervenarztes angeschlossen, daß der Beklagte einen Schaden dieser Art habe vorauasehen können. Wie die Bevision mit Hecht rügt, steht dieser Entscheidung das Bedenken entgegen, ob das Berufungsgericht die Sachkunde besessen hat, die erforderlich war, um beurteilen zu können, welches der beiden Gutachten den Vorzug verdient. Der Pachpsychologe Dr* KflHP hatte in seinem Gutachten unter Hinweis auf das psychologische Schrifttum (Remplein, Die seelische Entwicklung in der Kindheit und Heifezeit) die seelischen Paktoren geschildert, die nach den Erkenntnissen der Jugendpsychologie dieser Entwicklungsphase eines Jungen eigentümlich sind. Er hat u.a. dargelegt, daß ein Junge in diesem Alter von einem Wissens- und Erprobungsdrang beherrscht sei, dem alle seelischen Regungen untergeordnet seien. Sei sein Interesse auf ein Ausprobieren (hier: Ansünden des Papiers) gerichtet, sp sei er völlig von dieser Tätigkeit engagiert. Sein. Wahrnehmungs^eld werde dadurch so sehr eingeengt9 daß es weitere Ringe (wie Scheune und Stroh) nicht mehr umfasse. Seine fixierender konzentrierte Aufmerksamkeit gelte nur seinem Vorhaben; anderes beachte er nicht. Mit Recht hat sich das Landgericht nicht mit diesem vom Beklagten eingereichten Privatgutachten begnügt, sondern von sich aus einen Sachverständigen hinzugezogen. Ob es dabei, wie die Revision meint, von vornherein fehlerhaft war, für die Beurteilung dieser Prägen aus dem Gebiete der Jugendpsychologie einen psychiatrischen Sachverständigen und nicht einen Fachpsychologen heranzuziehen, ist hier niclrfc zu entscheiden, denn das Berufungsgericht durfte sich jedenfalls nicht mit diesem Gutachten begnügen. Pr. Stflp weicht von der Ansicht des Fachpsychologen ab, ohne sich mit ihr in ausreichendem Maße auseinanderzusetzen. Ras Berufungsgericht mußte sich in dieser umstrittenen Frage eine eigene Meinung bilden. Ras war nur möglich, wenn das Gutachten, dem es sich anschÜS>ß, ihm die hierzu erforderliche eigene Sachkunde vermittelte. Bargn fehlt es aber hier, denn das Gutachten des Nervenarztes, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, bietet keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung dieser nicht einfachen Fragen. Es läßt vor allem fraglich erscheinen, ob Br. Stapels psychiatrischer Sachverständiger den seelischen Zustand, in dem sich ein Kind in einer solchen läge befindet, mit der für die gerichtliche Wahrheitserforschung erforderlichen Sicherheit beur- teilen und feststellen konnte. Bei dieser Sachlage war es angebracht und erforderlich? zusätzlich einen Fachpsychologen als Sachverständigen zu hören. Daher war das angefochtene Urteil auf Grund der Verfahrensrüge des Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war? da sie von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt? dem Berufungsgericht vorzubehalten. Engels Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Ko E« Meyer ist erkrankt. Engels Dr. Bode Ho Meyer