hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Graf für Recht erkannt: Jedoch wird das Grundurteil des -Landgerichts in Flensburg vom 19- Dezember 1953 dahin ergänzt, daß den Beklagten die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten bleibt. Der Gemeindeunfallversicherungsverband hat den Unfall als entschädigungspflichtigen Bienstunfall anerkannt und einen Teil des dem Kläger entstandenen Schadens ersetzt. Ber Kläger hat eine Aufstellung des nicht getilgten Schadens vorgelegt und mit der Klage einen Teilbetrag von 6 100 BM verlangt, den er im einzelnen substantiiert hat. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Da eine Schleudergefahr ohne weiteres nahelag und im übrigen noch ein Warnschild auf die starke Wölbung der Fahrdecke hingewiesen hatte, hätte es JflHHpkeineswegs dahin kommen lassen dürfen, daß er bei einem Überholungsversüch gezwungen war, aus einer Fahrgeschwindigkeit von über 100 km/st Endlich kann der Revision nicht zugegeben werden, daß ir-gendein^Widerspruch zwischen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem im (Tatbestand wiederge-gebenen unstreitigen Parteivorbringen zu finden ist. Wenn die Mitfahrer vorher die scharfe Fahrgeschwindigkeit des JflHB gerügt und ihn zu langsamer Fahrt, auf gef ordert hatten, so zeigt das doch nur, daß sie mit einem leichtfertig hohen und den Sicherheitserfordernissen nicht angepaßten Fahrtempo nicht einverstanden waren. Es. wäre Sache des gewesen, der Bitte seiner Fahrgäste, für deren sichere Beförderung er verantwortlich war, nachzukommen und damit auch die den Fahrgästen gegebene Zusicherung einzulösen. Sodann scheidet eine Milderung des Haftungsmaßstabes aus, wenn die Beteiligten - wie hier - ausdrücklich übereingekommen waren, daß langsamer gefahren werden solle, und diese Vereinbarung nicht eingehalten worden ist«, 1. hat bei der Steuerung seines Wagens und der Beförderung der Insassen nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art l$3'4 GGTgehaiaäeit. Aber selbst wenn man diese Frage bejaht, so fällt doch hier ins Gewicht, daß die durchgeführte Besichtigungsfahrt der Förderung des Kur- und Badebetriebes der Stadt Westerland zugute kommen sollte, der in Form eines wirtschaftlichen Eigenbetriebes nach pri&atrechtliehen Grundsätzen geführt wird. rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, ist nicht geeignet, die Tätigkeit des Kurausschusses bei der Mitwirkung und Überwachung des Kurbetriebes der Ausübung öffentlicher Gewalt zuzurechnen. Schließlich zeigt auch die Art, wie man die Beförderung der Teilnehmer durch Privatfahrzeuge regelte, daß die Fahrtdurchführung nicht der Ausübung öffentlicher Gewalt zugerechnet werden kann. Es kommt aber .auch nicht die Vorschrift des § 839 BGB zur Anwendung..Dadurch, daß «TflBRlMitglied eines Organs der Stadt Westerland war, war er noch nicht Beamter im Sinne dieser Vorschrift. Dadurch, daß er ein Fahrzeug selbst lenkte und Teilnehmer mitnahm, führte er keine Funktion aus, die mit seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender des Kurausschusses in irgendeinem inneren Zusammenhang stand (vgl. 3. Schließlich sind die von der Revision angezogenen Rechtsgrundsätze über die Haftung unter Arbeitnehmern desselben Betriebes (BArbGE 5, 1; BGHZ 27, 62) nicht geeignet, im vorliegenden Falle zu einer Haftuhgsfreistellung des führen. Entscheidend war diese richterliche Rechtsfortbildung des Haftungsrechts dadurch bestimmt, daß der Unternehmer die ihm durch § 898 RVO gewährte Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen nicht dadurch verlieren soll, daß er dem Haftungsfreistellungsanspruch des schädigenden Betriebsangehörigen aus seiner Arbeitstätigkeit ausgesetzt BArbGB 5> 1; BGHZ 16, 111; 27, 62), kommt aber nicht in Betracht, wenn es wie hier an einem Arbeitsverhältnis des Kraftfahrers zu dem Unternehmer der Fahrt fehlt. Der Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß die Stadt Westerland einen Fahrtteilnehmer von den durch seine Fahrlässigkeit entstandenen Schäden und Haftungsfolgen freizustellen hat. Bie Prüfung, wie der geltend gemachte Betrag von 6 100 BM auf die einzelnen Ansprüche zu verteilen ist, konnte dem Nachverfahren überlassen werden. Ba die Beklagten gebeten hatten, ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten und dieser Vorbehalt nicht ausgesprochen worden ist, erschien es angemessen, diesen Vorbehalt des § 780 ZPO dem ©rundurteil hinzuzufügen.
VI ZR 48/60 2191 100 Verkündet am 13« Dezember I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle■ Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o 2. 5. 4. 5. Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19- November 1939 wird zurückgewiesen. Jedoch wird das Grundurteil des -Landgerichts in Flensburg vom 19- Dezember 1953 dahin ergänzt, daß den Beklagten die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten bleibt. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kurausschuß der Stadt Westerland beschloß auf seinen Sitzungen vom 28. August und 4* September 1957, eine lehrfahrt durchzuführen, auf der deutsche und ausländische Nordseebäder besichtigt werden sollten. Der Beschluß sah die Beförderung der Fahrtteilnehmer, zu denen auch der Bürgermeister, der Kurdirektor und Angehörige der Kurverwaltung gehörten, in eigenen Wagen der Teilnehmer vor. Die Wagenhalter sollten eine Vergütung nach den Sätzen der Reichskostenordnung erhalten. Mit der Planung der Fahrt wurde die Kurverwaltung beauftragt. Der Erblasser der Beklagten, der Kaufmann Lorenz der als Angehöriger der Stadtvertretung stell- vertretender Vorsitzender des'Kurausschusses war, nahm in seinem fast neuen Mercedes 220 S - Wagen ausser dem Kläger den Kapitän SoflHiund den Gastwirt SflB^mit. Im Gegensatz zu den übrigen 7/agenhaltern, für die die Kurverwaltung eine Vollkaskoversicherung und eine Insassenversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall abschloß, nahm die Versicherungsabschlüsse selbst vor und ließ sich die Prämien von der Kurverwaltung erstatten. Am vorletzten Tag der Fahrt, dem 21. September 1957, wollte gegen 16.45 Ohr auf der geradeaus verlaufenden und gut zu übersehenden Bundesstraße 75 südlich von Leer einen auf der Mitte der Fahrbahn mit etwa 8o km/st fahrenden Opel-Personenkraftwagen überholen. Er erhöhte zu diesem Zweck seine Geschwindigkeit und fuhr auf die linke Straßenseite. Als er ein entgegenkommendes Kraftrad sah, gab er den Überholungsversuch auf und bremste ab. Dabei geriet er mit dem Fahrzeug nach rechts auf den Grünstreifen. Bort streifte der Wagen zunächst seitlich gegen einen Baum und prallte dann frontal auf den folgenden Chausseebaum auf. Jm^und der Gastwirt SflHBfcverstarben an den Unfallfolgen. Der Kläger und So(HiB erlitten schwere Verletzungen. Der Gemeindeunfallversicherungsverband hat den Unfall als entschädigungspflichtigen Bienstunfall anerkannt und einen Teil des dem Kläger entstandenen Schadens ersetzt. Bie hinter den Beklagten stehende AflHBP'VerSicherung hat dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspfiicht Teilzahlungen auf geltend gemachte Schadensersatzansprüche geleistet. Ber Kläger hat eine Aufstellung des nicht getilgten Schadens vorgelegt und mit der Klage einen Teilbetrag von 6 100 BM verlangt, den er im einzelnen substantiiert hat. Babei sollen die Schadensersat2ansprUche in folgender Reihenfolge geltend gemacht werden: a) Sachschaden, b) beruflicher Folgeschaden, c) Schmerzensgeld, d) Arzt- und Heilungskosten und sonstige Folgeschäden* Für den Fall, daß der vorhergehende Anspruch vom Gericht ganz oder teilweise verneint wird, soll der jeweils folgende Schadensersatzanspruch Gegenstand der Teilklage sein. * * Bie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreiten ein Verschulden ihres Rechtsvorgängers und berufen sich hilfsweise auf einen Ausschluß der Haftung und den Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr. Überdies vertreten sie die Ansicht, daß ihre Schadenshaftung rechtsgrundsätzlich nicht in Betracht komme, einmal des- I 1 halb, weil angesichts der öffentlich-rechtlichen Zielsetzung der Fahrt Art. 34 GG eingreife, sodann aber auch, weil die Haftung gemäß §§898, 899 KVO oder gemäß den hierzu anzuwendenden Grundsätzen über die Haftung von Arbeitskollegen bei gefahrgeneigter Tätigkeit die Haftung ausgeschlossen sei. Eventuell haben sie um Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß gebeten. Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe; Wenn auf der stark gewölbten, mit Staub bedeckten und durch einen Nieselregen angefeuchtet enthalt decke der 5,80 m breiten Fahrbahn einen Wagen überholen wollte, so war er schon durch die örtlichen Verhältnisse zu besonderer Vorsicht gezwungen. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung ausreichend begründet, daß er diese Vorsicht nicht angewandt hat. Da eine Schleudergefahr ohne weiteres nahelag und im übrigen noch ein Warnschild auf die starke Wölbung der Fahrdecke hingewiesen hatte, hätte es JflHHpkeineswegs dahin kommen lassen dürfen, daß er bei einem Überholungsversüch gezwungen war, aus einer Fahrgeschwindigkeit von über 100 km/st scharf abzübremsen. Er hätte von dem Überholungsversuch absehen oder jedenfalls zunächst nur ganz vorsichtig nach-f links fahren müssen, um sich über den Gegenverkehr zu unterrichten. Indem er sogleich mit dem Überholen begann, obwohl der mit 80 km/st fahrende Opel-Wagen noch die Mitte der Fahrbahn befuhr, hat der durch die gewölbte Fahrbahn und den Rutschasphalt naheliegenden Gefährdung keine Rechnung getragen und so in fahrlässiger Weise die Situation geschaffen, die beim Herannahen des Kraftrades g zu dem plötzlichen Bremsen und zu dem Schleudern führte. Sollte auf der Fahrbahn die Rutschgefahr durch einen Kleiflecken noch erhöht gewesen sein, so würde däs JflHK nicht entlasten. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein kraftfahrtechnisches Gutachten zur Frage der Schleuderursache einzuholen. Vielmehr konnte es sich die Sachkunde durchaus selbst Zutrauen, um darüber zu . entscheiden, weshalb es hier zu dem Schleudern gekommen ist. Endlich kann der Revision nicht zugegeben werden, daß ir-gendein^Widerspruch zwischen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem im (Tatbestand wiederge-gebenen unstreitigen Parteivorbringen zu finden ist. Da der Haftungstatbestand des § 823 BGB einwandfrei vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob die Ansprüche auch aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung begründet sein würden. II. Die Ansicht der Beklagten, die Mitfahrer hätten die mit der Fahrt verbundenen Gefahren übernommen oder auf Haf- 6 - tungsansprüche von vornherein verzichtet, ist vom Berufungsgericht zutreffend als rechtsirrig zurückgewiesen worden. Wenn die Mitfahrer vorher die scharfe Fahrgeschwindigkeit des JflHB gerügt und ihn zu langsamer Fahrt, auf gef ordert hatten, so zeigt das doch nur, daß sie mit einem leichtfertig hohen und den Sicherheitserfordernissen nicht angepaßten Fahrtempo nicht einverstanden waren. Es. wäre Sache des gewesen, der Bitte seiner Fahrgäste, für deren sichere Beförderung er verantwortlich war, nachzukommen und damit auch die den Fahrgästen gegebene Zusicherung einzulösen. Für eine vertragliche oder unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB anzunehmende Haftungsfreistellung des jeder Anhaltspunkt. Aber auch für eine‘Anwendung des § 254 BGB ist kein Raum. Für die der Verkehrslage und der Örtlichkeit angepaßte Fahrweise im einzelnen trug allein JflHlals Fahrer die Verantwortung. Auf den Willen der Fahrgäste, daß er vernünftig und ruhig fahren solle, war er hingewiesen. Endlich geht der Versuch der Revision fehl, den Haftungsmaßstab des §708 BGB für die Würdigung der Schadensersatzansprüche heranzuziehen. Einmal gibt der Sachverhalt nichts für den Abschluß erne's Gesellschaftsvertrages her. Sodann scheidet eine Milderung des Haftungsmaßstabes aus, wenn die Beteiligten - wie hier - ausdrücklich übereingekommen waren, daß langsamer gefahren werden solle, und diese Vereinbarung nicht eingehalten worden ist«, III. Es fragt sich daher nur noch, ob Sondergesichtspunkte des öffentlich-rechtlichen Haftungsrechts oder des So- zialversicherungsrechta zu einer Haftungsfreistellung des Jessen und seiner Erben führen können. Das ist zutreffend verneint worden. 1. hat bei der Steuerung seines Wagens und der Beförderung der Insassen nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art l$3'4 GGTgehaiaäeit. Es mag dahinstehen« ob es sich recbtsgrundsätzlich überhaupt um Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt handelt, wenn f| ein Abgeordneter einer Gemeindevertretung in Ausübung seines Mandates bei der Selbstverwaltung der ßemäinde «itwirkt. Schon das ist zu dem mindesten zweifelhaft (ablehnend: Bettermann: in Bettermann/Wipperdey/Scheuner, Die Grundrechte III 2 S. 779 (836)). Aber selbst wenn man diese Frage bejaht, so fällt doch hier ins Gewicht, daß die durchgeführte Besichtigungsfahrt der Förderung des Kur- und Badebetriebes der Stadt Westerland zugute kommen sollte, der in Form eines wirtschaftlichen Eigenbetriebes nach pri&atrechtliehen Grundsätzen geführt wird. Die Aufsichte- und Entscheidungsbefugnisse des Kurausschusses der Stadtvertretung-betreffen im wesentlichen eben diesen bürgerlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Kurverwaltung. Der TJmstand, daß dabei auch öffentlich- ™ rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, ist nicht geeignet, die Tätigkeit des Kurausschusses bei der Mitwirkung und Überwachung des Kurbetriebes der Ausübung öffentlicher Gewalt zuzurechnen. Die Organisation der Besichtungsfahrt war zudem ausschließlich der Privatwirtschaftlieh organisierten Kurverwaltung übertragen. Schließlich zeigt auch die Art, wie man die Beförderung der Teilnehmer durch Privatfahrzeuge regelte, daß die Fahrtdurchführung nicht der Ausübung öffentlicher Gewalt zugerechnet werden kann. Die Fälle, 8 in denen die Rechtsprechung Dienst fahr ten von Amtsträgern der Regelung des Staatshaftungsrechts unterstellt hat, sind gerade durch den engen inneren und aussereh Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit charakterisiert, der im vorliegenden Palle fehlt (vgl. etwa einerseits RGZ 165, 365 166, 1 ß9J\ BGH LM Nr. 25 zu Art. 34 GG andererseits RGZ 156, 401; RG JW 1938, 1652). Es kommt aber .auch nicht die Vorschrift des § 839 BGB zur Anwendung..Dadurch, daß «TflBRlMitglied eines Organs der Stadt Westerland war, war er noch nicht Beamter im Sinne dieser Vorschrift. Die Verpflichtung, eine Gefährdung der Wageninsassen bei der Fahrt zu vermeiden, bestand für Jessen bei der hier durchgeführten Besichtigungsfahrt genauso wie bei anderen Fahrten, bei denen JtfHitoPahrgäste in seinem Wagen mitnahm. Eine fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung zieht die Schadensersatzpflicht gemäß § 823 BGB nach sich. Daß schließlich § 161 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Beamtengesetzes die Haftung nicht beeinflußt, ergibt sich daraus, daß auch der geschädigte Kläger kein Beamter war. 2. Da der Gemeindeunfallversicherungsverband den fahr-lässig herbeigGführten Unfall als Dienst- (Arbeits-)unfall anerkannt hat, sind gemäß § 898 RVO Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer der Fahrt grundsätzlich ausgeschlossen. Als Unternehmerin der Fahrt kommt nur die Stadt Westerland in Frage, die die Fahrt organisierte. Nun kommt gemäß § 899 RVO das Haftungsprivileg des Unternehmers auch dessen Bevollmächtigten und Repräsentanten, sowie den Betriebs- und Arbeiteraufsehern zugute. Zu diesem Personenkreis gehörte aber nicht. Weder im Bereich der all- gemeinen Stadtverwaltung noch im Bereich des Eigenbetriebes der Kurverwaltung hatte wie das Berufungs- gericht zutreffend darlegt, Aufgaben eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten. In seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender des Kuräusschusses war JflB) nicht berechtigt, selbst verantwortlich für die Kurverwaltung zu handeln. hatte auch auf der Fahrt keine be- sondere Leitungsbefugnis, die ihn aus dem Kreis der übrigen Fahrtteilnehmer - zu ihnen zählten der Bürgermeister und der Kurdirektor - heraushoben. Dadurch, daß er ein Fahrzeug selbst lenkte und Teilnehmer mitnahm, führte er keine Funktion aus, die mit seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender des Kurausschusses in irgendeinem inneren Zusammenhang stand (vgl. RG DR 19435, 648). 3. Schließlich sind die von der Revision angezogenen Rechtsgrundsätze über die Haftung unter Arbeitnehmern desselben Betriebes (BArbGE 5, 1; BGHZ 27, 62) nicht geeignet, im vorliegenden Falle zu einer Haftuhgsfreistellung des führen. Es fehlt schon die Grundlage dieser Rechtsprechung, nämlich die Verbundenheit von Schädiger und Geschädigten durch eine gefahrgeneigte berufliche Arbeitstätigkeit. Entscheidend war diese richterliche Rechtsfortbildung des Haftungsrechts dadurch bestimmt, daß der Unternehmer die ihm durch § 898 RVO gewährte Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen nicht dadurch verlieren soll, daß er dem Haftungsfreistellungsanspruch des schädigenden Betriebsangehörigen aus seiner Arbeitstätigkeit ausgesetzt 10 - wird« Diese Rechtsprechung will vermeiden, daß der Unternehmer auf dem Umweg der Befriedigung des Haftungsfreistellungsanspruchs entgegen dem Sinn und Zweck des Haftungssonderrechts der Reichsversicherungsordnung doch für den Arbeitsunfall haften muß. Ein Haftungsfreistellungsanspruch, wie er aus der Treuund Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der dem Arbeitsverhältnis gemäßen angemessenen Verteilung typischer Betriebsrisiken entwickelt ist (vgl. BArbGB 5> 1; BGHZ 16, 111; 27, 62), kommt aber nicht in Betracht, wenn es wie hier an einem Arbeitsverhältnis des Kraftfahrers zu dem Unternehmer der Fahrt fehlt. Der Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß die Stadt Westerland einen Fahrtteilnehmer von den durch seine Fahrlässigkeit entstandenen Schäden und Haftungsfolgen freizustellen hat. Endlich muß die Haftungsfreistellung schon daran scheitern, weil JIHHPentgegen seiner Zusage der ausdrücklichen Bitte seiner Fahrgäste zu vorsichtiger Fahrweise und zu einer Minderung der Geschwindigkeit nicht entsprochen hat. Angesichts der besonderen Art dieses Verschuldens würde selbst unter Arbeitskollegen eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht kommen. Das Berufungsgericht hatte demgemäß keine Veranlassung, auf die von der Revision angeschnittene, aber unerhebliche Frage einzugehen, ob angesichts der Höhe der entstandenen Schäden die Höchstsumme der Haftpflichtversicherung überschritten ist, IV. Mit Recht ist daher der ordnungsmässig aufgegliederte Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt v/or- den. Baß dem Kläger auf jeden der Teilansprüche irgendein Betrag zufallen wird, hatte Bereits das Landgericht festgestellt. Bie Prüfung, wie der geltend gemachte Betrag von 6 100 BM auf die einzelnen Ansprüche zu verteilen ist, konnte dem Nachverfahren überlassen werden. Ba die Beklagten gebeten hatten, ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten und dieser Vorbehalt nicht ausgesprochen worden ist, erschien es angemessen, diesen Vorbehalt des § 780 ZPO dem ©rundurteil hinzuzufügen. Über die sachli- I che Berechtigung des Verlangens nach Beschränkung der Haf tung ist damit noch nichts gesagt. Ber Vorbehalt könnte Bedeutung gewinnen, wenn die Höchstsumme der Haftpflichtversicherung überschritten sein sollte, was bei der Schwere der Schäden nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Bie Kostenentscheidung beruht auf f § 97 ZPO. Engels Br. Kleinewefers Hanebeck Br.Hauß Br. ©raf