* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ft ZR 48/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ft ZR 48/58

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsnwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Rreft, Br, Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß der seit *1946 von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger schon vor seinem Unfall an die Inhaberin einer Gastwirtschaft gebunden war, deren Betrieb er unter Belastung seines Hausgrundstücks mit finanziert hat, bei der er wohnt und gemeldet ist, in deren Betrieb er eine inhaberähnliche Stellung einnimmt, und der auch das Motorrad gehörte, mit dem er am 15* Februar 1952 verunglückt ist. Es kommt hinzu, daß er die Übernahme körperlicher Arbeit grundsätzlich abgelehnt und auch im übrigen seine Position als Arbeitsuchende durch unangemessene Forderungen nach unabhängiger, leitender Stellung» durch die Unterlaesung kaufmännischer Weiterbildung und vor allem durch die ausdrückliche Erklärung, daß er an einer schweren Gehim"rer let sung leide, bis zur Aussichtslosigkeit verschlechtert habe« Hieraus, sowie aus der Tatsache, daß der Kläger sich in den Jahren 1955 und 1956 überhaupt nicht als Arbeitsuchender gemeldet hat, schließt das Berufungsgericht, daß es dem Kläger nicht ernstlich um die Erlangung einer Arbeitsstelle zu tun war, er vielmehr bei formalem JSacnweis der Arbeitsuche die Zuweisung einer Arbeitsstelle praktisch unterbinden wollte« In diesem Sinne müsse auch die Angabe des Klägers bei seiner persönlichen Vernehmung verstanden werden, er glaube nicht, einer Bürotätigkeit überhaupt gewachsen zu sein- da er sich wegen seiner Kopfschmerzen auch hierbei kaum mehr zu konzentrieren vermöge. 1. Die Revision meint zutreffend, daß Schadenersatzansprüche des Klügere wegen Verdienstausfalls auch dann begründet sein könnten, wenn das Bauunternehmen nicht allein an dem Ausfall seiner Arbeitskraft gescheitert ist, daß es vielmehr genüge, wenn der Ausfall der Arbeitskraft des Klägers für die Stillegung des Betriebes mit ursächlich gewesen sei. Das angefochtene Urteil geht nämlich davon aus, daß die Arbeitsleistung des anderweit interessierten, nicht baufachkundigen, und im Rahmen seiner kaufmännischen Sachkunde versagenden Klägers für den Betrieb ohne jede nennenswerte Bedeutung gewesen ist. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage feststellt, daß der Betrieb nicht am Ausfall des Klägers gescheitert ist, so kam dabei nach seinem Gedankengang nur eine Mitverursachung in Betracht. Die Stillegung des Baubetriebes steht aber nach der Überzeugung des Tatrichters überhaupt nicht mit dem Unfall des Klägers in Zusammenhang, war vielmehr durch anderweite Gründe persönlicher und wirtschaftlicher Art bedingt. Ein solches, außer Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Erliegen des väterlichen Betriebes ist für die Frage der Schadenfolgen auch dann von Belang, wenn der Kläger es nicht zu vertreten hat. Wenn die Revision nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als erwiesen ansehen möchte, daß der Kläger sich seine Existenz im Baugeschäft erhalten haben würde* wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, so erachtet das Berufungsgericht eine solche Annahme auf Grund konkreter ßeweisanZeichen für widerlegtp Penn diese Existenz hing von dem Bestehen des Baugeschäfts ab* dessen Stillegung nach der Überzeugung des Tatrichters mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stand« Paß der Kläger infolge des Unfalls an Kopfschmerzen gelitten hat und in gemilderter Form auch heute noch leidet* stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest« Zu einer hierauf bezüglichen Präge nach § 139 ZPO bestand daher kein Anlaß« Biese Feststellung hinderte den Tatrichter jedoch nicht* der Behauptung des persönlich vernommenen Klägers* infolge unfallbedingter Kopfschmerzen könne er sich auch Mit dem Vorbringen, diese Auffassung des Berufungsgerichts sei objektiv unrichtig* kann die Revision nicht gehört werden« Beim es handelt sich insoweit um eine in möglicher Würdigung auf bestimmte Anzeichen gegründete Überzeugung des Tatrichters, die das Revisionsgericht auch dann bindet, wenn ein anderer Beurteiler zu anderen Schlüssen hätte gelangen können« Mit dieser Überzeugung ist die weitere Annahme des Berufungsgeii chts, der Kläger sei auch ohne den Unfall in einer solchen Stelle selbst bei gutem Willen kaum unterzubringen gewesen, widerspruchslos vereinbar« Denn die Unmöglichkeit einer Arbeitsvermittlung gehört dem objektiven, der mangelnde Wille dagegen dem davon unabhängigen subjektiven Bereich an« Richtig ist allerdings die Erkenntnis der Revision, daß schon eine dieser Feststellungen genügte, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Stellungslosigkeit auszuschließen; diese Einsicht berührt indessen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht« Hierfür kommt es daher * in der Tat auch nicht mehr darauf an, cfb der Kläger seine an sich schon geringen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt absichtlich noch weiter verschlechtert hat« seiner Verletzung nur eine geringer bezahlte Stelle erhalten, hätte, als ein völlig gesunder Mensch« Denn dieser hypothetische Fall ist nicht eingetreten, und zwar nach den Feststellungen des Tatrichters aus Gründen, die' außer Zusammenhang mit dem Unfall stehen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
FeststellungUnfallBerufungsgerichtbetreibenKlägerÜberzeugungRevision

Volltext der Entscheidung

2349 042
ft ZR 48/58
Verkünd et am 6c Februar 1959 WHM* Justiz ober Sekretär \als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hermann itraße äfe
 in
Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers)
- ProzeßbevoIlmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
. den Kaufmann Walter HSHHHHHI in
2. den Kfz-Handwerksmeister Heinrich Wa ? A^HHHNtraße A
llee
/
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsnwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Rreft,
 Br, Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
r- 2 —
Tatbestands
 Der 1910 geborene Kläger erlitt am 15. Februar 1952 auf der Ka^B-AIlee in KflHHHü einen Verkehrsunfalls Als Fahrer eines Motorrades stieß er mit einem dem Erstbeklagten gehörenden, aus dessen Anwesen rückwärts ausfahrenden Lastkraftwagen, den der Zweitbeklagte steuerte, zusammen und zog sich dabei Kopfverletzungen, insbesondere eine Gehirnerschütterung, eine Kopfplatzwunde und darunter eine Impressionsfraktur am linken Scheitelbein zu. Er wurde am 3. März 1952 als beschwerdefrei aus dem Krankenhaus entlassen»
Daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger, und zwar auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, zu dem Ersatz seines Schadens verpflichtet sind, ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig« Die hinter den Beklagten stehende Versicherung bat an den Kläger bereits 4980 DM gezahlt. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden ist»
Der Kläger macht geltend, das zwar auf den Hamen seines Vaters betriebene, aber vorwiegend von ihm aufgebaute und geleitete Baageschäft habe wegen seines Ausfalls aufgegeben werden müssen; er würde in diesem Geschäft bei der Entwicklung der Bautätigkeit monatlich 200 DM mehr als auf einem anderen Arbeitsplatz als Arbeitnehmer verdient haben.
J£r begehrt daher eine monatliche Rente von 200 DM vom 15. Februar 1952 an abzüglich gezahlter 4980 DM.
Das Landgericht hat die Beklagten - unter Abweisung der Leistungsklage im übrigen - zur Zahlung von monatlich
50 DM vom 15c November 1957 ab bis zur Vollendung des 65'. Lebensjahres des Klägers verurteilt. Auf die Anschlußbera-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kläger mit den auf Zahlung gerichteten Klageansprüchen abgewiesen. Die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt das Rentenbegehren in Höhe von 200 DM monatlich unter Kapitalisierung der Rückstände weiter.
Bntscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht verneint gegenwärtige Zahlungsansprüche des Klägers auf Grund folgender Feststellungen«
Der Kläger hat bei dem Unfall entgegen seiner Darstellung keine organische Hirnverletzung im Sinne einer Hirn-prellnng. sondern eine einfache, mittelschwere, normal verlaufene Gehirnerschütterung davongetragen. Infolge der fest und reizlos verheilten Knochenlücke von etwa Pflaumengröße ist er aber einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt und für körperliche Arbeiten nur im Sitzen oder Stehen ein-satzfähig. Bei Büroarbeiten - der Kläger war von Beruf kaufmännischer Angestellter und im Reichsarbeitsdienst (zuletzt* als Oberfeldmeister) mit Verwaltungsangelegenheiten befaßt - wurde er in den ersten zwei Jahren durch Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden, die sich in leichter Form auch heute noch bemerkbar machen, in Mitleidenschaft gezogen.
Der Kläger ist auch subjektiv zur Oberwindung seiner Beschwerden in der Lage, neigt aber aus sachlich unbegründeten Begehrensvorstellungen zur Übertreibung.
Einen gänzlichen Ausfall des Klägers im väterlichen 'Geschäft bejaht das Berufungsgericht daher höchstens fUr einige Monate« Seiner Behauptung, er sei die eigentliche und nicht zu ersetzende Unternehmerpersönlichkeit im väterlichen Betriebe gewesen, schenkt das Berufungsgericht keinen Glauben« Es verweist darauf, daß der Kläger weder über Fachkenntnisse verfügte, noch als Mitinhaber oder Arbeitnehmer gemeldet war, - während sein Vater und sein ebenfalls im Betriebe tätiger Bruder Maurerpoliere waren« Der Kläger hat trotz der Übersichtlichkeit des kleinen Betriebes nicht einmal - was seiner Ausbildung entsprochen hätte - für eine ordentliche Buchführung gesorgt. JDas Berufungsgericht ist datier überzeugt, daß die abklingenden Unfallbeschwerden des Klägers nicht die wirkliche Ursache der Stillegung des kleinen und wenig leistungsfähigen, schon seit 1950/51 rückläufigen Baugeschäfts um die Wende 1952/53 gewesen sind. Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß der seit *1946 von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger schon vor seinem Unfall an die Inhaberin einer Gastwirtschaft gebunden war, deren Betrieb er unter Belastung seines Hausgrundstücks mit finanziert hat, bei der er wohnt und gemeldet ist, in deren Betrieb er eine inhaberähnliche Stellung einnimmt, und der auch das Motorrad gehörte, mit dem er am 15* Februar 1952 verunglückt ist. Hach alledem ist das Berufungsgericht überzeugt, daß der väterliche Betrieb nicht am Ausfall des Klägers gescheitert ist
 Als über 40-jähriger Bewerber wäre der Kläger auch ohne die Unfallbeeinträchtigung in einer seiner Ausbildung entsprechenden Stelle als kaufmännischer oder Verwaltungsangestellter schwerlich unterzubringen gewesen. Es kommt hinzu, daß er die Übernahme körperlicher Arbeit grundsätzlich abgelehnt und auch im übrigen seine Position als Arbeitsuchende durch unangemessene Forderungen nach unabhängiger, leitender
 Stellung» durch die Unterlaesung kaufmännischer Weiterbildung und vor allem durch die ausdrückliche Erklärung, daß er an einer schweren Gehim"rer let sung leide, bis zur Aussichtslosigkeit verschlechtert habe« Hieraus, sowie aus der Tatsache, daß der Kläger sich in den Jahren 1955 und 1956 überhaupt nicht als Arbeitsuchender gemeldet hat, schließt das Berufungsgericht, daß es dem Kläger nicht ernstlich um die Erlangung einer Arbeitsstelle zu tun war, er vielmehr bei formalem JSacnweis der Arbeitsuche die Zuweisung einer Arbeitsstelle praktisch unterbinden wollte« In diesem Sinne müsse auch die Angabe des Klägers bei seiner persönlichen Vernehmung verstanden werden, er glaube nicht, einer Bürotätigkeit überhaupt gewachsen zu sein- da er sich wegen seiner Kopfschmerzen auch hierbei kaum mehr zu konzentrieren vermöge.
Ben Grund für dieses Verhalten erblickt das Berufungsgericht in seinem Verhältnis zu der Gastwirtin und seiner Position in ihrem Betrieb. Inwieweit hierbei der Gesichtspunkt eine Rolle spiele, sich durch Verschleierung der Einkünfte Unterhaltsansprüchender Ehefrau zu entziehen, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Jedenfalls ist dem Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ein Schaden durch Verdienstausfall nicht entstanden, weil er wegen seiner Beziehungen zu der Gastwirtin eine andere Arbeitsstelle -mindestens für die Zeit ab endgültiger Eröffnung der Gastwirtschaft im Sommer 1953 - nicht angestrebt habe. Für etwaige Beeinträchtigungen in der Zeit zuvor sei der Kläger durch die von der Versicherung der Beklagten geleistete Zahlung bereits schadlos gehalten.
II. Biese das angefochtene Urteil tragende! Feststellungen und Erwägungen werden durch die Angriffe der Revision
 nicht erschüttert. Ober die unter den Parteien streitige Frage, ob dem Kläger ein Unfallscliaden entstanden ist, hatte der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 287 Abs. 1 ZPO). Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Ergebnis des Berufungsgerichts auf grundsätzlich falschen Erwägungen oder auf einer Außerachtlassung wesentlicher Tatsachen beruht.
1. Die Revision meint zutreffend, daß Schadenersatzansprüche des Klügere wegen Verdienstausfalls auch dann begründet sein könnten, wenn das Bauunternehmen nicht allein an dem Ausfall seiner Arbeitskraft gescheitert ist, daß es vielmehr genüge, wenn der Ausfall der Arbeitskraft des Klägers für die Stillegung des Betriebes mit ursächlich gewesen sei.
Die Revision verkennt indessen den Inhalt des angefochtenen Urteils, wenn sie glaubt, das Berufungsgericht trage diesem Gedanken nicht Rechnung. Das angefochtene Urteil geht nämlich davon aus, daß die Arbeitsleistung des anderweit interessierten, nicht baufachkundigen, und im Rahmen seiner kaufmännischen Sachkunde versagenden Klägers für den Betrieb ohne jede nennenswerte Bedeutung gewesen ist. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage feststellt, daß der Betrieb nicht am Ausfall des Klägers gescheitert ist, so kam dabei nach seinem Gedankengang nur eine Mitverursachung in Betracht. Die Stillegung des Baubetriebes steht aber nach der Überzeugung des Tatrichters überhaupt nicht mit dem Unfall des Klägers in Zusammenhang, war vielmehr durch anderweite Gründe persönlicher und wirtschaftlicher Art bedingt.
Ein solches, außer Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Erliegen des väterlichen Betriebes ist für die Frage der Schadenfolgen auch dann von Belang, wenn der Kläger es nicht zu vertreten hat. Denn die Beklagten sind gemäß § 249 BGB
f /
f
nur zur Herstellung des Zustandes verpflichtet* der bestehen würde* wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Ist also die um die Jahreswende 1952/53 erfolgte Stillegung des Baubetriebes nach der Überzeugung des Berufungsgerichts unbeeinflußt durch den Unfall aus anderweiten Gründen vorgenommen worden* so hätte der Kläger die behaupteten Einkünfte aus dem Baugeschäft jedenfalls von da ab auch ohne den Unfall verlorene Ob vorher ein unfallbedingter Verlust an Einkünften eingetreten ist* brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen* weil insoweit Schadenersatz geleistet wäre»
Wenn die Revision nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als erwiesen ansehen möchte, daß der Kläger sich seine Existenz im Baugeschäft erhalten haben würde* wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, so erachtet das Berufungsgericht eine solche Annahme auf Grund konkreter ßeweisanZeichen für widerlegtp Penn diese Existenz hing von dem Bestehen des Baugeschäfts ab* dessen Stillegung nach der Überzeugung des Tatrichters mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stand«
2c Pas Berufungsgericht prüft sodann mit verneinendem Ergebnis* ob der Kläger infolge seines Unfalls in anderer Weise* als durch Verlust von Einkünften aus dem väterlichen Baugeschäft, nämlich durch anderweite Stellenlosigkeit geschädigt worden ist«
t
Paß der Kläger infolge des Unfalls an Kopfschmerzen gelitten hat und in gemilderter Form auch heute noch leidet* stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest« Zu einer hierauf bezüglichen Präge nach § 139 ZPO bestand daher kein Anlaß« Biese Feststellung hinderte den Tatrichter jedoch nicht* der Behauptung des persönlich vernommenen Klägers* infolge unfallbedingter Kopfschmerzen könne er sich auch
0
heute noch kaum zu Büroarbeiten konzentrieren, in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen den erlauben zu versagen, und aus dieser für unwahr erachteten Behauptung mit zu schließen, daß er eine Büroarbeit gar nicht aufnehmen wollte«
Mit dem Vorbringen, diese Auffassung des Berufungsgerichts sei objektiv unrichtig* kann die Revision nicht gehört werden« Beim es handelt sich insoweit um eine in möglicher Würdigung auf bestimmte Anzeichen gegründete Überzeugung des Tatrichters, die das Revisionsgericht auch dann bindet, wenn ein anderer Beurteiler zu anderen Schlüssen hätte gelangen können«
Mit dieser Überzeugung ist die weitere Annahme des Berufungsgeii chts, der Kläger sei auch ohne den Unfall in einer solchen Stelle selbst bei gutem Willen kaum unterzubringen gewesen, widerspruchslos vereinbar« Denn die Unmöglichkeit einer Arbeitsvermittlung gehört dem objektiven, der mangelnde Wille dagegen dem davon unabhängigen subjektiven Bereich an« Richtig ist allerdings die Erkenntnis der Revision, daß schon eine dieser Feststellungen genügte, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Stellungslosigkeit auszuschließen; diese Einsicht berührt indessen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht« Hierfür kommt es daher * in der Tat auch nicht mehr darauf an, cfb der Kläger seine an sich schon geringen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt absichtlich noch weiter verschlechtert hat«
Wollte aber der Kläger nach der bindenden Überzeugung des Tatrichters eine Bürostelle selbst dann nicht annehmen, wenn ex sie hätte erlangen können, so ist es schließlich auch unerheblich, ob er im Falle einer Vermittlung wegen
-• 9 -
seiner Verletzung nur eine geringer bezahlte Stelle erhalten, hätte, als ein völlig gesunder Mensch« Denn dieser hypothetische Fall ist nicht eingetreten, und zwar nach den Feststellungen des Tatrichters aus Gründen, die' außer Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Die Hevision war daher mit der Kostenfolge aus 5 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisen»
Dr.Kleinewefers	Engels	Dr.Bode
 Dr, Kreft	H.Meyer
?
V