Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Obexlandesgexichts in Saarbrücken vom 14c Dezember 1956 wird zurückgewieseno Doch wird dieses Urteil dahin klargestellt, daß es sich auf den bezifferten Zahlungsanspruch und den Peststellungsanspruch des Klägers nur insoweit bezieht, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind« (Tatbestand* Dei Kläger fuhr am 27* Dezember 1951 morgens gegen 6o30 Uhr mit seinem Motorrad (HSU, 198 ccm) von seinem Wohnort Hülzweiler auf der Straße nach Fraulautern* In der Hähe des Schuttabladeplatzes, der etwa 800 m vom Ortsausgang Hülzweiler entfernt links neben der Straße liegt, stieß er mit einem in gleicher Biehtung befindlichen Lastkraftwagen, einem Ford-3 1/2 t-Kipper, zusammen, der dem Beklagten gehörte und von'ihm gelenkt wurde* Wegen der Unfallschaden, die nicht durch Leistungen der Sozialversicherung gedeckt sind, hat der Kläger Ersatzleistung in Höhe von 272 108 fr verlangt und fest'zustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren durch den Unfall entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen; auch hat er ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 150 000 frtbeansprucht* Das Oberlands sgericht hat auf die Berufung des Klägers die Lei-stüngsansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und auch die begehrte Feststellung hinsichtlich 3/4 der weiteren Schäden getroffen. Io Auf Grund des Ergebnisses der eingehend gewürdigten Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Lastkraftwagen des Beklagten im Augenblick des Zusammenstoßes mit heruntergeklappter rück- nicht herabgeklappt haben könne*« Ersichtlich ist das Berufungsgericht hierbei entsprechend dem Vorbringen des Beklagten davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht mit herunterhängender Bückwand gefahren sein werde. Auch wenn ' das Berufungsgericht, wie die Bevision seine Ausführungen glaubt verstehen zu können, die Grundsätze des Anschcins-beweises für anwendbar gehalten haben sollte, würde nicht von einer Umkehr der Beweislast gesprochen werden können, vielmehr wäre ein Beweis des ersten Anscheins durch den Nachweis von Tatsachen zu entkräften gewesen, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungs-gemäBen Sachablaufs ergab (BGHZ 2,1,‘5)° Die Bedenken, die sich gegen jene von der Bevision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts erheben, können aber auf sich beruhen* Denn'das Berufungsgericht'faat seine Entscheidung nicht darauf abgestellt, daß der Beklagte den ihm aufgebürdeten negativen Beweis schuldig geblieben sei, sondern es hat ausdrücklich betont, es sehe angesichts der überzeugenden Ausführungen in dem Obergutachten des Ingenieurs Beck von der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Saarbrücken das Gegenteil als bewiesen ans an dem Fahrzeug des Beklagten sei das einzig vorhandene Schlußlicht durch die heruntergelassene Klappe verdeckt gewesen* Es spricht nichts dafür, daß dies im Sinne eines bloßen Anscheinsbeweises gemeint gewesen sei: unverkennbar hat das Berufungsgericht vielmehr auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme diese Tatsache zu seiner vollen Überzeugung festgesteilt* Beweislastfragen haben also in Wahrheit gar keine für den Beklagten nachteilige Bolle gespielt*.Bas Bezufungsurteil beruht nicht auf dem von der Bevision gerügten Mangel* aa) Ein Satz allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht darum verletzt, weil das Berufungsgericht die Tatsache, daß sich das Fahrzeug des Beklagten im Augenblick des Unfalls auffallend scharf am rechten Straßenrand befunden hat, als* Anzeichen dafür gewertet hat, daß es nicht in Fahrt gewesen sei, sondern gestanden habe* zeichnet hat, daß der Beklagte sein Fahrzeug bei der von ihm angegebenen Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 km/st bei dem Zusammenstoß auf 1 m zu dem4Stehen gebracht habe, wie er es im Ermittlungsverfahren vor der Polizei behauptet und sein Vater als sein damaliger Beifahrer es bestätigt hatte, so kann dem nicht entgegengehalten werden, nach allgemeinem Erfahrungssatz hätte die Behauptung des Beklagten nicht ganz so verstanden werden dürfen, wie sie gelautet habe* dd) Ob die Zeugen und wiederholt zu vernehmen seien, nachdem sie bereits im landgerichtlichen Verfahren vernommen worden waren, stand nach § 398 ZPO im Ermessen .des Berufungsgerichts» Baß es von einer wiederholten Vernehmung Abstand genommen hat, ist nicht-angreifbar« Da der Zeuge St^H^ bei seiner land gerichtlichen Vernehmung die gleichen Angaben wie bei seiner polizeilichen Vernehmung und die Niederschrift hierüber zu dem Bestandteil seiner Aussage gemacht hatte, ist die Büge der Kevision unbegründet, daß die erneute , Vernehmung geboten gewesen sei, weil sich die Berücksichtigung der in Jener Niederschrift enthaltenen Be-Rundungen andernfalls als unzulässigen Urkundenbeweis dar gestellt hätte (BGHZ 7> 116, 121/122)« ee) Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ungeklärt geblieben ist, aus welchem Anlaß der Beklagte auf der Straße am Schuttabladeplatz gehalten hat« Bies mußte das Berufungsgericht aber nicht hindern, als erwiesen anzusehen, daß er mit seinem Fahrzeug dort doch gestanden und die heruntergeklappte Buckwand das Schlußlicht verdeckt hat« daß das Berufungsgericht dem Obergutachten des Sachverständigen Beck gefolgt ißt, dessen Darlegungen es für überzeugend gehalten<hat, Mit den Bedenken, die der.
2338 083 VI ZI 48/57 Verkündet am 26«, September 1958. Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In äe& Rechtsstreit hdlers Gerhard ■l Straße 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmachtigter ? Rechtsanwalt 0/0" ~ Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26c September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Dr« Engels, Dr« KcEo Meyer, Hanebeck und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Obexlandesgexichts in Saarbrücken vom 14c Dezember 1956 wird zurückgewieseno Doch wird dieses Urteil dahin klargestellt, daß es sich auf den bezifferten Zahlungsanspruch und den Peststellungsanspruch des Klägers nur insoweit bezieht, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt « gegen den Elektriker Reimund H '800000 Straße 0> in Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Von Rechts wegen - 2 ~ (Tatbestand* Dei Kläger fuhr am 27* Dezember 1951 morgens gegen 6o30 Uhr mit seinem Motorrad (HSU, 198 ccm) von seinem Wohnort Hülzweiler auf der Straße nach Fraulautern* In der Hähe des Schuttabladeplatzes, der etwa 800 m vom Ortsausgang Hülzweiler entfernt links neben der Straße liegt, stieß er mit einem in gleicher Biehtung befindlichen Lastkraftwagen, einem Ford-3 1/2 t-Kipper, zusammen, der dem Beklagten gehörte und von'ihm gelenkt wurde* Der Kläger wurde erheblich verletzt, sein Motorrad stark beschädigt* Die Straße ist an der Unfallstelle 5,50 m breit* Sie hat in Sichtung Fraulautern etwas Gefälle, war mit Bauhasphalt gedeckt und naß; die ?/itterung war trübe und sehr dunkel* Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht» Br hat behauptet, an dem Lastkraftwagen habe die hintere Ladeklappe herabgehangen und da$ Schlußlicht verdeckt. Vermutlich sei der Beklagte, nachdem er angehalten habe, mit dem Wagen zurückgestoßen, um auf dem Schuttabladeplatz etwas abzuladen, und hierbei auf den herankommenden Kläger gefahren. Wegen der Unfallschaden, die nicht durch Leistungen der Sozialversicherung gedeckt sind, hat der Kläger Ersatzleistung in Höhe von 272 108 fr verlangt und fest'zustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren durch den Unfall entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen; auch hat er ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 150 000 frtbeansprucht* - 3 Dor Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, der Unfall sei allein auf unachtsames Verhalten des Klägers zurUckzufUhren» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlands sgericht hat auf die Berufung des Klägers die Lei-stüngsansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und auch die begehrte Feststellung hinsichtlich 3/4 der weiteren Schäden getroffen. Im übrigen hates die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgexicbtliehen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen* Entscheidungsgründe s a*m 1 * irr r^t ti i »4fr Io Die Revision ist zulässig. Da das am 14» Dezember 1956 verkündete Berufungsurteil erst am 2$. Januar 1957 zugestellt worden ist, war die Monats-Frist zur Einlegung der Revision, die mit der UrteilsZustellung -spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung -beginnt (§ 552 ZPO = § 7 RGG, SaarlABl 1954,991), noch nicht in Lauf gesetzt, als auf Grund des Rechtsangleichungs gesetzes vom 22. Dezember 1956 (SaarlABl 1956, 1667) mit Ablauf des 31. Dezember 1956 im Saarland das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung in Kraft traten. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich daher nicht rtf If. nach den früheren Bestimmungen des saarländischen Gesetzes !<♦ vom ?o Juli 1954 über, das Be Visionsgericht (vgl, Art* 9 i\ Abschnitt III Ziff* 27 des Bechtsangleichungsgesetzäs), | * sondern nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung* l' Deren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt« i II» \ * . Io Auf Grund des Ergebnisses der eingehend gewürdigten Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Lastkraftwagen des Beklagten im Augenblick des Zusammenstoßes mit heruntergeklappter rück- % wärtiger Pritschenwand hart’am rechten Straßenrand gestanden hat und das Schlußlicht des Wagens durch die Klappe verdeckt gewesen ist* Der Unfall’ist naGh der Überzeugung des Berufungsgerichts dadurch zustande gekommen, daß der Kläger mit4seinem Motorrad infolge der herrschenden starken Dunkelheit gegen das unbeleuchtete * Fahrzeug des Beklagten und zwar gegen den Verschlußbolzen an der linken Seite der hexuntexhängenden Klappe gestoßen ist. Das Berufungsgericht hat darin, daß der Beklagte sein Fahrzeug auf der dunklen Fahrbahn rückwärts unbeleuchtet gelassen hat,'einen groben Verstoß gegen § 23 StVO gesehen und ist der Ansicht, daß der Beklagte hierdurch den Unfall ganz überwiegend verursacht hat* Bin mitwirken-des Verschulden an seinem Unfall hat es aber auch dem Kläger beigemessen, weil er entgegen § 9 StVO seine Fahr-« geschwindigkeit nicht auf das durch die Sichtweite bedingte Maß herabgesetzt und hierdurch fahrlässig zur Ent- « Stellung des Unfalls beigetragen hat* Im Hinblick auf die beiderseitige Unfallbeteiligung hat es das Berufungsgericht in Anwendung des § 17 KFG für angeraessen gehalten, den Schaden im Verhältnis 3/4 zu Lasten des Beklagten und 1/4 zu Lasten des Klägers aufzuteilen* * i • t ,). it 4 t ■ •i. • • \ 11. r * 'V 2. Die Bevision tritt dieser Beurteilung entgegen* doch hält die Entscheidung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand«, a) «Allerdings hat das Berufungsgericht erwogen* verschiedene näher dargelegte Umstände sprächen so sehr dafür, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden habe, daß sich die Beweislast zu demindest umkehre und der Beklagte den Beweis führen müsse, daß er nicht gestanden bu.be und die rückwärtige Pritschenwand < ♦ nicht herabgeklappt haben könne*« Ersichtlich ist das Berufungsgericht hierbei entsprechend dem Vorbringen des Beklagten davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht mit herunterhängender Bückwand gefahren sein werde. Der Bevision ist zuzugeben, daß die Annahme einer Umkehr der Beweislast rechtlichen Bedenken unterliegt. Auch wenn ' das Berufungsgericht, wie die Bevision seine Ausführungen glaubt verstehen zu können, die Grundsätze des Anschcins-beweises für anwendbar gehalten haben sollte, würde nicht von einer Umkehr der Beweislast gesprochen werden können, vielmehr wäre ein Beweis des ersten Anscheins durch den Nachweis von Tatsachen zu entkräften gewesen, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungs-gemäBen Sachablaufs ergab (BGHZ 2,1,‘5)° Die Bedenken, die sich gegen jene von der Bevision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts erheben, können aber auf sich beruhen* Denn'das Berufungsgericht'faat seine Entscheidung nicht darauf abgestellt, daß der Beklagte den ihm aufgebürdeten negativen Beweis schuldig geblieben sei, sondern es hat ausdrücklich betont, es sehe angesichts der überzeugenden Ausführungen in dem Obergutachten des Ingenieurs Beck von der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Saarbrücken das Gegenteil als bewiesen ans an dem Fahrzeug des Beklagten sei das einzig ~ 6 -* vorhandene Schlußlicht durch die heruntergelassene Klappe verdeckt gewesen* Es spricht nichts dafür, daß dies im Sinne eines bloßen Anscheinsbeweises gemeint gewesen sei: unverkennbar hat das Berufungsgericht vielmehr auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme diese Tatsache zu seiner vollen Überzeugung festgesteilt* Beweislastfragen haben also in Wahrheit gar keine für den Beklagten nachteilige Bolle gespielt*.Bas Bezufungsurteil beruht nicht auf dem von der Bevision gerügten Mangel* b) Bie weiteren Bevisionsangriffe richten sich vornehmlich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts* Biese wäre, im Bevisionsverfahren aber nur dann angreifbar , wenn sie durch Bechtsfehlef beeinflußt wäre* Bas-ist nicht der Fall* aa) Ein Satz allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht darum verletzt, weil das Berufungsgericht die Tatsache, daß sich das Fahrzeug des Beklagten im Augenblick des Unfalls auffallend scharf am rechten Straßenrand befunden hat, als* Anzeichen dafür gewertet hat, daß es nicht in Fahrt gewesen sei, sondern gestanden habe* * bb) Wenn das Berufungsgericht es ais unmöglich be-% % * ^ zeichnet hat, daß der Beklagte sein Fahrzeug bei der von ihm angegebenen Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 km/st bei dem Zusammenstoß auf 1 m zu dem4Stehen gebracht habe, wie er es im Ermittlungsverfahren vor der Polizei behauptet und sein Vater als sein damaliger Beifahrer es bestätigt hatte, so kann dem nicht entgegengehalten werden, nach allgemeinem Erfahrungssatz hätte die Behauptung des Beklagten nicht ganz so verstanden werden dürfen, wie sie gelautet habe* cc) Als einen Umstand, der dafür sprach, daß der Beklagte seinen wagen nicht eist, wie von ihm angegeben; auf den Anprall des Zusammenstoßes hin angehalten hatte, konnte das Berufungsgericht das Pehlen von Bremsspuren ohne Bechtsversboß auch dann in Betracht ziehen, wenn die Polizei auch irgendwelche sonstigen Fahrspuren auf .der Straße nicht festgestellt* hatte« dd) Ob die Zeugen und wiederholt zu vernehmen seien, nachdem sie bereits im landgerichtlichen Verfahren vernommen worden waren, stand nach § 398 ZPO im Ermessen .des Berufungsgerichts» Baß es von einer wiederholten Vernehmung Abstand genommen hat, ist nicht-angreifbar« Da der Zeuge St^H^ bei seiner land gerichtlichen Vernehmung die gleichen Angaben wie bei seiner polizeilichen Vernehmung und die Niederschrift hierüber zu dem Bestandteil seiner Aussage gemacht hatte, ist die Büge der Kevision unbegründet, daß die erneute , Vernehmung geboten gewesen sei, weil sich die Berücksichtigung der in Jener Niederschrift enthaltenen Be-Rundungen andernfalls als unzulässigen Urkundenbeweis dar gestellt hätte (BGHZ 7> 116, 121/122)« Auf Jede Einzelheit der Zeugenaussagen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen (vgl- BGHZ 3? 162, 175); es liegt kein Grund für die Annahme vor, daß es die Aussagen nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt hätte« ee) Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ungeklärt geblieben ist, aus welchem Anlaß der Beklagte auf der Straße am Schuttabladeplatz gehalten hat« Bies mußte das Berufungsgericht aber nicht hindern, als erwiesen anzusehen, daß er mit seinem Fahrzeug dort doch gestanden und die heruntergeklappte Buckwand das Schlußlicht verdeckt hat« ff) 3s lag auf dem Gebiet des tatrichterlichen Ermessens ? daß das Berufungsgericht dem Obergutachten des Sachverständigen Beck gefolgt ißt, dessen Darlegungen es für überzeugend gehalten<hat, Mit den Bedenken, die der. Beklagte unter Hinweis auf die früheren Gutachten des Sachverständigen Dr* Mertz gegen das Obergutachten erhoben hatte, hat sich das Berufungsgericht auseinander-gssetzt; daß es sie nicht für durchschlagend erachtet hat ist rechtlich nicht zu beanstanden* Ein weiteres Obergut-achten brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen (BGH Ii-H Mr . 2 2« § 739 ZPO). , * % , gg)'Soweit die Revision den Hinweis des Berufungsgerichts darauf bemängelt,, daß der Beklagte die genaue Untersuchung.der Pritschenwand'durch deren Erneuerung unmöglich gemacht hat, übersieht sie, daß das Berufungsgericht hieraus keinerlei Schlüsse gezogen hat* Es ist "gatiz abgesehen*1 von dieser Tatsache zu seiner Beurteilung gelangt* Die rechtlichen Bedenken, die von der Be-vision gegen jenen Hinweis erhoben werden, sind gegenstandslos* c) Zu Unrecht rügt die .Bevision noch, es fehle an einer ordnungsmäßigen Peststellung, daß die heruntergeklappte Pritschenwand' für den Unfall kausal gewesen sei Die Urteilsausführungen bringen hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß nach der Überzeugunng des Berufungsgerichts die Unsichtbarkeit des durch die heruntergeklappte Pritschenwand verdeckten Schlußlichts für den Unfall des Klägers ursächlich geworden ist* Daß. das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen sei (§ 551 Ziff* 7 ZPO), trifft nicht zu* Die Angriffe der Bevision sind hiernach unbegründet* Auch im übrigen läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen sachlich-rechtlichen Peiilex erkennen* - 9 ~ Die Revision war hiernach zurückzuweisen* Doch erscheint es angebracht, entsprechend dem Sinn des Klageverlangens klarzustellen, daß die im Berufungsurteil festgelegte Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der von dem bezifferten Zahlungsverlangen und dem Eeststellungsbsgehren ergriffenen ünfallschäöen nur. insoweit besteht,als die Ansprüche des Klägers nicht: auf Öffentlich-rechtliche Versiehe rungs träger Ubergegangen sind (§ 1542 BVO). Bach § 97 ZPO hat der Beklagte eie Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen* Dr o Kleinere fers Engels Dr oK*3L Meyer Hanebeck Heinr» Meyer