Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im übrigen das Ufteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. 1» Folgende Ansprüche sind, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, gegenüber allen Beklagten dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt, gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) jedoch nur in den Grenzen des Kraftfahrzeuggesetzes: Die Ansprüche der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 4) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind zur Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt0 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten den Klägern allen weiteren aus dem Unfall vom 5* Oktober 1952 noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen haben, soweit der Anspruch auf Schadensersatz nicht auf einei Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht, die Beklagten zu 1) bis 3) jedoch nur in den Grenzen des Kraftfahrzeuggesetzes• An der Einmündung der Bahnhofstraße in die BundesstraBe, die durch ein auf der BahnhofStraße stehendes Schild "Vorfahrt achten" als bevorrechtigt gekennzeichnet war, kam es zu einem Zusammenstoß des von dem Beklagten zu 4 gelenkten Personenkraftwagens mit dem Motorrad. Die Kläger schreiben die Schuld >an dem Unfall dem Beklagten zu 4 zu, da er den Volkswagen an der Einmündung der Bahnhofstraße nicht habe Überholen dürfen, auch zu schnell und zu weit auf der linken Straßenseite gefahren sei. Sie haben ihn und seine Mitbeklagten, sämtlich Erben des verstorbenen Fahrzeughalters Ludwig DflHH, als Gesamtschuldner mit dem Verlangen nach Zahlung von 1300,43 DM an die Klägerin zu 1 und Entrichtung einer Unterhaltsrente für beide Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Vom Beklagten zu 4 haben sie ferner ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe gleichfalls in richterliches Ermessen gestellt worden ist; die Klägerin zu 1 hat jedoch mindestens 4000 DM und der Kläger zu 2 mindestens 1000 DM beansprucht« Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen und, ihre Ansprüche teilweise einschränkend, sie dem Grunde nach in voller Höhe zu bejahen beantragt, die Rentenan- Sprüche freilich nur insoweit, als sie nicht auf die Lan-desversicherungsanstalt Baden als öffentlichen Versiehe-rungsträger übergegangen sind, die Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 auch nur in den Grenzen des § 12 KrfzG (StVG) • 2. Pie Beklagten haben den Klägern allen weiteren aus dem Unfall vom 5* Oktober 1952 noch entstehenden Schaden, soweit der Anspruch auf Schadensersatz nicht auf einen Sozialversicherungsträger Übergegangen ist oder noch übergeht, zu ersetzen, und zwar der Beklagte Ziff 4 unbegrenzt, die Beklagten Ziff 1 bis 3 in den Grenzen des Kraftfahrzeuggesetzes. Januar 1944 für begründet gehalten, weil er gegen das damalige Verbot, an Strafieneinmündungen zu überholen, fahrlässig verstoßen und hierdurch den Unfall verursacht habe« Er habe als Kraftfahrer dieses Überholverbot kennen und bei der Unfallfahrt bemerken müssen, daß sich, wenn er den vor ihm fahrenden Volkswagen des Br. iHHi in dem von ihm gewählten Augenblick Überholte, der Überholungsvorgang im Bereich einer Straßeneinmündung abspielen würde. Für die Folgen dieser schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das als Schutzgesetz anzusprechende Verbot des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO habe er einzustehen, ohne daß es darauf ankomme, ob er sie vorausgesehen habe oder nicht. Was die Beklagten zu 1 bis 3 betrifft, so hat das Berufungsgericht sie als Miterben des verstorbenen Ludwig sHl HP» des damaligen Halters des vom Beklagten zu 4 gelenkten Personenkraftwagens, für verpflichtet erachtet, für den Unfallschaden gemäß § 7 KrfzG (jetzt StVG), § 1967 BGB in den Haftungsgrenzen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) aufzukommen. a) Soweit die Kläger als die Erben des verstorbenen KlflHHHHPErsatz des Schadens verlangen, der diesem selbst entstanden ist, haben sie die Ansprüche nur in dem Umfang erworben, wie sie ihrem Erblasser in Anbetracht seiner etwaigen Bei dem Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten einschließlich Aufwendungen für Leichen- und Sargtransport , Trauerkleidung und Grabstein und bei den Renten-ansprüchen wegen des Verlustes des Hechts auf Unterhaltsgewährung durch den Getöteten ist ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Verstorbenen oder auch nur die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr des Motorrades gleichfalls zu berücksichtigen, mag sich der Schadensersatzanspruch nun auf Grund der §§ 823 ff, insbesondere § 844 BGB gegen den Beklagten zu 4 oder auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes), insbesondere § 10 KrfzG(StVG), gegen die Beklagten zu 1 bis 3 richten (BGHZ 6, 319 [320 ff]; RG RdK 1933, 267; HG JW 1934, 3127; Walter in Kraftverkehrsrecht von A bis Z HAusgleichspflicht" Erläuterungen B III 4). Soweit die Kläger auf Grund der Schäden, die sie selbst bei dem Unfall er'litten haben, Ersatzansprüche geltend machen, kann eine Ausgleichungspflicht hur bestehen, wenn dem verstorbenen KlfHHHW ein Verschulden an dem Unfall zur last gefallen und er ihnen infolgedessen nach den Vorschriften der §§ 823 ff BGB schadensersatzpflichtig geworden ist. Ist dagegen der Verstorbene wegen schuldhafter Unfallverursachung den Beklagten zur Ausgleichung verpflichtet gewesen, so ist diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen (BGH NJW 1952, 1015; RGZ 138, 1 [4]; 160, 148 j.151]). hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seinem Motorrad nicht weiter als 1,30 m über die Häuserfluchtlinie hinaus vorzukommen brauchen, um die Möglichkeit gehabt zu haben, sich nach beiden Seiten eine erste Orientierung über die Verkehrslage auf der Bundesstraße zu verschaffen. Er ist also-um 1 m über die verlängerte Linie der Bürgersteigkante hinaus vorgefahren, Bas Berufungsgericht hat nun nicht verkannt, daß der Beklagte zu 4 auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Bundesstraße das Hecht der Vorfahrt vor dem aus der Bahnhofstraße kommenden Motorradfahrer hatte, mochte er auch den Volkswagen an der Straßeneinmündung verbotswidrig überholt haben und hierbei mit dem von ihm gelenkten Personenkraftwagen weit nach links hinübergekommen sein. Es ist aber der An. sicht, es könne dahingestellt bleiben, ob KlflHHHHB das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 4 verletzt habe, da er, wenn eine solche Verletzung vorliege, nicht schuldhaft gehandelt zu haben brauche, Bas Berufungsgericht hat nämlich darum eine besondere Sachlage als gegeben angesehen, weil sich zu beiden Seiten der mit blauen Kopfsteinen versehenen 6,10 m breiten mittleren Fahrbahn der Bundesstraße ein rot gepflasterter Streifen von 1 m Breite entlangzieht und dieser Streifen an der Einmündung der asphaltierten BahnhofStraße in der Weise unterbrochen ist, daß hier 4ie blaue Pflasterung um 3 Steinbreiten über die bisherige Breite hinaus in Hichtung Bahnhofstraße durchgeführt iBt. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Art der Anlage erwecke für einen aus der Bahnhofstraße kommenden Verkehrsteilnehmer den Eindruck, daß die Fahrbahn der Bundesstraße erst mit der durchgehenden blauen Pflasterung beginne Als Gehweg kam der rotgepflasterte Streifen vor dem Eathaus auch schon darum nicht in Betracht, weil hier ein erhöhter Bürgersteig bestanden hat, Fußgänger also nach § 37 Abs 1 StVO ihn zu benutzen hatten. Bin besonders umsichtiger Pahrer, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, hätte berücksichtigt, daß die Rinne u.U. auch als Bahrbahn benutzt werde, und in Erwägung gezogen, daß eich jemand unter Verstoß gegen das häufig nicht beachtete damalige Überholverbot an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen von rechts nahen könne; es hat daher verneint, daß KlHIHH)BBl wegen Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 7 Abs 2 KrfzG (StVG) entlastet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat.noch darauf hingewiesen, daß die Straßeneinmündung für Verkehrsteilnehmer, die aus der Bahnhofstraße herauskommen, unübersichtlich und der Bürgersteig vor dem Rathaus für sie als Gehweg erst dann erkennbar ist, wenn sie sich etwa bei der Unfallstelle befinden. Bei dem Anstoß des fahrenden Personenkraftwagens gegen das haltende Motorrad hat sich die Betriebsgefahr des Wagens mit seiner bewegten Kraft nicht wesentlich schwerer ausgewirkt als die des Motorrades, das aus der Bahnhofstraße zu weit .vorgefahren und in die Fahrbahn des Kraftwagens geraten war, wo es in seiner Beharrung mit den auf gesessenen Personen ein gefährliches Hindernis bildete. Per Beklagte zu 4 hat schuldhaft gegen das damalige Verbot des Oberholens an Straßeneinmündungen verstoßen, K10HBHHHI hat schuldhaft das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 4 verletzt* Das Verschulden des Beklagten zu 4> das sich als einen die Betriebsgefahr des Kraftwagens erhöhenden Umstand auch die Beklagten zu 1 bis 5 anrechnen lassen müssen, wiegt nicht, wie das Berufungsgericht erwogen hat, etwa darum leichter, weil das Überholverbot später aufgehoben worden ist. Dennoch kann das Verschulden des KlflHHHP daran, daß er das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 4 verletzt hat, nicht schwerer bewertet werden als das Verschulden des Beklagten zu 4* Denn er hat sich nicht etwa über die Vorfahrtregeln leichtfertig hinweggesetzt, sondern ist im Gegenteil bestrebt gewesen, sie zu beachten* Sein Verschulden besteht nur darin, daß er sich hierbei nicht umsichtig genug verhalten und sein Motorrad nicht einen Meter vorher angehalten hat, möglicherweise in der Annahme, daß bei dem Verbot des Überholens an Straßeneinmündungen ein von der mittleren Fahrbahn bis auf den roten Randstreifen abkommender Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße aus der Richtung von rechts nicht zu erwarten sei.
VI ZR 48/56 Verkündet am 15* Januar 1957 Romacker, Justizang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / Im Hm men des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2» 3. 4. der Witwe Maria der Frau Martha der Lucia des Dachdeckers Rudolf in HKflntr^R Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1 • d^s Witwe Anna Kll Siedlung, deren Sohn Hans Kl|______ in ppHHBK Siedlung, die Klägerin zu 1), 2, rgeb. am _ vertreten durc 0-949 tter, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr. Heiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Dr «Häuft für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 1956 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: * Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im übrigen das Ufteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. November 1954 abgeändert und folgendermaßen gefaßt: -1b- ✓ 1» Folgende Ansprüche sind, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, gegenüber allen Beklagten dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt, gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) jedoch nur in den Grenzen des Kraftfahrzeuggesetzes: a) Ansprüche der Kläger wegen des bei dem Unfall vom 5* Oktober 1952 beschädigten Motorrades (einschließlich des Transportes) und der bei dem Unfall beschädigten oder in Verlust geratenen Bekleidungsstücke des Johann b) Ansprüche der Klägerin zu 1) wegen zerstörter bzw. beschädigter Kleider der Kläger, des Krankenhausaufenthaltes des Klägers zu 2), des von der Klägerin zu 1) angeschafften Fahrrades, der Fahrtkosten der Klägerin zu 1) an die Arbeitsstätte, der Unterbringung des Klägers zu 2) während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin zu 1) bei Frau Katharina St^Bl, der durch die Betreuung der Klägerin zu 1) durch Frau Katharina StflHP entstandenen Kosten, des Verdienstausfalls der Klägerin zu 1), der Beerdigungskosten für Johann KlflP einschließlich Trauerkleidung, Transportrosten für Sarg und Leiche sowie Grabstein und der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Rentenzahlung während derynut^ Lebensdauer des getöteten Johann c) Ansprüche des Klägers zu 2) auf Rentenzahlung bis zu dem 18. Lebensjahr. 2. Die Ansprüche der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 4) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind zur Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt0 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten den Klägern allen weiteren aus dem Unfall vom 5* Oktober 1952 noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen haben, soweit der Anspruch auf Schadensersatz nicht auf einei Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht, die Beklagten zu 1) bis 3) jedoch nur in den Grenzen des Kraftfahrzeuggesetzes• Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Me Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Parteien wie folgt auferleglr: die Gerichtskosten und die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu drei Vierteln den Klägern als Gesamtschuldnern. zu einem Sechzehntel den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnern« zu weiteren drei Sechzehnteln dem Beklagten zu 4)i die den Beklagten zu 1) bis 5) entstandenen außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu drei Vierteln den Klägern als Gesamtschuldnern-, zu einem Viertel den Beklagten zu 1) bis 3)j die dem Beklagten zu 4} entstandenen außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu zwei dritteln den Klägern als Gesamtschuldnern, zu einem l}rittel dem Beklagten zu 4); die Gerichtskosten und die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten der Hevisionsinstanz zu zwei Dritteln den Klägern als Gesamtschuldnern, zu einem Zwölftel den Beklagten zu 1) bis 4) als Ge samt Schuldnern, zu weiteren drei Zwölfteln dem Beklagten zu 4)$ die den Beklagten zu 1) bis 5) entstandenen außergerichtlichen Kosten der Hevisionsinstanz zu drei Achteln den Klägern als Gesamtschuldnern, zu fünf ftchteln den Beklagten zu 1) bis 3); die dem Beklagten zu 4) entstandenen außergerichtlichen Kosten der EeVisionsinstanz zu zwei Dritteln den Klägern als Gesamtschuldnern, zu einem Drittel dem Beklagten zu 4) * Die Bache wird zur Verhandlung und Entscheidung Über den Betrag der Zahlungsansprüche an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestand t Der Beklagte zu 4, Rudolf fuhr am 5. Okto- ber 1952 nachmittags gegen 14.30 Uhr mit dem Personenkraftwagen Daimler-Benz seines inzwischen verstorbenen Vaters Ludwig DflHHB auf der BundesstraBe 3 von Ettlingen kommend in Richtung Rastatt durch den Ort Bruchhausen. In Höhe der Einmündung der von links auf die BundesstraBe stoßenden Bahnhofstraße überholte er in Bruchhausen den vor ihm fahrenden Volkswagen des Dr. Zu gleicher Zeit kam der Zimmermann Johann 4er Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2, mit seinem BMff-Motorrad von 350 ccm Hubraum auf der Bahnhofstraße heran, die Klägerin zu 1 hinter sich auf dem Soziussitz, den Kläger zu 2 vor sich auf dem Tank. An der Einmündung der Bahnhofstraße in die BundesstraBe, die durch ein auf der BahnhofStraße stehendes Schild "Vorfahrt achten" als bevorrechtigt gekennzeichnet war, kam es zu einem Zusammenstoß des von dem Beklagten zu 4 gelenkten Personenkraftwagens mit dem Motorrad. KlflHHHHHBund die Kläger wurden erheblich verletzt, KlflHNHHH) so schwer, daß er am 8. Oktober 1952 starb. Die Kläger schreiben die Schuld >an dem Unfall dem Beklagten zu 4 zu, da er den Volkswagen an der Einmündung der Bahnhofstraße nicht habe Überholen dürfen, auch zu schnell und zu weit auf der linken Straßenseite gefahren sei. Sie haben ihn und seine Mitbeklagten, sämtlich Erben des verstorbenen Fahrzeughalters Ludwig DflHH, als Gesamtschuldner mit dem Verlangen nach Zahlung von 1300,43 DM an die Klägerin zu 1 und Entrichtung einer Unterhaltsrente für beide Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 1 hat die Rente für die Dauer der mutmaß- liehen Leistungsfähigkeit ihres tödlich verunglückten Ehemannes verlangt, der Kläger zu 2 vorerst bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres; die Höhe der Renten ist in richterliches Ermessen gestellt worden, dach sind für die Zeit vom 5. Oktober 1952 bis zu dem 31. März 1953 monatlich mindestens.95 DM für die Klägerin zu 1.und 55 DM für den Kläger zu 2 verlangt* worden, für den Rest des Jahres 1953 monatlich mindestens 49>60 DM bzw. 25,20 DM, für 1954 bis 1957 79,60 DM bzw, 45,20 DM, für 1958 bis 1964 99,60 DM bzw» 55,20 DM und für die Folgezeit 200 DM bzw. 100 DM. Weiter haben die Kläger festzustellen beantragt, daß ihnen die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung auch allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen haben. Vom Beklagten zu 4 haben sie ferner ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe gleichfalls in richterliches Ermessen gestellt worden ist; die Klägerin zu 1 hat jedoch mindestens 4000 DM und der Kläger zu 2 mindestens 1000 DM beansprucht« Die Beklagten führen den Unfall darauf zurück, daß KlflBHHBVihr Vorfahrtrecht verletzt habe« Das Landgericht tat die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Gegen das Urteil haben die Beklagten mit dem Ziele Berufung eingelegt, die Klageansprüche nur zu 1/4 dem Grunde > nach für gerechtfertigt zu erklären, dies auch nur, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen und, ihre Ansprüche teilweise einschränkend, sie dem Grunde nach in voller Höhe zu bejahen beantragt, die Rentenan- Sprüche freilich nur insoweit, als sie nicht auf die Lan-desversicherungsanstalt Baden als öffentlichen Versiehe-rungsträger übergegangen sind, die Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 auch nur in den Grenzen des § 12 KrfzG (StVG) • Bas Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf Berufung und AnschluBberufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Es sind die folgenden Ansprüche,! soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach gerechtfertigt: A. gegenüber dem Beklagten Ziff 4 unbegrenzt, gegenüber den Beklagten Ziff 1 bis 3 in den Grenzen des Kraftfahrzeuggesetzes:: a) Ansprüche der Kläger wegen des bei dem Unfall beschädigten Motorrades (einschlieBlich des Transportes) und der bei dem Unfall beschädigten oder in Verlust geratenen Bekleidungsstücke des Johann K4HHHHM)? b) Ansprüche der Klägerin Ziff 1 wegen zerstörter bzw. beschädigter Kleider der Kläger, des Krankenhausaufenthalts des Klägers Ziff 2, des von der Klägerin Ziff 1 angesohafften Fahrrades, der Fahrtkosten der Klägerin Ziff 1 an die Arbeitsstätte, der Unterbringung des Klägers Ziff 2 während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin Ziff 1 bei Frau Katharina StflBfc der durch die Betreuung der Klägerin Ziff 1 durch Frau Katharina StfllBentstandenen Kosten, des Verdienstausfalls der Klägerin Ziff 1, der Be- erdigungskosten für Johann ein- schließlich Trauerkleidung, Transportkosten für Sarg und Leiche, Grabstein, und der Anspruch der Klägerin. Ziff 1 auf Rentenzahlung während 'der mutmaßlichen Lebensdauer des getöteten Johann KlflD c) Ansprüche des Klägers Ziff 2 auf Rentenzahlung bis zu dem 18* Lebensjahr, Bo gegenüber dem Beklagten Ziff 4 die Ansprüche der Kläger auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes„ 2. Pie Beklagten haben den Klägern allen weiteren aus dem Unfall vom 5* Oktober 1952 noch entstehenden Schaden, soweit der Anspruch auf Schadensersatz nicht auf einen Sozialversicherungsträger Übergegangen ist oder noch übergeht, zu ersetzen, und zwar der Beklagte Ziff 4 unbegrenzt, die Beklagten Ziff 1 bis 3 in den Grenzen des Kraftfahrzeuggesetzes. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen • Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten ihr Begehren aus der Berufungsinstanz weiter* Bntscheidungsgründe s amt* <fc> *m >■> ■’ «#*•*»***••■ 1. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 4 nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 10 Abs 1 Satz 3 StVO in der zur Unfallzeit gültigen Ras- siing vom 28. Januar 1944 für begründet gehalten, weil er gegen das damalige Verbot, an Strafieneinmündungen zu überholen, fahrlässig verstoßen und hierdurch den Unfall verursacht habe« Er habe als Kraftfahrer dieses Überholverbot kennen und bei der Unfallfahrt bemerken müssen, daß sich, wenn er den vor ihm fahrenden Volkswagen des Br. iHHi in dem von ihm gewählten Augenblick Überholte, der Überholungsvorgang im Bereich einer Straßeneinmündung abspielen würde. Für die Folgen dieser schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das als Schutzgesetz anzusprechende Verbot des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO habe er einzustehen, ohne daß es darauf ankomme, ob er sie vorausgesehen habe oder nicht. Was die Beklagten zu 1 bis 3 betrifft, so hat das Berufungsgericht sie als Miterben des verstorbenen Ludwig sHl HP» des damaligen Halters des vom Beklagten zu 4 gelenkten Personenkraftwagens, für verpflichtet erachtet, für den Unfallschaden gemäß § 7 KrfzG (jetzt StVG), § 1967 BGB in den Haftungsgrenzen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) aufzukommen. Biese Beurteilung läßt keinen Hechtsirrtum erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Ba sich der Unfall beim Betriebe nicht nur des Per-sonenkraf twagens, sondern auch des Motorrades des verunglückten Johann KlHMMHHl ereignet hat, fragt es sieh, ob sich die Kläger zu einer Schadensausgleichung gemäß § 17 KrfzG (StVG) heranziehen lassen müssen. a) Soweit die Kläger als die Erben des verstorbenen KlflHHHHPErsatz des Schadens verlangen, der diesem selbst entstanden ist, haben sie die Ansprüche nur in dem Umfang erworben, wie sie ihrem Erblasser in Anbetracht seiner etwaigen - Y - Ausgleichungspflicht nach §17 Ahs 1 Satz 2 KrfzG (StVG) erwachsen sind. Bei dem Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten einschließlich Aufwendungen für Leichen- und Sargtransport , Trauerkleidung und Grabstein und bei den Renten-ansprüchen wegen des Verlustes des Hechts auf Unterhaltsgewährung durch den Getöteten ist ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Verstorbenen oder auch nur die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr des Motorrades gleichfalls zu berücksichtigen, mag sich der Schadensersatzanspruch nun auf Grund der §§ 823 ff, insbesondere § 844 BGB gegen den Beklagten zu 4 oder auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes), insbesondere § 10 KrfzG(StVG), gegen die Beklagten zu 1 bis 3 richten (BGHZ 6, 319 [320 ff]; RG RdK 1933, 267; HG JW 1934, 3127; Walter in Kraftverkehrsrecht von A bis Z HAusgleichspflicht" Erläuterungen B III 4). ' Soweit die Kläger auf Grund der Schäden, die sie selbst bei dem Unfall er'litten haben, Ersatzansprüche geltend machen, kann eine Ausgleichungspflicht hur bestehen, wenn dem verstorbenen KlfHHHW ein Verschulden an dem Unfall zur last gefallen und er ihnen infolgedessen nach den Vorschriften der §§ 823 ff BGB schadensersatzpflichtig geworden ist. Da die Kläger nämlich auf dem Motorrad befördert wurden, scheidet gemäß §§ 8 Abs 2, 18 Abs 1 Satz 1 KrfzG (StVG) eine Haftung des Verstorbenen aus dem Kraftfahrzeuggesetz (Stras-senverkehrsgesetz) den Klägern gegenüber aus, ebenso daher auch eine aus solcher Haftung entspringende Ausgleichungspflicht (BGH M Nr 8 zu § 17 StVG). Ist dagegen der Verstorbene wegen schuldhafter Unfallverursachung den Beklagten zur Ausgleichung verpflichtet gewesen, so ist diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen (BGH NJW 1952, 1015; RGZ 138, 1 [4]; 160, 148 j.151]). Sie gilt daher auch in Ansehung ihrer Ansprüche auf Ersatz eigenen Schadens. um etwa Handbreite erhöhter Bürgersteig, der unstreitig 1,30 m breit ist«. hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seinem Motorrad nicht weiter als 1,30 m über die Häuserfluchtlinie hinaus vorzukommen brauchen, um die Möglichkeit gehabt zu haben, sich nach beiden Seiten eine erste Orientierung über die Verkehrslage auf der Bundesstraße zu verschaffen. Er ist also-um 1 m über die verlängerte Linie der Bürgersteigkante hinaus vorgefahren, Bas Berufungsgericht hat nun nicht verkannt, daß der Beklagte zu 4 auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Bundesstraße das Hecht der Vorfahrt vor dem aus der Bahnhofstraße kommenden Motorradfahrer hatte, mochte er auch den Volkswagen an der Straßeneinmündung verbotswidrig überholt haben und hierbei mit dem von ihm gelenkten Personenkraftwagen weit nach links hinübergekommen sein. Es ist aber der An. sicht, es könne dahingestellt bleiben, ob KlflHHHHB das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 4 verletzt habe, da er, wenn eine solche Verletzung vorliege, nicht schuldhaft gehandelt zu haben brauche, Bas Berufungsgericht hat nämlich darum eine besondere Sachlage als gegeben angesehen, weil sich zu beiden Seiten der mit blauen Kopfsteinen versehenen 6,10 m breiten mittleren Fahrbahn der Bundesstraße ein rot gepflasterter Streifen von 1 m Breite entlangzieht und dieser Streifen an der Einmündung der asphaltierten BahnhofStraße in der Weise unterbrochen ist, daß hier 4ie blaue Pflasterung um 3 Steinbreiten über die bisherige Breite hinaus in Hichtung Bahnhofstraße durchgeführt iBt. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Art der Anlage erwecke für einen aus der Bahnhofstraße kommenden Verkehrsteilnehmer den Eindruck, daß die Fahrbahn der Bundesstraße erst mit der durchgehenden blauen Pflasterung beginne und daß es sich bei der roten Pflasterung um einen Gehweg handle» zu demal sich der vor dem Eathaus befindliche gepflasterte Gehweg südlich der Bahnhofstraße nicht fortsetze» hier viel-mehr nur ein schmaler ungepflasterter Streifen sich vor den Häusern hinziehe» der nicht als ein Fußweg angesprochen werden könne« Bei der Sachlage» wie sie hier unstreitig vorliegt und vom Berufungsgericht festgestellt worden ist» ist der rote Streifen jedoch fraglos feil der Fahrbahn gewesen. Von der blau gepflasterten mittleren Fahrbahn ist er in keiner Weise abgesetzt und auf keine andere Weise unterschieden als durch die Pflasterung mit andersfarbigen Steinen* Ein Gebots- oder Verbotszeichen» das diesen Straßenteil von der Benutzung durch Fahrzeuge ausgenommen hätte» ist» wie sich aus dem Zusammenhang der UrteilsfeststeHungen ergibt» nicht vorhanden gewesen. Die Verschiedenartigkeit der Pflasterung bedeutet kein Verkehrs- oder Benutzungsverbot. Als Gehweg kam der rotgepflasterte Streifen vor dem Eathaus auch schon darum nicht in Betracht, weil hier ein erhöhter Bürgersteig bestanden hat, Fußgänger also nach § 37 Abs 1 StVO ihn zu benutzen hatten. Bei dem Fehlen eines Bürgersteigs südlich der Bahnhofstraße mochten Fußgänger freilich darauf angewiesen sein, den gepflasterten feil der Straße zu benutzen, wenn der schmale ungepflasterte Streifen entlang den Häusern nicht begehbar war. Deswegen erlangte der rote Streifen aber nicht die Eigenschaft eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges, der dem Fahrzeugverkehr verschlossen gewesen wäre. Vielmehr stand er allen Verkehrsteilnehmers nach Maßgabe der allgemeinen Verkehrsvorschriften zur Benutzung frei. Auch wenn der Beklagte zu 4 mit dem von ihm gelenkten. Personenkraftwagen beim Überholen des Volkswagens auf den roten Streifen hinüberkam, hat er sich also immer noch im Bereich der Fahrbahn der Bundesstraße gehalten. Dagegen ist KlflHHHHM 11 mit seinem Motorrad 1 m weit in diese 'Fahrbahn hinein vorgestoßen.. Br ist hierdurch in die Bahrlinie des Beklagten zu 4 geraten und hat unter Verstoß gegen § 13 StVO dessen Vorfahrtrecht verletzt* Sein Verschulden hieran kann nicht zweifelhaft sein. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, spricht für sein Verschulden der Beweis des ersten Anscheins (BGH EM Nr 7 zu §13 StVO). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann zur Ausräumung des Anscheinsbeweises der Hinweis auf die Ge-staltung der Straßenanlage nicht dienen. Daß der rote Pflasterstreifen nicht ein für den Bahrverkehr verbotener Gehweg war, sondern zur Bahrbahn der Bundesstraße gehörte, konnte einem Kraftfahrer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen bleiben. Sollte sich KlflHHHHP hierüber in einem Irrtum befunden haben, so würde dieser Irrtum nicht als unverschuldet angesehen werden können. Daran vermag es nichts zu ändern, daß auch die Zeugen DaflHB und Gänsmantel nach ihrer vom Berufungsgericht hervorgehobenen Aussage der Meinung gewesen sind, die rote "Rinne" gehöre nicht zur Bahrbahn, weil sie im allgemeinen und üblicherweise als Gehweg benutzt werde. Bin besonders umsichtiger Pahrer, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, hätte berücksichtigt, daß die Rinne u.U. auch als Bahrbahn benutzt werde, und in Erwägung gezogen, daß eich jemand unter Verstoß gegen das häufig nicht beachtete damalige Überholverbot an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen von rechts nahen könne; es hat daher verneint, daß KlHIHH)BBl wegen Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 7 Abs 2 KrfzG (StVG) entlastet gewesen sei. Eicht nur bei Anwendung der in dieser Bestimmung vorausgesetzten gesteigerten Sorgfalt, Bondern auch schon bei Anwendung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt des § 276 BGB hätte KlflHHHHHPaber diese Überlegungen anstellen und sich in seiner Bahrweise darauf einrichten müssen, daß er keinen Benutzer der Bundesstraße, mochte er auch auf dem roten Pflasterstreifen von rechts kommen, in seinem Vorfahrtrecht behinderte. Das Berufungsgericht hat.noch darauf hingewiesen, daß die Straßeneinmündung für Verkehrsteilnehmer, die aus der Bahnhofstraße herauskommen, unübersichtlich und der Bürgersteig vor dem Rathaus für sie als Gehweg erst dann erkennbar ist, wenn sie sich etwa bei der Unfallstelle befinden. Auch dieser Umstand konnte jedoch nicht entschuldigen. Vielmehr mußte ihn die Unübersichtlichkeit der Straßeneinmündung noch zu besonderer Vorsicht veranlassen. Br handelte schuldhaft, indem er bis auf den roten Pflasterstreifen hinaus vorfuhr, obwohl er den nötigen Binblick in die Bundesstraße schon hatte, bevor sein Motorrad an diesen Streifen kam; 3» Die Schadensabwägung des Berufungsurteils beruht hiernach auf rechtsirrtümlichen Grundlagen. Das angefochtene Urteil kann infolgedessen nicht bestehen bleiben. Da sämtliche Umstände, die für die Schadensabwägung in Betracht kommen, bekannt sind, ist der Senat in der Lage, über den Grund der Zahlungsansprüche und den nach § 236 ZPO zulässigerweise erhobenen Feststellungsanspruch selbst zu entscheiden. Zu der Verursachung der Unfallschäden haben beide Teile beigetragen. Bei dem Anstoß des fahrenden Personenkraftwagens gegen das haltende Motorrad hat sich die Betriebsgefahr des Wagens mit seiner bewegten Kraft nicht wesentlich schwerer ausgewirkt als die des Motorrades, das aus der Bahnhofstraße zu weit .vorgefahren und in die Fahrbahn des Kraftwagens geraten war, wo es in seiner Beharrung mit den auf gesessenen Personen ein gefährliches Hindernis bildete. Zu dem Zusammenstoß hätte -13- es nicht kommen können, wenn sich die Fahrer nicht verkehrswidrig verhalten hätten. Per Beklagte zu 4 hat schuldhaft gegen das damalige Verbot des Oberholens an Straßeneinmündungen verstoßen, K10HBHHHI hat schuldhaft das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 4 verletzt* Das Verschulden des Beklagten zu 4> das sich als einen die Betriebsgefahr des Kraftwagens erhöhenden Umstand auch die Beklagten zu 1 bis 5 anrechnen lassen müssen, wiegt nicht, wie das Berufungsgericht erwogen hat, etwa darum leichter, weil das Überholverbot später aufgehoben worden ist. Damals hat das Verbot bestanden und mußte befolgt werden, wenn es im Verkehr tatsächlich auch nicht immer die nötige Beachtung gefunden hat. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß es an innerem Gewicht hinter die für das Verkehrswesen besonders \ * bedeutsamen Vorfahrtregeln zurücktrat. Dennoch kann das Verschulden des KlflHHHP daran, daß er das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 4 verletzt hat, nicht schwerer bewertet werden als das Verschulden des Beklagten zu 4* Denn er hat sich nicht etwa über die Vorfahrtregeln leichtfertig hinweggesetzt, sondern ist im Gegenteil bestrebt gewesen, sie zu beachten* Sein Verschulden besteht nur darin, daß er sich hierbei nicht umsichtig genug verhalten und sein Motorrad nicht einen Meter vorher angehalten hat, möglicherweise in der Annahme, daß bei dem Verbot des Überholens an Straßeneinmündungen ein von der mittleren Fahrbahn bis auf den roten Randstreifen abkommender Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße aus der Richtung von rechts nicht zu erwarten sei. Bei der etwa gleich schwer zu beurteilenden Auswirkung der beiderseitigen Betriebsgefahr und der ebenfalls etwa gleich schwer wiegenden Schuld der beiden Fahrer erscheint es hiernach angebracht, die SchadenBverteilung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts in der Weise vorzunehmen, daß die Beklagten und die Kläger je die Hälfte des Schadens - vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO - zu tragen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß' sich die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 auf den im Kraftfahrzeuggesetz (Straßenverkehrsgesetz) gezogenen Rahmen beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Engels Hanebeck Dr. Hauß