Als März 1949 durch seine eigenen Arbeiter die Becke des Erdgesohosses hexrichten ließ, wurde festgestellt, daß das Ende eines der von SfRHBI gelegten Balken angefault war. hftt vorgetragen, W0Baei auf die Gefährlichkeit des Balkens aufmerksam gemacht worden| er habe ihm das Arbeiten an dieser Stelle verboten und ihm eine andere Arbeit am Kamin zugewiesen- niemand habe damit rechnen können, daß Wf0| trotzdem an dieser gefährlichen Stelle arbeiten werde. Baß die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen des § 906 RVO erfüllt sind, ergibt sich aus den Unfallakten der Klägerin und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Ebensowenig sind die Ausführungen zu beanstanden, mit denen das Berufungsgericht dargelegt hat, der Beklagte habe die von ihm auf Grund seines Berufes zu fordernde besondere Aufmerksamkeit außer acht ge- Da der Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 903 BVO voraussetzt, daß der Betriebsunfall schuldhaft im Sinne des Strafrechts verursacht wurde, ist neben dem schuldhaften Zuwiderhandeln gegen die Unfallverhütungsvor-sohriften weiterhin erforderlich, daß der Unfall für den Unternehmer oder Arbeitsaufseher vofaussehbar war und daß er gerade durch die Außerachtlassung der Un-fallverhütungsvorsohrift entstanden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Die Angriffe, die die Bevision insbesondere dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den schuldhaften Unterlassen deB Beklagten und dem Unfall des Hilfsarbeiters HUBS bejaht hat, können keinen Erfolg haben. Die Bevision folgert hieraus, daß das Be-, rufungsgericht den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem eingetretenen Unfall nicht ausdrücklich und bestimmt festgestellt habe« Sie meint, ohne eine solche Feststellung habe das Beru- Daher begründet die sohuldhafte Außerachtlassung dieser Vorschriften in der Begel die Haftung nach '§ 905 RVO, und der ursächliche Zusammenhang ist nicht schon dann zu verneinen, wenn, der Schaden möglicherweise auoh bei Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften eingetreten wäre (siehe das oben anj.eführte Urteil des Senats vom 24. Damit erledigt sich auch die weitere Büge der Bevision, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über den prima-facie-Beweis verkannt, weil es sich mit der Feststellung begnügt habe, daß der Unfall nach den Begleitumständen auf die Gefahr und das Unterbleiben aller Sicherungsmaßregeln zurückzuführen sein könne« Sie meint, diese Beweisgrundsätze seien nur dann anzuwenden, wenn die Erfahrung des Bebens die hohe Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs begründe; die bloße Möglichkeit eines gewissen Geschehensablaufs könne die für die Anwendung des Anscheinsbeweises geforderte hohe Wahrscheinlichkeit nicht ersetzen« Auch'diese Rüge der Bevision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die von der Bevision beanstandete Darlegung auf die ständige Rechtsprechung und das oben erwähnte Urteil des Senats vom 24« Juni 1953 hingewiesen und ausgeführt, es sei zu vermuten, daß "ohne die Gefahr oder im Palle ihrer Beseitigung durch geeignete Maßnahmen der Unfall vermieden worden wäre*. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es sich nicht mit der Peststellung begnügt hat, ein bestimmter Geschehensablauf sei möglich, sondern angenommen hat, die Erfahrung des Lebens begründe hier die hohe Wahrscheinlichkeit, daß das Pehlen von Sicherungsmaßnahmen mitursächlich für den Unfall war. 3- Bas Berufungsgericht hat angenommen, die Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterlassen von SicherungBmaßnahmen und dem Unfall des Wolf sei nicht ausgeräumt. Wie der Senat in den obengenannten .Entscheidungen im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, muß der Unternehmer oder Arbeitsaufseher, um die gegen ihn sprechende Vermutung zu entkräften, Tatsachen dartun, die geeignet sind, den zunächst sich ergebenden Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Unfallverhütungsvoxschriften und dem eingetretenen Schaden zu entkräften (BGH aaO). lich verboten, an der Gefahrenstelle zu arbeiten und ihm eine andere, von dem gefahrbringenden Balkenstück verhältnismäßig weit entfernte Arbeitsstelle angewiesen; niemand habe damit rechnen können, daß Wolf sich über dieses Verbot hinwegsetzen werde. Ob bei Bichtigkeit dieser Behauptungen der Unfall noch als adäquate Folge der Unterlassung des Beklagten angesehen und eine Voraussehbarkeit des Unfalls bejaht werden konnte, bedarf jedoch keiner Prüfung; denn das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er habe dem Hilfsarbeiter W^Hausdrücklich verboten, an der Gefahrenstelle zu arbeiten, nicht für bewiesen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wird von der Bevision nicht angegriffen; sie läßt keinen Bechtsirrtum erkennen und bindet daher den Senat (§ 561 Abs 2 ZPO). c) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte, als er von den Arbeitern darauf auf-* merksam gemacht wurde, daß der inatandgesetzte Balken weder durch Klammern noch auf andere Weise.gesichert war, erklärt*"Das lassen wir liegen". DaB Berufungsgericht geht weiterhin von den Angaben aus, die der Beklagte in dem Bechtsstreit WflUgegen (1 0 149/49) als Zeuge gemacht und an denen er auch im jetzigen Verfahren festgehalten hat. Hiernach hat WflPl als der Beklagte nach oben auf die Balkendeoke kam, auf dem Wechselbalken gesessen, das neu eingefügte Balkenstück hin- und herbewegt und zu dem Beklagten gesagt, er solle doch einmal sehen, was da wieder für ein "Murks11 gemacht worden sei. Wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, steht dieser Sachverhalt der Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht entgegen; denn es lag nicht außerhalb der nach allgemeiner menschlicher Erfahrung in Betracht kommenden Möglichkeiten, daß Wfl^bel oder nach Erledigung der .Arbeit am Kamin in den unmittelbaren Gefahrenbereich des Balkenstucks kam. Bas gilt umsomehr, als Y:(//^naoh den Feststellungen.des Berufungsgerichts auch bei der Arbeit am Kemin in diesem Gefahrenbereich war und daß nur ein Ausgleiten genügte, um mit dem gefahrbringenden BalkenstUek in Berührung zu kommen. d) Unterstellt man die Behauptung des Beklagten, an dem Balkenstück seien ein oder zwei Latten angenagelt gewesen, als richtig, so spricht, wie der Hevi-sion zuzugeben ist und auch vom Berufungsgericht angenommen wird, viel dafür, daß gerade an dem BalkenstUek gearbeitet hat und daß er mit diesem Bai-kenstüok abgestürzt ist.- Daß damit auch die für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Beklagten und dem Unfall sprechende Vermutung ausgeräumt sei, kann der Hevision nicht zu-gegeben werden. Daß eine Absperrung oder eine sonstige Sicherung möglicherweise nicht gehindert hätte, an dem Balken zu arbeiten» m.a.W daß der Schaden möglicherweise auch dann entstanden wäre» wenn der Beklagte nicht den UnfallverhtttungsvorSchriften zuwider gehandelt hätte, kann den Beklagten nicht entlasten (vgl die schon angeführten Urteile des Senats vom 24- Juni 1953 und 10.
2352 092 VI ZB 48/55 VerkUndet am 8o Mai 1956 Klett, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2, des Amadeus S H! Baudekorationsgeschäft, des WeißbinderB Karl itrJB, des Zimmermeisters Georg [str - 0, Beklagten, zu 1 und 2 Berufungskläger, zu 3 Berufungsbeklagten und zu 2 Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter des B Rechtsanwalt ten zu 2s gegen die Bau-Berufs Wi ssenschaft Fl >tr^l. 9 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. MSI 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Br. Bode, Br. H&uß und Erbel für Recht erkannta Bie Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Zivilsenats in Barmstadt des Ober-landesgerichts Frankfurt (Main) vom 16, Bezem-ber 1954 wird zurttckgewieBen. Bie Kosten der Revision werden deiu Zweitbeklagten auferlegt a Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte SfÜB ist als Weidbindermeister und Inhaber eines Baudekorationsgeschäfts Mitglied der Klägerin« Er errichtete im Jahre 1948 auf dem Grundstück Hm^allee 11 in UfHHB sich selbst ein einstöckiges Gebäude. Mit dem Anbringen des Becken- und Bachgebälks war der Beklagte beauftragt. Als März 1949 durch seine eigenen Arbeiter die Becke des Erdgesohosses hexrichten ließ, wurde festgestellt, daß das Ende eines der von SfRHBI gelegten Balken angefault war. SfHHB t wurde benachrichtigt und wechselte am 29- März 1949 das schadhafte Balkenstück aus. Er sägte das morsche Stück ab und ersetzte es durch ein neues (sog.Wecheel) Um bei der notwendigen Verzapfung den Zapfen des Er-satzstüoks in das Zapflooh des Wechsels einfügen zu können, kürzte er das Ersatzstück am anderen Ende, so daß sich nach Einfügung des Zapfens zwischen dem Ende des Ersatzstücks und dem erhöhten Teil der Auflagemauer ein Spielraum von etwa 6 cm ergab. Am folgenden Tage (30.März 1949) setzten die Arbeiter des Beklag-ten SflHHI urrfcer Geltung des Beklagten GflHHH’. der als Weißbinderpolier bei tätig war, ihre Arbeiten an der Decke des Erdgeschosses fort.Babei stürzte der bei SflHHÜ als Hilfsarbeiter beschäftigt« Josef Wjm der auf der Balkendecke gearbeitet hatte, ab. Er lag, als der Unfall bemerkt wurde, bewußtlos im Erdgeschoß des Gebäudes unter der Stelle, an der SflHBI das neue Balkenstück eingefügt hatte; das Ersatzstück lehnte schräg neben ihm an der Mauer des Erdgeschosses. Wflfcerlag noch am selben Tag seinen beim Unfall erlittenen Verletzungen. Bie Beklagten wurden durch Urteil des Bezirksschöffengerichts in Barmstadt wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von je zwei Monaten zu je 400 EM Geldstrafe verurteilt (3 Ms 112/49). Im Berufungsrechtszug wurde das Verfahren auf Grund des Straffreiheltsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt» Die Klägerin hat den Unfall als Betriebsunfall anerkannt und die duroh den Unfall entstandenen Kosten getragen. Sie zahlt der Witwe des Verunglückten eine Witwenrente• Mit der Klage hat die Klägerin von SfHm und Gfm nach $ 903 BVO und von Sohle id t nach §§ 823 BGB/ 1342 BVO.Brsatz ihrer Aufwendungen (1442,19 DM für die Zeit vom 30. März 1949 bis 31. Mai 1950) und ab 1. Juni 1950 monatlich 97 DM verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Unfalls 'machen müsse» Die Klägerin hat vorgebracht? Wolf habe an dem neu eingefügten Balkenstück gearbeitet und sei mit diesem Balken abgestürzt. Das sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagten die Un-fallverhütungsvorschriften nicht beachtet hätten. habe als Bauherr überwachen und prüfen müssen, ob das schadhafte Balkenstück ordnungsgemäß ausgewechselt wurde. G^HI^habe gewußt, daß der Balken unsachgemäß verlegt war, und sei als Arbeitsaufseher verpflichtet gewesen, die Gefahrenstelle besonders zu kennzeichnen und abzusperren. SflHHI • habe nach den Begeln der Baukunst Klammern anbringen müssen, um dadurch zu verhindern, daß der Balken aus der Verzapfung herausrutschte4 Zumindest habe er dafür sorgen müssen, daß der Balken in diesem ungesi«-cherten Zustande von niemand betreten wurde. oll Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. hftt vorgetragen, W0Baei auf die Gefährlichkeit des Balkens aufmerksam gemacht worden| er habe ihm das Arbeiten an dieser Stelle verboten und ihm eine andere Arbeit am Kamin zugewiesen- niemand habe damit rechnen können, daß Wf0| trotzdem an dieser gefährlichen Stelle arbeiten werde. Sein ungewöhnliches Verhalten habe den Kausalzusammenhang zwischen der NichtSicherung des Balkens und dem Unfall unterbrochen« Das Landgericht hat die Klage gegen S( abgewiesen und ihr stattgegeben, soweit sie gegen und gerichtet iSt* Gegen dieses Urteil haben djs:XLägerin sowie die Beklagten Sf^HI und Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil Uber die Rechtsmittel der beiden Beklagten entschieden. Ihre Berufungen sind zurUckgewiesen worden, die des Beklagten sSHHRait der Klarstellung, daß mit Rücksicht auf das Konkursverfahren Uber sein Vermögen die Formel des Urteils, soweit es sich auf ihn bezieht, wie folgt lautet8 Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den Beklagten S^mals Gesamtschuldner mit dem Beklagten Forderung auf Zahlung von 1 442,19 IM nebst 4 £ Zinsen seit dem 9. Juni 1950 sowie von monatlich 97 DM, zahlbar ab 1, Juni 1950 am Ersten eines jeden Monats, zusteht, per im Kon- kursverfahren Uber das Vermögen des Beklagten S|BB-yon diesen gegen die Anmeldung dieser Forderung erhobene Widerspruch ist unbegründet. j i i t '. i y* * * i • . u t. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts hat der Beklagte GfHH^Revision eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen- Enteoheidungsgründes Die Revision ist nicht begründete Da das Berufungsurteil nur von dem Beklagten angefochten worden ist, war im Revisions-rechtszug lediglich zu prüfen, ob die Klägerin von GrflBHp - im folgenden Beklagter, genannt - Ersatz ihrer mit dem Unfall zusammenhängenden Aufwendungen verlangen kann. Bas hat das Berufungsgericht nach § 903 RVO bejaht. Baß die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen des § 906 RVO erfüllt sind, ergibt sich aus den Unfallakten der Klägerin und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. : Rech § 903 Abs 4 RVO in Verbindung mit Abs 1 dieser Vorschrift haften Unternehmer und ihnen nach § 899 RVO Gleichgestellte auch ohne strafgerichtliche PestStellung der Genossenschaft für deren Aufwand, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlassung' der Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu welcher sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Beklagten als Arbeitsaufseher im Sinne des § 899. RVO angesehen. Bagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken. Ebensowenig sind die Ausführungen zu beanstanden, mit denen das Berufungsgericht dargelegt hat, der Beklagte habe die von ihm auf Grund seines Berufes zu fordernde besondere Aufmerksamkeit außer acht ge- jr* h t- lassen, weil er es entgegen § 24 der Unfallverhütungs-Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft unterlassen hat, die ihm bekannte Gefahrenstelle abzusperren oder andere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Da der Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 903 BVO voraussetzt, daß der Betriebsunfall schuldhaft im Sinne des Strafrechts verursacht wurde, ist neben dem schuldhaften Zuwiderhandeln gegen die Unfallverhütungsvor-sohriften weiterhin erforderlich, daß der Unfall für den Unternehmer oder Arbeitsaufseher vofaussehbar war und daß er gerade durch die Außerachtlassung der Un-fallverhütungsvorsohrift entstanden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZB 31/52 -VersH 1953, 335? Betriebsberater 1953, 653 ^Betrieb 1953, 670 = LM ZPO § 286 (o) - 14). Auch das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Angriffe, die die Bevision insbesondere dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den schuldhaften Unterlassen deB Beklagten und dem Unfall des Hilfsarbeiters HUBS bejaht hat, können keinen Erfolg haben. 1. Mit ihrer ersten Büge knüpft die Bevision an die PestStellung des Berufungsgerichts an, es sei im einzelnen nicht geklärt und auch nicht mehr zu klären, wie es zu dem Unfall gekommen sei? zwar spreche viel dafür, daß der Verunglückte gerade an dem BalkenstUck gearbeitet .habe und daß das BalkenstUck hierbei aus dem Wechselbalken herausgezutscht und mit dem Verunglückten abgestürzt sei? dies als festgestellt anzusehen, erscheine jedoch bedenklich und auch nicht erforderlich. Die Bevision folgert hieraus, daß das Be-, rufungsgericht den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem eingetretenen Unfall nicht ausdrücklich und bestimmt festgestellt habe« Sie meint, ohne eine solche Feststellung habe das Beru- fungsgerieht nicht zu einer Verurteilung de8 Beklagten kommen dürfen. Diese Büge ist nicht begründet. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften, die den Biederschlag der in einem Gewerbe gemachten Betriebserfahrungen darstellen und gewisse typische Gefährdungsmöglichkeiten aufzeigen, nach aller Erfahrung geeignet sind, Betriebsunfälle zu verursachen. Werden die Unfallverhütungsvorschriften außer acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so spricht zunächst die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Sicherungsvorschriften vermieden worden wäre, miStW* es ist zu vermuten, daß durch die Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorschriften eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt worden ist. Daher begründet die sohuldhafte Außerachtlassung dieser Vorschriften in der Begel die Haftung nach '§ 905 RVO, und der ursächliche Zusammenhang ist nicht schon dann zu verneinen, wenn, der Schaden möglicherweise auoh bei Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften eingetreten wäre (siehe das oben anj.eführte Urteil des Senats vom 24. Juni 1953 und das Urteil vom 10« November 1954 - VI ZR 154/55 - VersR 1955, 105). Es steht fest, daß der Beklagte schuldhaft die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet hat, weil er die ihm bekannte Gefahrenstelle nicht abgesperrt und auch keine anderen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen hat. Ferner ist erwiesen, daß der Hilfsarbeiter Wf^an der Gefahrenstelle abgestürzt, also der Erfolg eingetreten ist, den die in den Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Vorkehrungeaaßnah-men verhindern sollen. Bei diesem Sachverhalt ist es entgegen der Ansicht der Revision zur Bejahung des ur- olS sächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die UnfallverhütungsvorBChriften und dem Unfall nicht erforderlich, daß festgestellt wird, wie der Unfall eich im einzelnen zugetragen hat» Die angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts genügen vielmehr, um zunächst einmal diesen ursächlichen Zusammenhang anzunehmen. 2. Damit erledigt sich auch die weitere Büge der Bevision, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über den prima-facie-Beweis verkannt, weil es sich mit der Feststellung begnügt habe, daß der Unfall nach den Begleitumständen auf die Gefahr und das Unterbleiben aller Sicherungsmaßregeln zurückzuführen sein könne« Sie meint, diese Beweisgrundsätze seien nur dann anzuwenden, wenn die Erfahrung des Bebens die hohe Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs begründe; die bloße Möglichkeit eines gewissen Geschehensablaufs könne die für die Anwendung des Anscheinsbeweises geforderte hohe Wahrscheinlichkeit nicht ersetzen« Auch'diese Rüge der Bevision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die von der Bevision beanstandete Darlegung auf die ständige Rechtsprechung und das oben erwähnte Urteil des Senats vom 24« Juni 1953 hingewiesen und ausgeführt, es sei zu vermuten, daß "ohne die Gefahr oder im Palle ihrer Beseitigung durch geeignete Maßnahmen der Unfall vermieden worden wäre*. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es sich nicht mit der Peststellung begnügt hat, ein bestimmter Geschehensablauf sei möglich, sondern angenommen hat, die Erfahrung des Lebens begründe hier die hohe Wahrscheinlichkeit, daß das Pehlen von Sicherungsmaßnahmen mitursächlich für den Unfall war. Wie sich schon aus den Ausführungen unter 1 ergibt, ist diese Annahme berechtigt. Handelt ein Unter- nehmer oder ein Arbeitsaufseher einer Unfallverhü- . tungsvorschrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen soll, und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so spricht, wie bereits ausgeführt, zunächst die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Vorschrift vermieden worden wäre. 13s ist dann Sache des Unternehmers oder Arbeitsaufsehers, diese Vermutung zu entkräften (BGH aaO). 3- Bas Berufungsgericht hat angenommen, die Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterlassen von SicherungBmaßnahmen und dem Unfall des Wolf sei nicht ausgeräumt. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden,' a) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe an die Entlastung des Beklagten zu strenge Anforderungen gestellt. Wie der Senat in den obengenannten .Entscheidungen im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, muß der Unternehmer oder Arbeitsaufseher, um die gegen ihn sprechende Vermutung zu entkräften, Tatsachen dartun, die geeignet sind, den zunächst sich ergebenden Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Unfallverhütungsvoxschriften und dem eingetretenen Schaden zu entkräften (BGH aaO). P^von ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. b) Daß WjHHiften Schaden erlitten hat, würde dem Beklagten nur zugerecbnet werden können, wenn die Unterlassung des Beklagten im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Binge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet war, den Schadensersatz herbeizuführen (BGHZ 3, 261 £%&£?) . olß In dieser Hinsicht ist die Behauptung des Beklagten erheblich, er habe dem Hilfsarbeiter ausdrück- lich verboten, an der Gefahrenstelle zu arbeiten und ihm eine andere, von dem gefahrbringenden Balkenstück verhältnismäßig weit entfernte Arbeitsstelle angewiesen; niemand habe damit rechnen können, daß Wolf sich über dieses Verbot hinwegsetzen werde. Ob bei Bichtigkeit dieser Behauptungen der Unfall noch als adäquate Folge der Unterlassung des Beklagten angesehen und eine Voraussehbarkeit des Unfalls bejaht werden konnte, bedarf jedoch keiner Prüfung; denn das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er habe dem Hilfsarbeiter W^Hausdrücklich verboten, an der Gefahrenstelle zu arbeiten, nicht für bewiesen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wird von der Bevision nicht angegriffen; sie läßt keinen Bechtsirrtum erkennen und bindet daher den Senat (§ 561 Abs 2 ZPO). c) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte, als er von den Arbeitern darauf auf-* merksam gemacht wurde, daß der inatandgesetzte Balken weder durch Klammern noch auf andere Weise.gesichert war, erklärt*"Das lassen wir liegen". Der Arbeiter hat dieser Äußerung entnommen, daß diese Stelle nicht betoniert werden solle. DaB Berufungsgericht geht weiterhin von den Angaben aus, die der Beklagte in dem Bechtsstreit WflUgegen (1 0 149/49) als Zeuge gemacht und an denen er auch im jetzigen Verfahren festgehalten hat. Hiernach hat WflPl als der Beklagte nach oben auf die Balkendeoke kam, auf dem Wechselbalken gesessen, das neu eingefügte Balkenstück hin- und herbewegt und zu dem Beklagten gesagt, er solle doch einmal sehen, was da wieder für ein "Murks11 gemacht worden sei. Der Beklagte will ihm darauf geantwortet haben, er solle den Balken gehen t. . .. » 1 "3 I i l I -11- lassen, am Kamin hinten eine. Latte festnageln und dann zu ihm an die Westseite kommen. Wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, steht dieser Sachverhalt der Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht entgegen; denn es lag nicht außerhalb der nach allgemeiner menschlicher Erfahrung in Betracht kommenden Möglichkeiten, daß Wfl^bel oder nach Erledigung der .Arbeit am Kamin in den unmittelbaren Gefahrenbereich des Balkenstucks kam. Bas gilt umsomehr, als Y:(//^naoh den Feststellungen.des Berufungsgerichts auch bei der Arbeit am Kemin in diesem Gefahrenbereich war und daß nur ein Ausgleiten genügte, um mit dem gefahrbringenden BalkenstUek in Berührung zu kommen. d) Unterstellt man die Behauptung des Beklagten, an dem Balkenstück seien ein oder zwei Latten angenagelt gewesen, als richtig, so spricht, wie der Hevi-sion zuzugeben ist und auch vom Berufungsgericht angenommen wird, viel dafür, daß gerade an dem BalkenstUek gearbeitet hat und daß er mit diesem Bai-kenstüok abgestürzt ist.- Hätte sich in Kenntnis der Gefahrenstelle bewußt dorthin begeben und an dem lockeren Balken gearbeitet, so würde sich daraus jedoch nur ein Mitverschulden des Verunglückten ergeben. Daß damit auch die für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Beklagten und dem Unfall sprechende Vermutung ausgeräumt sei, kann der Hevision nicht zu-gegeben werden. X>ss wäre nur der Fall, wenn erwiesen wäre, daß W0fesich auch durch eine Absperrung oder andere Sicherungsmaßnahmen nicht davon hätte abhalten lassen, doch an dem Balken zu arbeiten. Hierfür fehlt aber nach Ansicht des Berufungsgerichts jeder Anhalt, zu demal der 50 Jahre alte Wfl^nach der eigenen Schilderung des Beklagten ruhig, zuverlässig und sein bester Arbeiter gewesen sein soll. Daß eine Absperrung oder eine sonstige Sicherung möglicherweise nicht gehindert hätte, an dem Balken zu arbeiten» m.a.W daß der Schaden möglicherweise auch dann entstanden wäre» wenn der Beklagte nicht den UnfallverhtttungsvorSchriften zuwider gehandelt hätte, kann den Beklagten nicht entlasten (vgl die schon angeführten Urteile des Senats vom 24- Juni 1953 und 10. November 1954)* Ob den Verunglückten ein mitwirkendes Verschulden trifft, kann unentschieden bleiben; denn aus der besonderen Art des auf § 905 BVO gestützten Ersatzanspruches, der kein Schadensersatzanspruch ist, folgt, daß ein etwaiges mitverschulden des Verletzten außer Betracht zu bleiben hat. Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 135; 144, 31 £!§/)• Von ihr abzugehen, besteht kein Anlaß. Hiernach erweist sich die angefochtene Entscheidung als gerechtfertigt. Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. IÄ!EÄ Dr. Bngtla ». M. erkrankt. Br. Engels Br. Hauß Erbel