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BGH · VI ZR 48/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 48/53

Der Kläger hat den Beklagten für den entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt fahrlässiger Brandstiftung verantwortlich gemacht« Er hat vorgetragen, ein mit Briketts geheizter Generatorwagen des Beklagten habe mit offenem qualmendem Kessel unmittelbar neben dem Bretterzaun gestanden, der die beiden Grundstücke getrennt habe» Offenbar sei der an dem Holzpfosten des Bretterzauns begonnene Brand durch Funkenflug aus dem Kessel entstanden» Andere Ursachen kämen für die Brandentstehung nicht in Betracht, es sei denn, dass man annehme, Leute des Beklagten hätten glühende Asche aus dem Kessel des Generatorwagens an den Bretterzaun ge- sei ein Generatorwagen aufgestellt gewesen, der nicht mehr in Betrieb und dessen Kesseldeckel geschlossen gewesen sei; Es sei ausgeschlossen, dass durch Funkenflug aus diesem Kessel der Brand entstanden sei, zu demal dieser an der rechteil Seite des Lagers des Klägers begonnen habe. Viel näher liege* es, dass der mit Holz betnriebene Generatorwagen des Klägers die Brandursache gebildet habe, der bis eine Stunde vor der Feststellung des Brandes unter dem Abdach des Schupp pens gestanden habe« Auch seien in dem Schuppen feuergefährliche Sachen gelagert gewesen, die leicht durch brennende Tabakreste Feuer gefangen haben könnten* Auf dem Hofraum des Beklagten hätten zur Zeit der Brandentsfcehung drei Fahrzeuge des Beklagten gestanden, neben dem die benachbarten Grundstücke trennenden Zaun ein Anhänger, links von ihm ein vom Fahrer KBB betreuter Generatorwagen, weiter links der Generatorwagen des Fahrers Es könne davon ausgegangen werden, dass der Generator des Wagens KflHPzur Zeit der Brandentstehung noch gebrannt habe« Dem stehe nicht entgegen, dass der Wagen seit dem Vorabend nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Es sei nämlich durchaus möglich, dass ein aus unbekannter Ursache entstandenes Feuer sich zunächst unbeobachtet weitergefressen habe, bis es an die auf der linken Seite des Grundstücks lagernden brennbaren ^Sachen, nämlich Tapeten und Besen, gelangt sei und dort sen werden, dass der Brand durch Eunkenflug aus dem Genera«' tor des Kraftwagens des Beklagten entstanden sein müsse» Bine Überzeugung in dieser Richtung habe sich das Berufungsgericht nicht verschaffen können« hatten« Zudem war in den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten die Feststellung enthalten, dass zur Zeit des Brandes leichter Nordwind herrschte« Der Brandrichtung konnte auch erst dann entscheidende Bedeutung zukommen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass 4 aus dem Kessel des Generators Funken herausgeweht waren« Gerade das aber sieht das Berufungsgericht nicht als erwie-'j sen an« t 2o Ob der nicht gelöschte Generator Ursache für den Brand war, hatte der Tatrichter unter Berücksichtigung des ; gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO)» Da der Kläger beweispflichtig war, mussten Zweifel zu seinen lasten gehen« Bas Berufungsgericht hat sich die Überzeugung der Ursächlichkeit nicht verschaffen können, wobei es nicht verkannt hat, dass der Generator eine gewisse Ge- : fahrenquelle darstellteBie Erwägungen des Berufungsgerich1 liegen auf einem grundsätzlich der Revision verschlossenen . beobachtet worden, so würde allerdings die Lebenserfahrung dafür sprechen, dass der Funkenflug für den Brand ursächlich gewesen wäre« Es hätten alsdann andere Möglichkeiten einer Brandentstehung, für die eine tatsächliche Grundlage nicht gegeben war, zunächst ausser Betracht gelassen werden können» So war es aber nicht« Vielmehr hat das Berufungsgericht nur feststeilen können, dass in dem Generatorkessel, der seit dem Vorabend ausser Betrieb war> noch einige Brikettreste brannten und dass eine Zeugin am Vormittag Qualm aus dem Generator beobachtet hat« Für einen besonderen Bruck in dem Kessel, der nach den Ausführungen des Sachverständigen TJIBHB das Hinausschleudern von glühenden Briketteilchen begünstigt, waren Anhaltspunkte nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Kessel schon länger ausser Betrieb war,, sprach gegen einen Bruck, auch war durch eine gewisse - wenn auch' nicht grosse - Entfernung zwischen dem Generator und dem Schuppen des Klägers die Gefahr einer FeuerÜbertragung herabgesetzt. Bei diesem Sachverhalt lässt sich nicht sagen, die Brandentstehung durch Funkenflug aus dem Generator sei ein im Sinne der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf.: Ber Beweis des ersten Anscheins darf nicht zu einer Lockerung der Beweislast führen und dahin ausgedehnt werden, dass der Kläger nur einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit “* darzutun und der Gegner die Wahrscheinlichkeit zu entkräften habe (BGZ 130, 357 /35$7; 163, 21 /27/; BGH IM Nr 1 zu § 1 PatG). Die von der Revision angezogene Vorschrift des § 287 ZPO, die den Tatrichter bei der Beweiswürdigung freier stellt, greift schon deshalb nicht ein, weil es sich nicht daraum handelt, ob ein Schaden entstanden ist, sondern darui ob ein bestimmtes Ereignis, nämlich Funkenflug, Vorgelegen ' und einen Schaden hervorgerufen hat* Über den ursächlichen s; Zusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes ist aber allein nach § 286 ZPO zu entscheiden (BOrHZ 4, 192; Urteil des erkennenden Senats vom 10* März 1954 - VI ZR 75/53 -)* Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei nicht bewiesen, dass der Beklagte oder seine Verrichtungsgehilfen in anderer Weise, etwa durch Abwerfen glühender Asche in der Nähe des Bretterzauns, den Brand verursacht hätten, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der Beweis, Würdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt* Liess sich die Feststellung nicht treffen, dass ein vom Beklagten zu vertretender Umstand für die Entstehung des \ Brandes ursächlich gewesen ist, so musste die Klage als unbegründet abgewiesen werden*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 1 PatG § 287 ZPO
GrundstückGeneratorWagenBrandBerufungsgerichtSchuppenfeuernKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 48/53
2350 051 ^
Verkündet am 5* Mai 1954 flBBBr Justizassistent  
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Spediteurs Peter H
in B
strasse ff,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
>	KÜfc-ing	f,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter s Rechtsanwalt ~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
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liehe Verhandlung vom 5• Mai 1954 unter Mitwirkung des Senat8präsidenten Prof.Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Hauß
 für Recht erkannt:	<.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14- Januar 1953 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
gegen
 den Snediteur Johann R
in
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der Spediteur ist, besass auf dem Grundstück RflHHHIPstrasse 0 in	einen	Schuppen	mit
 einem offenen überdachten Vorraum zu dem Unterstellen von Fahrzeugen.. In und neben dem Schuppen waren Waren gelagert» Der Beklagte betrieb auf dem Nachbargrundstück üHHB' strasse - von der Strasse gesehen links neben dem Grundstück des Klägers - gleichfalls ein Speditionsgeschäft und stellte auf dem Hcfraum dieses Grundstücks seine Fahrzeuge ab. Als am 26, März 1949 der Kläger auswärts war und der Beklagte und seine Leute zur Mittagspause den*Betrieb verlassen hatten, wurde auf dem Grundstück des Klägers zwischen 12,30 und 12,40 Uhr ein Feuer festgestellt» Trotz Eingreifens der Feuerwehr brannte der Schuppen des Klägers vollständig nieder, auch die lagernden Waren fielen dem Brand zu dem Opfer.
Der Kläger hat den Beklagten für den entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt fahrlässiger Brandstiftung verantwortlich gemacht« Er hat vorgetragen, ein mit Briketts geheizter Generatorwagen des Beklagten habe mit offenem qualmendem Kessel unmittelbar neben dem Bretterzaun gestanden, der die beiden Grundstücke getrennt habe» Offenbar sei der an dem Holzpfosten des Bretterzauns begonnene Brand durch Funkenflug aus dem Kessel entstanden» Andere Ursachen kämen für die Brandentstehung nicht in Betracht, es sei denn, dass man annehme, Leute des Beklagten hätten glühende Asche aus dem Kessel des Generatorwagens an den Bretterzaun ge-
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worfen, was häufig vorgekommen sei» Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm den durch den Brand entstandenen Schaden zu ersetzen, mindestens vorläufig 10 000 DM<
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat vorgetragen, neben dem Holzzaun habe auf seinem Hofraum ein Anhänger gestanden, erst links an ihn anschliessend
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sei ein Generatorwagen aufgestellt gewesen, der nicht mehr in Betrieb und dessen Kesseldeckel geschlossen gewesen sei; Es sei ausgeschlossen, dass durch Funkenflug aus diesem Kessel der Brand entstanden sei, zu demal dieser an der rechteil Seite des Lagers des Klägers begonnen habe. Viel näher liege* es, dass der mit Holz betnriebene Generatorwagen des Klägers die Brandursache gebildet habe, der bis eine Stunde vor der Feststellung des Brandes unter dem Abdach des Schupp pens gestanden habe« Auch seien in dem Schuppen feuergefährliche Sachen gelagert gewesen, die leicht durch brennende Tabakreste Feuer gefangen haben könnten*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat der Kläger zusätzlich die Feststellung beantragt, dass der Beklagte auch den weiteren durch den Brand eingetreten Schaden zu ersetzen habe« Das Oberlandes-, gericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auch dessen weiteren Klageantrag abgewiesen« Mit der Revi-. sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
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Entscheidungsgründe:

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beweis nicfc als erbracht angesehen, dass das Schadensfeuer durch den Generatorwagen des Beklagten entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat im einzelnen ausgeführt»
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Auf dem Hofraum des Beklagten hätten zur Zeit der Brandentsfcehung drei Fahrzeuge des Beklagten gestanden, neben dem die benachbarten Grundstücke trennenden Zaun ein Anhänger, links von ihm ein vom Fahrer KBB betreuter Generatorwagen, weiter links der Generatorwagen des Fahrers	Es	könne	davon	ausgegangen werden, dass
 der Generator des Wagens KflHPzur Zeit der Brandentstehung noch gebrannt habe« Dem stehe nicht entgegen, dass der Wagen seit dem Vorabend nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Die Deute hätten nämlich nur den Kühler des Wagens gespült, nicht aber den Kessel des Generators gereinigt« Einzelne Briketts in dem Generator seien also möglicherweise noch nicht ganz erloschen gewesen. Darauf deute hin, dass die Zeugin Frau Ke(fBfll am Vormittag ein Qualmen des Generators bemerkt habe. Die Bekundungen der übrigen Zeugen über ein Qualmen des Generators seien dagegen nicht hinreichend sicher. Einen Funkenflug habe kein Zeuge beobach tet, Die Funken hätten schon einen nicht unerheblichen Weg zurücklegen müssen, um Feuer auf das Lager des Klägers zu übertragen. Daraus, dass das Feuer durchweg zunächst links am Zaun und in der Mitte des Lagerplatzes beobachtet worden sei, folgere nicht viel. Es sei nämlich durchaus möglich, dass ein aus unbekannter Ursache entstandenes Feuer sich zunächst unbeobachtet weitergefressen habe, bis es an die auf der linken Seite des Grundstücks lagernden brennbaren ^Sachen, nämlich Tapeten und Besen, gelangt sei und dort
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Wahrung gefunden habe. Die Entstehungsursache des Feuers habe durch die Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden können Benzinvorräte auf dem Grundstück des Klägers könnten wohl für die Verbreitung des Feuers von Bedeutung gewesen sein, aber nicht seine Entstehung klären. Zu Gunsten des Klägers sei auch davon auszugehen, dass dieser am Morgen des Brand-
tages seinen Wagen mit Benzin als Kraftstoff gefahren habe, so dass dessen Generator als Ursache ausscheide« Daraus, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine andere Brandursache nicht aufgetreten seien, dürfe aber noch nicht geschlc
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sen werden, dass der Brand durch Eunkenflug aus dem Genera«' tor des Kraftwagens des Beklagten entstanden sein müsse» Bine Überzeugung in dieser Richtung habe sich das Berufungsgericht nicht verschaffen können«
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1# Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung wichtiges Beweismaterial ausser acht gelassen und infolgedessen den Sachverhalt unzureichend gewürdigt*
a)	Sie rügt zunächst, dass der Standort des qualmenden Generatorwagens des Beklagten unrichtig festgelegt sei, indem sie auf mehrere Zeugenaussagen hinweist, denen sie entnimmt, der Wagen habe dicht am Zaun und damit dicht am. Schuppen des Klägers gestanden« Nun waren über den Standort des Wagens im ersten und zweiten Rechtszuge zahlreiche Zeu^ gen vernommen, die zu dem Teil abweichende Bekundungen gemacht hatten« Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jeder dieser Aussagen im einzelnen auseinanderzusetzen, zu demal über die Entfernung des Wagens zu dem Lager des Klägers durchweg nur ungefähre Angaben und Anhaltspunkte gemacht werden konnten« Das Berufungsgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen die Überzeugung erlangt, dass zwischen dem Generatorwagen und dem Lager des Klägers ein gewisser Abstand war, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es habe zwischen dem Wagen und dem Schuppen noch ein Anhäng

gestanden* Ersichtlich ist das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen gefolgt, die bekundet hatten, der Generatorwagen habe nicht dicht am Zaun gestanden* Im übrigen hatte der Kläger in der Klageschrift selbst vorgetragen, der Wagen sei 2 bis 3 m vom Schuppen entfernt aufgestellt gewesen«
Die Entfernung genauer zu bestimmen, war offenbar auf Grund der Beweisaufnahme nicht möglich* Irgendwelche Anhaltspunkte, dafür, dass das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Zeugenaussagen übersehen habe, sind nicht ersichtlich*
b)	Eine Frage der Beweiswürdigung war es auch, ob der
 Ort näher bestimmt werden konnte, an dem der Brand entstand* Bas Berufungsgericht hat geglaubt, eine sichere Feststellung nicht treffen zu können* Wenn es dabei erwogen hat, das Feuer sei möglicherweise an anderer Stelle entstanden und erst beim Übergreifen auf die an der linken Seite des Schuppens lagernden brennbaren Vorräte aufgeflackert und erkannt worden, so kann diesen Ausführungen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Die Revision vermag demgegenüber lediglich auf einzelne Zeugenaussagen hinzuwei-sen, die aber den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht	4	.
entgegenstehen und offenbar auch berücksichtigt worden sind*
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c)	Zu der Feuer gef ährlichkeit von Generatorfahrzeugen

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hatte bereits das Landgericht zwei Sachverständige vernommen«^ Die Anordnung einer erneuten Begutachtung stand im Ermessen des Berufungsgerichts* Es ist nicht ersichtlich, dass dieses die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hat«
d)	Dass die Windverhältnisse übersehen sind, ist umso weniger anzunehmen, als. sich zwei Sachverständige über die mögliche Entstehung und Verbreitung des Brandes geäussert
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hatten« Zudem war in den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten die Feststellung enthalten, dass zur Zeit des Brandes leichter Nordwind herrschte« Der Brandrichtung konnte auch erst dann entscheidende Bedeutung zukommen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass 4 aus dem Kessel des Generators Funken herausgeweht waren« Gerade das aber sieht das Berufungsgericht nicht als erwie-'j sen an«	t
2o Ob der nicht gelöschte Generator Ursache für den Brand war, hatte der Tatrichter unter Berücksichtigung des ; gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO)» Da der Kläger beweispflichtig war, mussten Zweifel zu seinen lasten gehen« Bas Berufungsgericht hat sich die Überzeugung der Ursächlichkeit nicht verschaffen können, wobei es nicht verkannt hat, dass der Generator eine gewisse Ge- : fahrenquelle darstellteBie Erwägungen des Berufungsgerich1 liegen auf einem grundsätzlich der Revision verschlossenen . Gebiet« Eine Überprüfung könnte nur insoweit stattfinden, als gegen Sätzeder Lebenserfahrung oder Sätze des Rechts verstossen wäre» Ein solcher Rechtsverstoss läge vor, wenn das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung herausgebilde Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins verkannt hätte, Ber Beweis des ersten Anscheins beruht darauf, dass anerkariÄ te Sätze der Lebenserfahrung bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden müssen» Er setzt Tatbestände"voraus, die
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nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinwei-f sen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen (RGZ 138, 199 /5017-, 153, 135 A37/; 163, 21 /277$ BGH IM ,,Nr i zu § 1 PatG,Nr 7 zu § 2B6 e;ZPO)»V*are vor dem Brand-eilNh ,?2^eaus dem Generator in Richtung zu dem Lagerraum des Klägers
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beobachtet worden, so würde allerdings die Lebenserfahrung dafür sprechen, dass der Funkenflug für den Brand ursächlich gewesen wäre« Es hätten alsdann andere Möglichkeiten einer Brandentstehung, für die eine tatsächliche Grundlage nicht gegeben war, zunächst ausser Betracht gelassen werden können» So war es aber nicht« Vielmehr hat das Berufungsgericht nur feststeilen können, dass in dem Generatorkessel, der seit dem Vorabend ausser Betrieb war> noch einige Brikettreste brannten und dass eine Zeugin am Vormittag Qualm aus dem Generator beobachtet hat« Für einen besonderen Bruck in dem Kessel, der nach den Ausführungen des Sachverständigen TJIBHB das Hinausschleudern von glühenden Briketteilchen begünstigt, waren Anhaltspunkte nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Kessel schon länger ausser Betrieb war,, sprach gegen einen Bruck, auch war durch eine gewisse - wenn auch' nicht grosse - Entfernung zwischen dem Generator und dem Schuppen des Klägers die Gefahr einer FeuerÜbertragung herabgesetzt. Bei diesem Sachverhalt lässt sich nicht sagen, die Brandentstehung durch Funkenflug aus dem Generator sei ein im Sinne der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf. : Ber Beweis des ersten Anscheins darf nicht zu einer Lockerung der Beweislast führen und dahin ausgedehnt werden, dass der Kläger nur einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit “* darzutun und der Gegner die Wahrscheinlichkeit zu entkräften habe (BGZ 130, 357 /35$7; 163, 21 /27/; BGH IM Nr 1 zu § 1 PatG). Barauf liefe es aber hinaus, wenn vom Beklagten der Nachweis von Umständen verlangt würde, die auf eine andere Brandursache hindeuteten. Bie Barlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit ist noch keine Beweisführung« Nur wenn die Wahrscheinlichkeit einen solchen Grad erreicht,	^
dass sie nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichzuachten ist,muss der Beweis als geführt angesehen werden.
Davon kann aber nach den Feststellungen des Berufungsurtei keine Rede sein*
Die von der Revision angezogene Vorschrift des § 287 ZPO, die den Tatrichter bei der Beweiswürdigung freier stellt, greift schon deshalb nicht ein, weil es sich nicht daraum handelt, ob ein Schaden entstanden ist, sondern darui ob ein bestimmtes Ereignis, nämlich Funkenflug, Vorgelegen ' und einen Schaden hervorgerufen hat* Über den ursächlichen s; Zusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes ist aber allein nach § 286 ZPO zu entscheiden (BOrHZ 4, 192; Urteil des erkennenden Senats vom 10* März 1954 - VI ZR 75/53 -)*
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei nicht bewiesen, dass der Beklagte oder seine Verrichtungsgehilfen in anderer Weise, etwa durch Abwerfen glühender Asche in der Nähe des Bretterzauns, den Brand verursacht hätten, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der Beweis, Würdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt* Liess sich die Feststellung nicht treffen, dass ein vom Beklagten zu vertretender Umstand für die Entstehung des \ Brandes ursächlich gewesen ist, so musste die Klage als unbegründet abgewiesen werden*
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Demgemäss konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Meiß	DroKleinewefers	Hanebeck
 Dr*Bode	Dr«Hauß
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