Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Von den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 11/12 und die Beklagten 1/12. Der Kläger hat als alleiniger Erbe seines Vaters den Rechtsstreit aufgenommen, den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufrecht erhalten und weitere Aufwendungen aus Anlaß des Todesfalles ersetzt verlangt. Die Beklagten haben u.a. die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu, weil sein Vater schon vor Zustellung der Klageschrift verstorben sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage auf Ersatz des materiellen Schadens in unterschiedlicher Höhe stattgegeben, den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat das Landgericht abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen die Zubilligung dieses Schmerzensgeldes an den Kläger. Das Berufungsgericht (das Urteil ist in NJW 1976, 1213 ■ VersR 1976, 837 abgedruckt) ist der Ansicht, der in der Person des Vaters des Klägers entstandene Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sei auf den Kläger als dessen Erben gern. 1045 ff) seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Schmerzensgeldanspruch erst mit der Zustellung der Klage schrift an den Beklagten rechtshängig und damit vererblich wird. Danach muß Rechtshängigkeit im Sinne des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB als gesetzliche Voraussetzung für die Übertragbarkeit und, was hier in Rede steht, für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches im prozessualen Sinne (§§ 263, 253 ZPO) verstanden werden. Das aber trägt dem Umstand, daß der Gesetzgeber seiner Zeit aus Zweckmäßigkeitsgründen einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches hat schaffen wollen, nicht genügend Rechnung. Dabei hat der Gedanke, es müsse gerade bei schweren und schwersten Verletzungen, die mit der Gefahr eines baldigen Ablebens des Verletzten verbunden sind, ermöglicht werden, so schnell wie möglich dessen Schmerzensgeldanspruch anhängig zu machen, damit er auf seine Erben übergehen könne, keine Rolle gespielt. Dieser hat übrigens, obwohl ihm der seit Jahren in aller Breite ausgetragene Streit nicht unbekannt geblieben sein kann, zuletzt wieder in dem Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 15. Auch die Vorschrift des § 261 b ZPO kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB bezeichnet damit nicht den Endzeitpunkt einer Frist, innerhalb derer der Schmerzensgeldanspruch rechtshängig zu machen ist, sondern stellt für den Erben eine Anspruchsvoraussetzung auf, mag der Anspruch auch in der Person des Erblassers zunächst entstanden gewesen sein. Für eine auch vom Senat für möglich gehaltene Anwendung eines in der Vorschrift des § 261 b Abs.3 ZPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens auf die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem Rechtshängigkeit i.S. des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB eintritt, sprechen keine zureichenden Gründe, wie er im Urteil vom 22, Juni 1976 aaO näher ausgeführt hat. b) Die vom Senat für richtig erachtete Auslegung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt endlich nicht, wie die Revision zu bedenken gibt, gegen Art. 14 GG. Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist seinem Wesen nach an die Person des Berechtigten geknüpft und wäre deshalb als ein "höchstpersönlicher" Anspruch nach den allgemeinen Grundsätzen unseres bürgerlichen Rechts, die zulässigerweise Inhalt und Schranken des Erbrechts bestimmen, ohne seinen Wesensgehalt anzutasten, ohne eine gesetzliche Regelung nicht vererblich. 2. Da der Schmerzensgeldanspruch im vorliegenden Fall nicht vor dem Tode des Anspruchsberechtigten rechtshängig geworden war, ist er auch nicht auf den Kläger als Erben übergegangen. Das Landgericht hat mithin dessen Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes mit Recht abgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 47/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. Januar 1977 V a 1 z JustizhauptSekretär als Urkundabeamter der Geach&ffcaatelle des Elektromechanikers Horst Platz 2. der F(__ gesetzlich vertreten KÖflHB, HSBring ______ __ nstalt, urch den Vorstand, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Ka Kö aim Konrad Sch' traße < Kläger und Revisionsbeklagten, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Dezember 1975, soweit sie darin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 1975 wird zurückgewiesen, soweit seine Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen worden ist. II. Von den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 11/12 und die Beklagten 1/12. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 20. Dezember 1972 fuhr der Erstbeklagte den damals 77 Jahre alten Vater des Klägers, der die G.-Straße in KöflP überquerte, mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw an und verletzte ihn schwer. Der Vater des Klägers wurde in ein Krankenhaus eingeliefert und lag dort längere Zeit bewußtlos, erlangte aber mehrfach das Bewußtsein zurück. Mit seiner am 29. Dezember 1972 bei Gericht eingegangenen Klage machte er gegen beide Beklagte ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 20.000 DM geltend. Am 1. Januar 1973 verstarb er an den Folgen des Unfalles. Erst am 16. Januar 1973 wurde seine Klage den Beklagten zugestellt. Der Kläger hat als alleiniger Erbe seines Vaters den Rechtsstreit aufgenommen, den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufrecht erhalten und weitere Aufwendungen aus Anlaß des Todesfalles ersetzt verlangt. Die Beklagten haben u.a. die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu, weil sein Vater schon vor Zustellung der Klageschrift verstorben sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage auf Ersatz des materiellen Schadens in unterschiedlicher Höhe stattgegeben, den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger hingegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen die Zubilligung dieses Schmerzensgeldes an den Kläger. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht (das Urteil ist in NJW 1976, 1213 ■ VersR 1976, 837 abgedruckt) ist der Ansicht, der in der Person des Vaters des Klägers entstandene Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sei auf den Kläger als dessen Erben gern. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB übergegangen, weil er noch vor dem Tode des Vaters rechtshängig geworden sei. Der Begriff der Rechtshängigkeit im Sinne dieser Vorschrift sei dahin auszulegen, daß bereits das Anhängigmachen bei Gericht ausreiche. Mindestens aber sei die Vorschrift des § 261 b ZPO unmittelbar oder mittelbar anzuwenden mit der Folge, daß durch die "demnächst” nach dem Tode des Erblassers erfolgte Zustellung der Klage die Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruches im Sinne des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage begründet werde. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 1. Der Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 22. Juni 1976 - VI ZR 167/75 - (abgedruckt in VersR 1976 S. 1045 ff) seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Schmerzensgeldanspruch erst mit der Zustellung der Klage schrift an den Beklagten rechtshängig und damit vererblich wird. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Der Senat hält an seiner dort ausführlich begründeten Rechts meinung fest. Danach muß Rechtshängigkeit im Sinne des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB als gesetzliche Voraussetzung für die Übertragbarkeit und, was hier in Rede steht, für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches im prozessualen Sinne (§§ 263, 253 ZPO) verstanden werden. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, eindeutig. Daran haben die in der Zeit seit der Einführung der Bestimmung eingetretenen Änderungen der Zivilprozeßordnung und andere Verfahrensgesetze nichts geändert. a) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, den Begriff der Rechtshängigkeit aus der Erwägung heraus erweiternd auslegen zu müssen und zu dürfen, weil das gesetzliche Erfordernis der KlagezuEtellung ein "funktions-loses TatbestandsmerkmalM darstelle. Das aber trägt dem Umstand, daß der Gesetzgeber seiner Zeit aus Zweckmäßigkeitsgründen einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches hat schaffen wollen, nicht genügend Rechnung. Dabei hat der Gedanke, es müsse gerade bei schweren und schwersten Verletzungen, die mit der Gefahr eines baldigen Ablebens des Verletzten verbunden sind, ermöglicht werden, so schnell wie möglich dessen Schmerzensgeldanspruch anhängig zu machen, damit er auf seine Erben übergehen könne, keine Rolle gespielt. Seine Aufgabe, klare Verhältnisse zu schaffen, erfüllt das Merkmal der prozessual verstandenen Rechtshängigkeit auch heute noch. Veränderte Anschauungen über die Bedeutung und die Funktion des Schmerzensgeldes erlauben dem Richter ebensowenig wie Billigkeitsgesichtspunkte, die gesetzliche Regelung in Richtung auf eine erleichterte Vererblichkeit des Schmerzens geldanspruches abzuändern (vgl, dazu auch Peters in VersR 1976, S.1005 ff.). Das zu tun, muß dem Gesetzgeber Vorbehalten bleiben. Dieser hat übrigens, obwohl ihm der seit Jahren in aller Breite ausgetragene Streit nicht unbekannt geblieben sein kann, zuletzt wieder in dem Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 (BGBl I S.1885) bei § 29 Abs. 2 AtomG wörtlich dasselbe bestimmt wie in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch die Vorschrift des § 261 b ZPO kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Rechtshängigkeit als Voraussetzung der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches soll nicht der Wahrung einer "Frist” dienen. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB bezeichnet damit nicht den Endzeitpunkt einer Frist, innerhalb derer der Schmerzensgeldanspruch rechtshängig zu machen ist, sondern stellt für den Erben eine Anspruchsvoraussetzung auf, mag der Anspruch auch in der Person des Erblassers zunächst entstanden gewesen sein. Für eine auch vom Senat für möglich gehaltene Anwendung eines in der Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens auf die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem Rechtshängigkeit i.S. des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB eintritt, sprechen keine zureichenden Gründe, wie er im Urteil vom 22, Juni 1976 aaO näher ausgeführt hat. b) Die vom Senat für richtig erachtete Auslegung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt endlich nicht, wie die Revision zu bedenken gibt, gegen Art. 14 GG. Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist seinem Wesen nach an die Person des Berechtigten geknüpft und wäre deshalb als ein "höchstpersönlicher" Anspruch nach den allgemeinen Grundsätzen unseres bürgerlichen Rechts, die zulässigerweise Inhalt und Schranken des Erbrechts bestimmen, ohne seinen Wesensgehalt anzutasten, ohne eine gesetzliche Regelung nicht vererblich. Deshalb steht eine Norm, die die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nur unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, im Einklang mit dem Grundgesetz. Freilich darf diese Regelung nicht willkürlich sein, sondern muß sich daran messen lassen, ob sie in ihren Voraussetzungen und Anknüpfungspunkten sachbezogen ist (Art. 3 GG). Das aber ist der Fall, wie schon die Erwägungen des Senats zur Frage, ob eine erweiternde Auslegung der Vorschrift geboten ist, erkennen lassen. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich aus der Rechtsprechung, wonach auch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) ein "Schmerzensgeld" zugebilligt werden kann, eine Ungleichbehandlung für das nach §§ 823, 847 BGB zu gewährende Schmerzensgeld ergebe. 2. Da der Schmerzensgeldanspruch im vorliegenden Fall nicht vor dem Tode des Anspruchsberechtigten rechtshängig geworden war, ist er auch nicht auf den Kläger als Erben übergegangen. Das Landgericht hat mithin dessen Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes mit Recht abgewiesen. Die dagegen von ihm gerichtete Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung über die Kosten des und zweiten Rechtszuges beruht auf § 92 Abs, Die Kosten der Revision fallen nach § 97 ZPO ger in voller Höhe zur Last. Dr, Weber Duriz ersten 1 ZPO. dem Klä- Dr. Steffen Dr, Kullmann Dr. Deinhardt Schreibfehlerberichtigung zu dem BGH - Urteil vom 25« Januar 1977 - VI ZR 47/76 - W u.a. Sch Auf Seite 8 des Urteils ist bei den Unterschriften "Dr. Kullmann" zu ersetzen durch "Dr. Ankermann". Bundesgerichtshof -Geschäftsstelle- Wal z Karlsruhe, den 4. März 1977 BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 47/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. des Elektromechanikers Horst W kHHSB Platz Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsawalt gegen den Kaufmann Konrad Sch Köü^H^R NHHBfetraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. März 1977 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Boujong und Dr. Deinhardt beschlossen: S. 6 Satz 1 der Urschrift des Urteils = S.6 letzter Satz der Ausfertigung sowie S.6 letzter Satz des Urteils = S. 7 1. Absatz letzter Satz der Ausfertigung werden gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es jeweils statt "Revision*1 zu lauten hat "Revisionserwiderung. Dunz Dr. Ankermann