Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zu 15/16 als Gesamtschuldnern und der Erstbeklagten zu einem weiteren 1/16 zur Last. Die Klägerin behielt sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der Begleichung von Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ entstehen würden, das Eigentum an den Fahrzeugen vor. Die sechs Sattelschlepper und weitere von der Klägerin an die Firma SHH|KG gelieferte Kraftfahrzeuge wurden auf das Grundstück des Zweit beklagten verbracht, auf dem auch die Erstbeklagte ihre Geschäfts räume hat. Über das Abstellen der Fahrzeuge und eine etwaige Auslösung der sechs Sattelschlepper durch die Beklagten wurde zwischen Vertretern der Klägerin und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten, dem Sohn des Zweitbeklagten, verhandelt. Die Beklagten hatten ein Interesse an der Auslösung der sechs Sattelschlepper und an der Erlangung der Kraftfahrzeugbriefe dieser Fahrzeuge, die sich im Besitz der Klägerin befanden, weil die Firma SflHHH) der Erstbeklagten diese Fahrzeuge weiter veräußert hatte (vgl. Bevor die Verhandlungen zwischen den Parteien zu einer Einigung führten, verschwanden diese Fahrzeuge vom Grundstück des Zweit beklagten* Da die Klägerin befürchtete, die Erstbeklagte könne die Fahrzeuge veräußert haben oder werde dies noch tun, beantragte sie am 12. Juli 1968 an Eides Statt versicherte, fünf der Sattelschlepper seien schon im Mai/Juni 1968 nach Belgien veräußert worden und auch der sechste habe sich schon am Tage des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht mehr im Besitz der Erstbeklagten befunden, wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben. Die Klägerin nimmt beide Beklagten u.a. auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Veräußerung der Fahrzeuge entstanden ist. Hierzu hat sie vorgetragen, die Firma SflHIHV KG schulde ihr an Res tkauf preis und für aus geführte Reparaturen an den sechs Sattelschleppern noch 92.613,30 DM. Sie hat vorgetragen, der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten habe namens der von ihm vertretenen Firma hinsichtlich der Sattelschlepper zugesagt, diese auch zugunsten der Klägerin sicherzustellen. Der Prokurist des Firmenverbandes SflHBHB^habe ihnen nämlich mitgeteilt, bei Überprüfung der Bücher habe sich herausgestellt, daß die Sattelschlepper voll bezahlt und daher nicht mehr mit dem Vorbehaltseigentum belastet seien. auf träge der Firma Herbert habe die dingliche Sicherung in Form des Vor behalt sei gen turns nicht gegolten* Sie, die Beklagten, hätten sich nach anwaltlicher Beratung zu dem Verkauf der Sattelschlepper entschlossen, um einen größeren Schaden zu verhindern, der bei längerem Stilliegen der Fahrzeuge mit Sicherheit eingetreten wäre. 1. Unstreitig hat die Klägerin die Sattelschlepper der Firma SSHHHB KG zu einem Gesamt-kaufpreis von 480.000 DM verkauft und sich das Eigentum Vorbehalten (EV) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten und für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstehen würden, u.a. für Forderungen aus Reparaturen. a) Das Berufungsgericht weist auf die Bekundung des früheren Buchhalters der Klägerin Sik^|p hin, daß nach seiner Aufstellung der Kaufpreis noch nicht für alle Fahrzeuge vollständig bezahlt war und daß 90 # der Reparaturrechnungen, darunter auch diejenigen für die Sattelschlepper, noch unbeglichen Auch das Landgericht hatte sich aufgrund der Bekundungen dieses Zeugen, die er aufgrund sehr eingehender Überprüfung der Konten und der vorgelegten Kontenauszüge gemacht hat, davon überzeugt, daß weder der Kaufpreis noch die Reparatur re chnungen von den Firmen SflHHHB voll bezahlt waren. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die z.Zt. der Klageerhebung in deren Händen befindlichen Kraftfahrzeugbriefe für die Sattelschlepper vorher wegen Erlöschens des EV herausgegeben, aufgrund weiterer Zeugenaussagen als widerlegt erachtet. Entgegen den Angriffen der Revision ist diese Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden Die Revision verkennt nicht, daiß sich, wie der Tatbestand des angegriffenen Urteils als unstreitig berichtet, auch die Firma Herbert der Klägerin gegenüber zur Begleichung ihrer Forderungen aus dem Kaufvertrag und in Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ verpflichtete mit der Folge, daß auch diese Firma gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf das schuldete, wozu die Firma SflHHHB KG verpflichtet war. Daß die Firma Herbert SflHHHV zugleich mit einer "Übertragung des EV" auf die durch die Vermietung auf die übergegangenen Sattelschlepper auch nach Bezahlung des Kaufpreises oder gar wegen von ihr in Auftrag gegebenen Reparaturen einverstanden war, eine Frage, die die Revision jetzt aufwirft und verneint, führt das Berufungsgericht nicht aus. Daß der EV sich auch auf solche Reparaturforderungen erstreckte, die der Klägerin gegen die Firma Herbert SMBHHB KG zustanden, folgt vielmehr aus anderen Gründen. Bereits der Wortlaut der Vertragsbedingungen (III 5) umschreibt den Deckungs-bereich des EV dahin, daß sämtliche aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers, zudem aber auch alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ stehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen usw. Abgesehen hiervon spricht auch ein sinngemäßes Verständnis für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß hierunter auch solche Forderungen fallen, die aus einem Reparaturvertrag zwischen der Klägerin und dem erwachsen sind, der die Sattelschlepper vom Käufer mit Zustimmung der Verkäuferin, der Klägerin, gemietet hat (vgl. Durch ihn ließ hier der Käufer seine ihm nach Abs.III Nr. 9 gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflichtungen wahrnehmen; ihm gegenüber traten die Firmen SfHHiBBals eine Einheit auf.Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht hat die Käuferin, die Firma KG, im übrigen schuld rechtlich auch für die Reparaturforderungen der Klägerin einzustehen, die durch einen Reparaturauftrag seitens der Firma Herbert SflBB erwachsen sind. Dem Käufer oblag nach den Vertragsbedingungen (III Nr. 9) gegenüber der Klägerin die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kauf gegenständ in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen auf Diese ist offensichtlich auch erteilt worden, hat doch, wie erwähnt, die Firma Herbert SflHHHB mit der Klägerin anläßlich der Vermietung vereinbart, daß diese Firma für Schulden der Firma SflHHIV KG gegenüber der Klägerin einzustehen habe. Oktober 1967 sowie bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den Fahrzeugen im Frühjahr 1968 wußten, daß die Klägerin noch Geld von Steinmeier zu bekommen hatte, daher den mittelbaren Besitz der Klägerin kannten und außerdem die Kraftfahrzeugbriefe, die bei der Klägerin lagen, nicht übergeben wurden. a) Wie das Berufungsgericht unangefochten insbesondere den Unterlagen über die Veräußerungen durch die Beklagten entnimmt, hat der Sohn des Zweit beklagten, der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten, die Sattelschlepper im Namen der Erst beklagten im Auftragdes Zweitbeklagten veräußert«(§ 31 BGB). Daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Erstbeklagte auch aus einem zwischen ihr und der Klägerin mündlich abgeschlossenen entgeltlichen Verwahrungsvertrag über die sechs Sattelschlepper haftet. b) Das Berufungsgericht hat weiterhin den Anspruch der Klägerin gegen die Erstbeklagte auf Erstattung der Kosten des einstweiligen Verfügungsver-fahrens im wesentlichen bejaht. Es führt aus, der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten habe die Vertreter der Klägerin durch sein unaufrichtiges Verhalten irritiert und damit die Klägerin zu dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung veranlaßt. Nach dem unstreitigen Tatbestand wurden z.Zt. der Konkurseröffnung über die Firma Herbert S'IHBHH KG und der Zahlungseins tel lung der Firma SflÜHHfc&G die sechs Sattelschlepper auf das Grundstück des Zweitbeklagten verbracht, auf dem sich auch die Geschäftsräume der Erstbeklagten befanden. Über das Abstellen der Fahr zeuge und eine etwaige Auslösung zugunsten der Beklagten verhandelten Vertreter der Klägerin und der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten mündlich und - insoweit die Erstbeklagte - schriftlich. der Käufer sie mitgenommen habe, und sich auch die sechste Zugmaschine z.Zt. des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht mehr im Besitz der Erstbeklagten befunden habe. Wie der Senat im Urteil vom 27* Oktober 1970 - VI ZR 62/69 = VersR 1971, 173, auf das Bezug genommen wird, befunden hat, umfaßt der wegen Eigentumsverletzung zu ersetzende Schaden jedenfalls auch dann die Kosten eines Vorprozesses des Geschädigten (dort: gegen einen Dritten), wenn der Schädiger den Geschädigten bei einer für diesen nicht aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben über den Verletzungshergang zu dem prozessualen Vorgehen (dort: gegen den Dritten) veranlaßt hat.
'6 1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 47/70 URTEIL Verkündet am 19* Oktober 1971 Kriegl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. der Firma Heinrich K KG, (persönlich haftender Gesellschafter Heinrich K( jun.), BflHmiHIBy DMHHM Straße^M 2. des Landwirts Heinrich r, sen., V( bei Beklagte und Revisionsklüger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Friedrich K mm—wm* 9 Motoren- und Kraftwagenfabriken, Niederlassung Bi Straß ei Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr t 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Br. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Sehe ff en für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zu 15/16 als Gesamtschuldnern und der Erstbeklagten zu einem weiteren 1/16 zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verkaufte im März 1964 an die Firma SflMHÜP KG in p-W^J^sechs Sattelzugmaschinen Fabrikat K^^ mit den Fahrge-stell-Nr. 2120027, 2120028, 2120030, 2120031, 2120032 und 2120033. Nur ein kleiner Teil des Gesamtkaufpreises von 480.000 DM wurde angezahlt. Der Restkaufpreis sollte innerhalb von drei Jahren bezahlt werden. Die Klägerin behielt sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der Begleichung von Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ entstehen würden, das Eigentum an den Fahrzeugen vor. In Abs. III Nr. 4 der Vertragsbedingungen heißt es hierzu: "Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschafts-beit rägen". Abs. III Nr. 9 der Vertragsbedingungen lautet: "Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentums Vorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort - abgesehen von Notfällen - in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten Werkstatt des Lieferwerks aus führen zu lassen." In Abs. III Nr. 6 der Vertragsbedingungen heißt es: "Solange der Eigen turns Vorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kauf gegenständes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig." Persönlich haftender Gesellschafter der Firma KG war Gerhard Außerdem gab es in HHfc ebenfalls ]jg[[^p>Straße 4HP» die Firma Herbert SflHHBBKG, deren persönlich haftender Gesellschafter Herbert SflHHIHVwar. Gerhard und Herbert SfMHHBsind Brüder. Der Zweitbeklagte war Kommanditist der Firma §■■■■■) KG; der Zweitbeklagte, Vater des persönlich haftenden Gesellschafters der Erstbeklagten, ist auch Kommanditist der Erstbeklagten, Die Firma SÜHHpKCf vermietete die gekauften Sattelschlepper an die Firma Herbert Sl m| KG. Diese verpflichtete sich gegenüber der Klägerin ebenfalls zur Begleichung der Forderungen der Klägerin aus dem Kaufvertrag und im Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ. Im März 1968 wurde über das Vermögen der Firma Herbert SMBHH^PKG das Konkursverfahren eröffnet. Im Zusammenhang hiermit stellte auch die Firma SflBHHHP KG ihre Zahlungen ein. Die sechs Sattelschlepper und weitere von der Klägerin an die Firma SHH|KG gelieferte Kraftfahrzeuge wurden auf das Grundstück des Zweit beklagten verbracht, auf dem auch die Erstbeklagte ihre Geschäfts räume hat. Über das Abstellen der Fahrzeuge und eine etwaige Auslösung der sechs Sattelschlepper durch die Beklagten wurde zwischen Vertretern der Klägerin und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten, dem Sohn des Zweitbeklagten, verhandelt. Soweit diese Verhandlungen schriftlich geführt wurden, korrespondierten die Klägerin und die Erstbeklagte. Die Beklagten hatten ein Interesse an der Auslösung der sechs Sattelschlepper und an der Erlangung der Kraftfahrzeugbriefe dieser Fahrzeuge, die sich im Besitz der Klägerin befanden, weil die Firma SflHHH) der Erstbeklagten diese Fahrzeuge weiter veräußert hatte (vgl. den "SicherungsÜbereignungs- und Leihvertrag" vom 31.3.1967)* Das Interesse des Zweitbeklagten bestand darin, daB die Erstbeklagte ihre Rechte aus diesem Vertrag auf ihn zur Sicherung einer Darlehensforde-rung weiter übertragen hatte (Vereinbarung vom 13. Oktober 1967). Bevor die Verhandlungen zwischen den Parteien zu einer Einigung führten, verschwanden diese Fahrzeuge vom Grundstück des Zweit beklagten* Da die Klägerin befürchtete, die Erstbeklagte könne die Fahrzeuge veräußert haben oder werde dies noch tun, beantragte sie am 12. Juli 1968 gegen die Erstbeklagte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die am selben Tage antragsgemäß erging mit dem Verbot, über die genannten Sattelzugmaschinen zu verfügen, und dem Gebot, die Fahrzeuge an den Gerichtsvollzieher herauszugeben. Nachdem der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten am 19. Juli 1968 an Eides Statt versicherte, fünf der Sattelschlepper seien schon im Mai/Juni 1968 nach Belgien veräußert worden und auch der sechste habe sich schon am Tage des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht mehr im Besitz der Erstbeklagten befunden, wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben. Die Kosten dieses Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin nimmt beide Beklagten u.a. auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Veräußerung der Fahrzeuge entstanden ist. Hierzu hat sie vorgetragen, die Firma SflHIHV KG schulde ihr an Res tkauf preis und für aus geführte Reparaturen an den sechs Sattelschleppern noch 92.613,30 DM. Im r übrigen habe zwischen ihnen ein Kontokorrent Verhältnis bestanden. Die Forderungen, für die der Eigentumsvorbehalt gegolten habe, seien in den Schuldsaldo der SflHMHH^-Firmen eingegangen. Der Eigentums Vorbehalt sei damit gemäß § 356 HGB nicht erloschen. Diese Restforderungen seien den Beklagten bekannt gewesen. Sie hätten zwar die Berechtigung der Höhe dieser Forderung angezweifelt, sich aber immerhin erboten, 7.760 DM zur Ablösung der Forderungen aus der Lieferung der Sattelschlepper zu zahlen. Sie hätten also Kenntnis von dem Fortbestehen des Eigentums der Klägerin gehabt. Die Klägerin hat ihren Schadens ersatz an sprueh gegen die Erstbeklagte auch auf Vertrag gestützt. Sie hat vorgetragen, der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten habe namens der von ihm vertretenen Firma hinsichtlich der Sattelschlepper zugesagt, diese auch zugunsten der Klägerin sicherzustellen. Diese Zusage habe er verletzt, als er die Fahrzeuge später veräußerte. Die Art, wie er das getan habe, spreche für sein Unrechtsbewußtsein. Wegen seines unaufrichtigen Verhaltens müsse die von ihm vertretene Erstbeklagte auch die Kosten ersetzen, die im Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Verfügung entstanden seien. Die Fahrzeuge hätten einen Wert von je etwa 10.000 DM gehabt. Von dem Gesamtwert mache sie einen Teilbetrag von 39.000 DM nebst Zinsen geltend. Außerdem fordert sie von der Erstbeklagten Erstattung der Kosten des Verfahrens über die einstweilige Verfügung in Höhe von 2*875>99 DM nebst Zinsen* Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen, die Sattelschlepper seien restlos bezahlt gewesen. Die Klägerin habe aus diesem Grunde die Kraftfahrzeugbriefe an die Firma Herbert SflHHHVKG he raus ge geben. Reparaturforde-rungen der Klägerin hätten zwar noch bestanden, jedoch sei nicht bewiesen, daß diese ein Erlöschen des Eigentums Vorbehalts verhindert hätten. Es sei nicht dargetan, daß die offenen Reparaturforderungen sich auf die Zeit vor Begleichung der letzten Kauf preisraten bezögen. Im zweiten Rechtszug haben die Beklagten weiter vorgebracht, der bloße Hinweis auf ausstehende Reparaturrechnungen genüge nicht, um ein angebliches Vor behalt sei gen tum der Klägerin nachzuweisen, weil eine Vielzahl von Fahrzeugen des Firmenverbandes SflHH von der Klägerin repariert worden sei. Selbst wenn eine Verletzung des Eigentums der Klägerin festzustellen sei , fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Der Prokurist des Firmenverbandes SflHBHB^habe ihnen nämlich mitgeteilt, bei Überprüfung der Bücher habe sich herausgestellt, daß die Sattelschlepper voll bezahlt und daher nicht mehr mit dem Vorbehaltseigentum belastet seien. Im übrigen habe es sich bei den beiden SflHHm^Firrnen um rechtlich selbständige Firmen gehandeit, von denen die eine, die Firma SMII KG, sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag einschließlich der Verpflichtungen aus den von ihr in Auftrag gegebenen Reparaturen erfüllt habe. Für Reparatur- auf träge der Firma Herbert habe die dingliche Sicherung in Form des Vor behalt sei gen turns nicht gegolten* Sie, die Beklagten, hätten sich nach anwaltlicher Beratung zu dem Verkauf der Sattelschlepper entschlossen, um einen größeren Schaden zu verhindern, der bei längerem Stilliegen der Fahrzeuge mit Sicherheit eingetreten wäre. Das Landgericht hat der Klage gegen den Zweitbeklagten stattgegeben, die Klage gegen die Erstbe-kla gte abgewi e s en. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Zweit beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es der Klage auch gegen die Erstbeklagte im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Entschei dun^s gründe Das Berufungsgericht hält beide Beklagte wegen schuldhafter Eigentumsverletzung für Schadens ersatzpflichtig (§ 823 BGB). I. Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht zugrunde, daß die Klägerin z.Zt. der Veräußerung Eigentümerin der Sattelschlepper war. Die hiergegen gerich- teten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Unstreitig hat die Klägerin die Sattelschlepper der Firma SSHHHB KG zu einem Gesamt-kaufpreis von 480.000 DM verkauft und sich das Eigentum Vorbehalten (EV) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten und für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstehen würden, u.a. für Forderungen aus Reparaturen. 2. Der Tatrichter hält den Beweis für nicht erbracht, daß der EV z.Zt. der Veräußerungen durch die Beklagten erloschen war. Hierbei geht er zutreffend davon aus, daß die Beklagten hier das Erlöschen des EV nachzuweisen haben. Das folgt schon daraus, daß die Beklagten sich auf das Erlöschen des unstreitig zunächst bestehenden EV berufen. Abgesehen hiervon kannten die Beklagten den mittelbaren Besitz der Klägerin bei Abschluß der Verträge vom 31. März 1967 sowie vom 13. Oktober 1967 und bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes im Frühjahr 1968; außerdem waren sie unstreitig jedenfalls bei Erwerb des unmittelbaren Besitzes zunächst Fremdbesitzer (§ 1006 Abs. 3 BGB). a) Das Berufungsgericht weist auf die Bekundung des früheren Buchhalters der Klägerin Sik^|p hin, daß nach seiner Aufstellung der Kaufpreis noch nicht für alle Fahrzeuge vollständig bezahlt war und daß 90 # der Reparaturrechnungen, darunter auch diejenigen für die Sattelschlepper, noch unbeglichen 10 waren. Auch das Landgericht hatte sich aufgrund der Bekundungen dieses Zeugen, die er aufgrund sehr eingehender Überprüfung der Konten und der vorgelegten Kontenauszüge gemacht hat, davon überzeugt, daß weder der Kaufpreis noch die Reparatur re chnungen von den Firmen SflHHHB voll bezahlt waren. Es hat darauf hingewiesen, daß nach dieser Aussage keiner der Sattelschlepper voll bezahlt gewesen sei und der größte Teil der Reparaturrechnungen noch offen gestanden habe. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die z.Zt. der Klageerhebung in deren Händen befindlichen Kraftfahrzeugbriefe für die Sattelschlepper vorher wegen Erlöschens des EV herausgegeben, aufgrund weiterer Zeugenaussagen als widerlegt erachtet. Nach der Überzeugung des Tatrichters sind die Briefe der Firma SflHM KG oder der Firma Herbert KG von der Kläge- rin jeweils nur aus anderen Anlässen vorübergehend überlassen worden. Dem steht nach Auffassung des Berufungsgerichts die Bekundung des Zeugen Siflm^P, auf den sich die Beklagten berufen hatten, nicht entgegen. Dieser Zeuge habe niemals bekundet, die sechs Fahrzeuge seien gänzlich ausgelöst; vielmehr sei von einer noch offenen Forderung in Höhe von 7*000 DM immer die Rede gewesen. b) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die Rest for derungen ausschließlich aus Reparaturen herrührten oder ob auch die letzten Kaufpreisraten infolge Prolongation von Wechseln nicht restlos be- 11 zahlt waren. Nach seiner Auffassung erstreckte sich der EV auch auf die Reparaturforderungen, gleichgül tig, ob die Firma SflHBi EG oder die Firma Herbert SflHBlKG die Reparaturen in Auftrag gegeben hatte. Entgegen den Angriffen der Revision ist diese Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden Die Revision verkennt nicht, daiß sich, wie der Tatbestand des angegriffenen Urteils als unstreitig berichtet, auch die Firma Herbert der Klägerin gegenüber zur Begleichung ihrer Forderungen aus dem Kaufvertrag und in Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ verpflichtete mit der Folge, daß auch diese Firma gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf das schuldete, wozu die Firma SflHHHB KG verpflichtet war. Daß die Firma Herbert SflHHHV zugleich mit einer "Übertragung des EV" auf die durch die Vermietung auf die übergegangenen Sattelschlepper auch nach Bezahlung des Kaufpreises oder gar wegen von ihr in Auftrag gegebenen Reparaturen einverstanden war, eine Frage, die die Revision jetzt aufwirft und verneint, führt das Berufungsgericht nicht aus. Daß der EV sich auch auf solche Reparaturforderungen erstreckte, die der Klägerin gegen die Firma Herbert SMBHHB KG zustanden, folgt vielmehr aus anderen Gründen. Diese Frage kann sich nur aus der dinglichen Einigung der Klägerin mit der Firma SflBHHBPKG beantworten; nur aus dieser aufschiebend bedingten Übereigung kann sich ergeben, welche Bedingung für den Übergang des Eigentums vereinbart war. 12 - t Jedenfalls sollte hier der EV auch Reparaturforderungen der Klägerin gegen die Firma Herbert SflHHHl sichern. Bereits der Wortlaut der Vertragsbedingungen (III 5) umschreibt den Deckungs-bereich des EV dahin, daß sämtliche aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers, zudem aber auch alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ stehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen usw. abgesichert sein sollen. Abgesehen hiervon spricht auch ein sinngemäßes Verständnis für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß hierunter auch solche Forderungen fallen, die aus einem Reparaturvertrag zwischen der Klägerin und dem erwachsen sind, der die Sattelschlepper vom Käufer mit Zustimmung der Verkäuferin, der Klägerin, gemietet hat (vgl. III Nr. 6 der Vertragsbedingungen). Durch ihn ließ hier der Käufer seine ihm nach Abs. III Nr. 9 gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflichtungen wahrnehmen; ihm gegenüber traten die Firmen SfHHiBBals eine Einheit auf. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht hat die Käuferin, die Firma KG, im übrigen schuld rechtlich auch für die Reparaturforderungen der Klägerin einzustehen, die durch einen Reparaturauftrag seitens der Firma Herbert SflBB erwachsen sind. Dem Käufer oblag nach den Vertragsbedingungen (III Nr. 9) gegenüber der Klägerin die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kauf gegenständ in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen auf 13 - ihre Kosten in der Regel in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers ausflihren zu lassen. Eine Vermietung der Fahrzeuge durch die Käuferin (Firma SflMHB KG) bedurfte im Verhältnis der Kaufvertragsparteien der Zustimmung der Verkäuferin (Klägerin). Diese ist offensichtlich auch erteilt worden, hat doch, wie erwähnt, die Firma Herbert SflHHHB mit der Klägerin anläßlich der Vermietung vereinbart, daß diese Firma für Schulden der Firma SflHHIV KG gegenüber der Klägerin einzustehen habe. Es ist nicht anzunehmen, daß die Verkäuferin im Verhältnis zur Käuferin dadurch schlechter gestellt werden sollte, daß diese an die Firma Herbert SflHI vermietete. Somit deckt der EV die Reparaturforderungen auch deshalb, weil auch sie Forderungen der Klägerin gegenüber ihrer Käuferin waren. c) Nach der rechtsirr turns freien Annahme des Berufungsgerichts ist das Vorbehaltene Eigentum der Klägerin auch nicht durch einen gutgläubigen Erwerb des vollen Eigentums seitens der Beklagten erloschen. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. Hier stellt der Tatrichter fest, daß die Beklagten bei Abschluß der Verträge vom 31. März und vom 13. Oktober 1967 sowie bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den Fahrzeugen im Frühjahr 1968 wußten, daß die Klägerin noch Geld von Steinmeier zu bekommen hatte, daher den mittelbaren Besitz der Klägerin kannten und außerdem die Kraftfahrzeugbriefe, die bei der Klägerin lagen, nicht übergeben wurden. 14 - 7 II. 1. Damit hat der Zweit beklagte durch die Veräußerung der Sattelschlepper das Eigentum der Klägerin rechtswidrig verletzt. a) Das Berufungsgericht nimmt in frbereinstim-raung mit dem Landgericht an, der Zweit beklagte habe hierbei schuldhaft, und zwar vorsätzlich gehandelt. Hierzu stellt der Tatrichter fest, daß der Zweitbeklagte den Hergang kannte und sich einfach über die bestehenden Bedenken hinwegsetzte. Ob sein Verhalten wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei oder nicht, könne dahinstehen, denn die Klägerin habe diese Veräußerungen nicht genehmigt. Die Revision sucht mit ihren Angriffen in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Tatrichters zu setzen. Der Zweitbeklagte kannte den EV zugunsten der Klägerin, wie sich auch aus den Vertragsurkunden ergibt. Er wußte davon, daß jedenfalls ein durch den EV abgesicherter Restbetrag noch nicht beglichen war. Das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, hatte zudem darauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer der Erstbeklagten, der Sohn des Zweitbeklagten, mit der Klägerin über den Ankauf dieser unterdessen auf dem Grundstück des Zweitbeklagten stehenden Fahr zeuge verhandellß, und daß er den Zweitbeklagten über diese Verhandlungen unterrichtete. Es hat einleuchtend darauf hingewiesen, daß ein Ankauf durch die Erstbeklagte doch nur dann in Frage ge-* 15 - kommen sei, wenn die Klägerin noch Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sei, b) Nach der tatbestandlichen Feststellung im Berufungsurteil hatten die Fahrzeuge unstreitig einen Wert von mindestens je 10.000 DM. Der zu ersetzende Schaden beträgt nach Ansicht des Berufungsgerichts daher jedenfalls 39-000 DM. 2. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts haftet für den durch die Eigentumsverletzung verursachten Schaden auch die Erstbeklagte nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen. a) Wie das Berufungsgericht unangefochten insbesondere den Unterlagen über die Veräußerungen durch die Beklagten entnimmt, hat der Sohn des Zweit beklagten, der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten, die Sattelschlepper im Namen der Erst beklagten im Auftragdes Zweitbeklagten veräußert«(§ 31 BGB). Hierbei wußte der Gesellschafter ebenso wie der Zweitbeklagte von dem Eigentum der Klägerin. Wenn das Berufungsgericht hiernach annimmt, daß die Beklagten durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung die Eigentumsverletzung verursacht haben, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Sie haften sodann als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB). Daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Erstbeklagte auch aus einem zwischen ihr und der Klägerin mündlich abgeschlossenen entgeltlichen Verwahrungsvertrag über die sechs Sattelschlepper haftet. 16 - f was das Berufungsgericht bejaht. b) Das Berufungsgericht hat weiterhin den Anspruch der Klägerin gegen die Erstbeklagte auf Erstattung der Kosten des einstweiligen Verfügungsver-fahrens im wesentlichen bejaht. Es führt aus, der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten habe die Vertreter der Klägerin durch sein unaufrichtiges Verhalten irritiert und damit die Klägerin zu dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung veranlaßt. Nach dem unstreitigen Tatbestand wurden z.Zt. der Konkurseröffnung über die Firma Herbert S'IHBHH KG und der Zahlungseins tel lung der Firma SflÜHHfc&G die sechs Sattelschlepper auf das Grundstück des Zweitbeklagten verbracht, auf dem sich auch die Geschäftsräume der Erstbeklagten befanden. Über das Abstellen der Fahr zeuge und eine etwaige Auslösung zugunsten der Beklagten verhandelten Vertreter der Klägerin und der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten mündlich und - insoweit die Erstbeklagte - schriftlich. Bevor die Verhandlungen zu einer Einigung führten, ließ der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten diese Fahrzeuge vom bezeichneten Grundstück verbringen. Trotz Schreibens der Klägerin vom 5. Juli 1968, binnen gesetz ter Frist den Standort der Fahrzeuge bekannt zu geben, unterblieb eine solche Mitteilung. Erst nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 12. Juli 1968 legte die Erstbeklagte eine eidesstattliche Versicherung ihres Gesellschafters vom 19• Juli 1968 vor, nach der jedenfalls fünf der Fahrzeuge bereits im Mai/ Juni 1968 nach Belgien verkauft worden seien, wohin 17 - der Käufer sie mitgenommen habe, und sich auch die sechste Zugmaschine z.Zt. des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht mehr im Besitz der Erstbeklagten befunden habe. Wie der Senat im Urteil vom 27* Oktober 1970 - VI ZR 62/69 = VersR 1971, 173, auf das Bezug genommen wird, befunden hat, umfaßt der wegen Eigentumsverletzung zu ersetzende Schaden jedenfalls auch dann die Kosten eines Vorprozesses des Geschädigten (dort: gegen einen Dritten), wenn der Schädiger den Geschädigten bei einer für diesen nicht aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben über den Verletzungshergang zu dem prozessualen Vorgehen (dort: gegen den Dritten) veranlaßt hat. Gleiche Gründe treffen zu, wenn wie hier dem Geschädigten unter den erwähnten einschränkenden Voraussetzungen Kosten in einem früheren Rechtsstreit gegen den Schädiger selbst erwachsen, 18 t Die hier geltend gemachten Kosten sind entgegen der Auffassung der Revision auch adäquat verursacht durch die Eigentumsverletzung der Erstbeklagten, die bereits mit dem Verbringen der Fahrzeuge von dem vereinbarten Platz eingetreten war, IV. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 ZPO zurückzuweisen. Dunz Seheffen Dr. Weber NUßgens Sonnabend