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BGH · VI ZR 47/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 47/68

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch und behaupten, der rechte Vorderreifen des VW-Bus sei in einem nicht verkehrssicheren Zustand gewesen. Infolge Überhöhter Geschwindigkeit sei der Bus in der Kurve ins Schleudern gekommen, dabei auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten und gegen den MGoggo"-Pkw geprallt. Sie haben behauptet, der Fahrer des ,,GoggoH-Pkw habe die Kurve geschnitten und sei mit seinem Fahrzeug auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten. Das Landgericht hat die Klageansprüche im Rahmen des StVG dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, soweit diese Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist, weil weder der Erstbeklagte sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlastet noch der Zweitbeklagte bewiesen habe, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht auf Grund der Art der Beschädigung der Unfallfahrzeuge und deren Stellung nach dem Unfall keine Feststellungen darüber treffen können, daß der llGrOggo”-Pkw auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten war» Auch die genaue Stelle, an der die Fahrzeuge zusammengestoßen sind, hat sich nicht feststellen lassen. Das Berufungsgericht hat es als nicht ausgeschlossen bezeichnet, daß die Unfallstelle auf der Fahrbahn des "Goggo’^Pkw lag, weil der VW-Bus auf die Gegenfahrbahn geraten Y/ar. a) Die Revision meint, daß, wenn gar keine Gesichtspunkte für ein Fehlverhalten des Erstbeklagten anzuführen seien, dann gegen ihn auch nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 7 StVG erhoben werden könne, weil § 7 StVG ein beanstandetes Verhalten des Kraftfahrers voraussetze. Es kommt für die Haftung nach §§ 7, 18 StVG nur darauf an, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet hat, was hier nicht in Frage gestellt werden kann. Das Berufungsgericht hat die Angaben der Zeugen und hinsichtlich der Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten dahingehend gewürdigt, daß es sich hierbei um unzureichende Schätzungen handele. Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf den weiteren Inhalt der Aussage des Zeugen einging, der noch bekundet hat, er könne nicht genau sagen, wo sich die linke vordere Seite des Fahrzeugs der Beklagten befand, als es zu dem Zusammenstoß kam; er nehme jedoch mit Sicherheit an, daß dieses die weiße Leitlinie nicht Überfahren habe. Das angefochtene Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht keinen entschei-dungserheblichen Gesichtspunkt übersehen und Uber die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat; es war daher nicht erforderlich, einen Sachverständigen heranzuziehen, zu demal dieser mangels objektiver Anhaltspunkte weitgehend auf Mutmaßungen angewiesen gewesen wäre. d) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungs-gericht den Ersibeklagten nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat. Das Berufungsgericht hat also sein Ermessen ausgeübt und auch den Umfang der ihm durch § 448 ZPO gegebenen Befugnis nicht verkannt. Ausgehend davon, daß nur solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, die feststehen und die für den Schaden nachgewiesenermaßen ursächlich sind, hat das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände gewertet« Es hat insbesondere nicht festzustellen vermocht, daß der "Goggo"-Pkw überlastet und sein Fahrer bei der Lenkung behindert war; auch eine Sichtbehinderung durch beschlagene Scheiben ist nicht feststellbar.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 448 ZPO
UnfallBerufungsgericht®StVGFahrzeugZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
2066 048
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 47/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet MO
13„ Mai 1969 Kriegl,
 Justizhauptockrctür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Studenten Horst We®B®®straße ®,
2.	desAutovermieters Friedrich Bl®®®B®weg ®,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
1. die Witwe Maria
 geb, Huf
2. den Kraftfahrzeugschlosser Alfons
 geh* am®.®. 1948, gesetzlich vertreten durch seine
 Mutter, Frau Maria M®—®,	____
beide wohnhaft in B®®®2fr. ®, Kreis Li®®,
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
✓
fV
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 1968 v/ird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am Ä	1964	befuhr der Ehemann und Vater
 der Kläger, der Landwirt Ewald	bei	regnerischem
 Wetter mit seinem "Goggo"-Personenkraftwagen (245 ccm), von MeBHHB kommend, die Landesstraße Nr. WK in Richtung Lingen. In dem Wagen befanden sich als weitere Insassen die Eheleute Leo und Anna	und	deren	5-	und	2-jährige
 Kinder Bernhard und Ursula. Gegen 15*40 Uhr kam dem "Goggo"-Pkw in einer Linkskurve der Gemarkung MuBBBBfc ein von dem Erstbeklagten gesteuerter, dem Zweitbeklagten gehöriger "Volkswagen"-Bus entgegen. Beide Fahrzeuge stießen zusammen.
 
Der Ehemann und Vater der Kläger und die Eheleute Leo und Anna	fanden den Tod; ihre beiden Kinder
 wurden erheblich verletzt. Der ,,Goggo"-Pkw erlitt Totalschaden.
Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch und behaupten, der rechte Vorderreifen des VW-Bus sei in einem nicht verkehrssicheren Zustand gewesen. Infolge Überhöhter Geschwindigkeit sei der Bus in der Kurve ins Schleudern gekommen, dabei auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten und gegen den MGoggo"-Pkw geprallt. Der Srstbeklagte sei übermüdet und nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Kläger verlangen als Ersatz des Sachschadens und der Beerdigungskosten den Betrag von 4.405,50 DM nebst Zinsen und - unter Vorbehalt des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - die Zahlung von Unterhaltsrenten von monatlich 400,— DM für die Erstklägerin und von monatlich 100,— DM für den Zweitkläger, für diesen bis zur Beendigung der Kraftfahrzeugschlosserlehre .
Die Beklagten haben Klagabv/eisung beantragt und sind der Unfalldarstellung der Kläger entgegengetreten. Sie haben behauptet, der Fahrer des ,,GoggoH-Pkw habe die Kurve geschnitten und sei mit seinem Fahrzeug auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten. Wegen der Überlastung des Wagens sei er bei der Lenkung behindert worden; die Sichtverhältnisse seien für ihn schlecht gewesen.
 
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Das Landgericht hat die Klageansprüche im Rahmen des StVG dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, soweit diese Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstreben die Beklagten weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe;
I.
1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist, weil weder der Erstbeklagte sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlastet noch der Zweitbeklagte bewiesen habe, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Nahezu alle Indizien, aus denen die Beklagten Schlüsse für eine verkehrsv/idrige Fahrweise des "Goggon~Pkw ziehen wollen, seien entweder in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt oder stünden doch nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf der regennassen Fahrbahn an der Unfallstelle seien weder Fahr- noch Bremsspuren festgestellt worden; objektive Anhaltspunkte, die einen sicheren Rückschluß auf die Fahrweise der beiden Fahrzeuge zulassen, seien nicht vorhanden.
 
Insbesondere hat das Berufungsgericht auf Grund der Art der Beschädigung der Unfallfahrzeuge und deren Stellung nach dem Unfall keine Feststellungen darüber treffen können, daß der llGrOggo”-Pkw auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten war» Auch die genaue Stelle, an der die Fahrzeuge zusammengestoßen sind, hat sich nicht feststellen lassen. Das Berufungsgericht hat es als nicht ausgeschlossen bezeichnet, daß die Unfallstelle auf der Fahrbahn des "Goggo’^Pkw lag, weil der VW-Bus auf die Gegenfahrbahn geraten Y/ar.
2. Diese Beurteilung läßt entgegen der Ansicht der Revision Rechtsfehler nicht erkennen.
a)	Die Revision meint, daß, wenn gar keine Gesichtspunkte für ein Fehlverhalten des Erstbeklagten anzuführen seien, dann gegen ihn auch nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 7 StVG erhoben werden könne, weil § 7 StVG ein beanstandetes Verhalten des Kraftfahrers voraussetze. Aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 - VersR 1955» 678 = NJW 1955, 1836 (L) läßt sich indessen nichts für die Richtigkeit dieser Auffassung herleiten. Es kommt für die Haftung nach §§ 7, 18 StVG nur darauf an, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet hat, was hier nicht in Frage gestellt werden kann. Wie ausgeführt, gehen Zweifel darüber, ob das beanstandete Verhalten - die Fahrweise des Erstbeklagten - für den Unfall ursächlich war, im Rahmen der Gefährdungshaftung des StVG zu Lasten des Fahrzeughalters, da sie
 
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die Feststellung ausschließen, der Unfall sei durch ein unabwendbares Sreignis verursacht worden. Wenn das Berufungsgericht den Beweis fehlender Ursächlichkeit nicht als erbracht angesehen hat, so handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung,
b)	Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht sei mit keinem ‘Wort auf die Aussagen des im Strafverfahren richterlich vernommenen Zeugen Luke, eines Insassen des VW-Bu3, eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Angaben der Zeugen	und
 hinsichtlich der Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten dahingehend gewürdigt, daß es sich hierbei um unzureichende Schätzungen handele. Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf den weiteren Inhalt der Aussage des Zeugen	einging,	der	noch
 bekundet hat, er könne nicht genau sagen, wo sich die linke vordere Seite des Fahrzeugs der Beklagten befand, als es zu dem Zusammenstoß kam; er nehme jedoch mit Sicherheit an, daß dieses die weiße Leitlinie nicht Überfahren habe. Angesichts der Unbestimmtheit der Bekundung bedurfte es keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit diesem Teil der Aussage des Zeugen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es auch insoweit den Bekundungen des Zeugen	keine	Bedeu-
tung beigemessen hat; es hat also erkennbar eine sach-entsprechende Beurteilung stattgefunden, so daß auch insoweit von einer einwandfreien Würdigung der Zeugenaussage auszugehen ist (BGHZ 3, 162, 175).
 
c)	Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zu der Frage, an welcher Stelle der Fahrbahn die Unfallfahrzeuge zusammengestoßen sind, ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ein solches, von den Beklagten in der Berufungsbegründung beantragtes Sachverständigengutachten keine weitere Klärung bringen könne. Das angefochtene Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht keinen entschei-dungserheblichen Gesichtspunkt übersehen und Uber die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat; es war daher nicht erforderlich, einen Sachverständigen heranzuziehen, zu demal dieser mangels objektiver Anhaltspunkte weitgehend auf Mutmaßungen angewiesen gewesen wäre.
d)	Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungs-gericht den Ersibeklagten nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat. Ob das Gericht von dem ihn in § 448 ZPO eingeräumten Recht Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessen. Die Revision kann nur rügen, daß das Gericht die ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessen.* dort, wo eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, über-haupt nicht hat walten lassen (Urteil vom 6. März 1957
 - IV ZR 303/56 - DM ZPO § 448 Nr. 2). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für eine Vernehmung des Erstbeklagten gemäß § 448 ZPO biete das Beweisergebnis keinen hinreichenden Anlaß. Das Berufungsgericht hat also sein Ermessen ausgeübt und auch den Umfang der ihm durch § 448 ZPO gegebenen Befugnis nicht verkannt.
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II.
Io Bei der nach §§ 17, 18 StVG vorgenommenen Abwägung der Betriebsgefahr der beiden an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Betriebsgefahr des von dem Ehemann und Vater der Kläger gesteuerten "Goggo,,-Pkw geringer zu veranschlagen ist als die des Fahrzeugs der Beklagten und daß deshalb die Kläger nur 1/3 des ihnen entstandenen Schadens selbst tragen müssen, wohingegen ihnen die Beklagten im Rahmen des StVG 2/3 des Schadens zu ersetzen haben«
2. Die Revision beanstandet zu Unrecht diese Beurteilung.
Bas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Abwägung auf Rechtsfehlern beruht und ob alle für die Abv/ägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Derartige Fehler sind nicht zu erkennen. Ausgehend davon, daß nur solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, die feststehen und die für den Schaden nachgewiesenermaßen ursächlich sind, hat das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände gewertet« Es hat insbesondere nicht festzustellen vermocht, daß der "Goggo"-Pkw überlastet und sein Fahrer bei der Lenkung behindert war; auch eine Sichtbehinderung durch beschlagene Scheiben ist nicht feststellbar. Entgegen der Ansicht der Revision
 
bedurfte es nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß dieses Uber die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat.
Engels
 Dr. Weber	Nüßgens
 Sonnabend
Dunz