1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten wird die Berufung der Kläger (zu 1.) und 2a) bis e) gegen das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. 2. Im übrigen wird die Sache zur onderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Kläger geben sich mit dem Anteil, der auf sie aus dieser Gesamtzahlung entfallen ist, nicht zufrieden. Hach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer {Art. 17 des Warschauer Abkommens /~WA_7X Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen« Außerdem hat es den Anspruch auf Zahlung von 1.100 DM (Erstattung der Reisekosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« 1. Pas Berufungsgericht legt den von der Beklagten rait den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten von 1961 (Anl. 5 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftv/ege nach den USA und zurück zu befördern. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, vreil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Den Anspruch der Kläger zu 1) und 2a) bis e) auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325? a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 0. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens PHP 1965 einzureichenden Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am ■» HHB 1963 zugesagt worden v/aren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge nun auch tatsächlich auf sie entfallen -würden. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peststellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor (§ 256 ZF0), so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127). 2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in del sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 133 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar. Die Feststellungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach £cr: Höhe des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. 2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293)* Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Kläger gewonnen«, a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 15* Juni und vom 16. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt. Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt v/ird; der Hinv/eis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl. Denn das Feststellungsverfahren geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120). Daß e3 etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. Rechtlich einv/andfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Y/arschauer Abkommens haftet. 1. Daß dieses Abkommen auch im vorliegenden Pall, bei dem der Verunglückte ein Schweizer gewesen war, anzuwenden ist, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU S. Sie hatte ihren Sitz in dort hatte sie den Vertrag abgeschlossen und zv/ar auch mit den ausländischen Teilnehmern, von dort sollte abgeflo-gen und nach dort sollte zurückgekehrt werden» Es bedarf daher keines Eingehens auf die im Übrigen umstrittene Frage, welcher Anknüpfungspunkt für das gegebenenfalls anzuwendende nationale Recht maßgebend ist (vgl. Auch für die Frage, welche Rechte den klagenden Hinterbliebenen zustehen, gilt deutsches und nicht schweizer Recht, also nicht Art. 11 des Schweizerischen Lufttransportregleraents vom. Maßgebend ist das deutsche Durchführungsgesetz zu dem Warschauer Abkommen vom 15- Dezember 1933 (RGBl. I 1079) und nach dessen § 1 hier der § 35 Abs. 2 LuftVG, wonach der Luftfrachtführer demjenigen Ersatz zu leisten hat, der einen Unterhaltsanspruch eingebüßt hot (vgl. Erst die Frage, ob und in welchem Umfang den hier klagenden Hinterbliebenen ein Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, ist nach dem Heimat- Die Anwendung des Warschauer Abkommens setzt voraus, daß die Beklagte als Luftfrnchtjührerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist* Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Duftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die FrflHHP Ai^m^, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen«. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftf ah r= tunt or nehmen s b) Lie Revision pjacht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände» Das läßt sich aber nicht feststeilen» Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen, Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise aus drücken müssen,, 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Georgiades RFLA 1953, 16 ff; Urteil der Oour de Cassation Paris RFLA 1956, 217)o Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclub3, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtünter--nehmen (vgl» Sch lei cher/Reymann/Abraham Art, 1 Y/A Anm, 26 a.S, ; Bodenschatz aaO 360; Riese .'3LR 1958» 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen v/ürden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige v/lecLerausreise sichergestellt sei. Auch aus der nagent-clausew in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. 'iSs kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent** ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher aus Zufuhren sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl0 Grönfors, Air Charter end the Varsaw Convention 1956 So 115 Pn, 4; Sc?aweickh?.fdt ZLV- 1964, 13) c Die Präge braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden* cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehiaer« geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag) * Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer yer^i11elnden_Suediteur (vgl* § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Plugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin” war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die Reiseteilnehraer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworben• Die Revision meint, hier habe es sich ’'nur’' um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 3GB) gehandeltB Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene 11 Aircraft Charter Contract“ auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen “group“ abgeschlossen war (so Art. 3 des Contracts), \rie dies derartige Charterverträge., Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm= 26; Riese ArchLR 1959, 138; Bodenschatz aaO. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen-, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne dos Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schndens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Arte 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal” - vgl, Sundberg S. •Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben ($ 323 BGB), Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe« In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunter nehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. ee) Schließlich lassen auch die ^übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerh&ft wäre-. G-eht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die /ertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 V/A), vereinheitlicht Y/erden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Y.'er jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen delikti^che Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird armehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den auwführenden Luft- Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertra Uberschrieben (vgl. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das.Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art*.3 Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im V/arschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IA3?A für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vor-, drucke. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Prachtführer leichter möglich sein, den Pluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Plugschein auszustellen. Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, v/eitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art,'22, 24 WA)* Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommen© ge-, standen hat (vgl, auch Meyer Z1R 1957, 350), c) Vergeblich beruft eich die Revision auf Art, 30 Abs, 2 WA;, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art, 1 Abs, 3 Y/A> ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer” in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Dieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen “gegen Entgelt“, aber in einem Zusammenhang: der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14» November 1967 (VI ZR 216/65 - Hi LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art, 1 Y/A (vgl. kommt es nicht darauf an, oh der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat» ICr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ly ff '.VA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat» Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der blüße V/orbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-’ flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des ..atzes 2 im Art. 1 Abs. 1 Y/A kaum bedurft hätte. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr-, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 V/A angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht Übernommen hatte (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehraen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert ' ü.riäerhalten; ein Gewinn sollte'ihr nicht verbleiben. schon, darid, .daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Plug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und V/erbereise zusaramenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosteil- der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teil-nehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durchs sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 XM verkauft hatte« Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch;.:, In diesem Sinne 1st das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen« Um einer Beförderung die Eigenschaft “unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profitn, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt. Hotvrjiidig ist nur, drß er ihn aus deren V?i'mögen zu-Hießen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung, Bas aber hat das Berufungsgericht hier im /Ergebnis zutreffend bejaht« Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander’, was in dem amtlichen Unfall-bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist« Sr enthält jedoch keine Beweise, die gaeigne-sein könnten., die Verochuldensvermutung des Art« 20 V?A auszuräumen« Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO« die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten« b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Ai^J^ (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Laß die Hinterbliebenen in der Frage, vier der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingei'* eich ten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die PrflHHI AiflHB gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, wei 1 den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art* 3 Abs, 2 Satz 2 WA), Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom B. 439s "some sort of ticket"; Drion Nr. 251s "a slip of paper")« Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs« 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl« Riese S« 422; Goedhuis, Air Legislations So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949? 47)* Auch bei der Neufassung des Art, 3 im Kaager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese SLR 1956? Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszost eilen, sondern eine an sich nicht mit LuftbefÖrderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch., Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Dem vermag sich der Senat nacht anzuschließen. Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise« Das ist bei dem Schreiben vom 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. cta.riit ni ehr den in Art, 3 WA vorgesehenen "Plugsehein" hat aus-steilen wollen, Auf die subjektive Vollensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art» 3 WA jedoch nicht ab, Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der itn Art, 3 VJA aufgestellten Regeln zu veranlassen„ Baß dadurch die Passagiere usw. Ob der* Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldfmcmn Art« 3 Rdn, 17; vgl, auch Riese, S, 432)» Der unbegrenzte Peststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Pr^BHB -AiflHB und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art» 25 WA)» Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Zahlungsanspruch Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger zu'Io) und 2 a) bis e), der Erben des Verunglückten, auf Erstattung auch des res11ichen_Flugpreines aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs« 3? Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325, 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteilnehmer an die PrfH0 Ai^HI^ weitergegeben habe und von dieser nicht zurückbekommen könne (§ 818 Abs.3 BGB). Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat. 254)« Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Y/andlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs.4 mit § 467 BGB)» Dieser Anspruch ist kein Be-reicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff» BGB, Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Komm. 2. Ber Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadenersatz verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
2°ö6 030
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR .47/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24. Juni 1969 Kriegl, Justiz ha upt sekretcir
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma M a ®®®®®®®® “ Iandtechnik, Gesell~
schaft mit beschränkter Haftung, in D®®I|®~G< vertreten durch ihre Geschäftsführer lou® und Li( -ße®®®®, «Br®!,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte Fr of. Br. ^®H^® und
Br. m* -
gegen
1. die Vitwe Anna Elisabeth A ®®®®|®P gebe 3)
2. ihre minderjährigen, durch sie vertretenen Kinders
I»
b) Gertrud p,
c) Rudolf A i,
d) Manfred
e) Elsbeth A:___
3. die Yfitwe Gertru ^®® geb
alle in B® <Aa -Sch®®)
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
1 a -
Der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberiondesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.
1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten wird die Berufung der Kläger (zu 1.) und 2a) bis e) gegen das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1964 zurückgewiesen„
2. Im übrigen wird die Sache zur onderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- ? -
Ta ob os
Rio Beklagte vertrieb die von der Firma AdA International S.A. in HxflHHH (USA) hergostellten llarvon tore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu worben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgcsellscliaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im dHIH^ 1961 veranataltctc sie eine zweite gleichartige Studienreise zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte«, Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul in
(CagHBB*) eine Maschine gechartert, Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr. den Loiter ihrer Verkaufsfördorungsabteilung,
und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am W* flHHIB 1961 flogen die 76 Teilnehmer von DfllHHHH) mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
, der die Fluggesellschaft Paul wegen Ausfalls der von ihr vorge-
sehenen Maschine den Charter~Vertrag übertragen nabte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt. über Sh|m^
(Irland) nach DUHHB-LoflHHB gebracht worden. Dach einer Zwischenlandung in ShflHB übernahm Opt. Flugzeug
und startete am fli. gegen 3»00 Uhr früh zu dem Ueit.er-
flug über den Atlantik. Y/enige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
1
Einer der Reiseteilnehmer war der 42 jährige Landwirt Rudolf aus (Aa^(p~ScW®BP)ö- Er hinter-
ließ seine Frau und fünf Kinder sowie seine Mutter. Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Nach dem Unglück schloß 3ich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer 11 Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShOW zusammen, darunter auch die Kläger. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br. in HflBK»
wandte sich zunächst an den HaftpflichtVersicherer der FrUI Ai^HHB» mit dem schließlich Ende 1965
ein Vergleich zustandekam, noch welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br. W|^^ knapp 1,5 Millionen BM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die PrfllHi Aifll^p verzichtete.
Bie Kläger geben sich mit dem Anteil, der auf sie aus dieser Gesamtzahlung entfallen ist, nicht zufrieden. Hach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer {Art. 17 des Warschauer Abkommens /~WA_7X Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so
behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die PrflHHR AifHBP für den Plug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allem aus dem amt-
lichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte.verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangen die Kläger zu 1) und 2a) bis e), als Erben des Verunglückten Rückerstattung der restlichen Flugkosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstatteto
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gev/esen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die
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Höchstbeträge des Art* 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der Pr^m^ AiflHB bereits gedeckt seien. Pie Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu bev/eisen. Eben sov/enig greife die Sanktion des Arto 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gev/eson. Einmal erfüllten'schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt. Flugscheine der
PrflHIi AiflH^ mitgebracht und sie, als er in pflBBBI gelandet sei, Br. Ii^p übergeben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden Teilnehrae entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen« Außerdem hat es den Anspruch auf Zahlung von 1.100 DM (Erstattung der Reisekosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entsche idungsgründe
1. Pas Berufungsgericht legt den von der Beklagten rait den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten von 1961 (Anl. 5
zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftv/ege nach den USA und zurück zu befördern. Pa sie als Luftfrachtführerin im Sinne de3 Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, vreil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden.
Ob die FrflHI^ AiUD Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. vor dem Abflug in PflBHHP P?« L®~
habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
Den Anspruch der Kläger zu 1) und 2a) bis e) auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325? 323, 818 BGB. Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich,daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der Aiauch auf diesen
Anspruch anzurechnen sei.
2. Das Berufungsurteil (VersR 1968* 583) unterliegt insov/eit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststollt (Art. 3 Abo. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt.
A.
I. Die Revision meint, da3 Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Kläger in der Lage gewesen seien, Leistungo-klage zu erheben. Diese Rüge greift nicht durch«,
1• Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägern, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen.
a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 0. 1963 an. Infolgedessen haben sie ihre
vom®. 1961 datierte und an diesem Tage bei
Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte Leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des Haftpflichtversicherers der PrfHB Ai<HBB bei Rechtsanwalt Dr. W^|p eingegangen. Hätten die Kläger eine
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bezifferte leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs, 2 des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15. Dezember 1953 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel. Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens PHP 1965 einzureichenden Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am ■» HHB 1963 zugesagt worden v/aren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge nun auch tatsächlich auf sie entfallen -würden. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 152, 193* 197; BGHZ 2, 251» 253)«
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peststellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen
auszuarbeiten, Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß die den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte, Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätteiiein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können.
b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor (§ 256 ZF0), so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127).
Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber doch bei der Feststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Feststellungsklage für zulässig (vgl. BGHZ 28, 123, 126).
2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in del sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 133 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl. auch BGHZ 36, 38).
3. Konnten somit die Kläger wegen des ihnen bisher erwachsenen Unterhaltsschadens Feststellungsklage erhaben,
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so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des Unterhaltsschadens, der künftig eintreten konnte. Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar.
II. Die Feststellungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach £cr: Höhe des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. ein Unterhalt sschaden entstanden war und entstehen wird, der nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers zugeteilt worden war, voll gedeckt wurde.
Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
1. Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche “eine gewisse Wahrscheinlichkeit" nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135;
Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - IM § 844 Abs. 2 Hr. 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier
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ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293)* Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Kläger gewonnen«,
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 15* Juni und vom 16. September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt. Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Kläger nicht voll anschließen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw. erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt. Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt v/ird; der Hinv/eis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl.
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b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Froze ßökonornie (BGHZ 2, 250). Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 304 ZPO Nr. 2; BGH VRS 4, 88; Urteil vom 11. Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WM 1962, 307)« Für den Erlaß eines Feststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092). Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom
4. November I960 - VI ZR 138/59 - IM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverfahren geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120).
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Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. Daß e3 etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
B.
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg.
I. Rechtlich einv/andfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Y/arschauer Abkommens haftet.
1. Daß dieses Abkommen auch im vorliegenden Pall, bei dem der Verunglückte ein Schweizer gewesen war, anzuwenden ist, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU S. 12) nicht aus Art. 75 cles Schweizer luftfahrtgesetzes vom 22. Dezember 1958 (in Riese, luftrecht 1949 S. 538 ff). Das Rechtsverhältnis zwischen den 74 Reiseteilnehmern und der Beklagten unter-
lag für alle derselben Rechtsordnung; die Staatsangehörigkeit der einzelnen spielte keine Rolle. Maßgebend ist das Schuldstatut, das hier zweiffelos das für die Beklagte geltende deutsche Recht war (vgl. BGHZ 44«,
183» 186). Sie hatte ihren Sitz in dort
hatte sie den Vertrag abgeschlossen und zv/ar auch mit den ausländischen Teilnehmern, von dort sollte abgeflo-gen und nach dort sollte zurückgekehrt werden» Es bedarf daher keines Eingehens auf die im Übrigen umstrittene Frage, welcher Anknüpfungspunkt für das gegebenenfalls anzuwendende nationale Recht maßgebend ist (vgl. Schleicher/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt, Bd. I I960 Vorbein. 14 vor Art, I WA; Riese aaO S. 389 ff.). Auszugehen ist somit von dem deutschen Luftverkehrsgesetz o Dieses verweist bei zwischenstaatlichen Flügen auf das Warschauer Abkommen (§51 LuftVG).
Auch für die Frage, welche Rechte den klagenden Hinterbliebenen zustehen, gilt deutsches und nicht schweizer Recht, also nicht Art. 11 des Schweizerischen Lufttransportregleraents vom. 3»Oktober 1952. Maßgebend ist das deutsche Durchführungsgesetz zu dem Warschauer Abkommen vom 15- Dezember 1933 (RGBl. I 1079) und nach dessen § 1 hier der § 35 Abs. 2 LuftVG, wonach der Luftfrachtführer demjenigen Ersatz zu leisten hat, der einen Unterhaltsanspruch eingebüßt hot (vgl.
§ 844 Abs. 2 BGB). Erst die Frage, ob und in welchem Umfang den hier klagenden Hinterbliebenen ein Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, ist nach dem Heimat-
recht der Hinterbliebenen , hier also nach dem Schweizer Zivilgesetzbuch zu beurteilen (vgl* Senatsurteil vom 14. Juni 1960 - VI ZR 81/59 - VersR 1960, 990)0
2. Die Anwendung des Warschauer Abkommens setzt voraus, daß die Beklagte als Luftfrnchtjührerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist* Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Duftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die FrflHHP Ai^m^, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am C« 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaft-
liche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war# heißt es u.a.:
’’Das große Interesse,, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse deni Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen«.
Wir wollen voraussichtlich am 0° 1961 von DflHHÜH • • • o starten und nach fliegen»
Der Rückflug erfolgt am ®cB*1961 ab N0
Die Kosten einschl. der Busreisen und tjbex'*-nachtungen belaufen sich auf 1„900 IK. Es sollen insgesamt 76 Personen teiInehmen,«.„,
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma 0»Ao orga-
nisierte . 0 ”
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen«. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1»9C0 DM überwiesen habe« Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 1961 angenommen, das lautet;
’’Betr.,: 2^H^j^STO^-Studienreise_ nach USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM lo900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt.11
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftf ah r= tunt or nehmen s
(§278 BGB)- Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuvi-ihlen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen» Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahr tunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Plugzeug verfügte» Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luf tbeförderungen mit Plugzeugen durchführten, die sie von Lu f tfahr tgese 11 s ch af t en char t er t en»
b) Lie Revision pjacht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände» Das läßt sich aber nicht feststeilen»
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BG3), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungs-sätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen» Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Indi victual er klärungen zu deuten waren»
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen, Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise aus drücken müssen,,
aa) Lie Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt ein gewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln« Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Las Recht der Luftfahrt, 3> Aufl„, Art« 1 WA Anm, 28 8. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Georgiades RFLA 1953, 16 ff; Urteil der Oour de Cassation Paris RFLA 1956, 217)o Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclub3, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtünter--nehmen (vgl» Sch lei cher/Reymann/Abraham Art, 1 Y/A Anm, 26 a.S, ; Bodenschatz aaO 360; Riese .'3LR 1958» 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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UntGonehrnen organisierte Reise, das zu einem v/eltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Tili gen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente*
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Rail hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneint*
Die Beklagte hat nichts dafür vor ge tragen, ir-wlc fern ihr die■Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihr Hamen für sie mit eine?’ Fluggesellschaft ahzusclili eßen * Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Flügge se 11s chaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen v/ürden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erv,filmt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service,
zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige v/lecLerausreise sichergestellt sei.
Auch aus der nagent-clausew in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
der IATA {Internarioral Air Traffic Association) arge-hör finden Gesellschaften bei der Charterung von PIu g-zeugen verwandt v/ird, heißt es zwar-, der Charterer
schließe den Vertrag "both on his ov;n behalf ana as agent for all persons carried in the aircraft’' (vgl > hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S* 559 ff). 'iSs kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent** ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher aus Zufuhren sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl0 Grönfors, Air Charter end the Varsaw Convention 1956 So 115 Pn, 4; Sc?aweickh?.fdt ZLV- 1964, 13) c Die Präge braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden*
Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Pluggesellschsft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, dai3 sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten*
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehiaer« geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag) * Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer yer^i11elnden_Suediteur (vgl* § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Plugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen»
Dev Revision ist zuzugeben, daß diese engere rech liehe Konstruktion möglich ist (vgl * Guldiraann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art» 1 tfA Rdn- S;
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Schweickhardt ZLW 1964? 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles ■hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleich er/Reyroann/Abraham Art. 1 WA Annio 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizeri.sches Lufttransportrecht 1954 S« 50/51)- Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, v/as der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat* Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin” war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.900 LM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren 11 Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehraer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworben•
Die Revision meint, hier habe es sich ’'nur’' um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 3GB) gehandeltB Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene 11 Aircraft Charter Contract“ auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen “group“ abgeschlossen war (so Art. 3 des Contracts), \rie dies derartige Charterverträge., häufig vorsehen (vgl, Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 Hr. 120 Pn, 3)« Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende “Valuta-Verhältnis“, Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer i'ranspcr o-Caui fcer wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungs vertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 “echtei’ Chartervertrag“ genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas d* AffrAtoment et de Location d* Aferonef,
1963 So 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm= 26; Riese ArchLR 1959, 138; Bodenschatz aaO. S» 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, S. 134; Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2* Aufl»
1951 Anm, 513 D = 3o Aufl, 1966 S, 603). ^.uch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die “agent-clause“ in Art, 17 des Chart er-Vertrages
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keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen-, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne dos Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schndens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Arte 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal” - vgl, Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont lire 351 = 3. Auf 1. S. 480; Prion Nr, 120; Rudolf 2LW I960, 146; Lutoit, La Collaboration entre Compagnies Aeriennes 1957 S, 101), Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkte.
•Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben ($ 323 BGB), Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zv/isehen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hangt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht,
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe« In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunter nehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur; “mit in die USA, um dort
eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer serv teil, die ihr Interesse am Kauf
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vedc aufs f order ung sab tei lung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
ee) Schließlich lassen auch die ^übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerh&ft wäre-.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
berechtigt/ gewesen wäre, dis Ausführung eines ihr abe*“"
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der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, v.v~ Revision meint. Nach den fehlerfreien .feststeHungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die reförceru-^-der Weisenden selbst übernommen.
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2. Jibenso vergeblich greift die Revision den - v*
punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obseh0*3
eie die Luf tbef orderung nicht selbst aus gef «Ahr u h.t, ,‘LU ‘
frächtführerin im Sinne des ’«Varschauer Abkommeruj gev/etf®11,*
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a) Bis Frage, wer Luftfrachtführer ist, duner den Artv 3 ff V/A näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Artv 17 ff VA 13u haften hat, icann bei einem "echten Chartervertrag zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer der dem Reisenden versprochen hat. ihn durch einer* anderen*, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen, has 'warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. G-eht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die /ertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 V/A), vereinheitlicht Y/erden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Y.'er jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen delikti^che Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird armehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den auwführenden Luft-
frachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen Recht, das ochadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt ("tort”) stützt, als* Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Plug- tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/ Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das-Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs justizmini steriuma 1934, Sonderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Sr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23» Januar 1943 (RGBl I 69), das in das-deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertra Uberschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 S* 28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG)„ Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffa&aungen im anglo-aiaer: kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) he-
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treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie j die Ai(H^ susführende Luftfrachtführerin
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 41« 4BHBBP 1961 ereignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entseheidungs-erheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 3. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art.1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und Z1R 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in Rational,Airlegislations 3. 134; Shawcross/Beaumont Nr. 362 Anm. a) und 513 C; Drion Nr. 118 ff; Grönfors 3. 38, 81; Deliehet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann. Art. 1 WA Anm. 10).
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Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanisehen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Prive International Aerien, 1938, S. 92; Juglart, Traite Elementaire de Droit Aerien, 1952 Kr» 276; ebenso Litvine, Pr6cis 3316-mentaire de Droit Aörien,,Brüssel 1953» Hr* 180). Die von dieser Mi&dermeiftung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das.Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art*.3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2- und Art. 30 die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im V/arschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IA3?A für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vor-, drucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art'-** 3 ff niedergelegten, für Plugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Prachtführer leichter möglich sein, den Pluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Plugschein auszustellen. Pür die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
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Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, v/eitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
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(der Charterer) genötigt wäre, sieh wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, bei dem ein Hicht-Luftf&hrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art,'22, 24 WA)* Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommen© ge-, standen hat (vgl, auch Meyer Z1R 1957, 350),
c) Vergeblich beruft eich die Revision auf Art, 30 Abs, 2 WA;, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art, 1 Abs, 3 Y/A> ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer” in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die * Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Belichet S, 149)«* Hier ^handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frs&eg, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
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Urteil den Angriffen de?.0 Revision stand,
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich.
im Sinne des Art. 1 WA ansusehen ist, ist dem Abkommen selbst niGht- mit Sicherheit au entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völksirechtliehen Vertrages handelt, kann der' im deutschen Recht verwandte Begriff '‘unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl, auch RGZ 165, 356) nicht herangesogen v/erden (Drion Nr. 56: vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69)» Auch ein Rück-griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen “gegen Entgelt“, aber in einem Zusammenhang: der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14» November 1967 (VI ZR 216/65 - Hi LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art, 1 Y/A (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153? 160)»
b) Die Auffassungen darüber, was als “remuneration" (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301), In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 Y/A aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie. S. 86 und National Air-legislations
o, \2C: Coquoz G. 89; Lemoine, i 947 Nr. 577; Bchweickhardt, 'j port rocht, '1954, Bo 15)» Damit
Traite cle .Droit Aerien chweizerioche.; .Vjf ttrans -ist aber nur der Grund-
satz auigestelit, von dem in der Regel auszugehen Zntscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles.
ist. Vor
allei.1 kommt es nicht darauf an, oh der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat» ICr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ly ff '.VA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat» Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der blüße V/orbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-’ flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des ..atzes 2 im Art. 1 Abs. 1 Y/A kaum bedurft hätte.
Abzustelien ist darauf, ob es dem .Beförderer nur um "compensation1* seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit** ging (so treffend Pittard, Droit Aferien 1931,
169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw. ö. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte.
Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-nehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr-, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 V/A angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht Übernommen hatte (vgl. Prion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard aal 8. 15).
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c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die .Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehraen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert ' ü.riäerhalten; ein Gewinn sollte'ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mit fahrt des Reiseleiters Br. und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Bas Berufungsgericht will . schon, darid, .daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Plug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und V/erbereise zusaramenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosteil- der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teil-nehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durchs sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von .ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine ♦'Y/erbereise“ wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle oder.sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Biese Erwartung der Be-
klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 XM verkauft hatte« Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch;.:, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat.. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben«
Bie Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Tei lnehmern Hgeschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne 1st das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen« Um einer Beförderung die Eigenschaft “unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profitn, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt.
Hotvrjiidig ist nur, drß er ihn aus deren V?i'mögen zu-Hießen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung, Bas aber hat das Berufungsgericht hier im /Ergebnis zutreffend bejaht«
4» 3u Unrecht behauptet die Revision, die Beringte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die und deren Leute ein Ver-
schulden an dem Unglück getroffen habe (Art- 20 V/A)
Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander’, was in dem amtlichen Unfall-bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist« Sr enthält jedoch keine Beweise, die gaeigne-sein könnten., die Verochuldensvermutung des Art« 20 V?A auszuräumen« Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO« die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten«
5« Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen« Bas trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der’ PrflBBM AiflHB abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Pli nt er bl i ebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten« Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl« § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden.- Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken* Rechtsanwalt Br, butte
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet 5 ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte,
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Ai^J^ (und deren Versicherer) als
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Laß die Hinterbliebenen in der Frage, vier der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingei'* eich ten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die PrflHi also deren
Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die PrflHHI AiflHB gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Las Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, wei 1 den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art*
3 Abs, 2 Satz 2 WA), Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom B. 1961 nicht als
Flugschein angesehen werden.
Berufungsgericht s
Dieser Standpunkt des liecht von der Revision angegriffen
V/ird nn i:
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt srt. 3 Abs, 1 WA iDehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß» Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvez*träges ohne Afn~ fluß, wenn, der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in .Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapi er es hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art.» 3 Abs. 2 VA). Er soll in privat rechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die Öffentlich-recntliche Überwachung sov/ie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr -lei sten.
Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftung,sOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reymann/Abraham Art. 3 Anin. 6; Riese aaO S« 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79)* Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 195^
II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour : d*appel Paris ZLV 1967« 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sieh auch nicht, wie
dies die Revisionserwi derung versucht 9 sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art, 3 Abs* 2 VIA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstellen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9, Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 = NJW 1964? 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1938 ging, der § 51 LuftVG i„d„F, des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Var schauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt« Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte« muß bezweifelt werden (vgl, die Anmerkung von
i
Wessels in ZLW 1965? 3.68)« Einer Auseinandersetzung mit 'diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art« 20 YJA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S« 110;
"De la faqon qu*il veut"; ebenso in Air Legislations S« 157s "any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2. Aufl« Nr. 406 Anm« b = 3*Aufl. 1966 S. 439s "some sort of ticket"; Drion Nr. 251s "a slip of paper")« Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs« 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl« Riese S« 422; Goedhuis, Air Legislations So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949? 398; Juglart Nr. 293? Schweickharclt aaO S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die NichtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etv/a die luftpolizeiliche
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beruht oder 'wenn der Beförderte gerade Ausstellung des Flugscheins einen die
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eteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal ol Air Law 1947? 54)» Bei bloßen Ordnung*?verstoßen und
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht in rechten Verhältnis au dem Verschulden des Luftfrachtführers
(vgl. Döring, ArehfLR 1935, 10; Gcedhuis. Airlegislation 3 Sc 157; Brion Nr* 225). Sie ist daher von Anfang an «von deutscher Seite bekämpft v/orden (vgl. Denkschrift des Reichs justi.zministeriuins 1934 aaO S, 32; Riese ArchfLR 1954? 47)* Auch bei der Neufassung des Art, 3 im Kaager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese SLR 1956? 15)o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Bine formale Handhabung der Sanktion ist dahar nicht.am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm, 4; Riese S. 432; Coquoz S. 106/107)«. Das v/ird nach Lage des jeweiligen Palles zu entscheiden sein. Bs muß jedoch genügen, v/enn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Plugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV • a.Eoj Drion Nr. 251; Guldimarm Art. 3 Rdn„ 17)»
b) Diese Mindest-Brfordernissen erfüllt, v/ie die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rund sehr eiben, am 0. flHH) 1961 geschickt hat,» Denn der Plugschein braucht kein Formular m der Art eines "Fahrtousv/eises" zu sein-
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht .Drion Uro 251) o Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszost eilen, sondern eine an sich nicht mit LuftbefÖrderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch., wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 1961 sei nichts
anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Dem vermag sich der Senat nacht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das rrnit "Lieber Amerikafährer!" (also ohne Nennung des Namens) Uber schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der 1X4 lo90G". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise« Das ist bei dem Schreiben vom 1961 anders: es beschränkt sich
auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber * für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, v;ie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
Bs wag zwar sein, daß die Beklagte, als eie den Pei ln andern diese "Bestätigung’1 übersandte.; cta.riit ni ehr den in Art, 3 WA vorgesehenen "Plugsehein" hat aus-steilen wollen, Auf die subjektive Vollensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art» 3 WA jedoch nicht ab, Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der itn Art, 3 VJA aufgestellten Regeln zu veranlassen„ Baß dadurch die Passagiere usw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden., ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen (fer Papiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet istc Maßgebend ist allein der ob j el:ti ve Sachverhalt 0
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche ReiseteiInehTser den Brief bei sich hatten, wie dies nach der .Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre.
Bie Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der* Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldfmcmn Art« 3 Rdn, 17; vgl, auch Riese, S, 432)»
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art, 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet, Ba jedoch der Versicherer der diese Höchst-
summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an? ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
1» Insofern haben die Klägern den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 3215 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutswirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 825 ff BGB verantwortlich. sei» Bas ist unrichtig» Nachdem fest steht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art» 24 WA)»
2. Der unbegrenzte Peststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Pr^BHB -AiflHB und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art» 25 WA)» Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuv er weisen»
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Zahlungsanspruch
Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger zu'Io) und 2 a) bis e), der Erben des Verunglückten, auf Erstattung auch des res11ichen_Flugpreines aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs« 3? 812, 818 Abs. 2 BGB her. Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325, 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteilnehmer an die PrfH0 Ai^HI^ weitergegeben habe und von dieser nicht zurückbekommen könne (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben. Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.
1. Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des Duftbeförderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anv/endung (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 13 vor Art. 1 WA, S. 254)« Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff.» sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff. BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im
voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Y/andlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 4 mit § 467 BGB)» Dieser Anspruch ist kein Be-reicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff» BGB, Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Komm. BGB 11» Aufl. § 638 Anm, 2 a„E,)a Kur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Y/erkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber, v/enn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238)»
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908,
196 yfftir einen Eisenbahnunfall_7; vgl» Staudinger/ Riedel, BGB 11. Aufl. § 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGR-Komm. RGB 2. Aufl., Anm. 14* 22 und Schlegelberger/ Geßler HGB 3. Aufl. Anm. 9* beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl. Schiegelberger/Geßler aaO, Anm» 9 und Finger, EVO 3. Aufl. § 23 Anm. 2). Diese Regelung der EVO ent-
spricht dem Recht auf Wandlung, dos § 634 BGB dem Besteller eines YJerkes einräumt (so zutreffend Staks BR 1941j 1387 sowie Golterraann, EVO 2. Auflo § 23 Anm. 3 und Finger aaO Anm0 12)* Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für d:fehier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl, auch Art, 11 Abs. 3 der IA2A-Beförderungsbedingungen für Passagiere, in Schleicher/ Reymann/Abraham aaO S. 431 f). Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.
2. Ber Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadenersatz verlangen. Benn dieser Anspruch ist auf die besonderen HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens gestützt. Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Y/andlung, sondern als Forderung von Schadenersatz auffaßte.
3. Somit mußte die Revision auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Erfolg habeno Insoweit war das klage-abv/eisende Urteil des Landgerichts wiederherzustelleno
Engels
Sonnabend
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Dunz
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