3ie Unterzeichneten vor dem Beklagten, der in die Verhandlungen eingeschaltet war, eine Erklärung, in der sie den Architekten mit dom Erwerb des Grundstücks, der Beantragung von Fremdgeidern einschließlich / Die Kläger verpflichteten sich jedoch, schon vorher Teilbeträge ihrer Eigenleistungen auf ein Anderkonto des Beklagten (Nr. 1365) einzuzahlen, aus dem die ersten Auslagen bestritten werden sollten. Januar 1961 löste der Beklagte das Anderkonto auf und überwies den Bestand von 17.333-Ö9 DM an der ihn für sich verbrauchte. Als seine Verfehlungen aufgedeckt wurden, bewirkte der Beklagte die Errichtung eines neuen Kontos Nr. BP> das dem Zugriff entzogen war und über das nunmehr der Zahlungsverkehr für das Bauvorhaben abgewickeit wurde. Die Kläger wandten sich gleichwohl von dem Beklagten ab, in dem sie b.iihcr ihren Baubetreuer erblickt hatten, und beauftragten eine Y/ohnungsbaugenossenschaft mit der finanziellen Betreuung, die hierfür 4.600.— DM in Rechnung stellte. Er hat bestritten, die finanzielle Betreuung der Kläger übernommen und durch Zahlungen an den Architekten ihres Vertrauens fahrlässig gehandelt zu haben. Im übrigen, so hat der Beklagte behauptet, habe GBBIB aus eigenen Vorleistungen (u.a. in Höhe von 20.000.— DM beim Grundstückserwerb) beträchtliche Forderungen an die Kläger gehabt und den Schade* durch eigene Einzahlungen von insgesamt 16.000.— DM volleres ausgeglichen. - und aller ihm gutzubringenden Zahlungen ergebe einen Fehlbetrag von 21.124.43 DM, für den der Beklagte verantwortlich sei. Das Berufungsgericht hat die Verantwortlichkeit des Beklagten dafür, daß Gfl^^p vom Bestand des Anderkontos insgesamt 26.689.89 DM an sich bringen konnte, grundsätzlich bejaht. Der Tatrichter hat festgeotellt, daß GflHiBl die Einzahlung von 16.000.— DM auf das Konto IB aus eigenen Mitteln erbracht hat. Er hat eine unstreitige Zahlung von 20.000.— DM hinzugenommen, die GflIBP an den Verkäufer des Grundstücks geleistet hat, und ist so zu der Überzeugung von dem eingetretenen Ausgleich gelangt. Soweit die Kläger demgegenüber nach Einbeziehung der Bewegungen des Kontos einen verbleibenden Fehlbetrag von 21.124.43 DM dargelegt haben, hat das Berufungsgericht diesen Vortrag als unzulässige Klägeänderung zurückgewi e s en. Dem Berufungsgericht ist zv/ar darin beizutreten, daß der Beklagte für die vom Anderkonto wei- Ivs kann ihm aber nicht darin gefolgt werden, daß in den angeführten Zahlungen CrflHHP von insgesamt 36.000.— DM die volle Wiedergutmachung des zunächst eingetretenen Schadens zu erblicken sei, ohne daß es auf etwa sonst noch verbliebene Fehlbeträge ankomme. Das Berufungsgericht hat den Bankauszug dieses Kontos angefordert, dann aber unausgewertet gelassen und nicht geprüft, ob G^H^ den Klägern tatsächlich auch aus diesen Vorgängen etwas schulde Die Kläger haben dies insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 10. Daß es sich bei diesem Vortrag nicht schlechthin um eine Klageänderung handelte, hätte das Berufungsgericht schon daraus ersehen können, daß der Beklagte in der Zusammenstellung der Anlage III mit allen Posten belastet worden ist, die den Gegenstand der vorliegenden Klage bilden. Das Beruf imgsger ich t hat sich schließlich auch nicht daran gestoßen, daß die angenommenen Ausgleichsleistungen G4HHV den hier geltend gemachten Fehlbetrag weit übersteigen, und dies bei der verzweifeiten Art, in der sich G^^HV nach den Feststellungen jene letzten 16.000.— punkt, daß es sich insoweit um eine Einlage aus seinen privaten Mitteln gehandelt habe, ist tatsächlich ohne Bedeutung; das Berufungsgericht hätte den dahingehenden Vortrag des Beklagten als wahr unterstellen können. Der Architekt ist offenkundig von vornherein bestrebt gev/esen, die Mittel der Bauherren unter seine alleinige Kontrolle und Verfügungsmacht zu bringen, um sie mit seinem privaten Vermögen vermischen und hieraus Zahlungen für fremde wie eigene Rechnung nach Gutdünken bewirken zu können. Wohl aber hat GflP eine Undurchsichtigkeit des Abrechnungsverhältnisses bewirkt, die ihn instand setzte, einen Teil der Mittel für seine privaten Zwecke zu benutzen und bei der Nachforschung nach einzelnen Einnahmen jeweils den Ausgleich durch gegenübergestellte, an sich unstreitige Ausgaben zu behaupten. hat diese Schranke zunächst dadurch durchbrochen, daß er sich vom Beklagten Verrechnungsschecks geben ließ, die er an tatsächliche Gläubiger der Bauherren weiterzuleiten versprach, dann aber für sich vereinnahmte. Wie ein Blick auf das vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Kontenblatt zeigt, hat er über alle Einzahlungen umgehend und in runden Gummen durch Giro verfügt. Insgesamt belaufen sich die -inzahiungen auf das Konto 00, wie-s.die Kläger übereinstimmend mit dem Kontoauszug in der "Anlage II" ihres Schriftsatzes vom 10. Diese Zahl ergibt sich, wenn die bereits in einen anderen Zusammenhang gestellte Überweisung von 20.000.— DM an Notar Otu^HHV und die erst später erfolgte Einzahlung von 16.000.— DM auf das neue Baukonto 00 außer Betracht gelassen werden, d.h. wenn die errechnete Endsumme von 66.801.06 DM um insgesamt 36.000.— DM vermindert wird, um die nach dem Zugeständnis der Kläger aus der Masse des Kontos bewirkten Zahlungen zu isolieren. Das hätte zur Folge, daß insbesondere der vom Beklagten eingangs überwiesene Betrag von 1.966.— DM nicht als erstattet angesehen werden könnte. Die Kläger müßten im Gegenteil so gestellt werden, als ob der Beklagte die pflichtwidrige Überweisung auf das Konto flP nicht vorgenommen hätte mit der Folge, daß der Lr-stattungsbetrag von 16.000.— DM ganz zu dem Ausgleich der sonst dem Konto entzogenen Beträge zur Verfügung stände. Nur wenn sich eine Glattstellung des Kontos durch die Rückzahlung jener 16.000.— DM ergeben sollte, etwa weil G^H9 noch weitere Leistungen für Rechnung der Bauherren gutgebracht werden müßten, fiele darunter auch der dem Beklagten angelastete Betrag von 1.966.— DM. Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigetreten werden, daß der wegen des Betreuerwochseis erhobene Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.800.— DM unbegründet sei, weil der Beklagte keine Gebühren in Rechnung gestellt habe und die Kläger mithin nicht durch eine Doppelzahlung belastet seien. Diese Begründung wäre nur dann stichhaltig, wenn zugleich festgestellt worden wäre, daß die Betreuung durch den Beklagten ebenfalls 4.800.— DM gekostet hätte, oder daß sich der Beklagte in dieser Hinsicht noch gar nicht verpflichtet hatte. Hierzu müßte freilich weiter festgestellt werden, daß die Kläger an ihre jetzige Betreuerin tatsächlich für die in Betracht kommenden Leistungen 4.800.— DM zu entrichten haben; in der "Anlage III" ist der Betrag nur mit 4.000.— DM angegeben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.
2088 014 j/tf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 47/65
URTEIL
in dom Rechtsstreit
Verkündet am
22. November 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Frau Frieda I(
geb. Mehf^^, Di
2. des^gufmtogy^hen Angestellten Werner N
3. des Ingenieurs Ludwig Ne
4. des Flachdruckors Richard K straße •,
3* des Dr. Heinrich Reflfl, £
6. des Maschinisten Wilhelm Doi TflHfevcg fl,
7. des öuhlossers Gerhard Pe
8. des Generalvertreters Max Adolf Kn auf dem KeSH^flfl,
9. des VerwaltungsangostelIten Gerhard L Le^flflflstraßc
10. des Ingenieurs Friedrich Pa Straße ■,
11. der Frau Marie Mai
fl^straße
12. des Angestellten Werner Ni •••weg fl|,
13. des Kantinenwirts Alfred Ret
14. der Frau Hedwig V/fflflfll, Me
15. des Angestellten Klaus Hl
16. des Gastwirts Albert 1 ■m, d Bui
tr.
•Bi
str.
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Werner Ra( HoflHÜM. Ha^^lftstr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagtcn,
Rechtsanwalt Br,
Ber VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1966 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanobeck, Dr. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15- Dezember 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger wurden als Bauherren je einer Eigentumswohnung in dem Bauvorhaben DflHHB-AflHIHD» TflHpwcg, geworben. 3ie Unterzeichneten vor dem Beklagten, der in die Verhandlungen eingeschaltet war, eine Erklärung, in der sie den Architekten mit dom Erwerb des
Grundstücks, der Beantragung von Fremdgeidern einschließlich /
öffentlicher Darlehn und der Errichtung des Hauses beauftragten. Die Baugelder sollten auf ein bei der ötadt-sparkasse in zu erdichtendes Konto fließen,
über das G0H9 gemeinsam mit einem noch zu bestimmenden Baubewerber verfügen sollte. Die Kläger verpflichteten sich jedoch, schon vorher Teilbeträge ihrer Eigenleistungen auf ein Anderkonto des Beklagten (Nr. 1365) einzuzahlen, aus dem die ersten Auslagen bestritten werden sollten. Der Beklagte wurde angewiesen, aus diesem Guthaben nach Fälligkeit den Grundstückskaufpreis, die Kosten der Vermessung,
AufSchließung und statischen Berechnung sowie die entstehenden Gebühren und kleineren Auslagen zu entrichten.
Der Beklagte stellte dem Architekten GflH^P aus dem Andorkonto vier Beträge zur Verfügung, die dieser veruntreute. Es handelt sich um einen für den Statiker bestimmten Verrechnungsscheck vom 20. September I960 über 6.450.— DM, aus dem Goevert 4.450.— DM für sich selbst abzweigte. Einen weiteren Verrechnungsscheck über 2.910.— DM, den er am 16. Dezember I960 zur Weiterleitung an die Stadtv/erke erhalten hatte, vereinnahmte G^H^B ganz. An 17. Januar 1961 löste der Beklagte das Anderkonto auf
und überwies den Bestand von 17.333-Ö9 DM an der
ihn für sich verbrauchte. Ebenso erging es mit einem Betrag von 1.996.— DM, den die UJH®~DausPar^asöenac^ der Auflösung des Anderkontos am 7. Oktober 1961 dem Beklagten zuschickte und den dieser gleichfalls an G^IHIIK gelangen ließ.
V
GJ^BB hatte inzwischen das oben genannte Baugoldkonto unter der Nummer ^B einrichten lassen, jedoch mit seinem alleinigen Verfügungsrecht. Als seine Verfehlungen aufgedeckt wurden, bewirkte der Beklagte die Errichtung eines neuen Kontos Nr. BP> das dem Zugriff entzogen war und über das nunmehr der Zahlungsverkehr für das Bauvorhaben abgewickeit wurde. Die Kläger wandten sich gleichwohl von dem Beklagten ab, in dem sie b.iihcr ihren Baubetreuer erblickt hatten, und beauftragten eine Y/ohnungsbaugenossenschaft mit der finanziellen Betreuung, die hierfür 4.600.— DM in Rechnung stellte.
Die Kläger haben den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Veruntreuungen GBBIB in Anspruch genommen.
Sie haben ihm vorgeworfen, er habe pflichtwidrig Baunittel in die Hand G^IBIB gelangen lassen, der ihm aus einem früheren Strafverfahren als unzuverlässig bekannt gewesen sei, statt die fälligen Zahlungen selbst den Berechtigten zuzuleiten und Überschüsse des Anderkontos sicher für die Bauherren zu verwahren. Die Kläger haben ferner .Erstattung des durch den Betreuerwechsel verursachten Mehraufwands von 4.800.— DM verlangt. Insgesamt haben sie Zahlung von 31.469.69 DM neb3t Zinsen begehrt.
Der Beklagte hat um Kiageabweisung gebeten. Er hat bestritten, die finanzielle Betreuung der Kläger übernommen und durch Zahlungen an den Architekten ihres Vertrauens fahrlässig gehandelt zu haben. Im übrigen, so hat der Beklagte behauptet, habe GBBIB aus eigenen Vorleistungen (u.a. in Höhe von 20.000.— DM beim Grundstückserwerb) beträchtliche Forderungen an die Kläger gehabt und den Schade* durch eigene Einzahlungen von insgesamt 16.000.— DM volleres ausgeglichen. Dem Anspruch auf Erstattung von 4.600.— III ist der Beklagte mit dem Hinv/eis entgegengetreten, daß er selbst keine Gebühr für die Verwaltung der Andcrkontos berechnet habe, so daß den Klägern keine doppelte Belastung erwachsen sei.
4
V
Die Kläger haben erwidert, habe jene
16.000.— DM in Wahrheit aus ihren eigenen Mitteln im Wege der Verschiebung von einem Konto zu dem anderen gezahlt. line Gegenüberstellung aller ihm zugeflossenen Mittel - einschließlich der Einzahlungen auf das Baukonto Nr. - und aller ihm gutzubringenden Zahlungen ergebe einen Fehlbetrag von 21.124.43 DM, für den der Beklagte verantwortlich sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgoricht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgev/iesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Ent s ÜH5S5-1
Das Berufungsgericht hat die Verantwortlichkeit des Beklagten dafür, daß Gfl^^p vom Bestand des Anderkontos
insgesamt 26.689.89 DM an sich bringen konnte, grundsätzlich bejaht. Es hat die Klage jedoch in dieser Höhe abgewiesen, weil der den Klägern zunächst entstandene Schaden durch Rückzahlungen in vollem Umfang
v/ieder entfallen sei. Der Tatrichter hat festgeotellt, daß GflHiBl die Einzahlung von 16.000.— DM auf das Konto IB aus eigenen Mitteln erbracht hat. Er hat eine unstreitige Zahlung von 20.000.— DM hinzugenommen, die GflIBP an den Verkäufer des Grundstücks geleistet hat, und ist so zu der Überzeugung von dem eingetretenen Ausgleich gelangt. Soweit die Kläger demgegenüber nach Einbeziehung der Bewegungen des Kontos einen verbleibenden Fehlbetrag von 21.124.43 DM dargelegt haben, hat das Berufungsgericht diesen Vortrag als unzulässige Klägeänderung zurückgewi e s en.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist zv/ar darin beizutreten, daß der Beklagte für die vom Anderkonto wei-
sungswidrig verfügten Beträge haftet. Ivs kann ihm aber nicht darin gefolgt werden, daß in den angeführten Zahlungen CrflHHP von insgesamt 36.000.— DM die volle Wiedergutmachung des zunächst eingetretenen Schadens zu erblicken sei, ohne daß es auf etwa sonst noch verbliebene Fehlbeträge ankomme.
Fs ist richtig, daß die Kläger solche weiteren Fehlbeträge bisher nicht klageweise geltend gemacht haben. Das schließt nicht aus, daß auf sie gleichwohl eingegangen werden mußte, weil die von auf das Konto Hfe ein-
gezahlten 16.000.— DM möglicherweise auf einen anderen als den mit der Klage geltend gemachten Schaden zu verrechnen waren. G0IHPI selbst hat den Betrag als Rückzahlung vom Konto bezeichnet. Das Berufungsgericht hat den Bankauszug dieses Kontos angefordert, dann aber unausgewertet gelassen und nicht geprüft, ob G^H^ den Klägern tatsächlich auch aus diesen Vorgängen etwas schulde Die Kläger haben dies insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 1964 und dessen Anlagen, die das Berufungsgericht zu -Unrecht als völlig unverständlich und unbrauchbar bezeichnet hat, ausdrücklich behauptet. Daß es sich bei diesem Vortrag nicht schlechthin um eine Klageänderung handelte, hätte das Berufungsgericht schon daraus ersehen können, daß der Beklagte in der Zusammenstellung der Anlage III mit allen Posten belastet worden ist, die den Gegenstand der vorliegenden Klage bilden. Das Beruf imgsger ich t hat sich schließlich auch nicht daran gestoßen, daß die angenommenen Ausgleichsleistungen G4HHV den hier geltend gemachten Fehlbetrag weit übersteigen, und dies bei der verzweifeiten Art, in der sich G^^HV nach den Feststellungen jene letzten 16.000.— IUI beschafft hat. Der als ausschlaggebend angesehene Gesichts
6
punkt, daß es sich insoweit um eine Einlage aus seinen privaten Mitteln gehandelt habe, ist tatsächlich ohne Bedeutung; das Berufungsgericht hätte den dahingehenden Vortrag des Beklagten als wahr unterstellen können. Denn wer fremdes Geld an sich bringt und dann gev/isse Rückzahlungen leistet, gleicht den Schaden immer insoweit aus, gleichviel ob er die Erstattung aus dem fremden oder aus eigenem Geld vornimmt .
Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vorgänge können nur zutreffend gewürdigt werden, wenn die von G0ü^0 verfolgte Methode und ihre Verwirklichung in zeitlicher Reihenfolge erfaßt wird. Der Architekt ist offenkundig von vornherein bestrebt gev/esen, die Mittel der Bauherren unter seine alleinige Kontrolle und Verfügungsmacht zu bringen, um sie mit seinem privaten Vermögen vermischen und hieraus Zahlungen für fremde wie eigene Rechnung nach Gutdünken bewirken zu können. Unstreitig hat er auch auf diesem Wege beträchtliche Leistungen für die Kläger erbracht; er hat sie nicht etwa um die Gesamtsumme geschädigt. Deshalb könnte sogar die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts zweifelhaft erscheinen, daß GflIHP die vom Beklagten erlangten 26.689.89 DM schlechthin veruntreut bzw. für sich verbraucht habe; indessen muß sie für die Revisionsinstanz hingenommen werden. Wohl aber hat GflP eine Undurchsichtigkeit des Abrechnungsverhältnisses bewirkt, die ihn instand setzte, einen Teil der Mittel für seine privaten Zwecke zu benutzen und bei der Nachforschung nach einzelnen Einnahmen jeweils den Ausgleich durch gegenübergestellte, an sich unstreitige Ausgaben zu behaupten. Diese letzte Methode hat der Beklagte übernommen; das Berufungsgericht ist ihr anscheinend erlegen.
- 7
Dem Vorhaben GfBHB stand anfangs entgegen, daß alle Einzahlungen der Bauherren auf das Anderkonto erfolgten, v/o sie seinem direkten Zugriff entzogen waren.
hat diese Schranke zunächst dadurch durchbrochen, daß er sich vom Beklagten Verrechnungsschecks geben ließ, die er an tatsächliche Gläubiger der Bauherren weiterzuleiten versprach, dann aber für sich vereinnahmte. Aus den ersten Scheck vom 20. September I960 über 6.450.— DM hat er dem darin bezcichneten Empfänger noch 2.000.—
DM zukommen lassen, so daß für ihn säbst 4.450.— DM verblieben. Den zweiten Verrechnungsscheck vom 16. Dezember I960 über 2.910.— DM vereinnahmte G(|^9 ganz. Dann ließ sich Gam 17. Januar 1961 kurzerhand den ganzen Bestand des Anderkontos in Höhe von 17-533.89 DM vom
Beklagten auszahlen. Insgesamt hatte der Architekt damit 24-693-89 DM an sich gebracht. Alsdann überwies er unstreitig am 1 . März und 29- September 1961 je 10.000.— DM an Notar Stu^HHB zu dem Ausgleich des Grundstückkauf-Preises. Dadurch verringerte sich der Schaden der Kläger auf 4-693-89 DM; denn sie haben nicht behauptet, daß GflHIP bis zu diesem Zeitpunkt noch irgendwelche anderen Mittel an sich gezogen hätte. Ob Gfl||^ die 20.000.— DM aus den erlangten oder aus eigenen Geldern gezahlt hat, ist gleichgültig.
Nach der Abschöpfung des Sonderkontos VHP ging GWttt dazu über, die weiteren Einzahlungen auf das Baukonto SP zu leiten, das er ohne die vorgesehene Gegenzeichnung durch einen Bauherrn einrichtete. Ob der Beklagte auch dafür verantwortlich ist, daß diese Sicherung aus zuschal ten
verstand, kann in der jetzigen Lage des Rechtsstreits auf sich beruhen. Der Architekt blieb jedenfalls hierbei nicht stehen. Wie ein Blick auf das vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Kontenblatt zeigt, hat er über alle Einzahlungen umgehend und in runden Gummen durch Giro verfügt. Da er auf
8
diese Weise schwerlich Rechnungen der Bauherren begleichen konnte, liegt der Schluß nahe, daß er die Gesamtsumme auf ein Privatkonto geleitet hat, wo sie dann wiederum seiner alleinigen Kontrolle und Verfügung unterworfen gewesen wäre. Bas Konto 00 ist, wenn der in Ablichtung überreichte Auszug vollständig ist, am 16. Oktober 1961 mit einer Gutschrift von 1.966.— BM eröffnet worden. Babei dürfte es sich um die vierte der dem Beklagten zur Last gelegten Zahlungen handeln, nämlich um eine Überweisung des am 7. Oktober 1961 von der U®B-Bausparkasse ausgekehrten Betrages, der in der Klageschrift offenbar versehentlich teils mit 1.960,— DM, teils mit 1.996.— BM beziffert worden ist. Insgesamt belaufen sich die -inzahiungen auf das Konto 00, wie-s.die Kläger übereinstimmend mit dem Kontoauszug in der "Anlage II" ihres Schriftsatzes vom 10. Dezember 1964 zusammengestellt haben, auf 54.053.49 DM. Gfl|p hat auch diesen Betrag keineswegs ganz für sich behalten. Die Kläger bringen ihm selbst in der "Anlage III" Leistungen in Höhe von 30.801.06 DM gut. Diese Zahl ergibt sich, wenn die bereits in einen anderen Zusammenhang gestellte Überweisung von 20.000.— DM an Notar Otu^HHV und die erst später erfolgte Einzahlung von 16.000.— DM auf das neue Baukonto 00 außer Betracht gelassen werden, d.h. wenn die errechnete Endsumme von 66.801.06 DM um insgesamt 36.000.— DM vermindert wird, um die nach dem Zugeständnis der Kläger aus der Masse des Kontos bewirkten Zahlungen zu isolieren. Gegenüber der durch den Kontoauszug belegten Einnahme von 54.053.49 DM verbliebe dann ein Defizit von 23.252.43 DM. Es würde - nach der Aufdeckung - das eilige Bestreben G^HI^P verständlich machen, den hinter sich gebrachten Betrag wenigstens teilweise zu erstatten, und der Bezeichnung der Einzahlung von insgesamt 16.000.— DM auf das nunmehr gesicherte Baukonto 00 als "Rückzahlung von Konto ihren guten
Sinn geben. Von einer Überzahlung, wie sie nach der Konstruktion des Berufungsgerichts erfolgt wäre, könnte dann
freilich keine Rede sein. V/enn die Angaben der Kläger weiterhin zugrunde gelegt werden, verbliebe immer noch ein Fehlbetrag von 7.252.43 SM. Das hätte zur Folge, daß insbesondere der vom Beklagten eingangs überwiesene Betrag von 1.966.— DM nicht als erstattet angesehen werden könnte. Denn der Beklagte hätte keinen Anspruch darauf, daß die Rückzahlungen in erster Linie auf die
von ihm verursachten Verluste verrechnet würden. Die Kläger müßten im Gegenteil so gestellt werden, als ob der Beklagte die pflichtwidrige Überweisung auf das Konto flP nicht vorgenommen hätte mit der Folge, daß der Lr-stattungsbetrag von 16.000.— DM ganz zu dem Ausgleich der sonst dem Konto entzogenen Beträge zur Verfügung stände. Nur wenn sich eine Glattstellung des Kontos durch die Rückzahlung jener 16.000.— DM ergeben sollte, etwa weil G^H9 noch weitere Leistungen für Rechnung der Bauherren gutgebracht werden müßten, fiele darunter auch der dem Beklagten angelastete Betrag von 1.966.— DM. Ob darüber hinaus noch etwas zu dem Ausgleich des schon vor der Errichtung des Kontos flp bewirkten Verlustes von 4.693.89 DM übrig bleiben könnte, ist nicht abschließend zu beurteilen.
Nach alledem bedarf die Behauptung des Beklagten, daß der von ihm bewirkte Schaden durch die von zuletzt
gezahlten 16.000.— DM vollends ausgeglichen worden sei, einer erneuten tatsächlichen Nachprüfung. Das Berufungsgericht wird sich hierbei, wenn es dies für erforderlich hält, sachverständiger Hilfe bedienen können. Andererseits folgt aus den eigenen Zahlenangaben der Kläger, daß sie bei den bisher behandelten Vorgängen höchstens 4.693.89 und 1.966.— DM, insgesamt also 6.659*89 DM verloren haben können.
In diesen Zusammenhang gewinnt die "Anlage I” des mehrfach genannten Schriftsatzes Bedeutung. Die Kläger haben hier dargelegt, daß das Anderkonto des Be-
klagten nach der Auszahlung des gesamten Bestandes vom 17- Januar 1961 an G®HBP weiterhin benutzt worden sei.
Sie haben Einnahmen ab 24. August 1961 in Höhe von 20.337.15 DM und Ausgaben von 17.159-04 DM gegenüberge-stelit und so einen weiteren, vorn Beklagten unmittelbar zu vertretenden Fehlbetrag von 3.178.11 DM errechnet, der alsdann auch in der GesamtaufStellung ihres Schadens ("Anlage III") erscheint. Die Kläger haben sich jedoch nicht eindautig darüber erklärt, ob sie diesen Posten im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt und - wenn ja -ob sie ihn hüfsweise zur Auffüllung der 31.489.89 DM betragenden Klagesumme geltend machen wollen. Sie werden hierüber nach § 139 ZPO zu befragen sein.
Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigetreten werden, daß der wegen des Betreuerwochseis erhobene Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.800.— DM unbegründet sei, weil der Beklagte keine Gebühren in Rechnung gestellt habe und die Kläger mithin nicht durch eine Doppelzahlung belastet seien. Diese Begründung wäre nur dann stichhaltig, wenn zugleich festgestellt worden wäre, daß die Betreuung durch den Beklagten ebenfalls 4.800.— DM gekostet hätte, oder daß sich der Beklagte in dieser Hinsicht noch gar nicht verpflichtet hatte. Sollte den Klägern dagegen eine ebensolche Betreuung wie jetzt durch die Wohnungsbaugenossenschaft "Mieterschutz" zugesagt worden sein, und sollten die hierfür anzusetzenden Gebühren unter 4.800.— DM liegen, so könnte sich die Schadensersatzforderung immerhin in Höhe des Unterschiedsbetrages als begründet erweisen. Hierzu müßte freilich weiter festgestellt werden, daß die Kläger an ihre jetzige Betreuerin tatsächlich für die in Betracht kommenden Leistungen 4.800.— DM zu entrichten haben; in der "Anlage III" ist der Betrag nur mit 4.000.— DM angegeben.
11
Hach alledem mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger im ganzen aufgehoben werden; eine teilweise Zurückweisung der Revision ließ sich bei der ungeklärten Sachlage nicht abgrenzen und rechtfertigen. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.
Engels
Hanebeck Dr. Hauß
Br. Pfretzschncr
Dr. Nüßgens