BGB § 328 Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt gegenüber einem Erblasser zur Mitwirkung bei der testamentarischen Einsetzung seiner Tochter als Alleinerbin, so können der Tochter gegen den Anwalt aus schuldhafter Säumnis unmittelbare Ersatzansprüche erwachsen«, Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode» Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgena für Hecht erkannt; Der Beklagte, der damals noch nicht zu dem Notar bestellt war, erklärte sich bereit, zur Beurkundung einen Notar beizuziehen und mit ihm wiederzukommen. Die Klägerin und ihr Vater baten den Beklagten, mit dem Notar alsbald zu kommen, das Testament solle bald aufgenommen werden» Nach Rückkehr ins Büro faßte der Beklagte die AufZeichnungen in einem Aktenvermerk zusammen und unterrichtete den inzwischen verstorbenen Notar der den Aktenvermerk abholte. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe versprochen, das Testament auszuarbeiten, sich verpflichtet, für das Erscheinen eines Notars zu sorgen, bei der Aufnahme des notarischen Testaments zugegen zu sein und unterstützend sowie beratend mitzuwirken» Er sei vielfach, von ihr wie auch von ihrem Ehemann, erinnert worden» Hierbei habe sie gedrängt und auf den Krankheitszustand ihres Vaters hingewiesen» Balls Notar verhindert gewesen sei, habe der Beklagte einen anderen Notar bitten können» Für die Beteiligten sei die Person des Notars ohne Bedeutung gewesen» Der Beklagte habe auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages auch ihr gegenub« Bei der Besprechung am 21» Mai I960 habe er gesagt, er werde die Errichtung des Testaments dem Notar FflflHP übertragen und ihn veranlassen, den Erblasser hierzu aufzusuchen» Hiermit sei dieser einverstanden gewesen» Notar habe den Auftrag angenommen. Dementsprechend habe er der Klägerin, als sie ihn nach dem 21» Mai I960 an die Beurkundung erinnert habe, wiederholt gesagt, daß er für die Beurkundung nicht zuständig sei» Lediglich aus Gefälligkeit habe er die Erinnerungen an den Notar weitergegeben und sich erboten, ihn zu dem Erblasser zu fahren» Für den 11. Abweichend vom Landgericht, hat das Berufungsgericht .das Zustahd ©kommen eines Anwaltsvertrages zwischen dem Beklagten .und der Klägerin verneint ■ und dübh die Annahme . Benachteiligt sei hur die Klägerin, die statt Alleinerbin nur &iterbin zur Hälfte geworden sei« Doch hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin seien aus der Verletzung des Vertrages unmittelbar Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erwachsen« Zur Begründung hat es - unter Ablehnung eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter - auf die Bälle verwiesen, in denen Rechtsprechung und Schrifttum Schutzwirkungen von Verträgen auf dritte am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen erstreckt, und sich auf die ständige Rechtsprechung bezogen, nach der ein Hotar bei gleichem Verhalten der Klägerin haften würde (vgl. Bei Zugrundelegung dieser ira wesentlichen tat-richterlichen Feststellungen, die nicht angegriffen werden, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Vertrag nicht als Vertrag zugunsten Dritter im eigentlichen Sinne des § 328 BGB anzusehen ist» Denn der Beklagte war nicht verpflichtet, seine Leistungen der Klägerin zu erbringen. Es ist aber anerkannten Hechte, daß auch dritte am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen unter dem Schutzbereich vertraglicher Schadenshaftung stehen und auf dieser Grundlage eigene Ersatzansprüche erlangen können, wenn sie infolge einer Verletzung der von dem Vertragsschuldner primär dem Vertragsgläubiger geschuldeten Sorgfalt einen Schaden erleiden (vgl. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß sich hei dem vorliegenden Sachverhalt nach Sinn und Zweck des Vertrages zwischen dem Erblasser und dem Beklagten und nach den Grundsätzen von Ireu und Glauben die Annahme rechtfertigt, eine ver- Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte der Beklagte dem Erblasser durch Zuziehung eines Notars und rechtliche Beratung zur baldigen Errichtung eines Testamentes behilflich sein, durch das der Erblasser nach seinen Erklärungen gegenüber dem Beklagten die Klägerin als alleinige Erbin einsetzen wollte» Dieser Entschluß war der Klägerin bekannt» Gerade durch sie ließ der Erblasser den Beklagten zu sich holen, sie war an seinem Gespräch mit dem Beklagten über die Einzelfragen des Vorhabens beteiligt und sie ließ er auch bei den nachherigen Erinnerungen des Beklagten tätig werden» Im Bahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten hat der Erblasser die Klägerin demnach in einem erheblichen und für den Beklagten erkennbaren Umfang mitwirkend beigezogen» Daß die Klägerin Alleinerbin des Erblassers werden sollte, war Ausdruck und Ziel einer Fürsorge, die auf enger familiärer Verbundenheit beruhte; die Klägerin war das einzige noch lebende Kind des Erblassers» Wie das Testa-ment allein in ihrem Interesse errichtet werden sollte, so ging es dem Erblasser bei der Beauftragung des Beklagten auch nur darum, durch seine Mitwirkung ihre Erbfolge sicherzustellen. Sollten die Dienste, die der Beklagte dem Erblasser versprach, diesem auch dazu verhelfen, seine letzten Dinge so zu ordnen, wie er es sich in seiner Fürsorge für die Klägerin vorgenommen hatte, so wai* die Tätigkeit des Beklagten der Sache nach doch auch und gerade der Klägerin zu dienen bestimmt. Das war auch für den Beklagten klar und deutlich» Bei den nahen familiären Verhältnis des Erblassers zu der Klägerin und dem engen Einvernehmen, das ihn mit ihr in seiner Sorge für sie verband, konnte es für den Beklagten nicht zweifelhaft sein, daß der Erblasser mit seiner Beauftragung nicht nur sich selbst, sondern auch die Klägerin der vertraglichen Sorgfalt des Beklagten anvertraute. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß der Beklagte diese Sorgfalt auch der Klägerin schuldete» 3» Allerdings hat es sich in den bisher entschiedenen Fällen sogen» "Verträge mit Schutzwirkung für Dritte" (vgl» Larenz Schuldrecht aaü) in der Regel um die Erstreckung von sogenannten Verhaltenspflichten auf Dritte gehandelt (vgl» Larenz aaO § 11 III S» 127, der auf die von Stoll entwickelte Unterscheidung zwischen Leistungspflichten und Schutzpflichten hinweist)» Demgegenüber liegt hier das schadensursächliche Verhalten des Beklagten darin, daß er seiner Leistungspflicht nicht zeitgerecht nachgekommen ist» Der Erstreckung des Schutzes auf die Klägerin steht auch nicht entgegen, daß es bei den in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Fällen um Ersatz von Körper- und Sachschäden ging, während hier die Ersetzung eines Vermogensschadens in Frage steht. 5° Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten schuldhaft verletzt. diese Verpflichtungen, schon lange erfüllt haben., fiese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, hie besondere Eilbedürftigkeit folgte nach den rechtsirrtums-froien Ausführungen des Berufungsgerichts bereits aus dem vom Beklagten angenommenen besonderen Begehren des 69-jährigen Erblassers und der Klägerin, die Testamentserrichtung alsbald vorzunehmen; 3ie zeigte sich auch darin, daß der Beklagte, als sich die Erledigung verzögerte, mehrere Male zu dem baldigen Erscheinen gedrängt wurde« Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte, mochte ihm bei der Besprechung vom 21. Mai I960 eine akute Lebensgefahr des Erblassers auch nicht schon erkennbar gewesen sein, doch jedenfalls erkennen mußte und auch erkannt hat, daß die Testaraentserrichtung wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Erblassers besonders eilbedürftig war. Diese dem tatrichterlichen Bereich zugehörende Würdigung wird durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert» Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung in möglicher Weise daraus gewonnen, daß der Beklagte am 21. Mai I960 trotz der Knieverletzung den Erblasser aüfgesucht und später nicht geltend gemacht hat, daß nach diesem Zeitpunkt eine wesentliche Verschlimmerung seiner Verletzung eingetreten sei. dem Umstand entnehmen, daß der Erblasser - wie die Revision vorbringt - die körperlichen Beschwernisse des Beklagten kannte, noch daß er auf seine persönliche Anwesenheit bei der Beurkundung besonderen Wert legte« Bas gilt umso mehr, als der Erblasser auf eine besonders schnelle Errichtung des Testaments drängte und den Beklagten in kurzer Zeit mehrmals an die Erledigung erinnern ließ« 6» Vergeblich zieht die Revision die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten in Zweifel« Bas Berufungsgericht ist - mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für das Gegenteil - auf Grund der persönlichen Erklärungen der Klägerin bei ihrer Anhörung vor Gericht davon überzeugt, daß der Erblasser bis zuletzt willens gewesen ist, die Klägerin als Alleinerbin einzusetzen, und daß er auch im Beisein des Beklagten und des Notars hierbei verblieben wäre«
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein BGB § 328 Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt gegenüber einem Erblasser zur Mitwirkung bei der testamentarischen Einsetzung seiner Tochter als Alleinerbin, so können der Tochter gegen den Anwalt aus schuldhafter Säumnis unmittelbare Ersatzansprüche erwachsen«, BGH,UrtoV<. 6c Juli 1965 - VI ZR 47/64 OLG Hamm/V/estf«, LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 47/64 URTEIL ixj dem Rechtsstreit Verkündet am 6 o Juli 1965 Becker, Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts und Notars Paul B| 0 > I^HPstraßeÄj, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt ör. gegen grau Carola H t ra ß e geh« J > Klägerin, - Prozeßbevollmächtigterj e und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr« Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode» Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgena für Hecht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Oherlandesgerichte Hamm/Yfestf, vom 17. Dezember 1963 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt , Von Rechts wegen Tatbestand; Im Frühjahr I960 wollte der damals 69-jährige Vater der Klägerin, der Dreher Karl sHl^aus ein Testament errichten. Hierzu bat die Klägerin den Beklagten, den sie schon mehrfach als Rechtsanwalt in Anspruch genommen hatte, ihren Vater aufzusuchen, Kurze Zeit darauf, am 21, Mai I960, brachte sie ihn mit ihrem Wagen zu ihrem Vater, Mit ihm erörterte der Beklagte in ihrer Anwesenheit den Inhalt des Testaments und notierte in Stichworten die erforderlichen Daten sowie Verfügungswünsche, Danach sollte die Klägerin Alleinerbin werden und eine 1951 geborene Vollwaise, Enkelin des Erblassers und Nichte der Klägerin, als Vermächtnis ein Teilgrundstück von 450 qm sowie später 1 000 DM erhalten, Der Vater der Klägerin lehnte die Errichtung 3 eines eigenhändigen Testaments ab. Der Beklagte, der damals noch nicht zu dem Notar bestellt war, erklärte sich bereit, zur Beurkundung einen Notar beizuziehen und mit ihm wiederzukommen. Die Klägerin und ihr Vater baten den Beklagten, mit dem Notar alsbald zu kommen, das Testament solle bald aufgenommen werden» Nach Rückkehr ins Büro faßte der Beklagte die AufZeichnungen in einem Aktenvermerk zusammen und unterrichtete den inzwischen verstorbenen Notar der den Aktenvermerk abholte. In der Folgezeit baten die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten telefonisch mehrmals, auch noch in der am 6. Juni I960 beginnenden Woche, doch bald mit einem Notar *7 ; 1 *>r* /-*Vi J&U.JL mIJL J. X »W'ii. tung des Testaments vorbeizukommen. Der Be- klagte vereinbarte mit Notar einen Termine Jedesmal wurde der Termin wieder aufgehoben; in einem Falle war der Notar, in einem oder zwei Fällen der Beklagte verhindert. Am 10. Juni I960 verfiel der Vater der Klägerin plötzlich und verstarb. Daher konnte das Testament nicht mehr errichtet werden» Die Klägerin und ihre Nichte wurden kraft Gesetzes je zur Hälfte Miterben, Auf dieser Grundlage setzten sie sich auseinander. Am 2, März 1962 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Rechnung Über 44,51 DM für seihe Tätigkeit mit dem Vermerk» "Betr.» sM - Hl Die Klägerin fordert vom Beklagten Ersatz des ihr durch die Nichterrichtung des Testaments entstandenen Schadens, den sie auf 20.000 DM zuzüglich der Kosten der Erbauseinandersetzung und vermindert um die Kosten der unterbliebenen Testamentserrichtung und damit auf insge- samt 20.307,70 DM berechnet. 4 Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe versprochen, das Testament auszuarbeiten, sich verpflichtet, für das Erscheinen eines Notars zu sorgen, bei der Aufnahme des notarischen Testaments zugegen zu sein und unterstützend sowie beratend mitzuwirken» Er sei vielfach, von ihr wie auch von ihrem Ehemann, erinnert worden» Hierbei habe sie gedrängt und auf den Krankheitszustand ihres Vaters hingewiesen» Balls Notar verhindert gewesen sei, habe der Beklagte einen anderen Notar bitten können» Für die Beteiligten sei die Person des Notars ohne Bedeutung gewesen» Der Beklagte habe auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages auch ihr gegenub« V ov»ri^l T ^ "Pn v» <ji.pxAl.Ui uuug <-<m uZ XlUUilil^J.4 9 J.ux Vi . - . U* •**■»'» 4 Vv 4* t -v vi rt m ü i-vul/Un^ des Testaments in der vorgesehenen Form unter Hinzuziehung eines Notars zu sorgen. Das zeige auch der Umstand, daß er die Rechnung für seine anwaltliche Tätigkeit ihr zugesandt habe» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat bestritten, das Entwerfen des notarischen Testaments übernommen zu haben, und behauptet! Bei der Besprechung am 21» Mai I960 habe er gesagt, er werde die Errichtung des Testaments dem Notar FflflHP übertragen und ihn veranlassen, den Erblasser hierzu aufzusuchen» Hiermit sei dieser einverstanden gewesen» Notar habe den Auftrag angenommen. Damit sei seine anwaltliche Tätigkeit beendet gewesen. Dementsprechend habe er der Klägerin, als sie ihn nach dem 21» Mai I960 an die Beurkundung erinnert habe, wiederholt gesagt, daß er für die Beurkundung nicht zuständig sei» Lediglich aus Gefälligkeit habe er die Erinnerungen an den Notar weitergegeben und sich erboten, ihn zu dem Erblasser zu fahren» Für den 11. Juni I960 sei erneut Termin zur Beurkundung angesetzt gewesen» Der Beklagte stellt eine schuldhafte Verzögerung in Abrede« Der plötzliche Tod des Erblassers sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen« Am. 21« Mai I960 nabe dieser hoch einen rüstigen Eindruck gemacht« Es stehe auch nicht fest, daß .der Erblasser bis. .zu aainemVTode:-'gewillt■ gewesen sei, die Klägerin entsprechend seinem Aktenvermerk zr begünstigen« Er wendet ein,.die Klägerin treffe ein Sitverschulden, da sie ihn nicht sofort unterrichtet oder einen Hotar habe,- als. der Erblasser am 10« 'duni I960 in geschwebt habe« Das'' Landgericht ;hi;t/;'deh'Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben« Mit der Bevision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des BechtsmittelSo^.-.' Ents ch e idung sgründ e ; Abweichend vom Landgericht, hat das Berufungsgericht .das Zustahd ©kommen eines Anwaltsvertrages zwischen dem Beklagten .und der Klägerin verneint ■ und dübh die Annahme . abgelehnt, daß dem Be klagten, die Kläger in und der Erblasser gemeinsam vertraglich -gegenüb arge standen hätten« Hach seiner tlberz-eugung ist Vertragspartner des .Beklagten ausschließlich.der Erblasser geworden« l- In dem zwischen ihnen zustande; gekommehen Geschafts-besorgungsvertrag hat sieh der Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet, alsbald mit einem Hotar "beim Erblasser zu erscheinen und diesem bei der Er- klärung seines letzten Willens zu notarischem Protokoll beratend zur Seite zu stehen« Es hat verneint,; daß insoweit nur die Zusage einer zu.nichts verpflichtenden Gefälligkeit vorliege« Die übernommenen Ver- ; pfliohtungen hat der.Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts dadurch schuldhaft verletzt, daß er ihnen nicht zeitgerecht nachgekommen ist« Allerdings' habe, so hat das Berufungsgericht erwogen, der Erblasser selbst hierdurch keinen Schaden erlitten, so daß die Klägerin Ersatzansprüche nicht etwa als ererbte geltend machen könne. Benachteiligt sei hur die Klägerin, die statt Alleinerbin nur &iterbin zur Hälfte geworden sei« Doch hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin seien aus der Verletzung des Vertrages unmittelbar Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erwachsen« Zur Begründung hat es - unter Ablehnung eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter - auf die Bälle verwiesen, in denen Rechtsprechung und Schrifttum Schutzwirkungen von Verträgen auf dritte am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen erstreckt, und sich auf die ständige Rechtsprechung bezogen, nach der ein Hotar bei gleichem Verhalten der Klägerin haften würde (vgl. BGHZ 31f 5). ■■■II ■ Diese Ausführungen halten; im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 1, Das Berufungsgericht hat als alleinigen Vertragspartner des Beklagten den Erblasser angesehen. Weiterhin hat es angenommen, daß der Beklagte die ihm nach dem Vertrage obliegenden Leistungen nur dem Erblasser und nicht - oder nicht auch - der Klägerin versprochen hatte,, Bei Zugrundelegung dieser ira wesentlichen tat-richterlichen Feststellungen, die nicht angegriffen werden, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Vertrag nicht als Vertrag zugunsten Dritter im eigentlichen Sinne des § 328 BGB anzusehen ist» Denn der Beklagte war nicht verpflichtet, seine Leistungen der Klägerin zu erbringen. 2. Es ist aber anerkannten Hechte, daß auch dritte am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen unter dem Schutzbereich vertraglicher Schadenshaftung stehen und auf dieser Grundlage eigene Ersatzansprüche erlangen können, wenn sie infolge einer Verletzung der von dem Vertragsschuldner primär dem Vertragsgläubiger geschuldeten Sorgfalt einen Schaden erleiden (vgl. BGH Hrteile vom 21. September 1955 - VI ZR 118/54 -VersR 1955, 740; vom 25° April 1956 - VI ZR 34/55 -VersR 1956, 419 = NJW 1956, 1193 mit Anmerkung von Larenz; vom 15. Kai 1959 - VI ZR 109/58 - VersR. 1959, 645 = NJW 1959, 1676; vom'27. November 1959 - VI ZR 112/59 -VersR 1960, 155; Larenz, Schuldrecht I 7. Aufl. S» 126; ders. NJW I960, 78 fj Gernhuber, Festschrift für Nikisch S. 249; ders. JZ 1962, 533; Lorenz JZ I960, 108)» Oh der vorliegende Sachverhalt mit dem Berufungsgericht in die Gruppe der Verträge mit Schutzwirkung für Dritte, so wie sie verstanden wird, einzuordnen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß sich hei dem vorliegenden Sachverhalt nach Sinn und Zweck des Vertrages zwischen dem Erblasser und dem Beklagten und nach den Grundsätzen von Ireu und Glauben die Annahme rechtfertigt, eine ver- 8 tragliche Sorgfaltspflicht habe dem Beklagten auch gegenüber der Klägerin obgelegen» Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte der Beklagte dem Erblasser durch Zuziehung eines Notars und rechtliche Beratung zur baldigen Errichtung eines Testamentes behilflich sein, durch das der Erblasser nach seinen Erklärungen gegenüber dem Beklagten die Klägerin als alleinige Erbin einsetzen wollte» Dieser Entschluß war der Klägerin bekannt» Gerade durch sie ließ der Erblasser den Beklagten zu sich holen, sie war an seinem Gespräch mit dem Beklagten über die Einzelfragen des Vorhabens beteiligt und sie ließ er auch bei den nachherigen Erinnerungen des Beklagten tätig werden» Im Bahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten hat der Erblasser die Klägerin demnach in einem erheblichen und für den Beklagten erkennbaren Umfang mitwirkend beigezogen» Daß die Klägerin Alleinerbin des Erblassers werden sollte, war Ausdruck und Ziel einer Fürsorge, die auf enger familiärer Verbundenheit beruhte; die Klägerin war das einzige noch lebende Kind des Erblassers» Wie das Testa-ment allein in ihrem Interesse errichtet werden sollte, so ging es dem Erblasser bei der Beauftragung des Beklagten auch nur darum, durch seine Mitwirkung ihre Erbfolge sicherzustellen. Sollten die Dienste, die der Beklagte dem Erblasser versprach, diesem auch dazu verhelfen, seine letzten Dinge so zu ordnen, wie er es sich in seiner Fürsorge für die Klägerin vorgenommen hatte, so wai* die Tätigkeit des Beklagten der Sache nach doch auch und gerade der Klägerin zu dienen bestimmt. Der Abschluß des Vertrages des Erblassers mit dem Beklagten und die rechtzeitige Erfüllung der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen lagen sogar besonders in ihrem Interesse» Das war auch für den Beklagten klar und deutlich» Bei den nahen familiären Verhältnis des Erblassers zu der Klägerin und dem engen Einvernehmen, das ihn mit ihr in seiner Sorge für sie verband, konnte es für den Beklagten nicht zweifelhaft sein, daß der Erblasser mit seiner Beauftragung nicht nur sich selbst, sondern auch die Klägerin der vertraglichen Sorgfalt des Beklagten anvertraute. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß der Beklagte diese Sorgfalt auch der Klägerin schuldete» 3» Allerdings hat es sich in den bisher entschiedenen Fällen sogen» "Verträge mit Schutzwirkung für Dritte" (vgl» Larenz Schuldrecht aaü) in der Regel um die Erstreckung von sogenannten Verhaltenspflichten auf Dritte gehandelt (vgl» Larenz aaO § 11 III S» 127, der auf die von Stoll entwickelte Unterscheidung zwischen Leistungspflichten und Schutzpflichten hinweist)» Demgegenüber liegt hier das schadensursächliche Verhalten des Beklagten darin, daß er seiner Leistungspflicht nicht zeitgerecht nachgekommen ist» Dieser Unterschied verwehrt es aber nicht schon grundsätzlich, einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten - bei im übrigen gegebenen Voraussetzungen - den Schaden zuzubilligen, der ihm aus nicht zeitgerechter Leistung entstanden ist (vgl» Wussovv aaO fz 1125 am Ende)» Auch in den bisher anerkannten Fällen einer Drittwirkung handelte es sich nicht nur um Pflichten, die ohne inhaltliche Beziehung zur geschuldeten Leistung waren» Ihre Leistungsnähe war vielmehr unterschiedlich» Der Umstand allein, daß dem Dritten keine eigene Forderung auf Erfüllung - und damit auch auf seitgerechte Erfüllung -zukommt, steht ebensowenig entgegen wie bei Verletzung 10 sonstiger Sorgfaltspflicht (Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 88, ls ".aus positiver Vertragsverletzung") die Zubilligung des durch eine mangelhafte Leistung hervorgerufenen Schadens daran zu scheitern braucht, daß der Dritte keinen Anspruch auf mangelfreie Leistung (oder auf Mängelbeseitigung) hat (vgl. BGHZ 33? 247). Aller-dings muß sich eine Erstreckung gerade auch insoweit aus Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben rechtfex*tigen. Das ist aber hier der Pall. 4. Der Erstreckung des Schutzes auf die Klägerin steht auch nicht entgegen, daß es bei den in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Fällen um Ersatz von Körper- und Sachschäden ging, während hier die Ersetzung eines Vermogensschadens in Frage steht. Diesem Umstand kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Nicht nur im Rahmen vertraglicher Haftung ist ein Vermögens-sehaden ebenso wie Körper- und Sachschäden zu ersetzen. Auch im Rechtsverhältnis der Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo), ebenfalls einem Schuldverhältnis ohne primäre leistungspflicht (Larenz aaO § 4 S. 39), ist bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten die Ersatzfähigkeit von Vermögensschäden anerkannt. 5° Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten schuldhaft verletzt. a) Zur Erfüllung der oben näher gekennzeichneten Pflichten hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine Frist von höchstens einer Woche zugebilligt. Beim Tode des Erblassers 20 Tage nach der Besprechung mußte und konnte der Beklagte nach Ansicht des^BeriifungB^ricIita'L-''' 11 diese Verpflichtungen, schon lange erfüllt haben., fiese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, hie besondere Eilbedürftigkeit folgte nach den rechtsirrtums-froien Ausführungen des Berufungsgerichts bereits aus dem vom Beklagten angenommenen besonderen Begehren des 69-jährigen Erblassers und der Klägerin, die Testamentserrichtung alsbald vorzunehmen; 3ie zeigte sich auch darin, daß der Beklagte, als sich die Erledigung verzögerte, mehrere Male zu dem baldigen Erscheinen gedrängt wurde« Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte, mochte ihm bei der Besprechung vom 21. Mai I960 eine akute Lebensgefahr des Erblassers auch nicht schon erkennbar gewesen sein, doch jedenfalls erkennen mußte und auch erkannt hat, daß die Testaraentserrichtung wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Erblassers besonders eilbedürftig war. b) Daß der Beklagte seine pflichtwidrige Säumnis nicht zu vertreten habe, hat er nicht nachzuweisen vermocht (vgl. § 285 BGB), wie das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Hechtsirrtum angenommen hat. Soweit ein Termin wegen Verhinderung des Notars nicht wahrgenommen werden konnte, mußte der Beklagte, wenn anders eine wesentliche Verzögerung nicht zu vermeiden war, eine anderweitige Vorsorge treffen. Sie war zulässig, weil der Erblasser die Person des beurkundenden Notars als gleichgültig bezeichnet hatte, und war ohne besondere Schwierigkeiten möglich, weil am gemeinsamen Ort üMil mehrei’e Notare zur Verfügung standen. Einer besonderen Anweisung durch den Erblasser bedurfte es wegen der dem Beklagten bekannten besonderen Eilbedürftigkeit nicht. Soweit die weiteren 12 Termine wegen eigener Verhinderung des Beklagten aufgehoben wurden oder nicht zustande kamen, ist der Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Meinung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entschuldigt» Das Berufungsgericht hat sich insbesondere nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte wegen einer schmerzhaften Knieverletzung an der zeitgerechten Erledigung seiner Pflichten schuldlos verhindert war» Es hat das Gegenteil festgestellt o Diese dem tatrichterlichen Bereich zugehörende Würdigung wird durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert» Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung in möglicher Weise daraus gewonnen, daß der Beklagte am 21. Mai I960 trotz der Knieverletzung den Erblasser aüfgesucht und später nicht geltend gemacht hat, daß nach diesem Zeitpunkt eine wesentliche Verschlimmerung seiner Verletzung eingetreten sei. Entgegen der Meinung der Revision hat der Beklagte in der Berufungsbegründung nur vorgetragen, daß er infolge seiner schweren Beinverletzung nicht selbst sein Automobil habe lenken können. Der von ihm erst bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht gegebenen Darstellung, er sei zur Wahrnehmung der Termine gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, ist das Berufungsgericht ersichtlich nicht gefolgt. Ein Rechtsfehler kann hierin nicht erblickt werden. Zu Unrecht hält die Revision die Verpflichtung des Beklagten für eingeschränkt, weil der Erblasser eine Verzögerung der Testamentserrichtung aus den in der Person des Beklagten liegenden gesundheitlichen Gründen in Kauf genommen habe. Entgegen ihrer Auffassung mußte das Berufungsgericht eine solche Einschränkung weder dem Umstand entnehmen, daß der Erblasser - wie die Revision vorbringt - die körperlichen Beschwernisse des Beklagten kannte, noch daß er auf seine persönliche Anwesenheit bei der Beurkundung besonderen Wert legte« Bas gilt umso mehr, als der Erblasser auf eine besonders schnelle Errichtung des Testaments drängte und den Beklagten in kurzer Zeit mehrmals an die Erledigung erinnern ließ« 6» Vergeblich zieht die Revision die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten in Zweifel« Bas Berufungsgericht ist - mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für das Gegenteil - auf Grund der persönlichen Erklärungen der Klägerin bei ihrer Anhörung vor Gericht davon überzeugt, daß der Erblasser bis zuletzt willens gewesen ist, die Klägerin als Alleinerbin einzusetzen, und daß er auch im Beisein des Beklagten und des Notars hierbei verblieben wäre« Diese Würdigung ist möglich, genügt den Erfordernissen einer ausreichenden Begründung und ist rechtlich nicht zu beanstanden, 7» Die Annahme des Berufungsgei’ichts, in der Beeinträchtigung der tatsächlichen Erwerbsaussicht der Klägerin sei die Zufügung eines Schadens im rechtlichen Sinne zu erblicken, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl, BGH Urt, vom 19- Juni 1952 - III ZR 217/50 - LM § 249 BGB Z~PaJ Nr, 5 mit weiteren Nachweisen), -14- III» Die sonach unbegründete lievision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Hanebeck Dr» Bode Bundesrichter K.Meyer ist beurlaubt» Hanebeek Dr. Pfretzschner Pr« Nußgens