a) Ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter der Herrschaft der MRVO Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone eine einstweilige Anordnung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über einstweilige Verfügungen erlassen worden9 so kann auch § 945 ZPO entsprechend anwendbar sein. Am 29* August 1957 ordnete das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag der beigeladenen Klägerin an, daß die Vollziehung der einstweiligen Anordnungen des landesyerwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die Berufungen gegen die Urteile vom 27. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr diesen Schaden zu ersetzen« Das ergebe sich aus der Bestimmung des § 945 ZPO, die auf das Verhältnis der Parteien in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnungen mindestens entsprechend anwendbar sei« Mit dem Verlangen nach Zahlung von 7.000 DM nebst 4 # Prozeßzinsen hat sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz eines Teilschadens in Anspruch genommen« Bei den Bedenken, die gegen das Bauvorhaben der Klägerin erhoben worden seien und nach seiner ursprünglichen Ablehnung durch die 1« Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges steht nicht mehr in Frage, nachdem das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil (MDR 1959, 496) die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts mißbilligt und unter Aufhebung des landgerichtlichen Brozeßurteils die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hatte« Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war in dem weiteren Verfahren nicht nur für das Landgericht und für das -»erufungsgericht selbst bindend, vielmehr ist nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 25» 200 auch das hevisionsgericht an diese Beurteilung gehaltene Die Sachlage ist in dieser Hinsicht nicht wesentlich, anders, als wenn durch rechtskräftiges Zwischenurteil über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 275 ZPO) entschieden worden wäre, 29 Die einstweiligen Anordnungen, aus deren Vollziehung die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch herleitet, sind im Geltungsbereich und während der Geltungsdauer der MRVO Nr, 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone ergangene Diese Verordnung enthielt keine Bestimmungen, die den Erlaß einstweiliger Anordnungen vorsahen, sie verwiös auch nicht wie § 34 der für die Länder der US-Zone erlassenen Ver-waltungsgerichtsgesetze auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung als ergänzend heranzuziehendeo Recht. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen» ob auf einstweilige Anordnungen, die unter der Herrschaft der MRVO Hr. 165 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangen sind, die Bestimmung des § 945 ZPO‘überhaupt anwendbar ist. Es ist der Ansicht, sie sei jedenfalls darum keine taugliche Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Klägerin, weil § 945 ZPO einen Anspruch auf Schadensersatz nur dem Gegner dessen gewähre, der die einstweilige Anordnung erwirkt habe, die Klägerin aber auch als Beigeladene nicht Gegnerin der Beklagten in dem Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Anordnungen gewesen sei« Gev/iß bezieht sich die Vorschrift nur auf Arreste und einstweilige Verfügungen des Zivilprozeßrechts« Mjt den letzteren standen aber die einstweiligen Anordnungen, die das Landesverwaltungsgericht auf den Antrag der Beklagten erlassen hat, in einer Linie« OVG Münster, Beschluß vom 27« Januar 1955 - ZBR 1955» 124)« So ist auch im vorliegenden Palle däs iandesverwaltungsgericht bei dem Erlaß der einstweiligen Anordnungen entsprechend den Regeln der Zivilprozeßordnung über einstweilige Verfügungen verfahren. Wer gegen seinen Prozeßgegner auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung vorgeht, die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer noch vorzunehmenden weiteren sachlichen Prüfung ergangen ist, sich vorerst nur vorläufige Wirkungen beimißt oder dem Antragsteller auf summarische Prüfung seines Vorbringens nur das Provisorium einstweiliger Maßnahmen gewährt, muß es in Kauf nehmen, daß er von seinem Gegner schadensersatzpflich« tig.gemacht werden kann, wenn sich erweist, daß die Entscheidung nicht gerechtfertigt gewesen ist«. b) Die in § 945 ZPO bestimmte Schadensersatzpflicht trifft die Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, jedoch nur gegenüber dem "Gegner”o Als Gegner der einst- ^ weiligen Verfügung ist nach dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften derjenige anzusehen, gegen den sich nach der Absicht des Antragstellers und des Gerichts die Verfügung richtet o Es ist der Antragsgegner, gegen den der Antragsteller des Verfahrens in dem zwischen ihnen bestehenden streitigen Rechtsverhältnis den Rechtsschutz der einstweiligen Verfü-gung beansprucht (§§ 935» 940 ZPO)« Wer durch die einstweilige Verfügung in seinen Rechten berührt wird, ohne Antrags-gegner zu sein, genießt nicht die besondere Berechtigung aus § 945 ZPO, sondern bleibt darauf verwiesen, etwaige Schadens*» ersatzansprüche nach den sonstigen Vorschriften geltend zu machen (RGZ 121, 185; RG HRR 1930 Nr. 1406; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilpr.oze Brechts 8. § 945 An. 4 A)» Nur wenn sich das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Gebot oder Verbot unzulässigerweise unmittelbar gegen einen anderen als den Antragsgegner richtet, kann dieser Dritte, was das Berufungsgericht ebenso wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 121, 185, 188 dahingestellt gelassen hat, mit Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 19» Aufl. In vorliegenden Palle ist die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht Antragsgegnerin der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gewesen«. antragt und erlassen« Daß der Stadtverwaltung in den einstweiligen Anordnungen aufgegeben wurde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weitere Bauarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin zu verhindern, führte zwar dazu, daß im Ergebnis die Klägerin getroffen wurde; aber nicht sie war die Adressatin des Gebotes, sondern es war allein die Stadtverwaltung, an die es sich richtete« Das Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt, daß die Klägerin durch ihre Beiladung in den Verfahren Gegnerin der Beklagten im Sinne des § 945 ZPO geworden sei und das Recht erlangt habe, nach dieser Bestimmung Schadensersatz fordern zu können» Durch die Beiladung, so hat es erwogen, werde der Beigeladene nicht Partei; er sei vielmehr beteiligter Dritter an einem fremden Rechtsstreit; als solcher verfolge er in den Grenzen des Streitgegenstandes des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens eigene Interessen durch Unterstützung der einen oder anderen Partei, also im Kampf für oder gegen fremde Hechte, Auch wenn seine Beiladung eine notwendige sei, könne er insbesondere nicht verurteilt werden, außer zur Tragung von Verfahrenskosten» Es gehe daher nicht an, den Beigeladenen als Gegner einer gegen eine Partei ergangenen einstweiligen Anordnung anzusehen, und es sei, jedenfalls für den Bereich der MRVO Nr» 165? Dies bedeute, daß der Beigeladene, wenn er auch nur Uber Rechte und Pflichten der Hauptparteien prozessiere und ihm selbst in der Sache nichts zu- oder aberkannt werden könne, doch das Upteil für und gegen sich gelten und wirken lassen müsse« Gleiches gelte für einstweilige Anordnungen, die unabhängig von formeller Rechtskraft sofort wirksam seien. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß die Klägerin Antragsgegnerin der Beklagten in dem Anordnungsyerfahren gewesen ist» Auch wenn sie die Entscheidungen, die in den Verfahren der Beklagten gegen die Stadtverwaltung DflBB ergingen, als Beigeladene Rechtens hinnehmen mußte, war und blieb sie doch nur D r i t t beteiligte. Dem Antragsteller eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Schadenshaftung nach § 945 ZPO auch gegenüber einem Beigeladenen aufzubürden, verbietet sich umso mehr» als die Beiladung von Amts wegen oder auf einen Antrag erfolgen kann» den der Antragsteller des Verfahrens nicht gestellt zu haben braucht» sondern der auch von seinem Gegner oder demjenigen gestellt worden sein kann» der beigeladen zu werden wünscht« Es kann also geschehen» daß es zu einer Beiladung kommt» deren sich die Partei» die das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Gang gebracht hat, nicht zu versehen brauchte« Eine Schadenshaftung dem Beigeladenen gegenüber würde solchenfalls über das Risiko hinausgehen, wie es § 945 ZPO den Antragsteller, der einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung gegen seinen Schuldner bzw« Streitgegner ausbringt, tragen läßt und berechtigterweise auch nur darum tragen lassen kann, weil der Antrag» steiler weiß, von wessen Seite er sich gegebenenfalls auf Schadensersatzansprüche gefaßt machen muß, und weil er solche Ansprüche bei seinem Vorgehen wägend in Betracht ziehen kann« Im vorliegenden Palle wird den Beklagten freilich nicht unbekannt gewesen sein, daß sich die von ihnen beantragten einstweiligen Anordnungen zu dem Nachteil der Klägerin auswirken mußten« Das kann aber die grundsätzlichen Bedenken nicht ausräumen, die dagegen bestehen» die Berechtigung aus § 945 ZPO auch dem Dritten zuzubilligen, der als Beigeladener an einem verv/altungsge rieht liehen Verfahren beteiligt ist« Der entgegenstehenden Ansicht von Bettermann (siehe auch bereits seine Bemerkung zu dem vorliegenden Pall in seinem Aufsatz "Zivilgerichtlich verfolgbarer Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigter Verwaltungsvollstreckung?” in JZ I960, 336 Fußnote 6) Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht den auf § 945 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin für unbegründet gehalten«
Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung: ja nein 2201 077 ZPO § 945 a) Ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter der Herrschaft der MRVO Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone eine einstweilige Anordnung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über einstweilige Verfügungen erlassen worden9 so kann auch § 945 ZPO entsprechend anwendbar sein. b) Eine Schadensersatzpflicht des Antragstellers nach § 945 ZPO kommt aber nur gegenüber dem Gegner des Verfahrens in Betracht; einem Dritten gegenüber besteht sife auch dann nicht, wenn er zu dem Verfahren beigeladen worden war» BGH, Wrt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61 - OLG Hamm/tfestf. LG Dortmund VI ZK 47/61 Verkündet am 7<> November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge s chäft s st eIle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der V4HHHB “ V.a.G., vertreten durch den Vorstand, DwKBPt M^allee d, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. den Kaufmann A.W. Straße flfc. in B 2. den Stadtdirektor Br. A. CM*-St r. in B Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Hanebeck, Br«, Hauß und Heinrich Meyer? für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 21. Bezember I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Ecke allee/W^IHfc-CflHB-Straße in DdHB» Sie errichtete auf dem Grundstück ein achtgeschossiges Y/ohngebäude und ein dreigeschossiges Büro- und Lagerhaus„ Die Bauarbeiten begannen Anfang März 1957» nachdem die Stadtverwaltung DflHÜM der Klägerin durch vorläufige Baugenehmigung vom 19» Februar 1957 gestattet hatte, die Ausschachtungsarbeiten und die Bauarbeiten für das Kellermauerwerk bis zur Erdoberkante ausschließlich Kellergeschoßdecke “auf eigene Gefahr und Verantwortung und auf entschädigungslosen Widerruf“ auszuführen. Die endgültige Baugenehmigung wurde der Klägerin mit Bauschein vom 11a Juli 1957 erteiltp Die Beklagten, Grundstücksnachbam der Klägerin, fühlten sich durch das Bauvorhaben der Klägerin beeinträchtigt, weil es dem Gharakter des reinen Wohngebietes widerspreche und die Voraussetzungen für eine Dispenserteilung nicht Vorlagen« Sie erhoben im März 1957 bei dem Landesverwaltungs-ge rieht Gelsenkirchen gegen die Stadtverwaltung D0|i Klage mit dem Anträge, die der Klägerin erteilte Bauerlaubnis aufzuheben und die Stadtverwaltung D(|p für verpflichtet zu erklären, die inzwischen getroffenen baulichen Maßnahmen beseitigen zu lassen (1 K 21/57 und 1 K 29/57 LVG Gelsenkirchen). Gleichzeitig beantragten sie, der Stadtverwaltung DB||p im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Fortgang der Bauarbeiten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (IN 1/57 und 1 N 2/57 LVG Gelsenkirchen). Das Landes-verwaltungsgericht beschloß am 15« März 1957 die Beiladung der Klägerin und erließ am gleichen Tage die beantragten einstweiligen Anordnungen. Die Bauärbeiten wurden daraufhin am 19. März 1957 eingestellt. Stadtverwaltung und Klägerin erhoben Widerspruch gegen die einstweiligen Anordnungen. Das Bandesverwaltungsgericht bestätigte sie durch Urteile vom 27. Marz 1957«» Stadtverwaltung und Klägerin legten hiergegen Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hob die einstweiligen Anordnungen durch Bescheid vom 28. Mai 1957 (VII A 475/57 und VII A 476/57) auf. Die Bauarbeiten wurden am 20. Juni 1957 wieder auf genommen.. Gegen die Bescheide des Oberverwaltungsgerichts stellten die Beklagten Antrag auf mündliche Verhandlung. Sie erwirkten ferner gegenüber der sich weigernden Stadtverwaltung im Beschwerdewege eine Entscheidung des Wiederaufbauministers des Bandes Nordrhein-Westfalen, durch die der Stadtverwaltung aufgegeben wurde, in Ausführung der einstweiligen Anordnungen des Bandesverwaltungsgerichts die Baustelle erneut stillzulegen. Die Arbeiten wurde» daraufhin am 22. August 1957 wieder eingestellt. Am 29* August 1957 ordnete das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag der beigeladenen Klägerin an, daß die Vollziehung der einstweiligen Anordnungen des landesyerwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die Berufungen gegen die Urteile vom 27. März 1957 auszusetzen sei. Die Arbeiten wurden daraufhin am 30. August 1957 wieder auf genommen. Das Oberverwaltungsgericht entschied über die Berufungen 4 durch - rechtskräftige - Urteile vom 10. September 1957 (NJW 1958, 354) - Es hob die Entscheidungen des Landesverwal-tungsgerichts auf und wies die Anträge auf Erlaß der einstweiligen Anordnung ab, weil ein Rechtsanspruch der Beklagten auf Vornahme des beantragten Verwaltungsaktes nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Voraussetzungen für den Erlaß der einstweiligen Anordnungen daher nicht gegeben seien. Das Landesverwaltungsgericht wies, danach durch die - rechtskräftigen - Urteile vom 19 <*. Dezember 1958 und 27» Februar 1959 die Klagen des Zweit beklagten Dr. fHHI bzw« Erstbeklagten gegen die Stadtverwaltung DflBHP ab« Die Klägerin hat behauptet, die Stillegung der Bauarbeiten zufolge der einstweiligen Anordnungen habe ihr einen Schaden von über 92 000 DM verursacht. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr diesen Schaden zu ersetzen« Das ergebe sich aus der Bestimmung des § 945 ZPO, die auf das Verhältnis der Parteien in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnungen mindestens entsprechend anwendbar sei« Mit dem Verlangen nach Zahlung von 7.000 DM nebst 4 # Prozeßzinsen hat sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz eines Teilschadens in Anspruch genommen« Die Beklagten haben eine Schadensersatzpflicht nach Grund und Höhe bestritten. Sie sind der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten und haben den Standpunkt eingenommen, die Klägerin habe sich ihren.Schaden selbst zuzuschreiben. Bei den Bedenken, die gegen das Bauvorhaben der Klägerin erhoben worden seien und nach seiner ursprünglichen Ablehnung durch die ~ 5 - Stadtverwaltung und wiederholten Besprechungen aller Betel-ligten zu verbindlichen Erklärungen der Stadtverwaltung Uber eine von der Außenstelle Essen des Wiederaufbauministeriums vorgeschlagene Änderung der Baupläne geführt hätten, habe die Klägerin nämlich damit rechnen müssen, daß die Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung angreifen würden« Da die vorläufige Genehmigung unter dem Vorbehalt des Y/iderrufs erteilt worden sei, habe die Klägerin auf eigene Gefahr gebaut« Das Landgericht hat die Klage zunächst mit der Begründung abgewiesen, daß sie im ordentlichen Rechtswege nicht zulässig sei« Nachdem dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29« September 1958 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hat das Landgericht die Klage in der Sache abge-wiesen« Die‘Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter« Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründes 1« Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges steht nicht mehr in Frage, nachdem das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil (MDR 1959, 496) die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts mißbilligt und unter Aufhebung des landgerichtlichen Brozeßurteils die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hatte« Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war in dem weiteren Verfahren nicht nur für das Landgericht und für das -»erufungsgericht selbst bindend, vielmehr ist nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 25» 200 auch das hevisionsgericht an diese Beurteilung gehaltene Die Sachlage ist in dieser Hinsicht nicht wesentlich, anders, als wenn durch rechtskräftiges Zwischenurteil über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 275 ZPO) entschieden worden wäre, 29 Die einstweiligen Anordnungen, aus deren Vollziehung die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch herleitet, sind im Geltungsbereich und während der Geltungsdauer der MRVO Nr, 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone ergangene Diese Verordnung enthielt keine Bestimmungen, die den Erlaß einstweiliger Anordnungen vorsahen, sie verwiös auch nicht wie § 34 der für die Länder der US-Zone erlassenen Ver-waltungsgerichtsgesetze auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung als ergänzend heranzuziehendeo Recht. Wohl hat das Ge« setz vom 23« September 1952 über das Bundesverwaltungsgericht (BGBl I, 625) in seinem § 30 einstweilige Anordnungen im Verfahren vor diesem Gericht zugelassen; allgemein hat aber erst die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (RGBl X, 17), die die MRVO Rr» T65 und die Msüddeutsehen” Verwaltungs-gerichtsgesetze ablöste, in ihrem § 123 einstweilige Anordnungen in das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich eingeführt, ihre Voraussetzungen geregelt und bestimmt, daß neben änderen Vorschriften der Zivilprozeßordnung auch die des § 945 für den Erlaß einstweiliger Anordnungen entsprechend gilt. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen» ob auf einstweilige Anordnungen, die unter der Herrschaft der MRVO Hr. 165 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangen sind, die Bestimmung des § 945 ZPO‘überhaupt anwendbar ist. Es ist der Ansicht, sie sei jedenfalls darum keine taugliche Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Klägerin, weil § 945 ZPO einen Anspruch auf Schadensersatz nur dem Gegner dessen gewähre, der die einstweilige Anordnung erwirkt habe, die Klägerin aber auch als Beigeladene nicht Gegnerin der Beklagten in dem Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Anordnungen gewesen sei« Diese Beurteilung wird von der Revision vergeblich angegriffen. " a) Allerdings unterliegt es keinem begründeten Zweifel, daß § 945 ZPO im Zusammenhang mit einem Verfahren der hier in Bede stehenden Art anwendbar sein kann. Gev/iß bezieht sich die Vorschrift nur auf Arreste und einstweilige Verfügungen des Zivilprozeßrechts« Mjt den letzteren standen aber die einstweiligen Anordnungen, die das Landesverwaltungsgericht auf den Antrag der Beklagten erlassen hat, in einer Linie« Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat trotz Pehlens einschlägiger VerfahrensvorSchriften in der MRVO Nr. 165 den Erlaß einstweiliger Anordnungen nach dem Vollbild der Zi-vilprozeßordnung für zulässig gehalten, wenn eine offensicht- | liehe Verfahrenslücke die Anwendung dieses Rechtsinstituts gebot, um den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 27« Januar 1955 - ZBR 1955» 124)« So ist auch im vorliegenden Palle däs iandesverwaltungsgericht bei dem Erlaß der einstweiligen Anordnungen entsprechend den Regeln der Zivilprozeßordnung über einstweilige Verfügungen verfahren. Diese Parallelität legt die entsprechende Anwendung auch des § 945 ZPO *1 nahe. Allerdings gehört diese Bestimmung trotz ihrer Stellung in der Zivilprozeßordnung und ihrer Anfügung an die verfahrensrechtlichen Vorschriften Uber Arrest und einstweilige Verfügung inhaltlich dem materiellen Hecht an» Obendrein stellt es eine Ausnahme von dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Verschuldenshaftung dar, daß hier eine Schadenshaftung normiert worden ist, die kein Verschulden voraussetzt, sondern allein daran geknüpft ist, daß ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung vollzogen worden ist, von denen sich hernach erweist, daß sie von Anfang an ungerechtfertigt waren. Doch bringt § 945 ZPO einen Rechtsgedanken zu dem Ausdruck, der auch in den Bestimmungen der §§ 502 Abs. 4, 600 Abs« 2, 717 Abs« 2 ZPO wiederkehrt und eine über die Vorschrift des § 945 ZPO hinausgreifende Bedeutung hat« Wer gegen seinen Prozeßgegner auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung vorgeht, die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer noch vorzunehmenden weiteren sachlichen Prüfung ergangen ist, sich vorerst nur vorläufige Wirkungen beimißt oder dem Antragsteller auf summarische Prüfung seines Vorbringens nur das Provisorium einstweiliger Maßnahmen gewährt, muß es in Kauf nehmen, daß er von seinem Gegner schadensersatzpflich« tig.gemacht werden kann, wenn sich erweist, daß die Entscheidung nicht gerechtfertigt gewesen ist«. Es ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, daß die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers geht (vgl. RGZ 108, 255, 256)« Banach kann man aber nicht sagen, daß die Vorschrift des § 945 ZPO einer Anwendung auf gleich-liegende Fälle entzogen sei (vgl« BGHZ 50, 125, 128 f). Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung von I960 hat sich § 123 dieses Gesetzes aus- drücklich zu einer entsprechenden Geltung bekannt. Bei einstweiligen Anordnungen, die unter der Herrschaft der MRVO Nr. 165 in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung Uber einstweilige Verfügungen erlassen worden sind, muß § 949 ZPO geeignetenfalls auch entsprechend angewendet werden können. b) Die in § 945 ZPO bestimmte Schadensersatzpflicht trifft die Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, jedoch nur gegenüber dem "Gegner”o Als Gegner der einst- ^ weiligen Verfügung ist nach dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften derjenige anzusehen, gegen den sich nach der Absicht des Antragstellers und des Gerichts die Verfügung richtet o Es ist der Antragsgegner, gegen den der Antragsteller des Verfahrens in dem zwischen ihnen bestehenden streitigen Rechtsverhältnis den Rechtsschutz der einstweiligen Verfü-gung beansprucht (§§ 935» 940 ZPO)« Wer durch die einstweilige Verfügung in seinen Rechten berührt wird, ohne Antrags-gegner zu sein, genießt nicht die besondere Berechtigung aus § 945 ZPO, sondern bleibt darauf verwiesen, etwaige Schadens*» ersatzansprüche nach den sonstigen Vorschriften geltend zu machen (RGZ 121, 185; RG HRR 1930 Nr. 1406; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilpr.oze Brechts 8. Aufl. § 215 IV, § 215 ^ VI; Baumbach, ZPO 26. Aufl. § 945 Anm. 4 A)» Nur wenn sich das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Gebot oder Verbot unzulässigerweise unmittelbar gegen einen anderen als den Antragsgegner richtet, kann dieser Dritte, was das Berufungsgericht ebenso wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 121, 185, 188 dahingestellt gelassen hat, mit Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 19» Aufl. § 945 I und Wieczorek, ZPO § 945 A II b 2 aber zu bejahen ist, als Betroffener, der durch die An- - 10- Ordnungen der Verfügung selbst zu dem Gegner geworden ist, den ihm aus ihrer Vollziehung entstandenen Schaden nach § 945 ZPO von dem Antragsteller ersetzt verlangen« In vorliegenden Palle ist die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht Antragsgegnerin der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gewesen«. Die Verfahren, die die Beklagten einleiteten, richteten sich gegen die Stadtverwaltung und nicht gegen die Klägerin« Der Stadtver- waltung gegenüber erstrebten die Beklagten den Schutz ihres Rechtskreises vor den Beeinträchtigungen, die ihnen drohten, wenn die Stadtverwaltung als die hierfür zuständige ‘Behörde der Klägerin für ihr Bauvorhaben die in Aussicht stehende dis-pens-gewährende Baugenehmigung erteilte« Die einstweiligen Anordnungen, mit denen sich die Beklagten in ihrem Eechtskreis vorläufig zu sichern suchten, um nicht durch vollendete Tat“ ' Sachen um den erhofften Erfolg ihrer Klagen gebracht zu werden, wurden daher auch gegen die Stadtverwaltung be- antragt und erlassen« Daß der Stadtverwaltung in den einstweiligen Anordnungen aufgegeben wurde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weitere Bauarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin zu verhindern, führte zwar dazu, daß im Ergebnis die Klägerin getroffen wurde; aber nicht sie war die Adressatin des Gebotes, sondern es war allein die Stadtverwaltung, an die es sich richtete« Das Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt, daß die Klägerin durch ihre Beiladung in den Verfahren Gegnerin der Beklagten im Sinne des § 945 ZPO geworden sei und das Recht erlangt habe, nach dieser Bestimmung Schadensersatz fordern 11 zu können» Durch die Beiladung, so hat es erwogen, werde der Beigeladene nicht Partei; er sei vielmehr beteiligter Dritter an einem fremden Rechtsstreit; als solcher verfolge er in den Grenzen des Streitgegenstandes des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens eigene Interessen durch Unterstützung der einen oder anderen Partei, also im Kampf für oder gegen fremde Hechte, Auch wenn seine Beiladung eine notwendige sei, könne er insbesondere nicht verurteilt werden, außer zur Tragung von Verfahrenskosten» Es gehe daher nicht an, den Beigeladenen als Gegner einer gegen eine Partei ergangenen einstweiligen Anordnung anzusehen, und es sei, jedenfalls für den Bereich der MRVO Nr» 165? nicht gerechtfertigt, auch ihm einen Schadensersatzanspruch entsprechend § 945 ZPO zuzubilli-gen» Die Revision bekämpft diese Auffassung, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe sich die Wirkungen der Beiladung nicht hinreichend vor Augen geführt. Gestützt auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten von Prof» Dr» führt die Revision aus? durch die Beiladung habe die Klägerin nach §§ 399 41 MRVO Nr» 165 die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erlangt, für die es kennzeichnend sei, daß nach § 80 MRVO Nr. 165 das rechtskräftige Urteil auch ihn binde. Dies bedeute, daß der Beigeladene, wenn er auch nur Uber Rechte und Pflichten der Hauptparteien prozessiere und ihm selbst in der Sache nichts zu- oder aberkannt werden könne, doch das Upteil für und gegen sich gelten und wirken lassen müsse« Gleiches gelte für einstweilige Anordnungen, die unabhängig von formeller Rechtskraft sofort wirksam seien. Sie seien für den Beigeladenen in demselben Umfang verbindlich, in dem ihn rechtskräftige Urteile bänden» Als Beigeladene sei J -12- die Klägerin daher den Wirkungen der einstweiligen Anordnungen unterworfen und verpflichtet gewesen, ihre Vollziehung zu dulden» Diesen rechtlichen Darlegungen mag zuzustimmen sein» Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß die Klägerin Antragsgegnerin der Beklagten in dem Anordnungsyerfahren gewesen ist» Auch wenn sie die Entscheidungen, die in den Verfahren der Beklagten gegen die Stadtverwaltung DflBB ergingen, als Beigeladene Rechtens hinnehmen mußte, war und blieb sie doch nur D r i t t beteiligte. Die Klägerin wurde durch die Beiladung nicht in die Rolle des Verfahrensgegners versetzt. Dem Beigeladenen steht es vielmehr frei, wie er im Rahmen des Verfahrens seine Interessen wahrnehmen will; er kann die eine oder andere Partei unterstützen und auch Anträge im Yfiderspruch zu beiden Parteien st eilen. Anerkannt ermaßen kann sich die sachliche Entscheidung, die in dem Verwaltungsgericht liehen Verfahren ergeht, auch nur über den Streit zwischen Kläger und Beklagtem oder Antragsteller und Antragsgegner verhalten und nicht auch dem Beigeladenen etwas zu- oder absprechen. Wollte man dem Beigeladenen, obwohl er nicht Verfahrensgegner ist, dennoch die Berechtigung aus § 945. ZPO zuerkennen, so würde die Anwendung dieser Gesetzosvor-schrift in einer Weise ausgeweitet, die mit ihrer Fassung und erkennbar gewollten Begrenzung nicht zu vereinbaren wäre. Auch wenn § 945 ZPO im Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 302 Abs. 4, 600 Abs. 2, 7-1-7 Abs. 2 ZPO gesehen v/ird, bleibt die hier bestimmte verschuldensfreie Schadenshaftung doch eine Ausnahme, die eine ausdehnende Auslegung nicht zuläßt (RGZ 77, 48; 121-, 185, 188/189; 131 * 188; RG HER 1933 Nr. 1541). Dem Antragsteller eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Schadenshaftung nach § 945 ZPO auch gegenüber einem Beigeladenen aufzubürden, verbietet sich umso mehr» als die Beiladung von Amts wegen oder auf einen Antrag erfolgen kann» den der Antragsteller des Verfahrens nicht gestellt zu haben braucht» sondern der auch von seinem Gegner oder demjenigen gestellt worden sein kann» der beigeladen zu werden wünscht« Es kann also geschehen» daß es zu einer Beiladung kommt» deren sich die Partei» die das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Gang gebracht hat, nicht zu versehen brauchte« Eine Schadenshaftung dem Beigeladenen gegenüber würde solchenfalls über das Risiko hinausgehen, wie es § 945 ZPO den Antragsteller, der einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung gegen seinen Schuldner bzw« Streitgegner ausbringt, tragen läßt und berechtigterweise auch nur darum tragen lassen kann, weil der Antrag» steiler weiß, von wessen Seite er sich gegebenenfalls auf Schadensersatzansprüche gefaßt machen muß, und weil er solche Ansprüche bei seinem Vorgehen wägend in Betracht ziehen kann« Im vorliegenden Palle wird den Beklagten freilich nicht unbekannt gewesen sein, daß sich die von ihnen beantragten einstweiligen Anordnungen zu dem Nachteil der Klägerin auswirken mußten« Das kann aber die grundsätzlichen Bedenken nicht ausräumen, die dagegen bestehen» die Berechtigung aus § 945 ZPO auch dem Dritten zuzubilligen, der als Beigeladener an einem verv/altungsge rieht liehen Verfahren beteiligt ist« Der entgegenstehenden Ansicht von Bettermann (siehe auch bereits seine Bemerkung zu dem vorliegenden Pall in seinem Aufsatz "Zivilgerichtlich verfolgbarer Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigter Verwaltungsvollstreckung?” in JZ I960, 336 Fußnote 6) - H - und Kedeker / von Oertzen, VerwaltungegerichtsOrdnung § 123 TZ 26, kann nicht beigetreten werden« Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht den auf § 945 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin für unbegründet gehalten« 3o Paß die Klage auch unter anderen rechtlichen Ge-sichtspunkten keinen Erfolg haben kann, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt« Insoweit werden von der Revision gegen das Berufungsurteil auch keine Einwendungen erhoben. Pie Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Engels Pr. Kleinewefers Hanebeck Pr. Hauß Heinrich Meyer