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BGH · VI ZR 47/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 47/60

a) Führt der Kurausschuß der Gemeindevertretung einer Badestadt eine Besichtigungsreise zu benachbarten Bädern durch und werden hierbei die Teilnehmer in Privatwagen von Ausschußmitgliedern befördert, so wird mit der Beförderung nicht öffentliche Gewalt im Sinne von Art«, 34 GG ausgeübt. b) Der Wagenhalter, der bei einer solchen Besichtigungsfahrt in dem von ihm gelenkten Wagen Teilnehmer mitnimmt, haftet daher für die Folgen fahrlässiger Schädigung der Insassen persönlich. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Hanebeck, Dr* Hauß und Dr, Graf für Recht erkannt: Jedoch wird das Grundurteil des Landgerichts in Plensburg vom 19« Dezember 1958 dahin ergänzt, daß den Beklagten die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten bleibt. Der Gemeindeunfallversicherungsverband hat den Unfall als entschädigungspflichtigen Dienstunfall anerkannt und einen Teil des dem Kläger entstandenen Schadens ersetzt. Der Kläger hat eine Aufstellung des nicht getilgten Schadens vorgelegt und mit der Klage einen.Teilbetrag von 6.100 DM verlangt, den er im einzelnen substantiiert hat. Überdies vertreten sie die Ansicht, daß ihre Schadenshaftung rechtsgrundsätzlich nicht in Betracht komme, einmal deshalb, weil angesichts der öffentlichrechtlichen Zielsetzung der Fahrt Art. 34 GG eingreife, sodann aber auch, weil die Haftung gemäß §§ 898, 899 RVO oder gemäß den hier anzuwendenden Grundsätzen über die Haftung von Arbeitskollegen bei gefahrgeneigter Tätigkeit die Haftung ausgeschlos- Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Da eine Schleudergefahr ohne weiteres nahelag und im übrigen noch ein Warnschild auf die starke Wölbung der Fahrdecke hingewiesen hatte, hätte es keineswegs dahin kommen lassen dürfen, daß er bei einem Überholungsversuch gezwungen war, aus einer Fahrgeschwindigkeit von über 100 km/st scharf abzubremsen. Sollte auf der Fahrbahn die Rutschgefahr durch einen Kieiflecken noch erhöht gewesen sein, so würde das nicht entlasten. Endlich kann der Revision nicht zugegeben werden, daß irgendein Widerspruch zwischen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem im Tatbestand wiedergegebenen unstreitigen Parteivorbringen zu finden ist. Die Ansicht der Beklagten, die Mitfahrer hätten die mit der Fahrt verbundenen Gefahren übernommen oder auf Haftungsansprüche von vornherein verzichtet, ist vom Berufungsgericht zutreffend als rechtsirrig zurückgewiesen worden. Sodann scheidet eine Milderung des Haftungsmaßstabes aus, wennfidie Beteiligten-wie hier -ausdrücklich übereingekommen waren, daß langsamer gefahren werden solle, und diese Vereinbarung nicht eingehalten worden ist. 1 o 4HHPhat bei der Steuerung seines Wagens und der Beförderung der Insassen nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art« 34 GG'gehandelt. Bettermann: in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte III ^ 2 So 779 (836) ), Aber selbst v/enn man diese Frage bejaht, so fällt doch hier ins Gewicht, daß die durchgeführte Besichtigungsfahrt der Förderung des Kur- und Badebetriebes der Stadt 'Westerland zugute kommen sollte, der in Form eines wirtschaftlichen Eigenbetriebes nach privatrechtlichen Grundsätzen geführt wird. Die Aufsichtsund Entscheidungsbefugnisse des KursusSchusses der Stadtvertretung betreffen im wesentlichen eben diesen bürgerlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Kurverwaltung, Der Umstand, daß 'ä'abei auch öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, ist nicht geeignet, die Tätigkeit des Kursusschusses bei der Mitwirkung und Überwachung des Kurbetriebes der Ausübung öffentlicher ^ Gewalt zuzureehnen. Daß schließlich § 161 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Beamtengesetzes die Haftung nicht beeinflußt, ergibt sich daraus, daß auch der geschädigte Kläger kein Beamter war. In seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender des Kuraueschusses war nicht berechtigt, selbstverantwortlich für die Kurverwaltung zu handeln» hatte auch auf der Fahrt keine be- bildung des Haftungsrechts dadurch bestimmt, daß der Unternehmer die ihm durch § 898 RVO gewährte Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen nicht dadurch verlieren soll, daß er dem Haftungsfreistellungsanspruch des schädigenden Betriebsangehörigen aus seiner Arbeitstätigkeit ausgesetzt wird. Ein Haftungsfreistellungsanspruch, v/ie er aus der Treuund Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der dem Arbeitsverhältnis gemäßen angemessenen Verteilung typischer Betriebsrisiken entwickelt ist (vglo BArbGE 5, 1» BGHZ 16, 111; 27, 62), kommt aber nicht in Betracht, wenn es wie hier an einem Arbeitsverhältnis des Kraftfahrers zu dem Unternehmer der Fahrt fehlt. Der Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß die Stadt Westerland einen Fahrtteilnehmer von den durch seine Fahrlässigkeit entstandenen Schäden und "Haftungsfolgen freizustellen hat. Bas Berufungsgericht hatte demgemäß keine Veranlassung, auf die von der Revision angeschnittene, aber, unerhebliche Frage einzugehen, ob angesichts der Höhe der entstandenen Schäden die Höchstsumme der Haftpflichtversicherung überschritten ist. Da die Beklagten gebeten hatten, ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten und dieser Vorbehalt nicht ausgesprochen worden ist, erschien es angemessen, diesen Vorbehalt des § 780 ZPO dem Grundurteil hinzuzufügen. Über die sachli-che Berechtigung des Verlangens nach Beschränkung der Haftung ist damit noch nichts gesagt.

Zitierte Normen: § 34 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 780 ZPO
HaftungsfreistellungBGBWagenKurverwaltungFahrbahnKlägerfahrenHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

2190 090
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
GG Art. 34; BGB § 823 Ec; RVO §§ 898, 899
a)	Führt der Kurausschuß der Gemeindevertretung einer Badestadt eine Besichtigungsreise zu benachbarten Bädern durch und werden hierbei die Teilnehmer in Privatwagen von Ausschußmitgliedern befördert, so wird mit der Beförderung
 nicht öffentliche Gewalt im Sinne von Art«, 34 GG ausgeübt.	Ä
b)	Der Wagenhalter, der bei einer solchen Besichtigungsfahrt in dem von ihm gelenkten Wagen Teilnehmer mitnimmt, haftet daher für die Folgen fahrlässiger Schädigung der Insassen persönlich. Die Haftung ist weder durch das Sonderrecht der Reichsversicherungsordnung noch durch jene Rechtsgrundsätze eingeschränkt, die in der Rechtsprechung”für die Haftung unter Arbeitskollegen entwickelt worden sind.
BGH, Urt. v. 13. Dezember I960 VI ZR 47/60	~	OLG Schleswig
 am 13c Dezember I960
Xrieglj Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Kamen des y o 1 k e a In dem Rechtsstreit
1.
2c
3 •
4.
5.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeißbevollmächtigter: Rechtsanv;alt
 gegen
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Hanebeck, Dr* Hauß und Dr, Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19» November 1959 wird zurückgewiesen.
Jedoch wird das Grundurteil des Landgerichts in Plensburg vom 19« Dezember 1958 dahin ergänzt, daß den Beklagten die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten bleibt.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kurausschuß der Stadt Westerland beschloß auf seinen Sitzungen vom 28« August und 4« September 1957, eine Lehrfahrt durchzuführen, auf der deutsche und ausländische Nordseebäder besichtigt werden sollten. Der Beschluß sah die Beförderung der Fahrtteilnehmer, zu denen auch der Bürgermeister, der Kurdirek-tor und Angehörige der Kurverwaltung gehörten, in eigenen Wagen der Teilnehmer vor. Die Wagenhalter sollten eine Vergütung nach den Sätzen der Reichskostenordnung erhalten. Mit der Planung der Fahrt wurde die Kurverwaltung beauftragt. Der Erblasser der Beklagten, der Kaufmann Lorenz	der	als	Angehöriger	der
 Stadtvertretung stellvertretender Vorsitzender des Kurausschusses war, nahm in seinem fast neuen Mercedes 220 S - Wagen ausser dem Kläger den Zahnarzt Dr, TfH^und den Gastwirt
 mit . Im Gegensatz zu den übrigen Wagenhaltern, für die die Kurverwaltung eine\Vollkaskoversicherung und eine Insassen-versicherung für den Todes- und Invaliditätsfall abschloß, nahm Jjmi die Versicherungsabschlüsse selbst vor und ließ sich die Prämien von der Kurverwaltung erstatten.
Am vorletzten Tag der Fahrt, dem 21, September 1957, wollte	gegen	16,45 Uhr auf der geradeaus verlaufenden und gut
 zu übersehenden Bundesstraße 75 südlich von Leer einen auf der Mitte der Fahrbahn mit etwa 80 km/st fahrenden Opel-Personenkraftwagen überholen. Er erhöhte zu diesem Zweck seine Geschwindigkeit und fuhr auf die linke Straßenseite, Als er ein entgegenkommendes Kraftrad sah, gab er M»e Überholungsabsicht auf und bremste ab. Dabei geriet er mit dem Fahrzeug nach rechts auf den Grünstreifen, Dort streifte der Wagen zunächst seitlich einen Baum und prallte dann frontal auf den folgenden Chaussee-
 
'bäum auf 9	und	der	Gastwir
 fallfolgen- Der Kläger und Dr. T
erlitten schwere Ver-
verstarben an den Un~
let zungen«,
Der Gemeindeunfallversicherungsverband hat den Unfall als entschädigungspflichtigen Dienstunfall anerkannt und einen Teil des dem Kläger entstandenen Schadens ersetzt. Die hinter den Be-
erkennung einer Bechtspflicht Teilzahlungen auf geltend gemachte Schadensersatzansprüche geleistet.
Der Kläger hat eine Aufstellung des nicht getilgten Schadens vorgelegt und mit der Klage einen.Teilbetrag von 6.100 DM verlangt, den er im einzelnen substantiiert hat. Dabei sollen die Schadensersatzansprüche in folgender Reihenfolge geltend gemacht werden: ä) Sachschaden, b) beruflicher Folgeschaden,
c)	Schmerzensgeld, d) Arzt- und Heilungskosten und sonstige Folgeschaden9 Für den Fall, daß der vorhergehende Anspruch vom Gericht ganz oder teilweise verneint wird, *soll der jeweils folgende Schadensersatzanspruch Gegenstand der Teilklage
 Die.Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreiten ein Verschulden ihres Rechtsvorgängers und berufen sich hilfsweise auf einen Ausschluß der Haftung und den Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr. Überdies vertreten sie die Ansicht, daß ihre Schadenshaftung rechtsgrundsätzlich nicht in Betracht komme, einmal deshalb, weil angesichts der öffentlichrechtlichen Zielsetzung der Fahrt Art. 34 GG eingreife, sodann aber auch, weil die Haftung gemäß §§ 898, 899 RVO oder gemäß den hier anzuwendenden Grundsätzen über die Haftung von Arbeitskollegen bei gefahrgeneigter Tätigkeit die Haftung ausgeschlos-
klagten stehende
•Versicherung hat dem Kläger ohne An-
sein.
 
sen sei. Eventuell haben sie um Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß gebeten.
Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Wenn	auf der stark gewölbten» mit Staub bedeckten
 und durch einen Nieselregen angefeuchteten Asphaltdecke der 5980 m breiten Fahrbahn einen Wagen überholen wollte, so war er schon durch die örtlichen Verhältnisse zu besonderer Vorsicht gezwungen. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung ausreichend begründet, daß er diese Vorsicht nicht angewandt hat. Da eine Schleudergefahr ohne weiteres nahelag und im übrigen noch ein Warnschild auf die starke Wölbung der Fahrdecke hingewiesen hatte, hätte es	keineswegs	dahin
 kommen lassen dürfen, daß er bei einem Überholungsversuch gezwungen war, aus einer Fahrgeschwindigkeit von über 100 km/st scharf abzubremsen. Er hatte von dem Überhölungsversuch absehen oder jedenfalls zunächst nur ganz vorsichtig nach links fahren müssen, um sich über den Gegenverkehr zu unterrichten. Indem er sogleich mit dem Überholen begann, obwohl der mit 80 km/st fahrende Opel-Wagen noch die Mitte der Fahrbahn befuhrt:- hat JUHfcder durch die gewölbte Fahrbahn und den Rutschasphalt
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naheliegenden Gefährdung keine Rechnung getragen und so in fahrlässiger Weise die Situation geschaffen, die beim Herannahen des Kraftrades zu dem plötzlichen Bremsen und zu dem Schleudern führte. Sollte auf der Fahrbahn die Rutschgefahr durch einen Kieiflecken noch erhöht gewesen sein, so würde das nicht entlasten. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein kraftfahrtechnisches Gutachten zur Frage der Schleuderursache einzuholen. Vielmehr konnte es sich die Sachkunde durchaus selbst Zutrauen, um darüber zu entscheiden, weshalb es hier zu dem Schleudern gekommen ist. Endlich kann der Revision nicht zugegeben werden, daß irgendein Widerspruch zwischen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem im Tatbestand wiedergegebenen unstreitigen Parteivorbringen zu finden ist. Da der Haftungstatbestand des § 823 BGB einwandfrei vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob die Ansprüche auch aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung begründet sein würden.
II.
Die Ansicht der Beklagten, die Mitfahrer hätten die mit der Fahrt verbundenen Gefahren übernommen oder auf Haftungsansprüche von vornherein verzichtet, ist vom Berufungsgericht zutreffend als rechtsirrig zurückgewiesen worden. Wenn die Mitfahrer vorher die scharfe Fahrgeschwindigkeit des	gerügt und ihn zu langsamer Fahrt au^gefordert
 hatten, so zeigt das doch nur, daß sie mit einem leicht-
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fertig hohen und den Sicherheitserfordernissen nicht angepaßten Fahrtempo nicht einverstanden waren. Es wäre Sache des	gewesen,	der Bitte seiner Fahrgäste, für deren
 sichere Beförderung er verantv/ortlich war, nachzukommen und damit auch die den Fahrgästen gegebene Zusicherung einzulösen. Für eine vertragliche oder unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB anzunehmende Haftungsfreistellung des Jessen fehlt jeder Anhaltspunkt. Aber auch für eine Anwendung des § 254 BGB ist. kein Raum. Für die der Verkehrslage und der Örtlichkeit angepaßte Fahrweise im einzelnen trug allein J|p als Fahrer die Verantwortung. Auf den Willen der Fahrgäste, daß er vernünftig und ruhig fahret} solle, war er hingewiesen. Endlich geht der Versuch der Revision fehl, den Haftungsmaßstab des § 708 BGB für die . Würdigung der Schadensersatzansprüche heranzuziehen. Einmal gibt der Sachverhalt nichts für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages her. Sodann scheidet eine Milderung des Haftungsmaßstabes aus, wennfidie Beteiligten-wie hier -ausdrücklich übereingekommen waren, daß langsamer gefahren werden solle, und diese Vereinbarung nicht eingehalten worden ist.
III.
Es fragt sich daher nur noch, ob Sondergesichtspunkte des öffentlich-rechtlichen Haftungsrechts oder des So« zialversicherungsrechts zu einer Haftungsfreistellung des JflBBund seiner Erben führen können. Das ist zutreffend
 verneint worden
1 o 4HHPhat bei der Steuerung seines Wagens und der Beförderung der Insassen nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art« 34 GG'gehandelt.
Es mag dahinstehen, ob es sich rechtsgrundsätzlich überhaupt um Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt handelt, wenn ein Abgeordneter einer Gemeindevertretung in Ausübung seines Mandates bei der Selbstverwaltung der Gemeinde mitwirkt.
Schon das ist zu dem mindesten zweifelhaft (ablehnend! Bettermann: in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte III ^ 2 So 779 (836) ), Aber selbst v/enn man diese Frage bejaht, so fällt doch hier ins Gewicht, daß die durchgeführte Besichtigungsfahrt der Förderung des Kur- und Badebetriebes der Stadt 'Westerland zugute kommen sollte, der in Form eines wirtschaftlichen Eigenbetriebes nach privatrechtlichen Grundsätzen geführt wird. Die Aufsichtsund Entscheidungsbefugnisse des KursusSchusses der Stadtvertretung betreffen im wesentlichen eben diesen bürgerlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Kurverwaltung, Der Umstand, daß 'ä'abei auch öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, ist nicht geeignet, die Tätigkeit des Kursusschusses bei der Mitwirkung und Überwachung des Kurbetriebes der Ausübung öffentlicher ^ Gewalt zuzureehnen. Die Organisation der Besichtigungsfahrt war zudem ausschließlich der privatwirtschaftlich organisierten Kurverwaltung übertragen. Schließlich zeigt auch die Art, \yie man die Beförderung der Teilnehmer durch Privatfahrzeuge regelte, daß die Fahrtdurchführung nicht der Ausübung öffentlicher Gewalt zugerechnet werden kann. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung Dienstfahrten von Amtsträgern der Regelung des Staatshaftungsrechts unterstellt hat, sind gerade durch den engen inneren und äusseren Zusammen-
hang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit charakterisiert, der im vorliegenden Palle fehlt (vgl» etwa einerseits RGZ 165, 365 ß$27; 166, 1 ß>J\ BGH LM Nr. 25 zu Art. 34 GG; andererseits RGZ 156, 401; RG JW 1938, 1652).
Es kommt aber auch nicht die Vorschrift des § 839 BGB zur Anwendung. Dadurch, daß	Mitglied	eines Organs
 der Stadt Westerland war, war er noch nicht Beamter im Sinne dieser Vorschrift. Die Verpflichtung, eine Gefährdung der Wageninsassen bei der Fahrt zu vermeiden, bestand für
 bei der hier durchgeführten Besichtigungsfahrt genauso wie bei anderen Fahrten, bei denen	Fahrgäste	in
 seinem Wagen mitnahm. Eine fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung zieht die Schadensersatzpflicht gemäß §t823 BGB nach sich. Daß schließlich § 161 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Beamtengesetzes die Haftung nicht beeinflußt, ergibt sich daraus, daß auch der geschädigte Kläger kein Beamter war.
2. Da der Gemeindeunfallversicherungsverband den fahrlässig herbeigeführten Unfall als Dienst- (Arbeits-)unfall anerkannt hat, sind gemäß § 898 RVO Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer der Fahrt grundsätzlich ausgeschlossen. Als Unternehmerin der Fahrt kommt nur die Stadt Westerland in Frage, die die Fahrt organisierte. Nun kommt gemäß § 899 RVO das Haftungsprivileg des Unternehmers auch dessen Bevollmächtigten und Repräsentanten, sov/ie den Betriebs- und Arbeiteraufsehern zugute. Zu diesem Personenkreis gehörte JB^aber nicht. Weder im Bereich der allgemeinen Stadtverwaltung noch im Bereich des Eigenbe-
 
triebes der Kurverwaltung hatte	wie	das	Berufungs-
gericht zutreffend darlegt«, Aufgaben eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten. In seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender des Kuraueschusses war	nicht
 berechtigt, selbstverantwortlich für die Kurverwaltung zu handeln»	hatte	auch auf der Fahrt keine be-
!	sondere Leitungsbefugnis, die ihn aus dem Kreis der übrigen
 Fahrtteilnehmer - zu ihnen zählten der Bürgermeister und der Kurdirektor - heraushoben. Dadurch, daß er ein Fahrzeug j	selbst lenkte und Teilnehmer mitnahm, führte er keine Funk-
j;	tion aus, die mit seiner Stellung als stellvertretender
I	Vorsitzender des Kurausschusses in irgendeinem inneren Zu-
i	sammenhang stand (vgl. HG DR 1943, 648).
f
j.
j,	3. Schließlich sind die von der Revision angezogenen
f
|.	Rechtsgrundsätze über die Haftung unter Arbeitnehmern des-
I	selben Betriebes (BArbGE 5, 1; BGHZ 27, 62) nicht geeignet,
I	im vorliegenden Falle zu einer Haftungsfreistellung des
 zu führen. Es fehlt schon die Grundlage dieser Rechtsprechung, nämlich die Verbundenheit von Schädiger und Geschädigten durch eine gefahrgeneigte berufliche Arbeitstätigkeit. Entscheidend v/ar diese richterliche Rechtsfort-
r
bildung des Haftungsrechts dadurch bestimmt, daß der Unternehmer die ihm durch § 898 RVO gewährte Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen nicht dadurch verlieren soll, daß er dem Haftungsfreistellungsanspruch des schädigenden Betriebsangehörigen aus seiner Arbeitstätigkeit ausgesetzt wird. Diese Rechtsprechung will vermeiden, daß der Unternehmer auf dem Umweg der Befriedigung des Haftungsfreistellungsanspruchs entgegen dem Sinn und Zweck des Haf-
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tungssonderrechts der Reichsversicherungsordnung doch für den Arbeitsunfall haften muß. Ein Haftungsfreistellungsanspruch, v/ie er aus der Treuund Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der dem Arbeitsverhältnis gemäßen angemessenen Verteilung typischer Betriebsrisiken entwickelt ist (vglo BArbGE 5, 1» BGHZ 16, 111; 27, 62), kommt aber nicht in Betracht, wenn es wie hier an einem Arbeitsverhältnis des Kraftfahrers zu dem Unternehmer der Fahrt fehlt. Der Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß die Stadt Westerland einen Fahrtteilnehmer von den durch seine Fahrlässigkeit entstandenen Schäden und "Haftungsfolgen freizustellen hat. Endlich muß die HaftungsfreiStellung*schon daran scheitern, weil J^fl^ entgegen seiner Zusage der ausdrücklichen Bitte seiner Fahrgäste zu vorsichtiger Fahrweise und zu einer Minderung der Geschwindigkeit nicht entsprochen hat. Angesichts der besonderen Art dieses Verschuldens würde selbst unter Arbeitskollegen eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht kommen. Bas Berufungsgericht hatte demgemäß keine Veranlassung, auf die von der Revision angeschnittene, aber, unerhebliche Frage einzugehen, ob angesichts der Höhe der entstandenen Schäden die Höchstsumme der Haftpflichtversicherung überschritten ist.
IV.
Mit Recht ist daher der ordnungsmässig aufgegliederte Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Baß dem Kläger auf jeden der Teilansprüche irgendein Betrag zufallen wird, hatte bereits das Landgericht fest-gestellt. Bie Prüfung, wie der geltend gemachte Betrag von
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6 100 DM auf die einzelnen Ansprüche zu verteilen ist, konnte dem Nachverfahren überlassen v/erden. Da die Beklagten gebeten hatten, ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten und dieser Vorbehalt nicht ausgesprochen worden ist, erschien es angemessen, diesen Vorbehalt des § 780 ZPO dem Grundurteil hinzuzufügen. Über die sachli-che Berechtigung des Verlangens nach Beschränkung der Haftung ist damit noch nichts gesagt. Der Vorbehalt könnte Bedeutung gewinnen, wenn die Höchstsumme der Haftpflichtversicherung überschritten sein sollte, was bei der Schwere der Schäden nicht gänzlich ausgeschlossen, ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers
 Engels
Dr« Hauß
 Dr. Graf
 Hanebeck