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BGH

Gericht: BGH

Biegt der Benutzer einer Straße mit zwei gleichartigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so erlangt er den Benutzern der anderen gleichartigen Fahrbahn gegenüber das Vorfahrtrecht, wennaein in diebevorrechtigte Straße eingebogenes Fahrzeuge beim Y orbei fahren an dem Mittelstreifen wie ein auf der Vorfbchftsstraße ;iiefangekoamenes Fahrzeug erscheint. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr, Hauß und Dr. Graf für Recht erkannt.: Der Beklagte bog mit seinem Volkswagen von der süd liehen Fahrbahn, die er in östlicher Dichtung befahren hatte, nach links in die SchflR^straße ein. Als er den 6 - 7 m breiten Mittelstreifen passiert hatte, stieß die Klägerin auf der Kreuzung der SchflBtstraße mit der nördlichen Fahrbahn der sm^straße mit ihrem Fahrrad in Höhe des rechten Hinter- Mit Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung, die Klägerin sei nach § 8 Abs« 3 Satz 3 StVO bevorrechtigt ge-=-v/esen. Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auch derjenige Verkehrsteilnehmer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegt, ihm entgegenkommende Bahrzeuge vorbeifahren lassen muß. Dezember 1955 = IWV 56, 433, 434 = VRS 10, 233) hatte zu § 13 Abs.4 StVO ausgeführt, ein Fahrzeug könne nicht deswegen, weil es sich in der Kreuzung befinde, ohne weiteres der bevorrechtigten Straße zugerechnet werden. Es werde dem entgegenkommenden Verkehr gegenüber auch nicht deshalb bevorrechtigt, weil es sich in einem weiten Bogen nach links fahrend weitgehend oder ganz der Richtung des Verkehrs der bevorrechtigten Straße angepaßt habe. Das Berufungsgericht hält eine andere Beurteilung auch dann für verfehlt, wenn es sich um die Kreuzung der bevorrechtigten Straße mit einer Straß# handelt, die zwei gleichartige Fahrbahnen hat. Selbst wenn dieser wesentlich breiter sei -als die länge*/ des einbiegenden Fahrzeugs; komme das auf der zweiten gleichartigen Fahrbahn befindliche Fahrzeug dem Einliegenden entgegen. Pann kann allerdings die nur zufällige Stellung des Einbiegenden auf der Kreuzung nichts an seiner Wartepflicht ändern. Biese Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auf eine Kreuzung mit einer Straße mit zv/ei Fahrbahnen übertragen werden, die durch einen* breiten Mittelstreifen getrennt sind. Sobald das in die VorrechtsStraße einbiegende Fahrzeug die Kreuzung mit der ersten Fahrbahn verlassen und den breiten Mittelstreifen erreicht hat, ist seine Stellung in der Fahrtrichtung des Verkehrs der bevorrechtigten Straße nicht mehr zufällig. Per so in die Vorrechtsstraße eingebogene und an dem Mittelstreifen vorbeifahrende Verkehrs-r teilnehmer bietet daher schon äusserlich dieselbe Erscheinung wie jeder andere Benutzer der Vorfahrtstraße * Pann aber ist es geboten» den vollends in die Vorrechtsstraße ^Ingeboge-ieia Verkehrsteilnehmer als Benutzer der bevorrechtigten Straße zu betrachten und zu behandeln. Sie dient dem fließenden Verkehr auf der Vorrechtsstraße und benachteiligt den Benutzer der zweiten Fahrbahn nicht ungebührlich. Dies spricht dafür, den in eine Vorrechtsstraße Einbiegenden dann dem Verkehr dieser Straße zuzurechnen, wenn er seine Kreuzung völlig verlassen hat und an einem Mittelstreifen vorbeifährt, der erheblich breiter ist als die Länge seines Fahrzeugs (wesentlich weitergehend; Hüller, aaO Mr. 25 b S. Damit ist darauf abgestellt, daß der nach links einbiegende Verkehrsteilnehmer sich nach der Große seines Fahrzeugs voll in die Vorrechtsstraße eingeordnet hat. Der Bundeagerichtshof (4 StR 313/58, Beschluß vom 7» Januar 1959 * BGHSt 12, 320, 323) hat es denn auch schon bei dem Einbiegen aus einer VorfahrtStraße in eine nicht bevorrechtigte Straße auf die Länge des einbiegenden Fahrzeugs abgestellto Hiernach hatte der nach links in die als vorfahrtberechtigt gekennzeichnete Schillerstraße eingebogene Beklagte infolge seiner Einordnung in diese Straße das Vorfahrtrecht vor der auf der nördlichen Fahrbahn der Sophienstraße in die Kreuzung einfahrenden Klägerin. Soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, mußte daher das an-gefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen werden. Dann aber spricht nichts dafür, daß sein Wagen Überraschend schnell auf die Kreuzung mit der Fahrbahn der Klägerin gelangt ist.

Zitierte Normen: § 13 StVO
MittelstreifenFahrbahnStraßeBerufungsgerichtFahrzeugKreuzungVorrechtsstraßeStVOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
2218 01C
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ja
 nein
StVO § 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 3
Biegt der Benutzer einer Straße mit zwei gleichartigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so erlangt er den Benutzern der anderen gleichartigen Fahrbahn gegenüber das Vorfahrtrecht, wennaein in diebevorrechtigte Straße eingebogenes Fahrzeuge beim Y orbei fahren an dem Mittelstreifen wie ein auf der Vorfbchftsstraße ;iiefangekoamenes Fahrzeug erscheint.
BGH, Urt. y. 23> Febr^^ ~V2i 2E 47/59 - OBG Karlsruhe

Verkündei; am 23. Februar i960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Josef H	in	KjflflHHfc;	Kc>®Bfcstraße	(^,
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flü -
gegen
 Elisabeth I	in	Kfllft, Schi^HBIstr» A,
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr, Hauß und Dr. Graf
 für Recht erkannt.:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1959 insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 2/11 auferlegt. Im übrigen wird die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die west-östlich verlaufende Sd^^straße in	hat
 zwei je 6,60 m breite gleichartige Fahrbahnen- Zwischen ihnen befindet sich ein 6 - 7 m breiter, mit Bäumen bewachsener und Bordsteinen versehener Mittelstreifen- Die S^d^straße wird etwa senkrecht von der Böh^Bistraße gekreuzt. Diese ist vor der Kreuzung mit der südlichen Fahrbahn, sowie vor der Kreuzung mit der nördlichen Fahrbahn der SdH^straße durch je ein Verkehrszeichen (Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung - Vierecksschild) als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Auf der Straße sind die Verkehrszeichen nach Bild 50 der. Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Dreiecksschild) angebracht. Die Schiffl^straße darf in nördlicher Dichtung von allen Fahrzeugen, in südlicher Richtung jedoch nur von der in beiden Dichtungen verkehrenden Straßenbahn befahren werden.
Am 5« Juni 1957 gegen 1? TIhr fuhr die Klägerin mit dem Fahrrad über die nördliche Fahrbahn der SflHAstraße in westlicher
 Dichtung. Der Beklagte bog mit seinem Volkswagen von der süd liehen Fahrbahn, die er in östlicher Dichtung befahren hatte, nach links in die SchflR^straße ein. Als er den 6 - 7 m breiten Mittelstreifen passiert hatte, stieß die Klägerin auf der Kreuzung der SchflBtstraße mit der nördlichen Fahrbahn der sm^straße mit ihrem Fahrrad in Höhe des rechten Hinter-
rades gegen den Volkswagen. Sie wurde erheblich verletzt. Ihre Schadenersatzklage hatte im wesentlichen Erfolg. In der Be-
rufungsinstanz wurden der Klägerin fünf Sechstel ihrer Scha-
denersatzansprüche zugebilligt. Ein Sechstel wurde wegen mitwirkenden Verschuldens abgewiesen.
 
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der erhobenen Ansprüche, die Klägerin will mit der Anschluß-rsvision volle Verurteilung erreichen. Beide Streitteile beantragen, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Ehtsdheidungsgründe:
I. Zur Revision des Beklagten:
Mit Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung, die Klägerin sei nach § 8 Abs« 3 Satz 3 StVO bevorrechtigt ge-=-v/esen. ...
Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auch derjenige Verkehrsteilnehmer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegt, ihm entgegenkommende Bahrzeuge vorbeifahren lassen muß. Insoweit hat die Neufassung des § 13 Abs. 4 StVO und seine Übernahme nach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechte vom 14« Marz 1956 (BGBl I, 199) keine sachliche Änderung gebracht. Es handelte sich im wesentlichen darum, das bisher als Vorföhrtrecbt des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers bezeichhete Vorrecht rechtssystematisch im Zusammenhang mit dem "Rinbiegen" zu behandeln.. Auch Martin (BAR 1957, 62 und KYR vori & bis Z, Blätter nVorfährt, Verhalten beim Abbiegen, Erläuterungen 1, 3, Vorfährt beim Kreuzen des Gegenverkehrsl1) geht davon aus, daß die neue Regelung dieses Vor-
 
rechts in § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO keine sachliche Änderung bedeutet, Er verv/eist daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu § 13 Abs, 4 StVO {ebenso Floegel/Hartung, Straßenverkehr srecht 12- neubearbeitete Auflage 1959 §8 StVO 18 a; Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 8 StVO Anm. 25 b).
Der Bundesgerichtshof (4 StR 395/55, Beschluß vom 21. Dezember 1955 = IWV 56, 433, 434 = VRS 10, 233) hatte zu § 13 Abs. 4 StVO ausgeführt, ein Fahrzeug könne nicht deswegen, weil es sich in der Kreuzung befinde, ohne weiteres der bevorrechtigten Straße zugerechnet werden. Es werde dem entgegenkommenden Verkehr gegenüber auch nicht deshalb bevorrechtigt, weil es sich in einem weiten Bogen nach links fahrend weitgehend oder ganz der Richtung des Verkehrs der bevorrechtigten Straße angepaßt habe. Der von den Fahrbahnen der Kreuzung erfaßte Raum gehöre zu beiden Straßen. Daher sei die nur aus der jeweiligen Verkehrssituation heraus zufällig sich ergebende Stellung eines Fahrzeugs nicht als ausschlaggebend anzusehen.
Das Berufungsgericht hält eine andere Beurteilung auch dann für verfehlt, wenn es sich um die Kreuzung der bevorrechtigten Straße mit einer Straß# handelt, die zwei gleichartige Fahrbahnen hat. Die Breite des Mittelstreifens zwischen den beiden Fahrbahnen sei unbeachtlich. Selbst wenn dieser wesentlich breiter sei -als die länge*/ des einbiegenden Fahrzeugs; komme das auf der zweiten gleichartigen Fahrbahn befindliche Fahrzeug dem Einliegenden entgegen. Deshalb sei es gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO bevorrechtigt. Der Beklagte habe daher das Vorrecht der Klägerin verletzt.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
 
Pag Vorrecht der dem Einbiegenden entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer beruht auf der Erwägung, daß dem fließenden Verkehr das Vorrecht vor dem seine Richtung Ändernden gebührt. Parum soll der Geradeausbleibende damit rechnen dürfen, daß der Einbiegende zunächst nur bis zur Straßenmitte fährt. Pabei ist ersichtlich zunächst an den üblichen Fall einer Kreuzung von Straßen mit je einer Fahrbahn gedacht. Pann kann allerdings die nur zufällige Stellung des Einbiegenden auf der Kreuzung nichts an seiner Wartepflicht ändern. Biese Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auf eine Kreuzung mit einer Straße mit zv/ei Fahrbahnen übertragen werden, die durch einen* breiten Mittelstreifen getrennt sind.
Sobald das in die VorrechtsStraße einbiegende Fahrzeug die Kreuzung mit der ersten Fahrbahn verlassen und den breiten Mittelstreifen erreicht hat, ist seine Stellung in der Fahrtrichtung des Verkehrs der bevorrechtigten Straße nicht mehr zufällig. Pie Stellung des Fahrzeugs hängt dann nicht von der jeweiligen Verkehrslage und Fahrweise ab. Vielmehr ist“seine Stellung nach dem Verlassen der Kreuzung beim Vorbeifahren an dem Mittelstreifen endgültig. Per so in die Vorrechtsstraße eingebogene und an dem Mittelstreifen vorbeifahrende Verkehrs-r teilnehmer bietet daher schon äusserlich dieselbe Erscheinung wie jeder andere Benutzer der Vorfahrtstraße * Pann aber ist es geboten» den vollends in die Vorrechtsstraße ^Ingeboge-ieia Verkehrsteilnehmer als Benutzer der bevorrechtigten Straße zu betrachten und zu behandeln. Pamit erlangt er daher auch das Vorfahrtrecht an der Kreuzung mit der zweiten Fahrbahn gegenüber deren Benutzern.
 
Diese Regelung ist überdies zweckmässig. Sie dient dem fließenden Verkehr auf der Vorrechtsstraße und benachteiligt den Benutzer der zweiten Fahrbahn nicht ungebührlich. Denn dieser muß sich darauf einstellen, den gesamten Verkehr der Vorrechtsstraße vorbeifahren zu lassen, ehe er die Kreuzung benutzt. Vor allem bei einem breiten, möglicherweise durch Anpflanzungen unübersichtlichen Mittelstreifen ist“es für ihn klarer„allen Fahrzeugen dieser Strauße die Vorfahrt zu lassen. Dagegen ist die vom Berufungsgericht erwogene Losung geeignet, den fließenden Verkehr der Vorrechtsstraße zu beeinträchtigen. Denn der in die Vorrechtsstraße Bingebogene dürfte die Kreuzung nicht befahren wie der übrige, sich in gleicher Richtung bewegende Verkehr, sondern müßte als Wartepflichtiger anhalten; die hinter ihm befindlichen, bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer müßten ihn entweder überholen, oder an ihm vorbeifahren, was den Verkehrsraum verengte. Damit würden an einer Kreuzung zusätzliche Gefahren geschaffen. Dies spricht dafür, den in eine Vorrechtsstraße Einbiegenden dann dem Verkehr dieser Straße zuzurechnen, wenn er seine Kreuzung völlig verlassen hat und an einem Mittelstreifen vorbeifährt, der erheblich breiter ist als die Länge seines Fahrzeugs (wesentlich weitergehend; Hüller, aaO Mr. 25 b S. 3Ä.
Damit ist darauf abgestellt, daß der nach links einbiegende Verkehrsteilnehmer sich nach der Große seines Fahrzeugs voll in die Vorrechtsstraße eingeordnet hat. Das wird bei einem normalen Personenwagen und der hier vorliegenden Breite des Mittelstreifens von 6 - 7 M^regelmässig gegeben sein. Der Einbiegende hat dann wesentlich vor Erreichen der Kreuzung mit der zweiten Fahrbahn die Kreuzung mit der ersten vollkommen
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verlasseno Handelt es sich hei dem einbiegenden Fahrzeug jedoch um einen vielleicht 20 m langen Lastzug, so treffen die obigen Erwägungen nicht zu. Ein solches Fahrzeug hätte bei einem 7 m breiten Mittelstreifen weder seine Kreuzung ganz verlassen* noch sich vor Erreichen der anderen Fahrbahn wie' ein Benutzer der VorfahrtstraBe eingeordnet. Biese in besonderen Fällen mögliche Verkehrslage kann es aber nicht rechtfertigen, den bereits vollkommen in die Vorrechtsstraße eingeordneten Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtrecht abzusprechen. Wenn ein überlanges Fahrzeug reinbiegt, muß der dadurch geschaffenen besonderen, ohne weiteres erkennbaren Verkehrslage Rechnung getragen werden. Der Bundeagerichtshof (4 StR 313/58, Beschluß vom 7» Januar 1959 * BGHSt 12, 320, 323) hat es denn auch schon bei dem Einbiegen aus einer VorfahrtStraße in eine nicht bevorrechtigte Straße auf die Länge des einbiegenden Fahrzeugs abgestellto
 Hiernach hatte der nach links in die als vorfahrtberechtigt gekennzeichnete Schillerstraße eingebogene Beklagte infolge seiner Einordnung in diese Straße das Vorfahrtrecht vor der auf der nördlichen Fahrbahn der Sophienstraße in die Kreuzung einfahrenden Klägerin. Bas hat das Berufungsgericht verkannt. .
Ber Senat:vermag Uber die Ansprüche gegen den Beklagten noch nicht endgültig zu entscheiden, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht erörtert worden ist, ob er die Verletzung seines Vorfahrtrechts; rechtzeitig erkennen konnte , oder seine Haftung-nach dem Straßenverkehr ege setz in Frage kommt. Soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, mußte daher das an-gefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen werden.
 
II. Zur Anschlußreviaion der Klägerin:
Das Berufungagericht hat in möglicher tatrichterlicher Würdigung festgeatellt, daß der Beklagte langsam in die Schiller-atraße eingebogen ist. Dann aber spricht nichts dafür, daß sein Wagen Überraschend schnell auf die Kreuzung mit der Fahrbahn der Klägerin gelangt ist. Somit ist auch die Feststellung, die Klägerin habe die Fahrweise des Beklagten erkennen können, nicht zu beanstanden. Da die Klägerin erat in Höhe des rechten Hinterrades gegen den wagen dös Beklagten stieß, obwohl sie ihr Had noch nach rechts steuerte, Begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts, sie hätte bei aufmerksamem Verhalten den Zusammenstoß vermeiden können, keinen rechtlichen Bedenken.
Die Anschlußrevision war daher bereits jetzt zurückzuweisen, ohne daß es darauf änkommt9 zu welcher Abwägung das Berufungsgericht auf Grund zutreffender Beurteilung der Vorrechtsfrage etwa gelangen wird.
Soweit die Sache aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, ist die Entscheidung über die Kosten
 
der Revision dein Berufungsgericht zu überlassen* Im übrigen konnte über die Kosten der Revisionsinstanz erkannt werden.
Engels
 Br*
Br.Kleinewefers Hauß	])r.
Hanebeck
 Graf