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BGH · VI ZR 47/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 47/56

Das Landge- * rieht, hat die Zahlungsansprüche des Klägers mit Einschränkung wegen der Ansprüche öffentlichrechtlioher Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und entsprechend die begehrte Feststellung getroffen. Mit der Berufung hat der Beklagte, der sein eigenes Verschulden nicht mehr in Abrede stellt, wegen des weiterhin behaupteten Mitverschuldens des Klägers Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt, soweit die Ansprüche des Klägers zu mehr als zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden sindo Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abge-' ändert, daß der Kläger mit seinen Zahlungsansprüchen und dem Peststellungsanspruch, soweit diese Ansprüche über drei Viertel hinausgehen, wegen der zu berücksichtigenden Betriebsgefahr seines Kraftrades aegewiesen wird; nur den Schmerzensgeldan-spruch hat es dem Grunde nach für voll gefechtfertigt erklärte Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, wiederholt der Beklagte seinen Antrag vor dem.3erU‘» Dem kann nicht zugestimmt werden« Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf RGZ 159, 239 ausgeführt, daß in einem Palle, in dem verschiedene Möglichkeiten „in gleicher Y/eise zur Erklärung eines Unfalls herangezogen werden können, wenn somit ein typischer Geschehensablauf gar nicht festgestellt werden könne, der Richter seine Überzeugung nicht auf den Anscheinsbeweis gründen könne« Der Pall muß entsprechend der Entscheidung des erkennenden Senats vom lO.März 1934 (VI ZR 75/53, VersR 1954, 224 - IM Nr 3 zu § fjj BGB) behandelt werden« Danach muß, wenn ein Unfall durch mehrere verschiedene Ursachen erklärt werden kann, der Beklagte (hier im • Rahmen des § 234 BGB der Kläger) aber nur für eine der möglichen Ursachen haftet, der Kläger (hier der Beklagte) nachwei-sen, daß gerade dieser Umstand ursächlich gewesen ist, wobei zu Gunsten des Unfallgeschädigten weder der Beweis des ersten Anscheins noch § 287 ZPO angewendet werden kann« Es kann sowohl ein möglicher Geschehensablauf sein, daß jemand, der sich in entsprechender Nähe von einem Explosionsherd befindet, von einem Sprengstiick ge troffen, wie daß er durch eine Explosion anderweit in der Führung eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird wie auch, daß jemand einen Unfall erleidet, der schneller fährt, als es nach seiner Sichtweite zulässig wäre« Keine dieser Möglichkeiten kann nur im Rahmen des Anscheinsbeweises bejaht oder ausgeräumt werden« Daran ändert auch nichts,.wenn eine der Möglichkeiten, ebenso wie in dem Palle VI ZR 75/53 mit der Zuwiderhandlung gegen ein Schutzgesetz in Zusammenhang steht« Damit geht die Rüge fehl, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers als nicht bewiesen verneint habe, was vom Beklagten zu beweisen gewesen wäre« Unter diesen Umständen kann Zu Recht hat daher das Berufungsgericht abgelehnt, bei der Schadensausgleichung gemäß § 254 BGB dem Kläger ein Verschulden zur Last zu legen, und nur die im Rahmen von .j

Zitierte Normen: § 234 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
MöglichkeitUnfallBerufungsgerichtBrRahmenKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2357 053
VI ZR 47/56
Verkündet am d5« März 1957 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Hofbesitzers Heinrich S Kreis
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Zahntechnikerraeister Georg M
Itraße
 in Sl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br,
 hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15« Kärz 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Meiß und der Bundesrichter Br «Meyer, Martin, Bi1 «Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5« Januar 1956 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt»'
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Der Beklagte fuhr am 5e Dezember 1955 zwischen 16 und 17 Uhr nach Eintritt der Dunkelheit mit seinem von Ochsen gezogenen unbeleuchteten Ackerwagen auf der Bundesstraße 65 in Richtung Nord-Goltern« Der in gleicher Richtung mit seinem Motorrad fahrende Maurer	fuhr auf den unbeleuch-
teten Wagen auf und stürztee Sein Kraftfahrzeug explodierte und geriet in Brando Hinter SflHB fuhr, ebenfalls auf einem Motorrad, und zwar mit einem Hubraum von 241 ccm, der Kläger« Er stürzte ebenfalls an der Unfallstelle und erlitt schwere Verletzungen« D ist an seinen Verletzungen, die namentlich auch in Verbrennungen bestanden, einige Stunden nach dem Unfall verstorben.
Der Kläger macht den Beklagten für die Böigen des 41n-falls verantwortlich. Er verlangt einen Barbetrag, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatz-Pflicht des Beklagten wegen weiterer Schäden«
Der Beklagte hat zunächst jegliches Verschulden an dem , Unfall bestritten, er hat vorgetragen, der Unfall des Klägers sei.von ihm selbst zu verantworten, da er zu schnell und in zu geringem Abstand von SflBB gefahren sei. Das Landge- * rieht, hat die Zahlungsansprüche des Klägers mit Einschränkung wegen der Ansprüche öffentlichrechtlioher Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und entsprechend die begehrte Feststellung getroffen. Mit der Berufung hat der Beklagte, der sein eigenes Verschulden nicht mehr in Abrede stellt, wegen des weiterhin behaupteten
 Mitverschuldens des Klägers Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt, soweit die Ansprüche des Klägers zu mehr als zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden sindo Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abge-' ändert, daß der Kläger mit seinen Zahlungsansprüchen und dem Peststellungsanspruch, soweit diese Ansprüche über drei Viertel hinausgehen, wegen der zu berücksichtigenden Betriebsgefahr seines Kraftrades aegewiesen wird; nur den Schmerzensgeldan-spruch hat es dem Grunde nach für voll gefechtfertigt erklärte Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, wiederholt der Beklagte seinen Antrag vor dem.3erU‘» fungsgerichto
 Entscheidungsgründe 2
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 Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht von der Schuld des Beklagten an dem Unfall ausge gangen iste Hiergegen-sind auch keine rechtlichen Bedenken ersichtliche
IIo
 Die Revision nimmt aber an, daß das Berufungsgericht auf Grund rechtsirriger Erwägungen dem mitverursachenden Verschulden des Klägers nicht genügend Rechnung getragen habe«
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Im Berufungsurteil ist ausgeführt, daß ein mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht festgestellt sei und daß dem Beklagten hierfür die Beweislast obliege» Bor Klüger habe seinerseits nicht nachgewiesen, daß für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs 2 KrfzG (StVG) Vorgelegen ha.be» Deshalb hat das Berufungsgericht diesem nur die Betriebsgefahr seines Kraftrades im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 254 BGB zur Last gelegt« Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsurteils bestehen keine recht liehen Bedenken»
III»
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe zwar drei Möglichkeiten angenommen, aus denen der Unfall zu erklären sein könne, daß nämlich entweder der Kläger durch einen fortfliegenden Teil des Motors des Seifert oder des Wagens getroffen worden ist; oder daß er selbst durch die Explosion des Benzintanks des SflHBB*sehen Rades verwirrt worden ist oder endlich ein eigenes Verschulden des Klägers ( zu hohe Geschwindigkeit oder zu geringer Abstand von Seifert) vorliegt» Die Revision hält es aber für rechtsirrig, daß die beiden ersten Möglichkeiten, für die keinerlei Nachweis vorliege, überhaupt berücksichtigt worden seien« Da diese mangels Feststellungen auszuscheiden hätten, hätte nach Ansicht'der Revision nur die dritte Erklärung des Unfalles, also das eigene Verschulden des Klägers in Betracht gezogen werden dürfen, da hierfür ein prima-facie Beweis vorliege»
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Dem kann nicht zugestimmt werden« Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf RGZ 159, 239 ausgeführt, daß in einem Palle, in dem verschiedene Möglichkeiten „in gleicher Y/eise zur Erklärung eines Unfalls herangezogen werden können, wenn somit ein typischer Geschehensablauf gar nicht festgestellt werden könne, der Richter seine Überzeugung nicht auf den Anscheinsbeweis gründen könne« Der Pall muß entsprechend der Entscheidung des erkennenden Senats vom lO.März 1934 (VI ZR 75/53, VersR 1954, 224 - IM Nr 3 zu §	fjj BGB)
behandelt werden« Danach muß, wenn ein Unfall durch mehrere verschiedene Ursachen erklärt werden kann, der Beklagte (hier im • Rahmen des § 234 BGB der Kläger) aber nur für eine der möglichen Ursachen haftet, der Kläger (hier der Beklagte) nachwei-sen, daß gerade dieser Umstand ursächlich gewesen ist, wobei zu Gunsten des Unfallgeschädigten weder der Beweis des ersten Anscheins noch § 287 ZPO angewendet werden kann« Es kann sowohl ein möglicher Geschehensablauf sein, daß jemand, der sich in entsprechender Nähe von einem Explosionsherd befindet, von einem Sprengstiick ge troffen, wie daß er durch eine Explosion anderweit in der Führung eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird wie auch, daß jemand einen Unfall erleidet, der schneller fährt, als es nach seiner Sichtweite zulässig wäre« Keine dieser Möglichkeiten kann nur im Rahmen des Anscheinsbeweises bejaht oder ausgeräumt werden« Daran ändert auch nichts,.wenn eine der Möglichkeiten, ebenso wie in dem Palle VI ZR 75/53 mit der Zuwiderhandlung gegen ein Schutzgesetz in Zusammenhang steht« Damit geht die Rüge fehl, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers als nicht bewiesen verneint habe, was vom Beklagten zu beweisen gewesen wäre« Unter diesen Umständen kann
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. 6 -
es auf den Vortrag der Revision, soweit diese den von ihr angenommenen Anscheinsbeweis eines Verschuldens des Klägers zu erhärten sucht, nicht ankoromen.
Zu Recht hat daher das Berufungsgericht abgelehnt, bei der Schadensausgleichung gemäß § 254 BGB dem Kläger ein Verschulden zur Last zu legen, und nur die im Rahmen von	.j
§ 7 StVG nicht ausgeräumte Betriebsgefahr des Kraftrades be-riicksichtigto Darauf, ob der Kläger für die Betriebsgefahr	*j
seines Kraftrades aus einem oder mehreren Haftungsgründen	;
einstehen muß, kommt es bei der Abwägung nicht an«	j
Demnach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Heiß	DroKcEoMeyer	Martin
 DroBode	Hauß

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