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BGH · VT ZH 47/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VT ZH 47/55

Tatbestands Me Klägerin begehrt von der beklagten Eisenbahn Erstattung der an die Witwe des bei einem Unfall getöteten Heinrich zahlenden Invalidenrenten HflHHBfcfuhr am 31* März 1932 in Hamm-Mark bei Dunkelheit und Schneetreiben um 19*44 Uhr einen Dreiradlieferwägen in südöstlicher Richtung Über die Marker Dorfstrasse0 Kurz vor dem Bahnhof Hamm-Mark kam es zu einem Zusammenstoß auf dem unbeschrankten schnienengleichen Übergang mit der Lokomotive eines aus Östlicher Richtung ankommenden Zuges der Beklagten, der in den Bahnhof einfahren wollte« Der Zug hatte vorschriftsmässig Laut- und Pfeifsignale gegeben« An diesem Bahnübergang ist eine Höchstgeschwindigkeit von 5 km'st für den Zug vorgeschrieben« Der Zug, der ausser der Lokomotive aus zwei Personenwagen, einem.Packwagen und einem offenen Güterwagen bestand, kam erst 80 m hinter der Unfallstelle zu dem Stehen« Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob, wie das Berufungsgericht meint, vom Lokomotivführer durch die Überschreitung der 5 km/st betragenden Geschwindigkeit gegen ein Schutzgeset2 verstossen worden ist« Auch wenn dem Lokomotivführer eine bestimmte Geschwindigkeit an dieser Stelle nur durch eine innerdienstliche Anweisung vorgeschrie ben war, mußte er sie beachten, und ihre Ausserachtlassung ist daher mit Hecht zu Ungunsten der Beklagten bei der Abwägung berücksichtigt worden« Die Revision meint irrig, die Ausserachtlassung solcher Anweisungen über die Fahrgeschwindigkeit könnte keinen Vorwurf begründen* Es ist keine Überspannung der von der Beklagten zu fordernden Sorgfalt, wenn verlangt wird, daß diese die Lokomotivführer nicht nur gelegentlich durch Mitfahren einer Aufsichtsperson auf der Lokomotive zu überwachen gehabt hätte, sondern auch unvermutete Stichproben hätte vornehmen müssen« Etwas anderes hat auch der Bundesgerichtshof in dem von der Revision angezogenen Urteil vom 5» Juli 1951 - III ZR 70/50 - nicht ausgeführte Nur aus der besonderen Lage heraus, vor allem mit Rücksicht auf die Übersichtlichkeit der Strecke, ist dort die Ursächlichkeit einer in dem Pehlen von Schranken liegenden erhöhten Betriebsgefahr verneint worden« Ba in dem hier zu entscheidenden Palle die Sicht in Richtung des Zuges beschränkt war und ausserdem Schneetreiben und Bunkel* ■ heit festgestellt Worden ist, treffen die Erwägungen der Revision nicht zu* Dies ist mit der Revision nicht angreifbar* Eine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über diese Frage bestand nicht, es war nicht unter Beweis gestellt worden, daß der Schaden bei einer 5 km/st nicht Übersteigenden Geschwindigkeit ebenfalls eingetreten wäre. Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß HfHHHIl ini angetrunkenen Zustand und grobfahrlässig gehandelt hat- Es ist auch nicht ausser acht gelassen worden, daß der Unfall sich unbestritten auf der für HMIHBlinken Seite der Straße ereignet hat» Der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 62/55 -vermag der Revision ebenfalls nicht zu dem Erfolge zu verhelfen* Dort war die Klage eines auf die fahrende Straßenbahn aufsteigenden Fahrgastes, der abgestürzt war, abgewiesen worden, weil die Betriebsgefahr der Bahn im Verhältnis zu dem schuldhaften Verhalten des Klägers völlig zurücktrat* Hier liegen bei der Beklagten Umstände vor, die mit Recht als gefahrerhöhend angesehen worden sind, so daß schon deshalb eine andere Schadensverteilung gerechtfertigt ist*

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Volltext der Entscheidung

VT ZH 47/55
2352 090
Verkündet am 5® Mai 1956 Klett, Justizassistent als Urkundsbeamter der Ge»* schäftsstelle«
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
AG in S|
U ’vertreten durch
 der
den Vorstand,
 Beklagten, Berufuncsklägerin und Revisionsklägerin, « Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Landesversicherungsanstalt
B0BM
Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br «HB”
hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4«Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr,Meiß und der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Br.Gelhaar, Br«Meyer und Hanebeck
 für Hecht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 30«November 1954 wird zurückge-wiesen«
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
- 2
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Tatbestands
 Me Klägerin begehrt von der beklagten Eisenbahn Erstattung der an die Witwe des bei einem Unfall getöteten Heinrich	zahlenden Invalidenrenten
 HflHHBfcfuhr am 31* März 1932 in Hamm-Mark bei Dunkelheit und Schneetreiben um 19*44 Uhr einen Dreiradlieferwägen in südöstlicher Richtung Über die Marker Dorfstrasse0 Kurz vor dem Bahnhof Hamm-Mark kam es zu einem Zusammenstoß auf dem unbeschrankten schnienengleichen Übergang mit der Lokomotive eines aus Östlicher Richtung ankommenden Zuges der Beklagten, der in den Bahnhof einfahren wollte« Der Zug hatte vorschriftsmässig Laut- und Pfeifsignale gegeben« An diesem Bahnübergang ist eine Höchstgeschwindigkeit von 5 km'st für den Zug vorgeschrieben« Der Zug, der ausser der Lokomotive aus zwei Personenwagen, einem.Packwagen und einem offenen Güterwagen bestand, kam erst 80 m hinter der Unfallstelle zu dem Stehen«
Die Klägerin hat von ihr an die Witwe H0H geleistete Zahlungen in Höhe von 1 240 DM eingeklagt und beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden bis zu dem 30«April 1987 (dem 66« Geburtstag des HfllHIlB) zu ersetzen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, ein schuldhaftes Verhalten des Lokomotivführers läge nicht vor, zudem könne sie den Entlastungsbeweis führen« Eine Haftung nach dem Reichshaftpflichtgesetz entfalle wegen des grob-fahrlässigen Verhaltens des Hl
.. 3 ~
Tas Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 1010*64 DM stattgegeben und festgestellt, daß die Versicherungsleistungen bis zur Höhe von einem Viertel des der Witwe des Getöteten entstandenen Schadens zu ersetzen sind« Die Berufung der Beklagten ist zurUckgewiesen worden« Uit der Revision erstrebt sie volle Klageabweisung« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entsoheidungsgr linde s
Die Revision richtet sich nur gegen die Schadensverteilung des Berufungsgerichts. Hierzu wendet sie sich zunächst gegen die im Wege der BeweiswUrdigung getroffene Feststellung, der Lokomotivführer'habe die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 5 km/st überschritten« Das Berufungsgericht ist ersichtlich von einer nur geringen Überschreitung der 5 km/st Grenze ausgegangen« Diese Feststellung kann nicht damit angegriffen werden, daß die Revision die Verwendung des Begriffs "Bremsweg" als unrichtig bezeichnet« Es ist damit, wovon auch die Revision ausgeht, der Weg von der Stelle des Zusammenstosses bis zu dem völligen Stillstand des Zuges gemeint« Der Sachverständige, dem das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, hat nicht verkannt, daß durch den Anprall ein Teil der Achsen blockiert worden ist. Er hat diesen Umstand berücksichtigt, ebenso die Witterungsverhältnisse und die durch sie begründete Schwierigkeit, den Zug schnell an-zuhalteno Ob das Blockieren der Räder durch den Anprall oder durch eine Maßnahme des Zugpersonals erfolgte, ist unerheblich. Das Landgericht hatte ausdrücklich das leichte
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Gefälle erwähnt, es liegt deshalb kein Anhalt dafUr vor, daß diese Tatsache vom Berufungsgericht Übersehen sein könnte» Die Feststellung einer 5 km/st übersteigenden Geschwindigkeit ist daher nicht au beanstanden«
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob, wie das Berufungsgericht meint, vom Lokomotivführer durch die Überschreitung der 5 km/st betragenden Geschwindigkeit gegen ein Schutzgeset2 verstossen worden ist« Auch wenn dem Lokomotivführer eine bestimmte Geschwindigkeit an dieser Stelle nur durch eine innerdienstliche Anweisung vorgeschrie ben war, mußte er sie beachten, und ihre Ausserachtlassung ist daher mit Hecht zu Ungunsten der Beklagten bei der Abwägung berücksichtigt worden« Die Revision meint irrig, die Ausserachtlassung solcher Anweisungen über die Fahrgeschwindigkeit könnte keinen Vorwurf begründen*
Zu Unrecht wendet sich auch die Hevision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe schuldhaft ihre überwachungepflicht nicht erfüllt. Es ist keine Überspannung der von der Beklagten zu fordernden Sorgfalt, wenn verlangt wird, daß diese die Lokomotivführer nicht nur gelegentlich durch Mitfahren einer Aufsichtsperson auf der Lokomotive zu überwachen gehabt hätte, sondern auch unvermutete Stichproben hätte vornehmen müssen«
Das. in der Unterlassung dieser Aufsicht liegende Verschulden war ebenfalls bei der Abwägung zu berücksichtigen. Es liegt auch keine doppelte Anrechnung des Verschuldens der Beklagten darin, daß sowohl die überhöhte Geschwindigkeit als auch das Unterlassen der Überwachung bei der Abwägung
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■berücksichtigt worden sind* Es handelt sich um zwei verschiedene, für die Betriebsgefahr der Beklagten wesentliche Umstände. Es hätte sehr wohl nur der Verstoß des Lokomotivführers allein vorliegen können und berücksichtigt werden dürfen, wenn die Überwachung des Personals ausreichend gewesen wäre. Kommt aber dieser schuldhafte Verstoß noch hinzu, so kann er bei einer Abwägung, die ein billiges Ergebnis ergeben soll, nicht unbeachtet bleiben»
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Pehlen von Schranken an einem*Bahnübergang für die Abwägung nicht stets ausser Betracht zu lassen, wenn dem Straßenbenutzer der Übergang bekannt ist* Bas Pehlen von Schranken ist für die Abwägung nur dann bedeutungslos, wenn es für den Unfall nicht ursächlich gewesen ist. Etwas anderes hat auch der Bundesgerichtshof in dem von der Revision angezogenen Urteil vom 5» Juli 1951 - III ZR 70/50 - nicht ausgeführte Nur aus der besonderen Lage heraus, vor allem mit Rücksicht auf die Übersichtlichkeit der Strecke, ist dort die Ursächlichkeit einer in dem Pehlen von Schranken liegenden erhöhten Betriebsgefahr verneint worden« Ba in dem hier zu entscheidenden Palle die Sicht in Richtung des Zuges beschränkt war und ausserdem Schneetreiben und Bunkel* ■ heit festgestellt Worden ist, treffen die Erwägungen der Revision nicht zu*
Zu Unrecht wendet sich die Revision weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeit, soweit sie 5 km/st überstiegen habe, sei für den Tod des Hillemann ursächlich gewesen. Bas Berufungsgericht hat sich
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im Rahmen der ihm nach $ 287 ZPO zustehenden Beweiswtir-digung nicht Überzeugen können, daß bei der vorgeschriebenen Geschwindigkeit der Unfall ebenfalls geschehen wäre? Dies ist mit der Revision nicht angreifbar* Eine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über diese Frage bestand nicht, es war nicht unter Beweis gestellt worden, daß der Schaden bei einer 5 km/st nicht Übersteigenden Geschwindigkeit ebenfalls eingetreten wäre.
Schließlich meint die Revision noch, das Verschulden des HflIHBpBei nicht richtig gewertet, sonst hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß HfHHHIl ini angetrunkenen Zustand und grobfahrlässig gehandelt hat- Es ist auch nicht ausser acht gelassen worden, daß der Unfall sich unbestritten auf der für HMIHBlinken Seite der Straße ereignet hat» Der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 62/55 -vermag der Revision ebenfalls nicht zu dem Erfolge zu verhelfen* Dort war die Klage eines auf die fahrende Straßenbahn aufsteigenden Fahrgastes, der abgestürzt war, abgewiesen worden, weil die Betriebsgefahr der Bahn im Verhältnis zu dem schuldhaften Verhalten des Klägers völlig zurücktrat* Hier liegen bei der Beklagten Umstände vor, die mit Recht als gefahrerhöhend angesehen worden sind, so daß schon deshalb eine andere Schadensverteilung gerechtfertigt ist*
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Der Abwägung liegt somit kein revisionsmässig erfaßbarer Rechtsirrtum zugrunde«, Da das Urteil auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen«, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO*
Meiß	Dr.Kleinewefers
 Dr„Karl E.Meyer
 Dr«, Gelhaar
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Hanebeck
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