hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 8* Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br, Meiß' und der Bundesrichter DrdCleinev/efers, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß für Recht erkannt: Bie Sache wird-zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe mit der Beauftragung des nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Abwendung der von dem schadhaften Gesims aus- Auch wenn dem Beklagten kein Vorwutf wegen der Aus^vdhl des Bug gemacht werden könne, so treffe ihn doch ein Verschulden, weil er -vom Frühjahr 1948 bis zu dem Unfall stage Keine nochmalige fachmännische Überprüfung seines Hauses auf Mängel habe vornehmen lassen. Dem Beklagten obliege eine au{Ur» gewöhnliche Sorgfaltspflicht, einmal wegen der besonderen Ums bände, wie Bombenschäden und Verkehrslage und zudem, we# er damit habe rechnen müssen, daß die vor der Währungsreform geleistete Schwarzarbeit des Rüg unzulänglich gewesen sefn könnte. Mit der Klage hat die Klägerin ein der Höhe nach ihm Gericht festzusetzendes angemssenes Schmerzensgeld' und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet isi, ihr den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, I teurs R^^bedient hat« Wenn dieser auch niemals als sei«' ständiger Handwerker tätig war, so besaß er nach den Abstellungen des Berufungsgerichts als gelernter Stukkate ir und auf Grund seiner besonders langjährigen Berufsausüt vny doch die Sachkunde, die notwendig war, um ihm unter den damals bestehenden Verhältnissen die Untersuchung und ]i standsetzung der Fassade des Hauses anzuvertrauen. weil er nur die Instandsetzung der sichtbaren Schadensewl- \ len, nicht aber die Untersuchung des Gesimses zu dem Inhalt gehabt habe« Das Berufungsgericht stellt zwar in seinen Urteil ausdrücklich nur fest, daß der Beklagte den StulK*- mit der Ausbesserung der Schäden an der des Hauses beauftragt habe« Der Zusammenhang der Urteil-gründe läßt aber erkennen, daß es damit auch die Unter|u-chung der Fassade auf das Vorhandensein von Schäden aljln-halt des Auftrags festgestellt wissen will. Auch diesen Ausführungen kann entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen worden, daß der Besitzer eines Gebäudes verpflichtet ist, von Zeit zu Zeit Untersuchungen vornehmen zu lassen, um etwaige Anzeichen drohender Ablösung von Gebäudeteilen feststellen und geeignete Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr treffen zu können (RG JW 1916» 190 mit weiteren Nachweisen)* ln welchen Zwischenräumen und auf welche Weise solche Untersuchungen vorzunehmen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab» Hier hatte der Beklagte die Fassade des Hauses im Frühjahr 1948 untersuchen und ausbessern lassen. Auch wenn man berücksichtigt, daß das Haus Bombenschäden erlitten hatte und durch den Last-wagenverkehr Erschütterungen ausgesetzt war, kann nach allgemeinen Verkehrsanschauungen nicht gesagt werden, daß vor Ablauf von noch nicht zwei Jahren eine neue vorbeugende Untersuchung unter Zuhilfenahme eines Gerüstes erforderlich war, wenn seitdem keinerlei Schadhaftigkeit der Fassade bemerkbar geworden ist (v^l RG Soergel Rspr 1912 Nr 6 zu § 836 BGB)* Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß der Beklagte zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht regelmäßig und sorgfältig der Fassade des Hauses seine Aufmerksamkeit widmen mußte» Es hat aber keine Feststellung darüber getroffen, ob d^r Beklagte in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat» Damit hat Das Berufung gericht hat daher rechtsirrtümlich keine Beweise Über die Behauptung des Beklagten erhoben, er habe sein Haus regelmäßig beobachtet, Ferner ist, wie die Revision mit Recht rügt, in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der rin erheblich, die Ehefrau W^Hfc habe mehrere Wochen vor dem Unfall gesehen, daß sich aus dem Gesims des Hausesein Stück des Verputzes herausgeschoben hatte; die Zeugin habe
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JLSUißz .2339 012
VerkUndet am 8*Juli 1953 Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Schülerin Ingrid E in
AMMping vertreten durch ihren Vate^Hto ebenoort.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
den Kaufman^Heinrich L itraße
in Di
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 8* Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br, Meiß' und der Bundesrichter DrdCleinev/efers, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm von 14. Bezember 1951 aufgehoben«
Bie Sache wird-zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Beklagte ist Eigentümer und Besitzer des dreistök-kigen Hausgrundstücks DBHHHHA? HJU^strasse 0}, in dem er wohnt und ein Radiogeschäft betreibt. Am 25. März 1950 gegen 15 1/4 Uhr. löste sich von dem die äußere Hauswand zu dem’ Dach abschließenden Gesims ein Stück Verputz und fiel der 8-jährigen Klägerin auf den Kopf, die mit ihrer Mutter auf dem Bürgersteig vor dem Hause ging. Die Klägerin erlitt infolge dieses Unfalls eine komplizierte Fraktur des rechten Scheitelbeines mit Verletzung der Gehirnsubstanz durch eingedrungene Knochensplitter,
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Das Haus des Beklagten, das an einer Hauptverkehrsstrasse mit Strassenbahn- und Kraftfahrdurchgangsverkehr liegt, hatte infolge Kriegseinwirkungen erhebliche Schäden davon-getragen. Im Frühjahr 1948 ließ der Beklagte das Haus instandsetzen und zur Ausbesserung der Zinbleche und Dachrinnen ein Leitergerüst aufstellen. Bei dieser Gelegenheit wurden im Aufträge des Beklagten die Bombenschäden an der Außenfassade des Hauses ausgebessert und zwar durch den damals 65-jährigen Stukkateur der zur Ausführung der Reparaturen fünf
bis sechs Tage auf dem Gerüst gearbeitet hat, übte seinen Beruf als Stukkateurgehilfe bereits 45 Jahre lang aus; er war nie als selbständiger Handwerker tätig und hat, nachdem er 1945 Invalide geworden war, bis zur Währungsreform gelegentlich Stukkateurarbeiten, vielfach gegen Entlohnung in Naturalien verrichtet.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe mit der Beauftragung des nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Abwendung der von dem schadhaften Gesims aus-
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gehenden Gefahren beobachtet; m sei auf Grund seines pHerS und seiner Invalidität nicht als zuverlässiger und rüst <jer Handwerker anzusprechen, dem der Beklagte die Durchfühjjmj selbst verantwortlicher Arbeiten hätte übertragen dürfen.
Als unselbständiger Handwerker sei R^p nicht mit dem erfeor-derüchen Verantwortungsbewußt sein zu Werke gegangen; er Via-be vielmehr als Schwarzarbeiter der Vorwährungszeit nur oberflächliche Arbeit geleistet, wie das Ablösen des Geritrtf-Stückes beweise.
Auch wenn dem Beklagten kein Vorwutf wegen der Aus^vdhl des Bug gemacht werden könne, so treffe ihn doch ein Verschulden, weil er -vom Frühjahr 1948 bis zu dem Unfall stage Keine nochmalige fachmännische Überprüfung seines Hauses auf Mängel habe vornehmen lassen. Dem Beklagten obliege eine au{Ur» gewöhnliche Sorgfaltspflicht, einmal wegen der besonderen Ums bände, wie Bombenschäden und Verkehrslage und zudem, we# er damit habe rechnen müssen, daß die vor der Währungsreform geleistete Schwarzarbeit des Rüg unzulänglich gewesen sefn könnte.
Mit der Klage hat die Klägerin ein der Höhe nach ihm Gericht festzusetzendes angemssenes Schmerzensgeld' und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet isi, ihr den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, I
Der Beklagte hat Klageabweisung gebeten und behaupt**, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berui des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der im angefochteneh Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die
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Klageanträge weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision begehrt*
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Die Revision ist begründet«
Das Berufungsgericht hat die objektiven Voraussetzungen des § 836 BGB (Körperverletzung der Klägerin durch Ablösung von Teilen des Gebäudes infolge mangelhafter Unterhaltung) bedenkenfrei bejaht« Damit sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin gerechtfertigt, sofern nicht der Beklagte nachweist, daß er zu dem Zwecke der Abwendung der von seinem Hause drohenden Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat« Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht als erbracht an«
1« Es hat mit Recht keine Sorgfaltsverletzung darin erblickt, daß der Beklagte im Frühjahr 1948 den Stukkateur mit der Untersuchung und Instandsetzung der Fassade des Hauses beauftragt hat. Was zur Abwendung der Gefahr zu geschehen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Revision meint, ein Hausbesitzer genüge seiner Sorg-faltspflicht nur, wenn er einen sachverständigen Unternehmer mit einer solchen Arbeit beauftrage. Ob ein solches Erfordernis beim Bestehen normaler Verhältnisse zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben, denn hier ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, den besonderen Verhältnissen der Zeit vor der Währungsreform Rechnung zu tragen. Angesichts der damals bestehenden Schwierigkeiten kann dem Beklagten * kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich des Stukka-
teurs R^^bedient hat« Wenn dieser auch niemals als sei«' ständiger Handwerker tätig war, so besaß er nach den Abstellungen des Berufungsgerichts als gelernter Stukkate ir und auf Grund seiner besonders langjährigen Berufsausüt vny doch die Sachkunde, die notwendig war, um ihm unter den damals bestehenden Verhältnissen die Untersuchung und ]i standsetzung der Fassade des Hauses anzuvertrauen.
2o Die Revision rügt mit Unrecht, daß der an Arteilte Auftrag schon seines Inhalts wegen nicht geeignet
sei, die Sorgfaltspflicht des Hausbesitzers zu erfüllen, J
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weil er nur die Instandsetzung der sichtbaren Schadensewl- \ len, nicht aber die Untersuchung des Gesimses zu dem Inhalt gehabt habe« Das Berufungsgericht stellt zwar in seinen Urteil ausdrücklich nur fest, daß der Beklagte den StulK*-
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mit der Ausbesserung der Schäden an der
des Hauses beauftragt habe« Der Zusammenhang der Urteil-gründe läßt aber erkennen, daß es damit auch die Unter|u-chung der Fassade auf das Vorhandensein von Schäden aljln-halt des Auftrags festgestellt wissen will. Das ergibt »sich schon aus der Tatsache, daß in .den Urteilsgründen auch Ausführungen über die Eignung R^fc für diese Aufgabe gemacht
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3. Die erneute Aufstellung eines Gerüsts zur Untersuchung der Fassade auf mögliche Schäden hat das Berufunjfeoe-
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rieht nicht für erforderlich gehalten, weil bis zu dem Unil* nur knapp zwei Jahre verstrichen gewesen seien und dabjr#«r den Beklagten kein Anlass zu einer derartigen Nachprüfv i«
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der Fassade bestanden habe, sofern sich keine besondere? Mängel gezeigt hätten. Mit der Möglichkeit, daß ein verborgener Spätschaden auf trete, habe der Beklagte nicht zu nen brauchen. Auch nach Auffassung' des Sachverständigen
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habe der Beklagte nur die Möglichkeit gehabt, durch laufendes Beobachten des Hauses etwaige Mängel frühzeitig zu erkennen und auszubessem.
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Auch diesen Ausführungen kann entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen worden, daß der Besitzer eines Gebäudes verpflichtet ist, von Zeit zu Zeit Untersuchungen vornehmen zu lassen, um etwaige Anzeichen drohender Ablösung von Gebäudeteilen feststellen und geeignete Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr treffen zu können (RG JW 1916» 190 mit weiteren Nachweisen)* ln welchen Zwischenräumen und auf welche Weise solche Untersuchungen vorzunehmen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab» Hier hatte der Beklagte die Fassade des Hauses im Frühjahr 1948 untersuchen und ausbessern lassen. Auch wenn man berücksichtigt, daß das Haus Bombenschäden erlitten hatte und durch den Last-wagenverkehr Erschütterungen ausgesetzt war, kann nach allgemeinen Verkehrsanschauungen nicht gesagt werden, daß vor Ablauf von noch nicht zwei Jahren eine neue vorbeugende Untersuchung unter Zuhilfenahme eines Gerüstes erforderlich war, wenn seitdem keinerlei Schadhaftigkeit der Fassade bemerkbar geworden ist (v^l RG Soergel Rspr 1912 Nr 6 zu § 836 BGB)*
4«. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß der Beklagte zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht regelmäßig und sorgfältig der Fassade des Hauses seine Aufmerksamkeit widmen mußte» Es hat aber keine Feststellung darüber getroffen, ob d^r Beklagte in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat» Damit hat
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es die Bestimmung des § 836 BGB verkannt, denn nur beiCthtt derartigen Iteststellung hätte die Ersatzpflicht des Besagten nach § 836 S 2 BGB verneint werden können. Das Berufung gericht hat daher rechtsirrtümlich keine Beweise Über die Behauptung des Beklagten erhoben, er habe sein Haus regelmäßig beobachtet, Ferner ist, wie die Revision mit Recht rügt, in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der rin erheblich, die Ehefrau W^Hfc habe mehrere Wochen vor dem Unfall gesehen, daß sich aus dem Gesims des Hausesein Stück des Verputzes herausgeschoben hatte; die Zeugin habe
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ihren Ehemann darauf hingewiesen und gesagt? ”Wem wirdAaJ wohl mal auf den Kopf fallen”, Die Gründe, aus denen dfts Berufungsgericht von der Vernehmung der für diese Behaap-tung benannten Zeugin abgesehen hat, rechtfertigen nichl die Ablehnung des Beweiseingebots, Würde sich diese Behup-tung der Klägerin als richtig erweisen, so wäre dies eitjt-gen der Meinung des Berufungsgerichts für die Frage, older Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, von wesentlicher Bedeutung, Ist der Zeugin der geJator-drohende Zustand des Gesimses schon mehrere Wochen vor; Jen* Unfall aufgefallen, so hätte dies auch dem Beklagten b$» sorgfältiger Beobachtung nicht entgehen können,»
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Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der vom’ Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es war vielmehr aufzuheben und die Sache zur
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anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuver weisen (§§ 564, 565 ZEO)o
Heiß Hanebeck Br«Bode
Bundesrichter Br.Kleine-
wefers ist beurlaubt und an der -
Unterschrift verhindert.
Meiß
Br.Hauß