* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 47/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 47/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Frankfurt/MainStöhr10PentzZPOKlägerAz

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 47/09
vom 10. August 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 183/07 vom 13.01.2009; LG Frankfurt/Main - Az. 3/5 O 177/07 vom 02.10.2007;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 160.000,00 €
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr	von	Pentz