Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 47/09 vom 10. August 2010 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 183/07 vom 13.01.2009; LG Frankfurt/Main - Az. 3/5 O 177/07 vom 02.10.2007; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 160.000,00 € Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz