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BGH · VT ZR 46/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VT ZR 46/70

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Sie hat behauptet, der Erstbeklagte habe die an der Unfallstelle zulässige Geschwindigkeit von 30 km/st erheblich überschritten und zudem die Straße nicht genügend beobachtet. Des weiteren hat es gegen beide Beklagte den von der Klägerin mit 10.000 DM bezifferten Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang auch festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin - -unter Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversicherungsträger - allen weiteren Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung beider Beklagter hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert, die bezifferten Klageansprüche im Rahmen der StVG-Haftung der Beklagten zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt und auch eine entsprechende Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin ein unfallursächliches Verhalten des Erstbeklagten nicht bewiesen hat und daß sie sich insoweit auch nicht auf die Regeln des Beweises des ersten Anscheins berufen kann. Es sieht als unaufgeklärt an, wo sich die eigentliche Unfallstelle befand, und hat sich von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, sie sei mit einem Bein bereits auf dem rechten Fahrbahnrand gewesen, nicht überzeugen können. Es hat schließlich nicht festzustellen vermocht, daß der Erstbeklagte die auf der Straßendecke befindliche Lehmschicht im Abblendlicht erkennen konnte und deshalb für ihn Anlaß zu einer niedrigen Geschwindigkeit bestand. 1. Im streitigen Teil des UrteilstatbeStandes (BU 4/5) ist als Vortrag der Beklagten wiedergegeben, der Erstbeklagte habe die Straße mit einer Geschwindigkeit "von etwa 30 bis 40 km/st" befahren. In den Entscheidungsgründen des Urteils (BU 10) heißt es sodann, daß der Erstbeklagte "unwiderlegt mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren ist". Angesichts dieser eigenen Erklärungen des Erstbeklagten durfte das Berufungsgericht nicht ohne Begründung davon ausgehen, es lasse sich nicht widerlegen, daß der Erstbeklagte mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/st gefahren ist. Da an der Unfallstelle wegen der im Gang befindlichen Bauarbeiten durch Anbringung des amtlichen Verkehr sschildes die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/st begrenzt war, würde der Erstbeklagte bei einer höheren Geschwindigkeit gegen ein Schutzgesetz verstoßen haben. Die Klägerin brauchte dann nur zu beweisen, daß das Verhalten des Erstbeklagten für den Unfall ursächlich war und daß dieser sich in dieser Weise nicht auch bei Beachtung der zulässigen Geschwindigkeit ereignet haben würde. Bei der Beurteilung des Eigenverschuldens der Klägerin berücksichtigt das Berufungsgericht zu deren Lasten, daß sie den herankommenden Kraftwagen der Beklagten sehen konnte; es verlangt von ihr, daß sie auf der Straßenmitte hätte stehenbleiben und das Fahrzeug vorbeifahren lassen müssen. Das Berufungsgericht verkennt indes, daß das Erblicken des Kraftwagens die Klägerin dann nicht zu dem Stehenbleiben veranlassen mußte, daß der Grad ihres eigenen Verschuldens jedenfalls erheblich geringer wäre, wenn der Erstbeklagte mit einer an dieser Stelle nicht zu erwartenden, erheblich übersetzten Geschwindigkeit gefahren ist. Insoweit hat es das Berufungsgericht an der erforderlichen Aufklärung fehlen lassen und ist von einem ungeklärten Sachverhalt ausgegangen, den es zu dem Nachteil der Klägerin gewertet hat. 3. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
UnfallstelleErstbeklagtenFahrbahnBerufungsgerichtErstbeklagteGeschwindigkeitKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VT ZR 46/70 URTEIL	Verkündet	am
16. Februar 1972
in dem Rechtsstreit	K r i e g 1
Amtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 Büroangestellten -VI
Maria D
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Kraftfahrer Karl-Heinz D
|r	Straße
2.	die Hausfrau Christel C
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr.Weber, Sonnabend, Dunz und Seheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 1970 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 10. Oktober 1963 gegen 23.10 Uhr befand sich der Erstbeklagte mit dem Volkswagen-Pkw der Zweitbeklagten außerhalb geschlossener Ortschaft auf der Bundesstraße 7 in WdHB'^lHB’ Auf der regennassen und schlecht ausgeleuchteten 11,20 m breiten Fahrbahn hielt er einen Abstand von 2 bis 2,30 m vom rechten Fahrbahnrand ein. Der Kraftwagen erfaßte die Klägerin, die - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - die Fahrbahn von links nach rechts überquerte. Die Klägerin wurde erheblich verletzt.
 
Die Klägerin hat zunächst beide Beklagte aus unerlaubter Handlung auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Erstbeklagte habe die an der Unfallstelle zulässige Geschwindigkeit von 30 km/st erheblich überschritten und zudem die Straße nicht genügend beobachtet. Sie sei angefahren worden, als sie mit einem Bein bereits auf dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand gewesen sei.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Sie sind dem Klagevorbringen entgegengetreten und meinen, daß der Unfall allein auf das grob verkehrswidrige Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei.
Das Landgericht hat eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten, jedoch nur eine auf dem StVG beruhende Haftung der Zweitbeklagten angenommen. Es hat durch Teilund Zwischenurteil den Schmerzensgeldanspruch gegenüber den Erstbeklagten zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ihn gegenüber der Zweitbeklagten ganz abgewiesen. Des weiteren hat es gegen beide Beklagte den von der Klägerin mit 10.000 DM bezifferten Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang auch festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin - -unter Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversicherungsträger - allen weiteren Schaden zu ersetzen. Es hat ausgesprochen, daß sich die Klägerin ein mit 1/4 zu bewertendes mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen müsse und hat in diesem Umfang die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen.
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Die Klägerin hat dieses Urteil nicht angefochten. Auf die Berufung beider Beklagter hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert, die bezifferten Klageansprüche im Rahmen der StVG-Haftung der Beklagten zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt und auch eine entsprechende Feststellung getroffen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin ein unfallursächliches Verhalten des Erstbeklagten nicht bewiesen hat und daß sie sich insoweit auch nicht auf die Regeln des Beweises des ersten Anscheins berufen kann. Es sieht als unaufgeklärt an, wo sich die eigentliche Unfallstelle befand, und hat sich von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, sie sei mit einem Bein bereits auf dem rechten Fahrbahnrand gewesen, nicht überzeugen können. Es sieht weiterhin als ungeklärt an, welche Geschwindigkeit der Erstbeklagte eingehalten hatte und geht davon aus, daß dieser unwiderlegt mit 30 km/st gefahren war und somit die Geschwindigkeit der Sichtweite des an dem Wagen eingeschalteten Abblendlichts angepaßt hatte.
Bei der trüben Straßenbeleuchtung hatte er nach Ansicht des Berufungsgerichts die die Fahrbahn überquerende
 
dunkel gekleidete Klägerin nicht erkennen können. Es hat schließlich nicht festzustellen vermocht, daß der Erstbeklagte die auf der Straßendecke befindliche Lehmschicht im Abblendlicht erkennen konnte und deshalb für ihn Anlaß zu einer niedrigen Geschwindigkeit bestand.
Bei der Abwägung des Unfallbeitrags der Klägerin und der von den Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr des Kraftwagens ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, erste und überwiegende Unfallursache sei das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin gewesen, die, aus dem Dunkeln kommend, eine Bundesstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft noch vor einem erkennbaren Kraftwagen überquert hatte. Es hat deshalb eine Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden im Rahmen des StVG lediglich zu 1/3 angenommen.
II.
Das angefochtene Urteil hält einer Nachprüfung nicht stand.
1.	Im streitigen Teil des UrteilstatbeStandes (BU 4/5) ist als Vortrag der Beklagten wiedergegeben, der Erstbeklagte habe die Straße mit einer Geschwindigkeit "von etwa 30 bis 40 km/st" befahren. In den Entscheidungsgründen des Urteils (BU 10) heißt es sodann, daß der Erstbeklagte "unwiderlegt mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren ist". Das Berufungsgericht hat keine Begründung dafür gegeben, wie es zu dieser von dem bereits in der Klagebeantwortung enthaltenen eigenen Vortrag der Beklagten ab-
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weichenden, für diese günstigen, für die Klägerin nachteiligen Feststellung gekommen ist. Aus den das gegen den Erstbeklagten eingeleitete Strafverfahren betreffenden Akten, die ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergibt sich, daß der Erstbeklagte von Anfang an die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Wagens mit 30 bis 40 km/st angegeben hat; dem aufnehmenden Polizeibeamten gegenüber hat er an der Unfallstelle sogar von 11 ca. 40 km/st” gesprochen.
Angesichts dieser eigenen Erklärungen des Erstbeklagten durfte das Berufungsgericht nicht ohne Begründung davon ausgehen, es lasse sich nicht widerlegen, daß der Erstbeklagte mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/st gefahren ist.
Da an der Unfallstelle wegen der im Gang befindlichen Bauarbeiten durch Anbringung des amtlichen Verkehr sschildes die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/st begrenzt war, würde der Erstbeklagte bei einer höheren Geschwindigkeit gegen ein Schutzgesetz verstoßen haben. Die Klägerin brauchte dann nur zu beweisen, daß das Verhalten des Erstbeklagten für den Unfall ursächlich war und daß dieser sich in dieser Weise nicht auch bei Beachtung der zulässigen Geschwindigkeit ereignet haben würde. Der Auffassung der Beklagten, die Geschwindigkeitsbeschränkung habe wegen der Bauarbeiten nur den Zweck gehabt, den Fahrzeugverkehr zu schätzen, kann nicht gefolgt werden. In den Schutzzweck waren auch Fußgänger einbezogen, da auch diese wegen des Zustandes der Fahrbahn durch eine Überschreitung der Geschwindigkeit gefährdet werden konnten.
 
Im Hinblick darauf, daß der Frage, ob der Erstbeklagte die an der Unfallstelle zulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, entscheidende Bedeutung zukommen kann, bedarf es in diesem Punkt näherer Feststellungen, die das angefochtene Urteil vermissen läßt.
2.	Bei der Beurteilung des Eigenverschuldens der Klägerin berücksichtigt das Berufungsgericht zu deren Lasten, daß sie den herankommenden Kraftwagen der Beklagten sehen konnte; es verlangt von ihr, daß sie auf der Straßenmitte hätte stehenbleiben und das Fahrzeug vorbeifahren lassen müssen.
Das Berufungsgericht verkennt indes, daß das Erblicken des Kraftwagens die Klägerin dann nicht zu dem Stehenbleiben veranlassen mußte, daß der Grad ihres eigenen Verschuldens jedenfalls erheblich geringer wäre, wenn der Erstbeklagte mit einer an dieser Stelle nicht zu erwartenden, erheblich übersetzten Geschwindigkeit gefahren ist. Diese Frage ist offen und kann im Rahmen von § 254- BGB nicht zu Lasten der Klägerin Berücksichtigung finden. Die Beklagten müssen insoweit alle Umstände, die sich zu Lasten der Klägerin auswirken und die zu einer Minderung der Haftung der Beklagten geeignet sind, beweisen. Insoweit hat es das Berufungsgericht an der erforderlichen Aufklärung fehlen lassen und ist von einem ungeklärten Sachverhalt ausgegangen, den es zu dem Nachteil der Klägerin gewertet hat. Es hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Klägerin ortskundig ist, ihr die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt war und sie damit rechnen durfte, daß die Kraftfahrer sich an diese Regelung halten würden. Nur dann, wenn die Beklagten beweisen können, daß sich die Klägerin grob Verkehrs-
 
widrig verhalten hat, könnte deren Verhalten so gewertet werden, wie es das Berufungsgericht getan hat.
Es hätte zur Frage eines Verschuldens des Erstbeklagten auch der Aufklärung bedurft, welchen Einfluß die leichte Rechtskurve auf die Möglichkeit hatte, einen vom linken Straßenrand her kommenden Fußgänger zu sehen.
3.	Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent sehe idling, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es erschien angebracht, von der Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen, zu demal nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 1972 ohnedies der 12. Zivilsenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig sein würde.
 
III.
Bei der erneuten Verhandlung dürfte es sich empfehlen, entsprechend dem Antrag der Klägerin den Sachverständigen Spange zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden und ihm die in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Fragen vorzulegen. Es dürfte sich weiterhin empfehlen, die im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Polizeibeamten zu befragen, ob sie eine Brems- von einer Rutschspur unterscheiden konnten.
Pehle	Bundesrichter	Dr.Weber Sonnabend
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deswegen an der UnterschMftslei-stung verhindert.
Dunz	Pehle	Scheffen