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BGH

Gericht: BGH

Dr. NUßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch und behaupten, der rechte Vorderreifen des W/-Bus sei in einem nicht verkehrssicheren Zustand gewesen. Sie haben behauptet, der Fahrer des "Goggo^Pkw habe die Kurve geschnitten und sei mit seinem Fahrzeug auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten. Das Landgericht hat den Rentenanspruch der Klägerinnen mit der Begründung abgewiesen, daß dieser Anspruch in vollem Umfang auf die Landesversicherungs anstalt übergegangen sei, von der die Klä- Klageanspruch im Rahmen des StVG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger stattgefunden hato Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerinnen, die im zweiten Rechtszug ihre Ansprüche ausdrücklich nur noch auf die Vorschriften des StVG gestützt haben, das landgerichtliche Urteil geändert und dahingehend neu gefaßt, daß der Anspruch auf Zahlung von 2.054,02 DM nebst Zinsen und der Rentenanspruch im Rahmen des StVG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist, weil weder der Brstbeklagte sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlastet, noch der Zweitbeklagte bewiesen habe, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht auf Grund der Art der Beschädigung der Unfallfahrzeuge und deren Stellung nach dem Unfall keine Feststellungen darüber treffen können, daß der "Goggo^-Pkw auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten war. Auch die genaue Stelle, an der die Fahrzeuge zusammengestoßen sind, hat sich nicht feststellen lassen* Das Berufungsgericht hat es sogar als nicht ausgeschlossen bezeichnet, daß die Unfallstelle auf der Fahrbahn des "Goggo^-Pkw lag, weil der VW-Bus auf die Gegenfahrbahn geraten war. Es kommt für die Haftung nach §§ 7» 18 StVG nur darauf an, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet hat, was hier nicht in Präge gestellt werden kann. Das Berufungsgericht hat die Angaben der Zeugen LflP und hinsichtlich der Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten dahingehend gewürdigt, daß es sich hierbei um unzureichende Schätzungen handele. Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf den weiteren Inhalt der Aussagen des Zeugen llftß einging, der noch bekundet hat, er könne nicht genau sagen, wo sich die linke vordere Seite des Fahrzeugs der Beklagten befand, als es zu dem Zusammenstoß kam; er nehme jedoch mit Sicherheit an, daß dieses die weiße Leitlinie nicht überfahren habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zu der Präge, an welcher Stelle der Fahrbahn die Unfallfahrzeuge zusammengestoßen sind, ein Sachverständigengutachten einholen müssen, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ein solches, von den Beklagten in der Berufungsbegründung beantragtes Sachverständigengutachten keine weitere Klärung bringen könne. 4. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Erstbeklagten nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat. führt, für eine Vernehmung des Erstbeklagten gemäß § 448 ZPO biete das Beweisergebnis keinen hinreichenden Anlaß» Bas Berufungsgericht hat also sein Ermessen ausgeübt und auch den Umfang der ihm durch § 448 ZPO gegebenen Befugnis nicht verkannte Engels Sonnabend Br« Weber Bunz Nüßgens

Zitierte Normen: § 7 StVG § 448 ZPO
KlägerinnenAnspruchBerufungsgerichtStVGUnfallFahrzeugZPORevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
2066'M?:
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 46/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13o Mai 1969 Xriegl Justizhaupts ekre t är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Studenten Horst
 oaai, weflHB
des Autovermieters Friedrich OflHBl? BlflHHHHBlY/eg ■
Beklagten, BerufungsklägerP Berufungsbeklagton und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1.	die minderjährige Schülerin Maria
 geboren am V.	1951	,
2.	die minderjährige Schülerin Gertrud geboren am M.^HK1953?
3* die minderjährige Schülerin Hedwig geboren am flP. flHBBP19549
sämtlich wohnhaft in Schfl^fe Kreis LH
durch ihren Vormund, Bauer Gerhard
 SchflHD, Kreis Li
 vertreten in
 Klägerinnen, Berufungsbeklagte Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
2
'J
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber. Prof. Dr. NUßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erl egt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Am fl. flHB^fl 1964 befuhr der Landwirt Ewald bei regnerischem Wetter mit seinem "Goggo"-Personenkraftwagen (245 ccm), von MeflHHB kommend, die Landesstraße Nr. fl in Richtung Li^fl^. In dem Wagen befanden sich als weitere Insassen die Eltern der Klägerinnen, die Eheleute Leo und Anna MflHHfl, und deren 5- und 2-Jährige Kinder Bernhard und Ursula. Gegen 15*40 Uhr kam dem "Goggo'^Pkw in einer Linkskurve der Gemarkung MuflflHB ein von dem Erstbeklagten gesteuerter, dem Zweitbeklagten gehöriger
 
"Volkswagen-Bus entgegen. Beide Fahrzeuge stießen zusammen. Der nGoggou-Fahrer und die Eltern der Klägerinnen fanden den Tod, ihre beiden Geschwister wurden erheblich verletzt.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch und behaupten, der rechte Vorderreifen des W/-Bus sei in einem nicht verkehrssicheren Zustand gewesen. Infolge überhöhter Geschwindigkeit sei der Bus in der Kurve ins Schleudern gekommen, dabei auf die für ihn linke Fahr bahnhälfte geraten und gegen den "Goggo^-Pkw geprallt Der Egstbeklagte sei übermüdet und nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Klägerinnen verlangen als Ersatz des ihren Eltern entstandenen Sachschadens und der Beerdigungskosten den Betrag von 2.054,02 DM nebst Zinsen und die Zahlung einer ünterhaltsrente von monatlich 100,- DM für jede von ihnen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und sind der ünfalldarStellung der Klägerinnen entgegengetreten. Sie haben behauptet, der Fahrer des "Goggo^Pkw habe die Kurve geschnitten und sei mit seinem Fahrzeug auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten. Wegen der Überlastung des Wagens sei er bei der Lenkung behindert worden; die Sichtverhältnisse seien für ihn schlecht gewesen. Der nicht völlig einwandfreie Zustand des rechten Vorderreifens am VW-Bus sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen.
Das Landgericht hat den Rentenanspruch der Klägerinnen mit der Begründung abgewiesen, daß dieser Anspruch in vollem Umfang auf die Landesversicherungs anstalt	übergegangen	sei, von der die Klä-
gerinnen Waisenrenten erhalten. Im übrigen ist der
 
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Klageanspruch im Rahmen des StVG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger stattgefunden hato
 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerinnen, die im zweiten Rechtszug ihre Ansprüche ausdrücklich nur noch auf die Vorschriften des StVG gestützt haben, das landgerichtliche Urteil geändert und dahingehend neu gefaßt, daß der Anspruch auf Zahlung von 2.054,02 DM nebst Zinsen und der Rentenanspruch im Rahmen des StVG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstreben die Beklagten weiterhin Klagabweisung.
Entscheidungsgründe s
I.	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist, weil weder der Brstbeklagte sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlastet, noch der Zweitbeklagte bewiesen habe, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.
Nahezu, alle Indizien, aus denen die Beklagten Schlüsse auf eine verkehrswidrige Fahrweise des "Goggo^-Pkw
 
ziehen wollen, seien entweder in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt oder stünden doch nicht mit hinreichender Sicherheit fest* Auf der regennassen Fahrbahn an der Unfallstelle seien weder Fahr- noch Bremsspuren festgestellt worden; objektive Anhaltspunkte, die einen sicheren Rückschluß auf die Fahrweise der beiden Fahrzeuge zulassen, seien nicht vorhanden*
Insbesondere hat das Berufungsgericht auf Grund der Art der Beschädigung der Unfallfahrzeuge und deren Stellung nach dem Unfall keine Feststellungen darüber treffen können, daß der "Goggo^-Pkw auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten war. Auch die genaue Stelle, an der die Fahrzeuge zusammengestoßen sind, hat sich nicht feststellen lassen* Das Berufungsgericht hat es sogar als nicht ausgeschlossen bezeichnet, daß die Unfallstelle auf der Fahrbahn des "Goggo^-Pkw lag, weil der VW-Bus auf die Gegenfahrbahn geraten war.
II. Diese Beurteilung läßt entgegen der Ansicht der Revision Rechtsfehler nicht erkennen*
1. Die Revision meint, daß,wenn gar keine Gesichtspunkte für ein Fehlverhalten des Erstbeklagten anzuführen seien, dann gegen ihn auch nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 7 StVG erhoben werden könne, weil § 7 StVG ein beanstandetes Verhalten des Kraftfahrers voraussetze * Aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 21.September 1955 - VI ZR 128/54 - VersR 1955, 678 = NJW.1955, 1836 (L) läßt sich indessen nichts für die Richtigkeit dieser
 
Auffassung herleiten. Es kommt für die Haftung nach §§ 7» 18 StVG nur darauf an, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet hat, was hier nicht in Präge gestellt werden kann. Wie ausgeführt, gehen Zweifel darüber, ob das beanstandete Verhalten - die Fahrweise des Erstbeklagten - für den Unfall ursächlich war, im Rahmen der Gefährdungshaftung des StVG zu Lasten des Fahrzeughalters,da sie die Feststellung ausschließen, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden. Wenn das Berufungsgericht den Beweis fehlender Ursächlichkeit nicht als erbracht angesehen hat, so handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung.
2.	Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht sei mit keinem Wort auf die Aussage des im Strafverfahren richterlich vernommenen Zeugen Lfl^, eines Insassen des VW-Busj- eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Angaben der Zeugen LflP und hinsichtlich der Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten dahingehend gewürdigt, daß es sich hierbei um unzureichende Schätzungen handele. Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf den weiteren Inhalt der Aussagen des Zeugen llftß einging, der noch bekundet hat, er könne nicht genau sagen, wo sich die linke vordere Seite des Fahrzeugs der Beklagten befand, als es zu dem Zusammenstoß kam; er nehme jedoch mit Sicherheit an, daß dieses die weiße Leitlinie nicht überfahren habe. Angesichts der Unbestimmtheit der Bekundung bedurfte es keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit diesem Teil der Aussage des Zeugen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es auch insoweit den
 
Bekundungen des Zeugen LflP keine Bedeutung beige-messen hat; es hat also erkennbar eine sachent-sprechende Beurteilung stattgefunden, so daß auch insoweit von einer einwandfreien Würdigung der Zeugenaussage auszugehen ist (BGHZ 3, 162, 175)*
3.	Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zu der Präge, an welcher Stelle der Fahrbahn die Unfallfahrzeuge zusammengestoßen sind, ein Sachverständigengutachten einholen müssen, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ein solches, von den Beklagten in der Berufungsbegründung beantragtes Sachverständigengutachten keine weitere Klärung bringen könne. Das angefochtene Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt übersehen und über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat; es war daher nicht erforderlich, einen Sachverständigen heranzuziehen, zu demal dieser mangels objektiver Anhaltspunkte weitgehend auf Mutmaßungen angewiesen gewesen wäre.
4.	Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Erstbeklagten nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat. Ob das Gericht von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Recht Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessen. Die Revision kann nur rügen, daß das Gericht die ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessens dort, wo eine Vernehmung nach
§ 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen (Urteil vom 6. März 1957 - IV ZR 303/56 -LM ZPO § 448 Nr. 2). Das Berufungsgericht hat ausge-
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führt, für eine Vernehmung des Erstbeklagten gemäß § 448 ZPO biete das Beweisergebnis keinen hinreichenden Anlaß» Bas Berufungsgericht hat also sein Ermessen ausgeübt und auch den Umfang der ihm durch § 448 ZPO gegebenen Befugnis nicht verkannte
 Engels
Sonnabend
 Br« Weber
 Bunz
Nüßgens