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BGH · vi ZR 46/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ZR 46/66

BGB § 842 Als Erwcrb3schaden ist dem bei einen Unfall verletzten Mitglied einer Schiffobesatzung (hier* eines Feuerschiffs) auch die Bordzulago zu ersetzen, die als Ausgleich für die nicht angemessene Unterbringung an Bord gewährt wird und dem Verletzten in der Zelt seiner Arbeitsunfähigkeit entgeht. Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 22» September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ilancbcck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfrotzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Cello von 8* Februar 1966 wird zurückgewieoen». Der Klüger ist der Ansicht, daß er als Verdicnstausfall auch Ersatz der Bordzulage beanspruchen könne, die ihm wegen seiner Tätigkeit auf dem Feuerschiff gewährt werde, die ihm aber während seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 1 127 DM entgangen sei» Er hat daher von den Beklagten u» a» Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen» Sic haben erwidert: Durch den Entgang der Bordzulagc sei dem Klüger kein Schaden entstanden» Diese steuerfreie Zulage werde auf Grund eines besonderen Erlasses des Bundcoministcro für Vorkehr gewährt, weil auf dem Feuerschiff keine ausreichende Schlafgelegenheit geboten werden könne. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Bordzulage als Arbeitseinkommen zu werten sei, weil es sich bei ihr um ein Entgelt handele, das dem Kläger gewissermaßen als Erschwerniszulage für seine Arbeit als Schiffskoch an Bord des Feuerschiffes gewährt werde« Die von Arbeitgeber zu gewährende Unterkunft an Bord sei Teil dos Arbeitsentgelts, das in Form einer Sachleistung erbracht werde« Weil diese Sachleistung auf dem Feuerschiff EW unzulänglich sei, werde diese Minderleistung durch die Bordzulage ausgeglichen« Da die Beklagten verpflichtet seien, den Kläger so zu stellen, wie er ohne den Unfall gestanden hätte, müßten sie ihm auch die weggefallene Bordzulage ersetzen« Daß dem Kläger gewisse Unannehmlichkeiten erspart geblieben seien, die er sonst hinsichtlich der Unterbringung und der Schlafgelegenheit auf dem Feuerschiff hätte in Kauf nehmen müssen, sei kein Vorteil, der die Schadenoberechnung beeinflussen könne« Einmal handele ec sich hierbei nicht um einen wirtschaftlich meßbaren Vermögensvorteil. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch die Bordsulage zu ersetzen sei, ist beizutreten«, 1. Die Revision macht geltend, daß die Bordzulage kein Arbeitsentgelt sei, sondern als AufwandsentSchädigung gewährt wurde» Sic meint, der Kläger könne einen Aufwand, den er nicht gehabt habe, auch nicht ersetzt verlangen« Sie wird ihm nicht als Entschädigung für eine Vermögensaufwendung gewährt, die er während seines Dienstes an Bord des Feuerschiffes machen muß, sondern ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ein Entgelt, das dem Kläger zu dem Ausgleich dafür zufließt, daß sein Arbeitgeber ihn die Unterkunft an Bord nicht in angemessener Weise gewähren kann (Geldleistung anstolle der vollen Naturalloistung).

FeuerschiffUnfallArbeitBordzulageArbeitsunfähigkeitKlägerBordRevision

Volltext der Entscheidung

llachschlagcwerlc: ja BGHZs	nein
BGB § 842
Als Erwcrb3schaden ist dem bei einen Unfall verletzten Mitglied einer Schiffobesatzung (hier* eines Feuerschiffs) auch die Bordzulago zu ersetzen, die als Ausgleich für die nicht angemessene Unterbringung an Bord gewährt wird und dem Verletzten in der Zelt seiner Arbeitsunfähigkeit entgeht.
BGH, Urt. Vo 22. September 1967 - vi ZR 46/66 - OLG Gelle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_I_ 46/66	URTEIL	Verkünd«	«n
22. Septombcr 1967 Kriegl,
 Justiahauptsekrotär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Ad in
1. der Pirma Ludwig V
Gr^HBP	W	-	M?
vertreten durch ihren Vorstands
2» des Kraftfahrero Joachim V a in	ÜÄI^^-SÄ^-Straße
 Beklagte, Berufungskläger und Revioionsklüger
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Koch Rudolf Hfllpv/eg O,
in
*
Kläger, Berufungsbeklagtcn und Revioionsheklagten,
- Prozeßhcvollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof« und Dr
 
Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 22» September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ilancbcck, Dr. Bode,
 Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfrotzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Cello von 8* Februar 1966 wird zurückgewieoen».
Die Kosten der Revision worden den Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wurde am 9° Oktober 1964- gegen 16 »4-5 Uhr von den unter Alkoholeinwirkung stehenden Beklagten Joachin Va^HP mit den Lastkraftwagen der Beklagten Ludwig V^FAG angefahren» als er mit seinen Fahrrad auf den Radfahrweg neben der Bundesstraße 0 von A0HP nach O0H0I fuhr» Hierbei erlitt er einen Bruch des ersten Lendenwirbclkörpors. Wegen dieser Verletzung mußte er, nachdem er zunächst stationär in Krankenhaus behandelt worden war, von 16» Oktober bis zu dem 18» Dezember 1964 ein Gipskorsett tragen. Am 22. Februar 1965 wurde er wieder arbeitsfähig geschrieben.
Die Beklagten habe2i nach Klageerhehung einen Teil des Schadens bezahlt (Verdicnstausfall, Kosten für ein Attest und Schmerzensgeld). Der Klüger ist der Ansicht, daß er als Verdicnstausfall auch Ersatz der Bordzulage beanspruchen könne, die ihm wegen seiner Tätigkeit auf dem Feuerschiff	gewährt	werde, die ihm aber während
 seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 1 127 DM entgangen sei» Er hat daher von den Beklagten u» a» Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt»
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen» Sic haben erwidert: Durch den Entgang der Bordzulagc sei dem Klüger kein Schaden entstanden» Diese steuerfreie Zulage werde auf Grund eines besonderen Erlasses des Bundcoministcro für Vorkehr gewährt, weil auf dem Feuerschiff keine ausreichende Schlafgelegenheit geboten werden könne. Der Klüger habe jedoch in der Zeit der unfallbe-dingten Arbeitsunfähigkeit zunächst im Krankenhaus und später zu Hause hinreichende Schlafgelegenheit gehabt»
Das landgericht hat dem Kläger 1 -127 DM nebst Zinsen als Ersatz für die entgangene Bordzulage zugesprochen»
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzu-woisen.
 
Ent sch_e:ldungs^ründe i
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Bordzulage als Arbeitseinkommen zu werten sei, weil es sich bei ihr um ein Entgelt handele, das dem Kläger gewissermaßen als Erschwerniszulage für seine Arbeit als Schiffskoch an Bord des Feuerschiffes gewährt werde« Die von Arbeitgeber zu gewährende Unterkunft an Bord sei Teil dos Arbeitsentgelts, das in Form einer Sachleistung erbracht werde« Weil diese Sachleistung auf dem Feuerschiff EW unzulänglich sei, werde diese Minderleistung durch die Bordzulage ausgeglichen« Da die Beklagten verpflichtet seien, den Kläger so zu stellen, wie er ohne den Unfall gestanden hätte, müßten sie ihm auch die weggefallene Bordzulage ersetzen« Daß dem Kläger gewisse Unannehmlichkeiten erspart geblieben seien, die er sonst hinsichtlich der Unterbringung und der Schlafgelegenheit auf dem Feuerschiff hätte in Kauf nehmen müssen, sei kein Vorteil, der die Schadenoberechnung beeinflussen könne« Einmal handele ec sich hierbei nicht um einen wirtschaftlich meßbaren Vermögensvorteil. Zum anderen gehöre es aber auch zu den Verpflichtungen des Beklagten, den Kläger während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von etwaigen Strapazen und Unannehmlichkeiten des Bord-lebeno freizustellen« Denn gerade wegen seiner Unfallver-lctzungen sei der Kläger ja nicht in der Eage.gewesen, sich diesen Erschwernissen auszusetzen« Auch aus diesem Grunde könne daher der Gesichtspunkt der Vorteilsaus-gloichung nicht herangezogen werden» Der Kläger brauche sich nicht als schadenvermindernd anrechnen zu lassen, was die Beklagten ihm ohnehin als Vorteil hätten gewähren müssen«
 
II.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch die Bordsulage zu ersetzen sei, ist beizutreten«,
1. Die Revision macht geltend, daß die Bordzulage kein Arbeitsentgelt sei, sondern als AufwandsentSchädigung gewährt wurde» Sic meint, der Kläger könne einen Aufwand, den er nicht gehabt habe, auch nicht ersetzt verlangen«
Der Revision ist zuzugeben, daß echte Aufwandsentschädigungen, also Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eino Vergütung für tatsächliche Aufwendungen sind (Spesen, Kleidcrgeld und dergleichen), nicht vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte nicht in der läge ist, seiner mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen«, Insov/eit ist der Vorletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Einsparung der Aufv/endungen gegenüber (vgl. Bomhard in VcrsR I960, 683 und OLG München in VersR 1958, 116).
Anders verhält es sich indes bei der Bordzulage des Klägers. Sie wird ihm nicht als Entschädigung für eine Vermögensaufwendung gewährt, die er während seines Dienstes an Bord des Feuerschiffes machen muß, sondern ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ein Entgelt, das dem Kläger zu dem Ausgleich dafür zufließt, daß sein Arbeitgeber ihn die Unterkunft an Bord nicht in angemessener Weise gewähren kann (Geldleistung anstolle der vollen Naturalloistung). Sie ist also ein Teil des Einkommens, das er mit seiner Arbeit an Bord verdient.
Da ihm v/ährend der von den Beklagten verschuldeten
 
Arbeitsunfähigkeit dieses Einkommen entgangen ist, ist ihm insoweit ein Schaden entstanden, der von den Beklagten zu ersetzen ist®
2» Zu billigen ist auch die Ansicht de3 Berufungsgerichts, daß 3ich die Beklagten nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berufen könneno Allerdings sind dem Kläger in der Zeit, in der er wegen seines Unfalls nicht arbeiten konrfte, die Unbequemlichkeiten erspart geblieben, die das leben an Bord des Feuerschiffes mit sich bringt» Das ist aber kein Vermögenovorteil, der als Faktor der Schadensberechnung berücksichtigt werden könnte» Unbequemlichkeiten werden mehr oder weniger jedem erspart, der wegen seiner Verletzungen der gewohnten Arbeit nicht nachgehen kann» Das gilt vor allem für jemand, der schwere körperliche Arbeit zu verrichten hat» Ihm gegenüber kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, daß der Unfall auch einen Vorteil mit sich gebracht habe, weil der Verletzte in der Zeit der Heilbehandlung nicht den Strapazen der Arbeit ausgeoetzt gewesen sei» Das Gleiche muß aber gelten, wenn dem Verletzten wie im vorliegenden Falle zeitweise die mit dem Borddienst verbundenen Unbequemlichkeiten erspart geblieben sind»
Es widerspräche dem Sinn und dem Zweck der Schadenersatzpflicht, wenn man dem Kläger wegen dieses Vorteils den Anspruch auf Ersatz der Bordzulage versagen wollte»
Hiernach kann die.Revision keinen Erfolg haben,, Sie v/ar auf Kooten der Beklagten zurückzuweisen,,
Hanebeck	Dr„	Bode	Br»	Hauß
 Meyer
Dr, Pfretzschner