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BGH · VI ZR 46/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 46/65

Nachdem über die Ansprüche des Klagers auf L'rsatz seiner vermögensrechtlichen Unfall-schädcn für die Zeit bis zu dem 9« November 1957 bereits durch das Urteil de3 Oberlandcsgerichts vom 31. Die Beklagten sind der Gchadensberechnung entgegenge-treten und haben sich gegen die Zubilligung eines öchmerzens- j geldes von mehr als 6.400 DM gewandt. Sie haben zuletzt beantragt, die Klage abzuv/eisen, soweit sie durch das Urteil des Z.andgerichto über den Betrag von 6.400 DM hinaus zu Zahlungen an den Kläger verurteilt worden sind. Das Obcriandosgericht hat auf die Berufung der Beklagten da:-; landgerichtliche Urteil teilweise geändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin neu gefaßt, daß I. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 5.538,63 DM nebst 4 i» Zinsen von 3.827,20 DM seit dem 1. 1. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht als erwiesen angesehen, daß der Kläger, wenn er als Bäcker bei der Brotfabrik weiter tätig geblieben wäre, in der Zeit vom 1. zogen werden kann, daß der Kläger an einer Berufskrankheit (•kzen und chroninches Bronchienleiden aufgrund einer Allergie gegen Hehlstaub) gelitten hat und auch ohne den Unfall seinen Beruf hätte aufgeben nüssen. Ls hat den Schadensbetrag, den das Landgericht dem Kläger zugesprochen hat, darum auf 5-558,63 DM herabgesetzt, weil der Kläger von der LandesVersicherungsanstalt unstreitig 176,57 DM erhalten hat und nach § 1542 EVO die Forderung des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall in dieser Höhe auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen ist. Nach § 287 ZPO hatte das Berufungsgericht darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch seinen Unfall ein Schaden entstanden ist, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Schadensermittlung von dem Einkommen, das der Kläger bei der Brotfabrik V0HHB weiter bezogen hätte, deshalb nicht ausgehen dürfen, v/eil er nach der Aussage des Vielmehr hat er bekundet, daß der Kläger bis zu seinem Unfall bei ihm in der Brotfabrik gearbeitet hat und auf seine - mit Ekzem begründete - Kündigung erst am 19. Daß der Kläger schon vor dem Unfall gekündigt habe, ist von den Beklagten im Rechtsstreit auch gar nicht behauptet worden. Auch diese Frage konnte es aber offenlassen, wenn es der Überzeugung sein durfte, daß der Kläger solchenfalls eine andere Arbeitstätigkeit aufgenommen und bei ihr in der hier in Rede stehenden Zeit ohne den Unfall ebenso viel verdient hätte wie bei der Brotfabrik. b) Entgegen den von der Revision erhobenen Bedenken kann es verfahrensrechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht zu dieser Auffassung gelangt ist. Der Kläger war zur Zeit des Unfalls erst 25 Jahre alt, hatte es bereits zu dem Meister des Bäckerhandwerks gebracht und war, wie das Berufungsgericht hervorhebt, von gesundem beruflichem Streben. Das Berufungsgericht konnte hiernach unbedenklich davon ausgehen, daß sich der Kläger, wenn er ohne den Unfall vom Sommer 1955 nicht länger hätte als Bäcker tätig sein können, in der Zeit bis 1958 mit Erfolg in einen von ihm gev/ählten anderen Beruf hätte einarbeiten können und eingearbeitet haben würde. schaft Nahrung/Genuß/Gaststätten und der Firma V4HHBI gestützten rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts als Bäcker bei der Brotfabrik mit wöchentlich 110 DM und 120 DM erhalten hätte, war auch nicht so hoch, daß das Berufungsgericht nicht mit gutem Grund annehmen konnte, der Kläger würde in einem anderen Beruf ebenso viel verdient haben. c) Ob es dem Kläger nach seinem Unfall bei dem eingetretenen Gesundheitcschaden möglich und zuzu demuten war, sich auf einen anderen Beruf umschulen zu lassen und hierdurch seinen Schaden zu mindern, fiel in den Beurteilungsrahmen des § 287 ZPO. wiegenden Unfallfolgen mit Bewusstseinsstörungen, Angstzuständen, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Wärme- und Geräuschenpfindlichkeit auf die Leistungsfähigkeit und Lebensund Schaffensfreude des Klägers so ungünstig ausgev/irkt, daß er nur noch eine untergeordnete Tätigkeit als Hilfsarbeiter hat ausüben können. d) Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht dadurch gegen § 287 ZPO verstoßen, daß es sich in seinem Urteil nicht mit dem Vorbringen der Beklagten (im Schriftsatz vom 18. Angesichts der au3 dem Berufungsurteil erkennbaren sorgfältigen Auswertung der Beweisaufnahme über die Unfallfolgen kann nicht ^''•''nommen werden, daß das Berufungsgericht übersehen hat, was die Beklagten als Anzeichen einer drohenden Rentenneurose ansehen zu können meinten. Daß es nicht entsprechend dem Anträge der Beklagten ein neues Gutachten von dem Sachverständigen Dr. eingeholt hat, kann umso weniger beanstandet werden, als der Sachverständige in seinem Gutachten vi©n 6. Dezember 1961 auch noch eine lebenslängliche Schmerzensgeidrente von monatlich 40 DM zuerkannt worden ist, kann in diesem Verfahren nicht mit Erfolg angegriffen werden. BGHZ 18, 149 mehrfach ausgesprochen hat, engt das Gesetz den Richter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach keiner Richtung hin ein und überläßt es ihm, nach seinem freien Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO auch über die Form der Entschädigung - Kapital oder Rente oder beides nebeneinander - zu entscheiden (Urteile vom 11. Damit hat nach den Erklärungen der Beklagten dem landgerichtliehen Urteil entsprochen werden sollen, soweit es dem Kläger auf seine materiellen Schäden 1.822,69 DM nebst Zinsen und auf seinen Schmorzensgeldanspruch 6.400 DM zuerkannt hatte. Allerdings ging der Streit der Parteien in Berufungsverfahren hinsichtlich des verraögensrechtiichen Schadet auch nur darum, ob dem Kläger tatsächlich ein Verdi enstauof all in der vom Landgericht angenommenen Höhe entstanden und ob er wirklich auf den Unfall zurückzuführen v/ar, und hinsichtlich des Schmerzensgeldes nur darum, ob das Landgericht dem Kläger mit Hecht über 6.400 DM hinaus weitere 1.600 DM und die' monatliche Rente von 40 DM zugebilligt hat.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 254 BGB § 287 ZPO § 847 BGB § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtberufenBrotfabrikKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2087 094 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 46/65	URTEIL	Verkündet	am
20. Dezember 1966 Kriegl, Juotiz-
hauptsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
des Kraftfahrers Bernhard G Straße BL
Ri
'/N
9
2. des Kraftfahrers Peter L Straße CD,

- Prozeßbevollnächtigter:
Beklagten, Berufungsklägor und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bäckermeister Günter W Straße BL
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbcklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1966 unter Mitwirkung den Senatspräsidenten Dr. Ingels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Dezember 1964 wird zurückgev/iesen.
Jedoch sind auf den unter Ziff. I) dos genannten Urteils zuerkannten Betrag eine am 7. Mai 1962 bewirkte Zahlung von 1.930,22 DM und auf die unter Ziff. II a) zuerkannte Schmerzensgeldsumme eine am gleichen Tage bewirkte Zahlung von 6.400 DM anzurechnen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Am 18. August 1955 fuhr der damals 25-jährige Kläger mit seinem Kraftrad auf einen nicht ausreichend beleuchteten Lastzug auf, dessen Fahrer und Beifahrer die Beklagten waren. Der Kläger erlitt- schwere Schädel- und Hirnverletzungen, und zwar eine schwere Impressionsfraktur im Bereich dos linken otirnbeins mit Zertrümmerung des Augenhöhlendaches, .'.röffnung der mittleren Giebzellen und der vorderen bchadelgrube, so daß das Hirn frei lag, sowie eine Hirnwunde im Bereich des linken Jtirnpoles mit Zerreißung der harten Hirnhaut, ferner eine Fraktur oder Lockerung der Gchneidezähne des Oberkiefers, die entfernt werden mußten.
 
;8 stoht rechtskräftig fest, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger 4/5 seines Unfallschadens zu ersetzen.
Der Kläger, der die Backerraeistorprüfung abgelegt hatte, • war vor seinem Unfall als Bäcker bei der Brotfabrik	j
in	beackäftigt. Nach dem Unfall konnte er seinen
 Beruf nicht mehr ausüben. Ir wurde im Frühjahr 1956 vorübergehend als Kontrolleur in einer Kugellagerfabrik tätig und ist seit dem ö. Oktober 1956 Hilfsarbeiter bei den Homann- J Y/erkcn in 7/u^m^^-VBl^HB. Nachdem über die Ansprüche des Klagers auf L'rsatz seiner vermögensrechtlichen Unfall-schädcn für die Zeit bis zu dem 9« November 1957 bereits durch das Urteil de3 Oberlandcsgerichts vom 31. März I960 ab-
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schließend entschieden wurde, hat das Landgericht in dem	«
weiteren Verfahren dem Kläger auf 3ein Verlangen wegen Ver-	j
dicnstausfalls aus der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 30.	!
.‘.eptember 1961 5.715,20 DM nebst Zinsen zuerkannt und als Schmerzensgeld einen Betrag von 8.000,— DM sov/ie für die Zeit ab 1. Dezember 1961 eine monatliche Rente von 40 DM zugesprochen.
Die Beklagten sind der Gchadensberechnung entgegenge-treten und haben sich gegen die Zubilligung eines öchmerzens- j geldes von mehr als 6.400 DM gewandt. Den Verdienstausfall-	\
schaden des Klägers haben die Beklagten im Berufungsver-	i
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fahren ihrerseits zunächst auf 1,822,96 DM errechnet. Am 7. Mai 1962 hat ihr Haftpflichtversicherer dem Kläger 8.339,22 DM übermittelt. Im weiteren Verlauf des Berufungs-Verfahrens haben die Beklagten dann die Ursächlichkeit des i Unfalls für den geltend gemachten Verdicnstausfallschaden überhaupt bestritten und vorgebracht, der Kläger sei auch ohne den Unfall aus gesundheitlichen Gründen genötigt gewesen, den Beruf als Bäcker aufzugeben. Sie haben zuletzt beantragt, die Klage abzuv/eisen, soweit sie durch das Urteil des Z.andgerichto über den Betrag von 6.400 DM hinaus zu Zahlungen an den Kläger verurteilt worden sind.
J
 
Das Obcriandosgericht hat auf die Berufung der Beklagten da:-; landgerichtliche Urteil teilweise geändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin neu gefaßt, daß
I. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 5.538,63 DM nebst 4 i» Zinsen von 3.827,20 DM seit dem 1. Juli 1959 und 4 */> Zinsen von 1.711,43 DM seit dem 1. März 1961 zu zahlen,
II. darüber hinaus die Beklagten verurteilt worden, als Gesamtschuldner an den Kläger
a)	8.000 DM und
b)	auf Lebenszeit eine monatliche Honte von 40 DM* beginnend mit dem 1. Dezember 1961 und jeweils zahlbar bis zu dem 3. Werktag eines Monats,
 als Schmerzensgeld zu zahlen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter; hilfsweise beantragen sie, die Verurteilung unter Ziff. I. nur abzüglich am 7. Mai 1962 gezahlter 1.938,22 DM und die Verurteilung unter Ziff. II a) nur abzüglich am 7- Mai 1962 gezahlter 6.400 DM aufrecht zu erhalten.
Der Kläger. beantragt, die Revision unter Berücksichtigung dieser Zahlungen zurückzuweisen.
1. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht als erwiesen angesehen, daß der Kläger, wenn er als Bäcker bei der Brotfabrik	weiter	tätig geblieben wäre,
 in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zu dem 30. Geptcmber 1961 netto 22.100 DM verdient hätte, bei der Firma HflBB dagegen nur 14.955,49 DM verdient hat. Das Berufungsgericht hat dahin gestellt gelassen, ob angesichts des Gutachtens des Facharzte
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Dr.	in	Bad	LidBH^	noch	ernstlich	in Betracht ge-
zogen werden kann, daß der Kläger an einer Berufskrankheit (•kzen und chroninches Bronchienleiden aufgrund einer Allergie gegen Hehlstaub) gelitten hat und auch ohne den Unfall seinen Beruf hätte aufgeben nüssen. Es ist der Ansicht, daß der Kläger auch im Falle eines wegen Berufskrankheit notwendig gewordenen Berufswechsels ohne den Unfall ab 1. Januar 1958 mit wöchentlich netto 110 DM und ab 1. Juli I960 mit wöchentlich 120 DM ein gleich hohes Einkommen wie bei der Brotfabrik erzielt hätte. Mit dem Landgericht hat es die Beklagten daher für verpflichtet erachtet, dem Kläger 4/5 seines Minderverdienstes von 7.149,51 DM = 5.715,61 DI.I zu ersetzen. Ls hat den Schadensbetrag, den das Landgericht dem Kläger zugesprochen hat, darum auf 5-558,63 DM herabgesetzt, weil der Kläger von der LandesVersicherungsanstalt unstreitig 176,57 DM erhalten hat und nach § 1542 EVO die Forderung des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall in dieser Höhe auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen ist.
2.	Diese Schadensfeststellung wird von der Revision vergebens angegriffen.
Nach § 287 ZPO hatte das Berufungsgericht darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch seinen Unfall ein Schaden entstanden ist, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dabei war es seinem Ermessen überlassen, ob und inv/ieweit Beweise zu erheben v/aren. Die Schadensermittlung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser über die Grenzen des § 286 ZPO hinausgehenden weit-gezogenen lirmessensfreiheit.
a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Schadensermittlung von dem Einkommen, das der Kläger bei der Brotfabrik V0HHB weiter bezogen hätte, deshalb nicht ausgehen dürfen, v/eil er nach der Aussage des
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Zcugon	bereits	vor dem Unfall sein Arbeitsvor-
hältnis bei der Brotfabrik	v/egen	ständiger Ekzeme
 gekündigt habe, Eine derartige Aussage hat der Zeuge nicht gemacht. Vielmehr hat er bekundet, daß der Kläger bis zu seinem Unfall bei ihm in der Brotfabrik gearbeitet hat und auf seine - mit Ekzem begründete - Kündigung erst am 19. Februar 1956 bei ihm ausgeschieden ist, also erst 6 Monate nach seinem Unfall. Mit dieser Zeitangabe stimmt auch die Abmeldung vou 5er Innungskrankenkasse	überein,	deren Durchschlag der
 Kläger (mit Schriftsatz vom 29. November 1962) vorgelegt und in der die Brotfabrik	bescheinigt	hat,	daß	das	Be-
schäftigungsverhältnis des Klägers mit dem 19- Februar 1956 im gegenseitigen Einverständnis wegen Berufsinvalidität sein Ende gefunden hat. Daß der Kläger schon vor dem Unfall gekündigt habe, ist von den Beklagten im Rechtsstreit auch gar nicht behauptet worden. Da der Kläger bei seinen Unfallverletzungen unstreitig nicht mehr in der Lage war, als Bäcker in der Brotfabrik tätig zu sein, mußte sich das Berufungsgericht hiernach nur vor die Frage gestellt sehen, ob die Ursächlichkeit des Unfalls für den Verlust des Arbeitseinkommens bei der Brotfabrik etwa darum zu verneinen v/ar, weil der Kläger aus unfallunabhängigen gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz ohnehin hätte aufgeben müssen.
Auch diese Frage konnte es aber offenlassen, wenn es der Überzeugung sein durfte, daß der Kläger solchenfalls eine andere Arbeitstätigkeit aufgenommen und bei ihr in der hier in Rede stehenden Zeit ohne den Unfall ebenso viel verdient hätte wie bei der Brotfabrik.
b) Entgegen den von der Revision erhobenen Bedenken kann es verfahrensrechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht zu dieser Auffassung gelangt ist.
Allerdings hat das Berufungsgericht nicht näher erörtert und festgestellt, welcher anderen Berufstätigkeit sich der Klüger hätte zuwenden können und welche er aufgenommen haben
 
würde, wenn er den erlernten Beruf eines Bäckers wegen unzuträglicher Auswirkungen der Berufsausübung auf seine Gesundheit hätte aufgeben müssen. Bei dem gegebenen Sachverhalt bestand aber kein Grund für die Annahme, daß der Kläger durch eine für ihn bestehende Gesundheitsschädlichkeit der Bäckerarbeit in der Wahl eines anderen Berufes irgendwie beschränkt gewesen wäre. Nicht einmal in einem artverv/andten Beruf brauchte sich nach den Ausführungen dos Berufungsgerichts die behauptete Berufskrankheit auszuwirken. Der Kläger war zur Zeit des Unfalls erst 25 Jahre alt, hatte es bereits zu dem Meister des Bäckerhandwerks gebracht und war, wie das Berufungsgericht hervorhebt, von gesundem beruflichem Streben. Das Berufungsgericht konnte hiernach unbedenklich davon ausgehen, daß sich der Kläger, wenn er ohne den Unfall vom Sommer 1955 nicht länger hätte als Bäcker tätig sein können, in der Zeit bis 1958 mit Erfolg in einen von ihm gev/ählten anderen Beruf hätte einarbeiten können und eingearbeitet haben würde. Der Lohn, den der Kläger nach der auf die Aussage des Zeugen	sov/ie	die	Auskünfte	der	Gewerk-
schaft Nahrung/Genuß/Gaststätten und der Firma V4HHBI gestützten rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts als Bäcker bei der Brotfabrik	mit
 wöchentlich 110 DM und 120 DM erhalten hätte, war auch nicht so hoch, daß das Berufungsgericht nicht mit gutem Grund annehmen konnte, der Kläger würde in einem anderen Beruf ebenso viel verdient haben. Die gleiche Ansicht haben die Beklagten im Berufungsverfahren (in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 1962) übrigens auch selbst vertreten.
c)	Ob es dem Kläger nach seinem Unfall bei dem eingetretenen Gesundheitcschaden möglich und zuzu demuten war, sich auf einen anderen Beruf umschulen zu lassen und hierdurch seinen Schaden zu mindern, fiel in den Beurteilungsrahmen des § 287 ZPO. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 254 BGB nicht für gegeben erachtet. Wie es festgestellt hat, haben sich die schwer-
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wiegenden Unfallfolgen mit Bewusstseinsstörungen, Angstzuständen, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Wärme- und Geräuschenpfindlichkeit auf die Leistungsfähigkeit und Lebensund Schaffensfreude des Klägers so ungünstig ausgev/irkt, daß er nur noch eine untergeordnete Tätigkeit als Hilfsarbeiter hat ausüben können. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen aufgrund der Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dr. GÜP und Dr. von
 sowie der beiden Gutachten des Nervenfacharztcs Dr. V/aiflHHB vom 17. Juli 1956 und 6. September 1961 getroffen; von diesem Sachverständigen noch ein weiteres Gutachten einzuholen, brauchte sich das Berufungsgericht nicht veranlaßt zu sehen.
d)	Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht dadurch gegen § 287 ZPO verstoßen, daß es sich in seinem Urteil nicht mit dem Vorbringen der Beklagten (im Schriftsatz vom 18. Dezember 1962) auseinandorgesetzt hat, der Kläger drohe offenbar in eine Rentenneurose hineinzugoraten. Angesichts der au3 dem Berufungsurteil erkennbaren sorgfältigen Auswertung der Beweisaufnahme über die Unfallfolgen kann nicht ^''•''nommen werden, daß das Berufungsgericht übersehen hat, was die Beklagten als Anzeichen einer drohenden Rentenneurose ansehen zu können meinten.
Für die Annahme des Vorliegens einer Rentenneurose hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen ausreichenden tatsächlichen Anhalt gefunden. Daß es nicht entsprechend dem Anträge der Beklagten ein neues Gutachten von dem Sachverständigen Dr.	eingeholt hat, kann umso
 weniger beanstandet werden, als der Sachverständige in
 seinem Gutachten vi©n 6. September 1961 bereits ^estgostellt hat, daß der Kläger nicht zu zweckneurotisch ausgerichteter
 Übertreibung oder Fehldeutung seiner Beschwerden nei^r».
3.	Die Hinwendungen, die von der Revision gegen die Schmerzensgeldentccheidung der vorinstanzlichen Gerichte
 
erhoben werden, sind unbegründet. Daß dem Kläger neben dem ochmerzensgeldkapital von 8.G00 DM für die Zeit ab 1. Dezember 1961 auch noch eine lebenslängliche Schmerzensgeidrente von monatlich 40 DM zuerkannt worden ist, kann in diesem Verfahren nicht mit Erfolg angegriffen werden. V/ie der erkennende Senat im Anschluß an die 3*.ntScheidung BGHZ 18, 149 mehrfach ausgesprochen hat, engt das Gesetz den Richter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach keiner Richtung hin ein und überläßt es ihm, nach seinem freien Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO auch über die Form der Entschädigung - Kapital oder Rente oder beides nebeneinander - zu entscheiden (Urteile vom 11. Dezember 1956 - VI ZK 286/55 -LM Nr. 10 zu § 847 BGB; vom 30. Mai 1958 - VI ZR 125/57 -VersR 1958, 530; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 88/66 -).
Das Berufungsgericht hat die Rente darum für angebracht gehalten, weil es sich bei den oben erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen um Unfalld a u e rbeschwerden handelt, die den Kläger auch seelisch belasten. Diese einwandfrei getroffene Feststellung trägt die Entscheidung. Die unfallbedingte gesundheitliche und seelische Beeinträchtigung des Klägers ist nicht so gering, daß in der Zubilligung der vom Berufungsgericht bestimmten Rente eine Verkennung des Begriffs einer billigen Entschädigung im Sinne des § 847 BGB läge und eine Rente nicht in Betracht gekommen wäre.
Auch die Höhe der zuerkannten Schmerzensgeld summe und -rente ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
4.	Unstreitig hat der Kläger durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 7. Mai 1962 auf die eingeklagten Beträge 8.338,22 DM erhalten. Damit hat nach den Erklärungen der Beklagten dem landgerichtliehen Urteil entsprochen werden sollen, soweit es dem Kläger auf seine materiellen Schäden 1.822,69 DM nebst Zinsen und auf seinen Schmorzensgeldanspruch 6.400 DM zuerkannt hatte. Das Berufungc gericht hat diese Zahlungen bei seiner Entscheidung nicht
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berücksichtigt. Allerdings ging der Streit der Parteien in Berufungsverfahren hinsichtlich des verraögensrechtiichen Schadet auch nur darum, ob dem Kläger tatsächlich ein Verdi enstauof all in der vom Landgericht angenommenen Höhe entstanden und ob er wirklich auf den Unfall zurückzuführen v/ar, und hinsichtlich des Schmerzensgeldes nur darum, ob das Landgericht dem Kläger mit Hecht über 6.400 DM hinaus weitere 1.600 DM und die' monatliche Rente von 40 DM zugebilligt hat. Daß die geleisteten Zahlungen auf die öchadens-beträge anzurechnen sind, die den Beklagten letztlich zur Last fallen, ist nicht streitig gewesen. Hierüber bedarf es daher nur einer ergänzenden Klarstellung des Berufungsurteils, ohne daß kostenrechtliche Folgen daraus zu ziehen v/ären, daß die Parteien das Klageverlangcn nicht hinsichtlich der geleisteten Zahlungen für erledigt erklärt haben.
Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten der Ho-vision zu tragen.
•ngels
 Hanebeck
Dr. Bode
 Meyer
Dr. Nüßgens