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BGH · VI ZR 46/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 46/64

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Inbetriebnahme des besonders gefährlichen Riesenrades eine außergewöhnliche Sorgfaltspflicht übernommen*, Diese habe sich durch die Verwendung von Handrädern mit Speichen verletzt, die für kaum 20 cm vom Handrad entfernt sitzende Kinder besonders gefährlich seien, weil sie mit Händen oder Füßen unbemerkt in die Zwischenräume de3 Handrades geraten und sich dann bei drohender Gondel verfangen könnten» Die Gefährlichkeit der Anlage für Kinder sei ohne weiteres erkennbar und hätte von der Beklagten in Rechnung gestellt werden müssen» Bei spoichenlosen Handrädern wäre ein solcher Unfall vermieden worden» Die Beklagte hat um Klagoabwoisung gebeten» Sie hat geltend gemacht, weder Riesenrad noch Handrad seien gefährlich» Das von den zuständigen Behörden ohne Beanstandung zu dem Bau und zur Inbetriebnahme zugelassenc Riesenrad sei bisher ohne jeden Unfall von einer Million Besuchern benutzt worden» Auch für Kinder sei das Handrad ungefährlich; es sei so hoch über der Sitzbankfläche angebracht, daß auch ein Kind mit seinen Fuß nicht zwischen die Speichen geraten könne. 1* Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der auf dem Schoß des Zeugen EiHH si'tsende Kläger während der Fahrt zappelig, reckte sich und sah aus der Gondel nach unten hinaus«, Plötzlich geriet er mit der Spitze seines rechten Fußes von unten her in den lichten Zwischenraum des Handrades» Durch welche körperliche Bewegung das im einzelnen geschah, hat das Berufungsgericht nicht festzusteilen vermocht» In erster Linie hält es für möglich, daß der Kläger die Beine waagerecht von sicht streckte und dann etwas anzog oder daß er vom Schoße seitwärts abrutschcnd bei tiefer gelegenem Gesäß die Beine schräg nach oben richtete» Auf eine solche oder ähnliche Allerdings geht es davon aus, daß das Handrad nach seiner kordbruktiven Beschaffenheit einen Unfall herbei-führon könne, wenn sich ein Körperteil zwischen Rohrkranz, Stahlsäulo und Speiche bei kreisender Bewegung der Gondel festklemmt, wie auch der Unfall des Klägers zeige» Es hält eine solche Möglichkeit aber für so entfernt, daß der Unfall der Beklagten nicht zur Last gelegt werden könne» Auf Grund einer Augenscheinseinnahmo hat das Berufungsgericht sich davon überzeugt, daß ein Körperteil eines Menschen kaum in den 5*75 cm breiten Zwischenraun hincingcraton könne» Das treffe für Erwachsene oder größere Kinder im besonderen Maße zu, gelte aber auch für Kinder im Alter des Klägers» Allerdings vermöge ein Kind dieses Alters Hand oder auch Unterarm von oben oder unten in den lichten Zwischenraum hineinzu-stockenu Das Berufungsgericht hält aber ein derartiges - beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes - Verhalten für sehr unwahrscheinlich,, Die Fußspitzen eines auf dem Schoß einer Begleitperson sitzenden Kindes könnten allerdings bei einer der erwogenen Unfallwoiscn in den Zwischenraum dos Handrades geratene Eine solche Gefährdung könne aber nur bei einer besonderen Körperhaltung des Kindes und bei Unaufmerksamkeit des begleitenden Erwachsenen eintreten» Sie werde sich daher so selten verwirklichen, daß man mit lo Mit ihrem Vorbringen, der Klageanspruch sei nach § 530 EGB vertraglich ohne Rücksicht auf Verschulden der Beklagten begründet, setzt sich die Revision mit dom fcs gestellten Sachverhalt in Widerspruch» Nach .der vom Berufungsurteil in Bezug genommenen landgorichtlichen Entscheidung hat der Zeuge EflHB und den Kläger eine Freikarte besorgt, für die Fahrt auf dem Riesenrad also kein Entgelt gezahlt» Schon deshalb scheidet die Annahme eines Mietvertrages und eine Haftung auf Grund der in § 538 BGB bestimmten gesetzlichen Garantiepflicht Soweit das Beruf ungaur to%il ausführt, daß Erwachsenen und größeren Kindern keine Gefahr vom Handrad drohe, setzt cs sich ersichtlich mit der Frage auseinander, ob durch Verwendung des Handrades nicht schon allgemein - und damit auch gegenüber Kindern der Altersstufe des Klägers - ein verkohrswidrigor Zustand geschaffen wurde» Das Berufungsgericht verkennt damit aber nicht, daß cs im Verhältnis zu dem Kläger darauf ankommt, ob der Zustand ihm gegenüber verkehrswidrig war und die Beklagte damit rechnen mußte» Das Berufungsgericht sieht es zudem nicht als Aus-* nähme an, daß Kinder von 5-6 Jahren in der Gondel von den Begleitpersonen auf den Schoß genommen werden» Im Gegenteil geht es bei seinen gesamten Erwägungen davon aus, daß der Klüger auf dem Schoß der Begleitperson saß, ohne diesen Umstand zu Gunsten der Beklagten zu werten» Es erblickt auch keinen Ausnahncfall darin, daß Kinder im Alter des Klägers bei einer derartigen Fahrt zappelig werden und aus der Gondel nach unten schauen» Das Berufungsgericht hat vielmehr nur als selten angesehen, daß ein Kind durch b) Zur Verneinung eines verkehrswidrigen Zustandes reicht, wie der Revision zuzugoben ist, die Erwägung nicht hin, das Kind habe keinen "Grund”, Hand oder gar Arm in den Zwischenraum des Handrades zu stecken«, Denn entscheidend ist, ob ein gefahrdrohender Zustand vorliegt, den die Beklagte erkennen mußte* Ein solcher ist aber auch dann zu bejahen, wenn mit cineift derartigen Vorhalten des Kindes nach aller Erfahrung zu rechnen ist, selbst wenn es hierzu keinen vernünftigen Grund hat«, Indes meint das Berufungsgericht ersichtlich, daß bei den einzelnen von ihm erwogenen Möglichkeiten für ein Kind nach aller Erfahrung kein Anlaß zu einem soüdicn Verhalten besteht und die Beklagten daher mit ihm auch nicht zu rechnen brauchte* Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung nicht gewonnen, indem es (angenommene) rationale » Überlegungen des Kindes zugrunde legt, sondern indem es von der vermutlichen kindlichen Reaktion, auch unter Berücksichtigung seines ausdrücklich erwähnten natürlichen Spielund Bewegungsdranges, ausgeht* | Im übrigen stellt das Berufungsgericht diese Erwägungen nur bei Erörterung der Frage an, ob ein Kind der Altersstufe des Klägers Hand und Unterarm in das Handrad steckt, aber nicht im Hinblick darauf, ob das Handrad eine Gefahr für die Fußspitzen darstellt, mit der die Beklagte vernünftigerweise rechnen mußte« Für den zu beurteilenden Sachverhalt kommt es aber grund- sätzlich nur darauf an, ob durch die Verwendung des Handrades die Vorkehrssicherungopflicht im Hinblick auf die Gefahr verletzt worden ist, die sich verwirklicht hat und von der Beklagten erkannt-werden konnte, Aua diesen Gründen kommt ca auch nicht auf das weitere Vorbringen der Revision an, Kinder könnten jederzeit von der großen Höhe des Riesenrades herabfallen und schwere Schäden nehmen, womit die Beklagte habe rechnen müssen«, Biese der Beklagten nicht bekannte Beurteilung des TÜV München war nach den Feststellungen dos Beurfungsurtoils zur damaligen Zeit oine Ausnahme, die in diesem Zeitpunkt weder den öffentlich-rechtlichen Vorschriften noch der Handhabung durch die .‘übrigen Behörden entsprach» Erst später sind in Nordrhcin-Y/ostfalen, in dessen Gebiet die Beklagte ihren Sitz hat und ihr Riesenrad zuerst zuge-lassen wurde, mit Runderlaß des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 6» November 1962 Richtlinien für den Baubetrieb von fliegenden Bauten herausgegeben worden, nach denen Handräder zu dem Drehen der Gondeln keine Speichen haben durften»

Zitierte Normen: § 538 BGB
KindcmUnfallHandradgondelnBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
♦
2069 005
VI ZR 46/64
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
27o April 1965
Kriegl, Justiz-
. abarsekretär als UrKundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des cn
1955 geborenen Robert S , gesetzlich vertreten durch seine seine Ehefrau, Q(
orn
9
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Proscßbcvollnächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Adolf
9
Beklagte, Berufungsklägerin und Revioionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigtor:	Rechtsanwalt	Br
/
 
*
Dor VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 27«. April 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidentcn Dr-» Engels und der Bundes-richtcr Hanebock, Dr» Bode, Dr» Pfretzochner und Dr» Nüßgcns für Recht erkannt:
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des 6o Zivilsenats dos Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 8» November 1965 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Di-® Beklagte betrieb im Juni 1961 auf dem Jahrmarkt in Rendsburg ein Riesenrad mit etwa 20 aufgehängten Gondeln,
 Jede Gondel hängt an einer T-förmigen Pondeiachse und sitzt mit Kugellagcrkränzen auf der senkrechten sie tragenden Achse, un die sie dadurch in beiden Richtungen - und zwar bei Stillstand wie bei Kreisen des Riesenrades -horizontal drehbar ist» Sie wird dadurch zu dem Drehen gebracht, daß sich der Benutzer an einem um die senkrechte Achse herum in Höhe von cbwa 80 cm über dem Gondelboden fest angebrachten Handrad horanzicht oder abstößt. Die Gondel ist leicht in Drohung zu versetzen, aber verhält-niör.LLßig schwer anzuhalton»
Das Handrad hat einen Durchmesser von 28 cm; Deinen äußeren Rand bildet ein 2,5 cm dickes Rohr, das zu dem Anfas-oen dient» So hat zwei Speichen, die in der Mitte des Rades die 10,5 cm starke senkrechte Achse schcllenförmig umfasseno Zwischen Schelle und Innenseite des Rohrkranzes verbleibt ein lichter Zwischenraum von etwa 5?75 cm» Das Handrad wird bei jedem Aufbau des Riesenrades in der Höhe nach Augenmaß montiert» Seine Oberkante liegt etwa 44 cm, seine Unterkantc 42 cm über der 57 cm über dem Gondelboden angebrachten Sitzfläche» Der Gondeldurchmoooer beträgt in Sitzhöhe etwa 155 cm, in Höhe des durch die Sitzvorder-kantc gebildeten inneren Kreises ungefähr 60 cm»
Am 24o Juni 1961 machte der damals 5-jährige Kläger, dessen Eltern auf dem Markt eine Wurstbudo betrieben, mit dem Schaustcllcrgcliilf cn	einen Rundgang auf dem
 Jahrmarkt»	besorgte für sich und den Kläger an
 der Kasse dc3 Riesenrades der Beklagten eine Freikarte, die ihnen entsprechend der allgemeinen Übung als Kollegen und Kollogcnkind zur Verfügung stand» Sodann bestiegen beide eine der etwa 6 Personen fassenden Gondeln» Nachdem sich das Riesenrad in Bewegung gesetzt hatte, wurde die Gondel durch ein ebenfalls in der Gondel sitzendes junges Paar in drehende Bewegung gesetzt» Der Kläger, der auf dem rechten Knie von	saß,	geriet plötz-
lich mit dem rechten Fuß in das feststehende Handrad, während sich dio Gondel weiter drohte» Er erlitt einen einfachen Oberschenkel- und einen doppelten Untcrschenkcl-bruch, die mehrere Operationen und einen Krankenhausaufenthalt vom 24o Juni bis zu dem 19» August 1961 mit Kosten in Höhe von 1 077,00 DM notwendig machten» Das Bein des Klägers ist um etwa 2 cm verkürzt geblieben»
 
/
Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung der Krankenhauskosten von 1 077900 DM nebst Zinsen an den Kreis	und ein angenessenes Schmerzensgeld so-
wie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihn allen entstandenen und noch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen hat«.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Inbetriebnahme des besonders gefährlichen Riesenrades eine außergewöhnliche Sorgfaltspflicht übernommen*, Diese habe sich durch die Verwendung von Handrädern mit Speichen verletzt, die für kaum 20 cm vom Handrad entfernt sitzende Kinder besonders gefährlich seien, weil sie mit Händen oder Füßen unbemerkt in die Zwischenräume de3 Handrades geraten und sich dann bei drohender Gondel verfangen könnten» Die Gefährlichkeit der Anlage für Kinder sei ohne weiteres erkennbar und hätte von der Beklagten in Rechnung gestellt werden müssen» Bei spoichenlosen Handrädern wäre ein solcher Unfall vermieden worden»
Die Beklagte hat um Klagoabwoisung gebeten» Sie hat geltend gemacht, weder Riesenrad noch Handrad seien gefährlich» Das von den zuständigen Behörden ohne Beanstandung zu dem Bau und zur Inbetriebnahme zugelassenc Riesenrad sei bisher ohne jeden Unfall von einer Million Besuchern benutzt worden» Auch für Kinder sei das Handrad ungefährlich; es sei so hoch über der Sitzbankfläche angebracht, daß auch ein Kind mit seinen Fuß nicht zwischen die Speichen geraten könne. Für ein erhöht auf dem Schoß eines Erwachsenen sitzendes Kind sei die Gefährlichkeit des Rades nach der verständigen Einsicht und Vorsicht der Begleitperson zu beurteilen, die jeden Unfall zu vermeiden
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vermöge. Sie treffe kein Verschulden an dem für sie nicht voraussehbaren Unfall, Selbst bei Voraussehbarkeit entfalle aber die Fahrlässigkeit ? weil die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts so gering sei, daß keine Bedenken für die Verwendung des Handrades bestünden,
 Gondeln mit solchen Handrädern seien schon seit vielen Jahren in Betrieb, Zur Unfallzeit seien Handräder mit Speichen durch Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Arl* nicht verboten gewesen. Im übrigen hätten der Kläger und seine Eltern eine etwaige Gefahr auf sich genommen und mit der Benutzung stillschweigend auf die Haftung wegen Eetriebsgefahr verzichtet. Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Verschulden seiner Eltern und seiner Bo-ei eitperson anrochnen lassen.
Das Landgericht hat dem bezifferten Antrag mit Ausnahme der Zinsforderung stattgegoben, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3 000 BEI zugesprochen und die erbotene Feststellung getroffen,
 Bas Oberlandcsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Bio Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Entscheidungsgründe:
I,
Bas Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint„ sie habe dom Kläger gegenüber keine Verkehrssichcrungspflicht vorletzt.
Nr
 
r
1* Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der auf dem Schoß des Zeugen EiHH si'tsende Kläger während der Fahrt zappelig, reckte sich und sah aus der Gondel nach unten hinaus«, Plötzlich geriet er mit der Spitze seines rechten Fußes von unten her in den lichten Zwischenraum des Handrades» Durch welche körperliche Bewegung das im einzelnen geschah, hat das Berufungsgericht nicht festzusteilen vermocht» In erster Linie hält es für möglich, daß der Kläger die Beine waagerecht von sicht streckte und dann etwas anzog oder daß er vom Schoße seitwärts abrutschcnd bei tiefer gelegenem Gesäß die Beine
 schräg nach oben richtete» Auf eine solche oder ähnliche
*
Weise ist cs nach Meinung des Berufungsgerichts zu dem Unfall gekommen»
2» Das Berufungsgericht meint, hierfür habe die Beklagte nicht cinzutroten»
Allerdings geht es davon aus, daß das Handrad nach seiner kordbruktiven Beschaffenheit einen Unfall herbei-führon könne, wenn sich ein Körperteil zwischen Rohrkranz, Stahlsäulo und Speiche bei kreisender Bewegung der Gondel festklemmt, wie auch der Unfall des Klägers zeige» Es hält eine solche Möglichkeit aber für so entfernt, daß der Unfall der Beklagten nicht zur Last gelegt werden könne» Auf Grund einer Augenscheinseinnahmo hat das Berufungsgericht sich davon überzeugt, daß ein Körperteil eines Menschen kaum in den 5*75 cm breiten Zwischenraun hincingcraton könne» Das treffe für Erwachsene oder größere Kinder im besonderen Maße zu, gelte aber auch für Kinder im Alter des Klägers» Allerdings vermöge ein Kind dieses Alters Hand oder auch Unterarm von
 oben oder unten in den lichten Zwischenraum hineinzu-stockenu Das Berufungsgericht hält aber ein derartiges - beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes - Verhalten für sehr unwahrscheinlich,,
Die Fußspitzen eines auf dem Schoß einer Begleitperson sitzenden Kindes könnten allerdings bei einer der erwogenen Unfallwoiscn in den Zwischenraum dos Handrades geratene Eine solche Gefährdung könne aber nur bei einer besonderen Körperhaltung des Kindes und bei Unaufmerksamkeit des begleitenden Erwachsenen eintreten» Sie
 werde sich daher so selten verwirklichen, daß man mit
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ihr nicht zu rechnen brauche» Denn die Verkehrssicherheit erfordere nicht die Vermeidung aller überhaupt möglichen Gefahren, sondern nur von solchen, mit denen nach aller Erfahrung normalerweise - allerdings auch bei Kindern - zu rechnen sei,,
II.
Diese* Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden o
lo Mit ihrem Vorbringen, der Klageanspruch sei nach § 530 EGB vertraglich ohne Rücksicht auf Verschulden der Beklagten begründet, setzt sich die Revision mit dom fcs gestellten Sachverhalt in Widerspruch» Nach .der vom Berufungsurteil in Bezug genommenen landgorichtlichen Entscheidung hat der Zeuge EflHB	und	den	Kläger
 eine Freikarte besorgt, für die Fahrt auf dem Riesenrad also kein Entgelt gezahlt» Schon deshalb scheidet die Annahme eines Mietvertrages und eine Haftung auf Grund der in § 538 BGB bestimmten gesetzlichen Garantiepflicht
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T
(E»-Lehmann, Schuldrocht, 15» Aufl» § 128 III 2) aus»
Daher geht auch dor Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von 21»Februar 1962 (VIII ZR 4/61 - LH § 538 BGB Nr«/ 5 = NJW 1962, 908) fehl, den ein Mietvertrag zugrunde lag«,
2o a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich beim 5-6-jährigen Kläger nicht un einen Erwachsenen und auch nicht um ein größeres Kind handele»
Soweit das Beruf ungaur to%il ausführt, daß Erwachsenen und größeren Kindern keine Gefahr vom Handrad drohe, setzt cs sich ersichtlich mit der Frage auseinander, ob durch Verwendung des Handrades nicht schon allgemein - und damit auch gegenüber Kindern der Altersstufe des Klägers - ein verkohrswidrigor Zustand geschaffen wurde» Das Berufungsgericht verkennt damit aber nicht, daß cs im Verhältnis zu dem Kläger darauf ankommt, ob der Zustand ihm gegenüber verkehrswidrig war und die Beklagte damit rechnen mußte»
Auf die Erörterung dieser Frage entfällt dementsprechend auch der größte Teil der Entschoidungsgründc»
Das Berufungsgericht sieht es zudem nicht als Aus-* nähme an, daß Kinder von 5-6 Jahren in der Gondel von den Begleitpersonen auf den Schoß genommen werden» Im Gegenteil geht es bei seinen gesamten Erwägungen davon aus, daß der Klüger auf dem Schoß der Begleitperson saß, ohne diesen Umstand zu Gunsten der Beklagten zu werten» Es erblickt auch keinen Ausnahncfall darin, daß Kinder im Alter des Klägers bei einer derartigen Fahrt zappelig werden und aus der Gondel nach unten schauen» Das Berufungsgericht hat vielmehr nur als selten angesehen, daß ein Kind durch
 
ein solches Verhalten Gefahr läuft, in den nur 5?75 cm lichten Raum des 80 cm über dem Boden befindlichen Handrades hinoinsugeraten, zu demal zur Verwirklichung der Gefahr hinzukonmen müsse«, daß der begleitende Erwachsene, auf dessen Schoß das Kind sitzt, nicht auf paßt «>
b) Zur Verneinung eines verkehrswidrigen Zustandes reicht, wie der Revision zuzugoben ist, die Erwägung nicht hin, das Kind habe keinen "Grund”, Hand oder gar Arm in den Zwischenraum des Handrades zu stecken«, Denn entscheidend ist, ob ein gefahrdrohender Zustand vorliegt, den die Beklagte erkennen mußte* Ein solcher ist aber auch dann zu bejahen, wenn mit cineift derartigen Vorhalten des Kindes nach aller Erfahrung zu rechnen ist, selbst wenn es hierzu keinen vernünftigen Grund hat«,
Indes meint das Berufungsgericht ersichtlich, daß bei den einzelnen von ihm erwogenen Möglichkeiten für ein Kind nach aller Erfahrung kein Anlaß zu einem soüdicn Verhalten besteht und die Beklagten daher mit ihm auch nicht zu rechnen brauchte* Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung nicht gewonnen, indem es (angenommene) rationale » Überlegungen des Kindes zugrunde legt, sondern indem es von der vermutlichen kindlichen Reaktion, auch unter Berücksichtigung seines ausdrücklich erwähnten natürlichen Spielund Bewegungsdranges, ausgeht*	|
Im übrigen stellt das Berufungsgericht diese Erwägungen nur bei Erörterung der Frage an, ob ein Kind der Altersstufe des Klägers Hand und Unterarm in das Handrad steckt, aber nicht im Hinblick darauf, ob das Handrad eine Gefahr für die Fußspitzen darstellt, mit der die Beklagte vernünftigerweise rechnen mußte« Für den zu beurteilenden Sachverhalt kommt es aber grund-
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sätzlich nur darauf an, ob durch die Verwendung des Handrades die Vorkehrssicherungopflicht im Hinblick auf die Gefahr verletzt worden ist, die sich verwirklicht hat und von der Beklagten erkannt-werden konnte,
 Aua diesen Gründen kommt ca auch nicht auf das weitere Vorbringen der Revision an, Kinder könnten jederzeit von der großen Höhe des Riesenrades herabfallen und schwere Schäden nehmen, womit die Beklagte habe rechnen müssen«,
Denn ein derartiger nicht beseitigter Gefahrenzustand und die hierin liegende Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht haben sich beim Unfallgcschohon nicht ausgewirkt«,
c) Hit Recht weist die Revision darauf hin, daß es für die Fahrlässigkeit der Beklagten nicht auf die bei einem Schausteller übliche, sondern auf die crforderlächo Sorgfalt ankomnt ( § 276 BGB)«, Indes hat das Berufungsgericht dcm/Bcgriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt«,
Hierzu hat das Berufungsgericht fcstgcstellt, daß ein Unfall, wie ihn der Kläger erlitten hat, vordem nicht bekannt geworden ist«, Bio von der Beklagten verwandte Ausführung des Handrades par-bi sr züj^v. Unfall thgp; nicht verboten; in keinem Bundesland gab es allgemcingültige Vorschriften über die betriebssichere Ausbildung von Handrädern beim Bau von Riesenrädern«, Die Konstruktion der Handräder iot gegenüber der Beklagten auch nicht beanstandet worden«, Weder in den Bauscheinen der Beklagten noch in den darin angezogenen Vorschriften oder im Prüfbuch, in das Beanstandungen bei der jeweiligen Gebrauchs-abnahmc des Riesenrades eingetragen werden, findet sich ein Hinweis auf die Verkehrswidrigkoit der verwendeten Handräder«,
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Die Folgerung dee Berufungsgerichts? die Gefahr sei auch von diesen Behörden nicht erkannt worden, und zwar deshalb nicht, weil sie soweit entfernt liege, daß weder Überlegung noch Erfahrung sic bis dahin habe sichtbar werden lassen, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken»
Dem steht nicht entgegen, daß der Technische Überwachungsverein in München schon vor dem Unfall bei einem von ihm geprüften Riesenrad eines anderen Schaustellers ein Handrad mit geschlossener Stahlplatto gefordert hat, das seit etwa Mai I960 bei dieser Anlage eingebaut wurde»
Biese der Beklagten nicht bekannte Beurteilung des TÜV München war nach den Feststellungen dos Beurfungsurtoils zur damaligen Zeit oine Ausnahme, die in diesem Zeitpunkt weder den öffentlich-rechtlichen Vorschriften noch der Handhabung durch die .‘übrigen Behörden entsprach» Erst später sind in Nordrhcin-Y/ostfalen, in dessen Gebiet die Beklagte ihren Sitz hat und ihr Riesenrad zuerst zuge-lassen wurde, mit Runderlaß des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 6» November 1962 Richtlinien für den Baubetrieb von fliegenden Bauten herausgegeben worden, nach denen Handräder zu dem Drehen der Gondeln keine Speichen haben durften»
/
 
III.
Nach allden v/ar die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/cisen0
Engels
 Hancbcck
Pr0 Bode
 Eundesrichtcr Pr» Pfrotzschner ist beurlaubt»
Pr0 Nüßgens
 Engels