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BGH

Gericht: BGH

Dio Partoion standen miteinander in Geschäftsverbindung« Auf Grund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrages war die Klägerin, die sich mit dom Bau von V/asser-aufberoitungsapparaten befaßt, berechtigt, Patonto der Beklagten zu benutzen, und verpflichtet, dio für die Apparate benötigten chemischen Erzeugnisse von der Boklagton zu beziehen» Unstreitig war vereinbart, daß über Streitigkeiten, dio sich aus don Verträgen ergäben, ein Schiedsgericht zu entscheiden habe» Im Verlaufo der Geschäftsverbindung kam es unter den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten» In zwei Klagen, dio sic beim Landgericht Prankenthal erhob (lI.K»0» 45/60 und H»K»0» 138/60), verlangte die Beklagte von der Klägerin Zahlung rückständiger Beträge xür ihre Lieferungen und erstritt am 10» Dezember I960 und am 24» Januar 1961 zwei Urteilo, durch die dio Klägerin unter Vorbehalt der Entscheidung über dio von ihr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen verurteilt wurde, 75«668,60 DM und 108»499j20 DM nebst Zinsen und Kosten an die Beklagto zu zahlen» Dio Urteile waren gegen entsprechende Sicherheits-loiotungen, dio auch durch Bankbürgschaften erfolgen konnten, vorläufig vollstreckbar» Um die Zwangsvollstreckung abzu-wenden, die ihr unter Beibringung der Bankbürgschaften angedroht wurde, überwies dio Klägerin an die Beklagto 84.153,95 DM sowie 117.853,89 DM» Dio Beklagto hat diesem Begehren aufrechnungsweiso dio Klageforderungon der Frankenthaler Prozosse sowie eine Schadensersatzforderung entgegengesetzt, dio sio darauf gründete, daß dio Klägerin gegen den Lizenzvertrag durch dessen Kündigung und durch Bezug von Konkurrenzprodukten verstoßen habe» Llai 1962 (l0Oo32/62) und vom 15» Juni 1962 (1 „0,31/62) stattgegebeno Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der beiden Prozesse unter Abänderung der landgerichtliehen Urteile dio Beklagte zur Zählung von 202,007,80 DM nebst Zinsen verurteilt, jedoch dio Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung Vorbehalten und die Sache für das Kachverfahren an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, grundsätzlich bestehe zwar dio Möglichkeit, gegenüber Schadenscrsatzansprachen aus § 717 Abs,, 2 ZPO mit Gegenforderungen aufzurechnen; unzulässig sei aber dio Aufrechnung mit der Klageforderung selbst, dio Gegenstand des mittlerweile aufgehobenen vorläufig vollstreckbaren Urteils gewesen soi„ Der Zweck des §717 ZPO werde vereitelt, wenn ein Kläger trotz Aufhebung de3 nur vorläufigen Titels dio aufgrund dieses Titels beige-triebeno und an seinen Portbestand geknüpfte Leistung untor Berufung auf dio Klageforderung behalte, obwohl diese ihm noch gar nicht rechtskräftig zugesprochen worden soi„ Obendrein 3teho in vorliegenden Fallo offen, ob nicht die zur Aufrechnung gestellten Kaufpreisforderungen der Beklagten bereits dadurch erloschen soien, daß die Klägerin ihrerseits in den Frankenthaler Prozessen ihnen gegenüber die Aufrechnung erklärt habe« 33s widerspräche dem Grundsätze der Pro-zeßwirtcchaftlichkeit, wenn im gegenwärtigen Rechtsstreit über diesen Streitgegenstand der Frankenthaler Prozesse entschieden werden müooo; eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung jener Vorprocesso würdo aber wiederum dazu führen, daß die Beklagte trotz Aufhebung der vorläufig vollstreckbaren Titel vorerst im Besitze der Kaufprcisgolder bliebe• Anders steht es nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der von der Beklagten behaupteten und zur Aufrechnung gestellten Schadcnsersatzforderung,, Mit ihr könne die Beklagte aufrechnen, ohno gegen Treu und Glauben zu verstoßene Bei dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht, wio die Anschlußrevision der Klägerin zutreffend rügt, unbeachtet gelassen, daß die Klägerin der Aufrochnungoorklärung der Beklagten mit der Einredo entgegengetreten ist, daß über dio zur Aufrechnung gestellten Forderungen ein Schiedsgericht zu entscheiden habe« Diese Einrede war begründet« Y/iod er Bundesgerichtshof in den miteinander verbundenen Frankenthaler Prozessen durch Urteil vom 5« Dezember 1963 - KZR 9/62 - entschieden hat, fallen unter die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien sowohl Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang und die Einhaltung der im Lizenzvertrag festgelegten Bozugsverpflichtung der Klägerin als auch Streitigkeiten um dio Bezahlung von Lieferungen der Beklagten aufgrund dieser Bozugsverpflichtung« Sämtliche Forderungen, mit denen dio Beklagto dio Aufrechnung erklärt hat, unterliegen hiernach der vertraglich vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit« Die Beklagto ist daher gehindert, dio Forderungen, die sio gegen die Klägerin zu haben glaubt, den ordentlichen Gericht zur Prüfung zu unterbroiton« Sio kann diese Prüfung auch nicht dadurch herbcisuführcn suchen, daß sie dio Forderungen zur Aufrechnung stellt« Die Aufrechnung durfte infolgedessen gar nicht beachtet worden (BGHZ 38, 254, 258)c Dio Revision dor Beklagten ist hiernach unbegründet, ohne daß die von Berufungsgericht erörterte Frage zun Zuge kommt, ob eine Aufrechnung mit der Klageforderung gegenüber den Schaden3eroatzanspruch aus § 717 Ab30 2 ZPO den Sinn und Zweck dieser Bestimmung zuwiderläuft. Zugleich ergibt sich, daß das Berufungsgericht sein Urteil zu Unrecht unter den Vorbehalt einer nachfolgenden EntScheidung über dio zur Aufrechnung gestellte Schadens-ersatzforderung der Beklagten gestellt hate Die Beklagte war vorbehaltlos zu verurteilen» Auf dio Anschlußrevision der Klägerin mußte der Vorbehalt daher in Fortfall koimnen«

Zitierte Normen: § 717 ZPO
AufrechnungForderungDioLandgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

2209 042
VI_ZR_ 46/63 Verkündet an 5o !.Iai 1964 Kricgl,
 Justisobersekretär nie Urkund3bcamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Firma
GmbH,, Chemißche Fabrik, _ raßo vertreten durch den GescbTI: eb enda,
 Beklagte, Berufungoklägerin, Revisionoklägei'in und Anschlußrevisionsboklagto,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof» Dr»
gegen
 dioFirma KarlK®|® & Sohn, Alleininhabor Karl-Heinz
u^m,	0,
Klägerin, Berufungsbeklagto, Revisionsbeklagto und Ansch'lußrevisionsklägerin,
- Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 hat dor VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 5«. Mai 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Br«, Engels und dor Bundesrichter Hanebeck Dr. Hauß, Heinr« Meyor und Br«, Pfretssebner
 für Recht erkannt:
Bio Revision dor Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandeogerichts Karlsruhe vom 23o Januar 1963 wird zurückgewicoen»
Auf die Anschlußrovision der Klägerin wird dieses Urteil dahin geändert, daß der in Ziffer I 4 ausgesprochene Vorbehalt der Entscheidung Uber dio Aufrechnungtentfällt0
Bio Kosten der Rechtcnittelverfahren werden der Beklagten auferlogt»
Von Rochts wegen
 Tatbestand;
Dio Partoion standen miteinander in Geschäftsverbindung« Auf Grund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrages war die Klägerin, die sich mit dom Bau von V/asser-aufberoitungsapparaten befaßt, berechtigt, Patonto der Beklagten zu benutzen, und verpflichtet, dio für die Apparate benötigten chemischen Erzeugnisse von der Boklagton zu beziehen» Unstreitig war vereinbart, daß über Streitigkeiten, dio sich aus don Verträgen ergäben, ein Schiedsgericht zu entscheiden habe» Im Verlaufo der Geschäftsverbindung kam es unter den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten» In zwei Klagen, dio sic beim Landgericht Prankenthal erhob (lI.K»0» 45/60 und H»K»0» 138/60), verlangte die Beklagte von der Klägerin Zahlung rückständiger Beträge xür ihre Lieferungen und erstritt am 10» Dezember I960 und am 24» Januar 1961 zwei Urteilo, durch die dio Klägerin unter Vorbehalt der Entscheidung über dio von ihr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen verurteilt wurde, 75«668,60 DM und 108»499j20 DM nebst Zinsen und Kosten an die Beklagto zu zahlen» Dio Urteile waren gegen entsprechende Sicherheits-loiotungen, dio auch durch Bankbürgschaften erfolgen konnten, vorläufig vollstreckbar» Um die Zwangsvollstreckung abzu-wenden, die ihr unter Beibringung der Bankbürgschaften angedroht wurde, überwies dio Klägerin an die Beklagto 84.153,95 DM sowie 117.853,89 DM»
Die beiden Urteile des Landgerichts Prankenthal wurden in der Berufungsinstanz vom Oberlandcsgericht Kcustadt durch Urteilo vom 1» Dezember 1961 aufgehoben. Das Oberlanöec-gcricht verwies dio Sachen an das Landgericht zurück, da Klageforderungen und Gegenforderungen in rechtlichem Zusammenhang ständen und nur einheitlich Uber sie entschieden werden könne. Gegen dieso Entscheidungen legte die Klägerin Revision ein.
Nach Erlaß der Berufung3urteilo vom 1 „ Dezember 1961 hat dio Klägerin in zwei Prozeßverfahren vor dom Landgericht Mannheim (Io 0«. 31/62 und 1« 0. 32/62) von der Beklagten gemäß § 717 Aha« 2 ZPO dio geleisteten Beträge zuzüglich Zinsen zurückverlangt•
Dio Beklagto hat diesem Begehren aufrechnungsweiso dio Klageforderungon der Frankenthaler Prozosse sowie eine Schadensersatzforderung entgegengesetzt, dio sio darauf gründete, daß dio Klägerin gegen den Lizenzvertrag durch dessen Kündigung und durch Bezug von Konkurrenzprodukten verstoßen habe»
Die Klägerin hat entgegnet, dio Aufrechnung sei unzulässig» Sio hat geltend gemacht, über die Gegenforderungen sei durch Schiedsgericht zu entscheiden0
Das Landgericht hat den Klagen durch die Urteile vom 18. Llai 1962 (l0Oo32/62) und vom 15» Juni 1962 (1 „0,31/62) stattgegebeno Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der beiden Prozesse unter Abänderung der landgerichtliehen Urteile dio Beklagte zur Zählung von 202,007,80 DM nebst Zinsen verurteilt, jedoch dio Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung Vorbehalten und die Sache für das Kachverfahren an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt dio Beklagte weiterhin das Ziel dor KlageabWeisung«
Dio Anschlußrevision der Klägerin erstrebt den Fortfall des Vorbehalts über dio Aufrechnung,
 Beide Parteien beantragen, da3 gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
.Enta choidungsgründ c :
Unzweifelhaft sind die Voraussetzungen dos § 717 Abs0 2 ZPO für die mit den vorliegenden Klagen geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegeben,,
Der Streit der Parteien geht nur um die Aufrechnung.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, grundsätzlich bestehe zwar dio Möglichkeit, gegenüber Schadenscrsatzansprachen aus § 717 Abs,, 2 ZPO mit Gegenforderungen aufzurechnen; unzulässig sei aber dio Aufrechnung mit der Klageforderung selbst, dio Gegenstand des mittlerweile aufgehobenen vorläufig vollstreckbaren Urteils gewesen soi„ Der Zweck des §717 ZPO werde vereitelt, wenn ein Kläger trotz Aufhebung de3 nur vorläufigen Titels dio aufgrund dieses Titels beige-triebeno und an seinen Portbestand geknüpfte Leistung untor Berufung auf dio Klageforderung behalte, obwohl diese ihm noch gar nicht rechtskräftig zugesprochen worden soi„ Obendrein 3teho in vorliegenden Fallo offen, ob nicht die zur Aufrechnung gestellten Kaufpreisforderungen der Beklagten bereits dadurch erloschen soien, daß die Klägerin ihrerseits in den Frankenthaler Prozessen ihnen gegenüber die Aufrechnung erklärt habe« 33s widerspräche dem Grundsätze der Pro-zeßwirtcchaftlichkeit, wenn im gegenwärtigen Rechtsstreit über diesen Streitgegenstand der Frankenthaler Prozesse entschieden werden müooo; eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung jener Vorprocesso würdo aber wiederum dazu führen, daß die Beklagte trotz Aufhebung der vorläufig vollstreckbaren Titel vorerst im Besitze der Kaufprcisgolder bliebe• Anders steht es nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der von der Beklagten behaupteten und zur Aufrechnung gestellten Schadcnsersatzforderung,, Mit ihr könne die Beklagte aufrechnen, ohno gegen Treu und Glauben zu verstoßene
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k.
 
Diese Forderung steho aber nicht in rocht liebem Zusammenhang mit der auf § 717 Abo« 2 ZFO gestützten Schadonsersatzforde-rung der Klägerin» Sio sei auch in keiner \Vei30 substantiiert und begründet worden« Insoweit erscheine daher ein Vorbehaltsurteil und dio Zurückvorweisung der Sache an das Landgericht angebracht, den es überlassen bleibe, das Nachverfahren fortzusetzen oder bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der Frankenthaler Prozesse aussusetzen«
Bei dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht, wio die Anschlußrevision der Klägerin zutreffend rügt, unbeachtet gelassen, daß die Klägerin der Aufrochnungoorklärung der Beklagten mit der Einredo entgegengetreten ist, daß über dio zur Aufrechnung gestellten Forderungen ein Schiedsgericht zu entscheiden habe« Diese Einrede war begründet« Y/iod er Bundesgerichtshof in den miteinander verbundenen Frankenthaler Prozessen durch Urteil vom 5« Dezember 1963 - KZR 9/62 - entschieden hat, fallen unter die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien sowohl Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang und die Einhaltung der im Lizenzvertrag festgelegten Bozugsverpflichtung der Klägerin als auch Streitigkeiten um dio Bezahlung von Lieferungen der Beklagten aufgrund dieser Bozugsverpflichtung« Sämtliche Forderungen, mit denen dio Beklagto dio Aufrechnung erklärt hat, unterliegen hiernach der vertraglich vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit« Die Beklagto ist daher gehindert, dio Forderungen, die sio gegen die Klägerin zu haben glaubt, den ordentlichen Gericht zur Prüfung zu unterbroiton« Sio kann diese Prüfung auch nicht dadurch herbcisuführcn suchen, daß sie dio Forderungen zur Aufrechnung stellt« Die Aufrechnung durfte infolgedessen gar nicht beachtet worden (BGHZ 38, 254, 258)c
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Dio Revision dor Beklagten ist hiernach unbegründet, ohne daß die von Berufungsgericht erörterte Frage zun Zuge kommt, ob eine Aufrechnung mit der Klageforderung gegenüber den Schaden3eroatzanspruch aus § 717 Ab30 2 ZPO den Sinn und Zweck dieser Bestimmung zuwiderläuft.
Zugleich ergibt sich, daß das Berufungsgericht sein Urteil zu Unrecht unter den Vorbehalt einer nachfolgenden EntScheidung über dio zur Aufrechnung gestellte Schadens-ersatzforderung der Beklagten gestellt hate Die Beklagte war vorbehaltlos zu verurteilen» Auf dio Anschlußrevision der Klägerin mußte der Vorbehalt daher in Fortfall koimnen«
Die Kostenentocheidung ergibt sich aus ? 97 ZPO»
Engels
 Hanebock
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 Meyer
Dr» Pfxotzschner
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