Der Kläger hat behauptets Der Beklagte sei mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren und habe es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen* Der Beklagte sei aus dem östlichen Teil der Bilkerallee in scharfem Tempo in die Friedrichstraße eingebogen und habe seine Geschwindigkeit noch weiter beschleunigt* Nach dem Einbiegen in die Friedrichstraße sei der Beklagte zunächst auf die für ihn linke Fahrbahn geraten und dann nach rechts herübergeschwenkt* Dort habe er ihn, den Kläger, erfaßt. denn die Sicht zu ihm sei völlig frei und durch keine hinter seinem Wagen parkende Fahrzeuge behindert gewesen* Der Beklagte habe auch kein Warnzeichen gegeben und die bekannte Fahrregel nicht beachtet, daß es richtiger ist, an einem Fußgänger, der die Straße überquert, hinten vorbei- Der Kläger macht mit der Klage 75 # seines Schadens geltend und hat von dem Beklagten Zahlung von 49 808 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen» Er, der Beklagte, habe eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st gehabt und nicht damit rechnen können, daß ein durch parkende Hagen verdeckter Fußgänger auf einer so verkehrsreichen Straße plötzlich die Fahrbahn überqueren werde, ohne die nötige Vorsicht walten zu lassen und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr zu nehmen. Es erblickt eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er die nötige Sorgfalt nicht beobachtet und deshalb den Kläger zu spät bemerkt hat« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam der Beklagte mit seinem Motorrad aus dem westlichen Teil der Bilkerallee und bog in zunächst langsamer Fahrt in die Friedrichstraße ein« Br steigerte dann seine Geschwindigkeit bis zu dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf etwa 50 km/st« Dabei benutzte er mindestens im letzten Teil der Strecke den Raum zwischen den rechten Schienen, von denen die äußerste rechte 3,89 m vom rechten Bürgersteig entfernt liegt« Das Berufungsgericht errechnet vor allem an Hand der von der Polizei ermittelten Bremsspuren, daß der Beklagte den Kläger erst 1 1/2 Sekunden vor dem Unfall gesehen hat« Es ist überzeugt davon, daß er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit früher hätte sehen müssen. Dem Kläger hat das Berufungsgericht als Mitverschulden zur last gelegt, daß er beim Überqueren der Fahrbahn nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit auf den Fahrzeugverkehr geachtet hat, obwohl die Friedrichstraße eine Hauptverkehrsstraße ist und im allgemeinen starken Verkehr hat. Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht erwogen, daß den Kläger die größere Schuld an dem Unfall trifft, weil der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn den Vorrang habe und von dem Fußgänger, der die Fahrbahn überschreitet, erwartet werden müsse, daß er ein besonderes Maß an Sorgfalt anwendet und den fließenden Verkehr nicht stört Zu lasten des Beklagten hat das Berufungsgericht neben der oben erörterten Fahrlässigkeit die Betriebsgefahr des Motorrades berücksichtigt« Es hielt es daher für angemessen, dem Kläger nur die Hälfte seines Schadens zuzubilligen« Sie beruft sieh auf den Vertrauensgrundsatz und meint: Solange der Kläger hinter seinem abgestellten Wagen hergegangen sei, habe man noch nicht damit rechnen können, daß er noch vor dem Beklagten verkehrswidrig die Straße überqueren werde« Bas sei erst erkennbar geworden, als der Klager von seinem Wagen aus zur Straßenmitte gegangen sei« Ber Beklagte habe sich auf den Kläger erst einstellen müssen, als er habe erkennen können, daß dieser ihm verkehrswidrig seine Fahrbahn abschneiden werde« Hierin kann der Anschlußrevision nicht gefolgt werden* Allerdings braucht ein Kraftfahrer ohne weiteres nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger, ohne sich vorher nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen, plötzlich auf die Fahrbahn tritt (Urteil des erkennenden Senats vom 22« November 1957 in VBS 14, 85)« Barum handelt es sich aber hier nicht, denn der Kläger ist nicht plötzlich auf die Fahrbahn getreten, sondern hat im Blickfeld des Beklagten vom Bürgersteig bis zur Unfallstelle eine Wegstrecke von 4,5 bis 5,3 m, also mindestens 4 1/2 m zurückgelegt o Baß er dabei im ersten Teil der Strecke hinter seinem Wagen hergegangen ist, kann entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte ihn in diesem Zeitraum noch nicht habe zu beachten brauchen« Bas Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht angenommen, daß der Beklagte die Pflicht hatte, den Kläger zu beobachten, seitdem dieser sich für ihn sichtbar auf der Fahrbahn bewegte« Das ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht des Kraftfahrers, alle Vorgänge auf der Fahrbahn zu beachten, die für seine Fahrweise von Bedeutung werden können« Um einen solchen Vorgang handelt es sich naher, wenn ein Fußgänger vor den Augen des Kraftfahrers die Straße betritt a Schließlich halten auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Präge der Abwägung entgegen der Ansicht der Anschlußrevision einer rechtlichen Prüfung stand* Daß bei der Schadensabwägung in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen ist,* in dem die Beteiligten zu dem Unfall beigetragen haben, hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt* Das ergibt sich aus den Entscheidungsgründen seines Urteils, vor allem aus der Erwägung, mit der es die Abwägungsgründe einleitet, indem*es eagts Das Maß, um den die Ansprüche des Klägers zu mindern seien, hänge von einer Abwägung der durch die Parteien gesetzten, für den Unfall ursächlichen Umstände ab* Auch im übrigen hat es nicht, wie die Anschlußrevision meint, nur von Verschulden der am Unfall Beteiligten gesprochen, spndern deutlich hervorgehoben, daß es bei seiner Abwägung «alle feststellbaren Umstände« herausgezogen hat* Daß das Motorrad zu den schwersten Typen gehört und ein starkes Anzugs- und Beschleunigungsvermögen hat, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Abwägung nicht belanglos, denn das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagte, nachdem er vor dem Einbiegen in die Priedrichstraße angehalten hatte, wegen dieser Eigenschaft seines Fahrzeugs schnell an die Stelle gekommen ist, an welcher der Kläger die Straße überquerte* Es spricht nichts dafür, daß das Bern- Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es nicht für bewiesen hält, daß der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/st hatte. Das Berufungsgericht hat dargelcgt, aus welchen Gründen es den Zeugen &PPPI und KüppH und nicht der Zeugin EppP Glauben schenkt und hat sich in Ergänzung seiner Ausführung ersichtlich auch die eingehenderen Ausführungen des Landgerichts zu dieser Präge zu eigen gemacht, denn es hat die EntscheidungsgrUnde seines Urteils mit dem Hinweis begonnen, daß es in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt ausgehe, den das Landgericht mit einer gutreffenden.Beweiswürdigung festgestellt habe. 4) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach den Aussagen der Zeugen Sch^p^und weiter rechts habe fahren und so ungehindert hinter dem Kläger habe vorbeikommen können. Das Berufungsgericht.ist davon ausgegangen, daß der Beklagte den Kläger erst 1 1/2 Se--»> künden vor dem Unfall gesehen hat. 5* Ähnliches gilt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung zu Lasten des Beklagten auch berücksichtigen müssen, daß er kein Warnzeichen gegeben habe» Durch das Warnzeichen soll der andere Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Fahrzeugs aufmerksam gemacht werden« Für diese Warnung war es aber in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte den Kläger gesehen hat, zu spät, denn der Beklagte hätte durch ein Warnzeichen den Unfall nicht mehr verhindern können« Sein Verschulden liegt darin, unaufmerksam gewesen zu sein und deshalb den Kläger so spät* gesehen zu haben, daß er weder durch ein Warnzeichen noch auf sonstige Weise den Unfall verhindern konnte« ln einem solchen Fall kann die STichtabgabe des Warnzeichens nicht als weiterer Schuldvorwurf zu Lasten des Kraftfahrers in die Waagschale geworfen werden« ^ Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger auch an dieser Stelle verpflichtet war, beim Überqueren der Fahrbahn besondere Sorgfalt .anzuwenden und auf den Fahrzeugverkehr Rücksicht zu nehmen«
» VI i ZB 46/58 Verkündet am 2 o Dezember *958 Kriegl, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2338 061 i 1 s Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Wirtschaftsberaters Dr* Herbert K^^PJ^-Straße Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« - '( gegen den Schreiner Ernst in D^PHHP, B^Bi^p-Straße < Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1958 unter Mitwir- ■; kung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Heiß sowie der Bun- I« desrichter Dr«, Kleinewefers, Dr* Bode, Dr«. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Die Revision des Klägers und die Anschluß-revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Dezember 1957 werden zurückgewiesen *> Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 6/25 dem Kläger und zu 19/25 dem Beklagten auferlegt * j, j- K 1' y Von Rechts wegen Tatbestands Am 23«» Juni 1954 befuhr der Kläger gegen 17*45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen bei klarem und trockenem Wetter die Friedrich.straße in Düsseldorf in nördlicher Dichtung• Etwa 65 bis 70 m hinter der Kreuzung Bilkerallee. parkte er seinen Wagen in Höhe des Hauses Friedrichstraße 110 auf der rechten Straßenseite* Nachdem er den Wagen von der rechten Seite aus abgeschlossen hatte, ging er hinten um ihn herum, um die 12 m breite Straße in westlicher Dichtung zu überqueren* Als der Kläger das erste der in der Straßenmitte liegenden Schienenpaare der Straßenbahn erreicht hatte, wurde er von dem Beklagten angefahren, der mit seinem BMW Motorrad (490 ccm Hubraum) aus Dichtung B&lker-allee kam* Der Kläger, der Beklagte und der auf dem Soziussitz des Motorrades mitfahrende Heinz Kj/Ptß stürzten und » wurden verletzt* Die Verletzungen des Klägers sind schwererer Natur* Der Kläger hat behauptets Der Beklagte sei mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren und habe es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen* Der Beklagte sei aus dem östlichen Teil der Bilkerallee in scharfem Tempo in die Friedrichstraße eingebogen und habe seine Geschwindigkeit noch weiter beschleunigt* Nach dem Einbiegen in die Friedrichstraße sei der Beklagte zunächst auf die für ihn linke Fahrbahn geraten und dann nach rechts herübergeschwenkt* Dort habe er ihn, den Kläger, erfaßt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe der Beklagte ihn sehen müssen ? denn die Sicht zu ihm sei völlig frei und durch keine hinter seinem Wagen parkende Fahrzeuge behindert gewesen* Der Beklagte habe auch kein Warnzeichen gegeben und die bekannte Fahrregel nicht beachtet, daß es richtiger ist, an einem Fußgänger, der die Straße überquert, hinten vorbei- zufahren. Dort sei genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen. Der Kläger macht mit der Klage 75 # seines Schadens geltend und hat von dem Beklagten Zahlung von 49 808 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: JJr sei mit seinem Motorrad nicht aus dem östlichen, sondern aus dem westlichen Teil der Bilkerallee in die Friedrichstraße eingebogen. Vor der Kreuzung habe er sein Fahrzeug zunächst anhalten müssen, weil die Verkehrsampel rotes Licht gezeigt habe. Hach Freigabe seiner Fahrtrichtung habe er sich auf der Mitte der Kreuzung eingeordnet und angehalten, um zunächst den Gegenverkehr vorbeizulassen o Erst dann sei er in die Friedrichstraße eingebogen und dort auf der für.ihn rechten Fahrbahn gefahren. In Höhe des Hauses Hr. 110 sei der Kläger plötzlich aus einer Reihe parkender Fahrzeuge herausgetreten und in sein Motorrad gelaufen. Er, der Beklagte, habe eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st gehabt und nicht damit rechnen können, daß ein durch parkende Hagen verdeckter Fußgänger auf einer so verkehrsreichen Straße plötzlich die Fahrbahn überqueren werde, ohne die nötige Vorsicht walten zu lassen und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr zu nehmen. Als er den Kläger gesehen habe, habe er . sofort stark gebremst und versucht, seine Maschine herumzureißen o Obwohl er alles versucht habe, um den Unfall * zu vermeiden, habe er den Zusammenstoß nicht verhindern können. Die alleinige Schuld an dem Unfall treffe den Kläger» Das Landgericht hat in einem Teilund Zwischenurteil über die Zahlungsansprüche des Klägers die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu zwei Dritteln dem Grunde nach bejaht* Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche des Klägers zur Hälfte des Gesamtschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß seine Zahlungsansprüche zu drei Vierteln seines Ge samt Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden« Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen« Br beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen« Bnt scheidungsgründe% I« Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben der Kläger und der Beklagte den Unfall v erursacht und verschuldet.« Es erblickt eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er die nötige Sorgfalt nicht beobachtet und deshalb den Kläger zu spät bemerkt hat« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam der Beklagte mit seinem Motorrad aus dem westlichen Teil der Bilkerallee und bog in zunächst langsamer Fahrt in die Friedrichstraße ein« Br steigerte dann seine Geschwindigkeit bis zu dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf etwa 50 km/st« Dabei benutzte er mindestens im letzten Teil der Strecke den Raum zwischen den rechten Schienen, von denen die äußerste rechte 3,89 m vom rechten ♦ Bürgersteig entfernt liegt« Das Berufungsgericht errechnet vor allem an Hand der von der Polizei ermittelten Bremsspuren, daß der Beklagte den Kläger erst 1 1/2 Sekunden vor dem Unfall gesehen hat« Es ist überzeugt davon, daß er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit früher hätte sehen müssen. Wie das Berufungsgericht feststellt, legte der Kläger vom Bürgersteig bis zur Unfallstelle einen Weg von 4,5 bis 5,3 m zurück. Unmittelbar hinter dem am rechten Straßenrand abgestellten Wagen des Klägers parkten keine Wagen, die die Sicht des Beklagten hätten behindern können. Ferner war kurze Zeit vor dem Unfall eine gewisse Yerkehrspause eingetreten, weil der Geradeausverkehr auf der als Einbahnstraße eingerichteten Friedrichstraße durch die Verkehrsampel an der Bilkerallee gesperrt war. Vor, hinter oder neben dem Beklagten befanden sich keine Fahrzeuge, die seine Aufmerksamkeit hätten in Anspruch nehmen können. Das Berufungsgericht führt aus? Bei dieser Verkehrslage habe von dem Beklagten erwartet werden müssen, daß er auch die Umgebung der Fahrbahn sorgfältig beobachtete. Das könne er nicht getan haben, weil er sonst den Kläger früher hätte sehen müssen» Dem Kläger hat das Berufungsgericht als Mitverschulden zur last gelegt, daß er beim Überqueren der Fahrbahn nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit auf den Fahrzeugverkehr geachtet hat, obwohl die Friedrichstraße eine Hauptverkehrsstraße ist und im allgemeinen starken Verkehr hat. Da die Straße in diesem Abschnitt Einbahnstraße ist - nur die Straßenbahn verkehrt in beiden Richtungen - war die Beobachtung erleichtert, denn der Kläger brauchte sich, da von rechts keine Straßenbahn kam, nur nach links zu konzentrieren. Dort hätte er, da» eine Verkehrspause eingetreten war, den Kläger auf eine -Entfernung von etwa 70 m sehen müssen. Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht erwogen, daß den Kläger die größere Schuld an dem Unfall trifft, weil der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn den Vorrang habe und von dem Fußgänger, der die Fahrbahn überschreitet, erwartet werden müsse, daß er ein besonderes Maß an Sorgfalt anwendet und den fließenden Verkehr nicht stört Zu lasten des Beklagten hat das Berufungsgericht neben der oben erörterten Fahrlässigkeit die Betriebsgefahr des Motorrades berücksichtigt« Es hielt es daher für angemessen, dem Kläger nur die Hälfte seines Schadens zuzubilligen« II o Zu Unrecht bezweifelt die Anschlußrevision, daß den Beklagten überhaupt ein Verschulden an dem Unfall trifft« Sie beruft sieh auf den Vertrauensgrundsatz und meint: Solange der Kläger hinter seinem abgestellten Wagen hergegangen sei, habe man noch nicht damit rechnen können, daß er noch vor dem Beklagten verkehrswidrig die Straße überqueren werde« Bas sei erst erkennbar geworden, als der Klager von seinem Wagen aus zur Straßenmitte gegangen sei« Wolle man vom Beklagten verlangen, daß er schon auf den Kläger achtete, als dieser auf die Fahrbahn trat, so übersteigere man die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers«. Ber Beklagte habe sich auf den Kläger erst einstellen müssen, als er habe erkennen können, daß dieser ihm verkehrswidrig seine Fahrbahn abschneiden werde« Hierin kann der Anschlußrevision nicht gefolgt werden* Allerdings braucht ein Kraftfahrer ohne weiteres nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger, ohne sich vorher nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen, plötzlich auf die Fahrbahn tritt (Urteil des erkennenden Senats vom 22« November 1957 in VBS 14, 85)« Barum handelt es sich aber hier nicht, denn der Kläger ist nicht plötzlich auf die Fahrbahn getreten, sondern hat im Blickfeld des Beklagten vom Bürgersteig bis zur Unfallstelle eine Wegstrecke von 4,5 bis 5,3 m, also mindestens 4 1/2 m zurückgelegt o Baß er dabei im ersten Teil der Strecke hinter seinem Wagen hergegangen ist, kann entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte ihn in diesem Zeitraum noch nicht habe zu beachten brauchen« Bas Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht angenommen, daß der Beklagte die Pflicht hatte, den Kläger zu beobachten, seitdem dieser sich für ihn sichtbar auf der Fahrbahn bewegte« Das ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht des Kraftfahrers, alle Vorgänge auf der Fahrbahn zu beachten, die für seine Fahrweise von Bedeutung werden können« Um einen solchen Vorgang handelt es sich naher, wenn ein Fußgänger vor den Augen des Kraftfahrers die Straße betritt a Der Anschlußrevision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Beklagten und dem Unfall bejaht hat, rechtlichen Bedenken unterliegen« Im Berufungsurteil ist hierzu ausge-fiihrts Bei rechtzeitiger Beobachtung des Klägers habe dem Beklagten eine längere Zeit zur Verfügung gestanden, um die notwendigen Abwehrmaßnahmen zu treffen; er habe dann vor allem die Möglichkeit für eine Ausweichbewegung besser abschätzen können« Das Berufungsgericht schließt seine Darlegungen zu dieser Frage mit dem Satz* "Der Senat ist der Überzeugung, daß der Unfall dann, zu dem mindesten mit hoher Wahrscheinlichkeit und nicht in dem geschehenen Ausmaß geschehen wäre"« Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht, da es von «hoher Wahrscheinlichkeit" spreche, sich mit einem Grad der Wahrscheinlichkeit begnügt habe, der im Rahmen der Haftung nach § 823 BGB zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verschulden und Schaden nicht ausreiche, denn hierzu müsse der Kläger eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit beweisen, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkomme o Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Zwar ist die Formulierung, die das Berufungsgericht hier ' gewählt hat, nicht recht glücklich« Das allein kann aber nicht die Annahme rechtfeinigen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen verkannt habe, die an die.FestStellung des ursächlichen Zusammenhangs zu stellen sind« Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, hat das Berufungsgericht mit dem von der Anschlußrevision beanstandeten .Satz seine Überzeugung ausdrücken wollen, daß der Unfall oder mindestens ein Unfall von dieser Schwere, vermieden worden wäre, wenn der Beklagte die erforderliche Sorgfalt beobachtet hätte* So gesehen, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden* Schließlich halten auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Präge der Abwägung entgegen der Ansicht der Anschlußrevision einer rechtlichen Prüfung stand* Daß bei der Schadensabwägung in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen ist,* in dem die Beteiligten zu dem Unfall beigetragen haben, hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt* Das ergibt sich aus den Entscheidungsgründen seines Urteils, vor allem aus der Erwägung, mit der es die Abwägungsgründe einleitet, indem*es eagts Das Maß, um den die Ansprüche des Klägers zu mindern seien, hänge von einer Abwägung der durch die Parteien gesetzten, für den Unfall ursächlichen Umstände ab* Auch im übrigen hat es nicht, wie die Anschlußrevision meint, nur von Verschulden der am Unfall Beteiligten gesprochen, spndern deutlich hervorgehoben, daß es bei seiner Abwägung «alle feststellbaren Umstände« herausgezogen hat* Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung die Betriebsgefahr des Motorrades zu hoch bewertet. Daß das Motorrad zu den schwersten Typen gehört und ein starkes Anzugs- und Beschleunigungsvermögen hat, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Abwägung nicht belanglos, denn das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagte, nachdem er vor dem Einbiegen in die Priedrichstraße angehalten hatte, wegen dieser Eigenschaft seines Fahrzeugs schnell an die Stelle gekommen ist, an welcher der Kläger die Straße überquerte* Es spricht nichts dafür, daß das Bern- fungsgericht die Betrieftsgefahr des Motorrades bei der Abwägung stärker berücksichtigt hat, als sie sich bei dem Unfall ausgewirkt hat* Nach alledem kann die Anschlußrevision des Beklagten keinen Erfolg haben« III. Aber auch die Revision des Klägers ist nicht begründet. Er greift die Abwägung des Berufungsgerichts an und wendet sich dagegen, daß seine Ansprüche nur zur Hälfte des Gesamt Schadens dem Grunde nach bejaht worden sind«. Die Abwägung ist grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen, da sie notwendig eine Würdigung der tatsächlichen Vorgänge zur Voraussetzung hat. In der Revision kann sie nur darauf geprüft werden, ob ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, und ob der Tatrichter alle hierfür wesentlichen Umstände berücksichtigt hat« Die Revision meint nun, das Berufungsurteil biete in dieser Hinsicht Anlaß zu Beanstandungen« Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben. 1) Der Kläger hat das Maß des den Beklagten treffenden Verschuldens zu beweisen. Jede Lücke im Beweis geht zu seinen Lasten, also auch zur Krage, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte gefahren ist. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es nicht für bewiesen hält, daß der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/st hatte. Seine Erwägungen liegen auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. § 286 ZBO ist entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt, denn das Urteil muß nur die leitenden Gründe für die richterliche Überzeugung angeben und erkennen lassen, daß es das gesamte Beweisergebnis verwertet hat« Dagegen ist es nicht erforderlich, daß der fatrichter sich mit jeder Zeugenaussage im einzelnen auöeinan-dersetzt (BGHZ 3, 162 /T757)c Daher ist kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen, die allgemeine Angaben Uber die Geschwindigkeit des Beklagten gemacht habeny nicht im einzelnen angeführt hat« 2) Das Gleiche gilt für den Angriff der Revision, mit dem sie sich gegen die Beststellung des Berufungsgerichts wendet, daß der Beklagte aus dem westlichen feil der Bilkerallee gekommen und in zunächst langsamer Bahrt in die Briedrieh-straße eingebogen ist« Diese Beststellung beruht auf den Aussagen der Zeugen Kp0PI und KuflNP« Daß das Berufungsgericht ihren Aussagen gegenüber den abweichenden Angaben der Irene äen Vorzug gegeben hat, lag im Rahmen der ihm zustebenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)« Zwar hat die Zeugin Epjpihre Aussage vor dem Schöffengericht beeidigt« Das zwang den Berufungsrichter aber nicht, ihrer Aussage Glauben zu schenken« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, warum es den Aussagen der Zeugen Kpppp und gu^P^ den Vorzug gegeben habe und es habe sich nicht mit den Bedenken auseinandergesetzt, die in der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen vorge-.tragen worden seien. Das Berufungsgericht hat dargelcgt, aus welchen Gründen es den Zeugen &PPPI und KüppH und nicht der Zeugin EppP Glauben schenkt und hat sich in Ergänzung seiner Ausführung ersichtlich auch die eingehenderen Ausführungen des Landgerichts zu dieser Präge zu eigen gemacht, denn es hat die EntscheidungsgrUnde seines Urteils mit dem Hinweis begonnen, daß es in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt ausgehe, den das Landgericht mit einer gutreffenden.Beweiswürdigung festgestellt habe. Ergänzt - 11 durch diese Darlegungen des Landgerichts genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung des Urteils zu stellen sind. Soweit die Revision eine Geschwindigkeit von 50 km/st beanstandet, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß hei der festgestellten Verkehrslage gegen diese Geschwindigkeit keine Bedenken zu erheben sind. 4) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach den Aussagen der Zeugen Sch^p^und weiter rechts habe fahren und so ungehindert hinter dem Kläger habe vorbeikommen können. Auch diese Rüge geht fehl. Die Revision übersieht, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für diesen zusätzlichen Vorwurf keinen Raum lassen. Der Beklagte ist auf der rechten Seite der 12 m breiten Einbahnstraße rechts, also vorschriftsmäßig gefahren (§8 Abs. 2 Satz 1 StVO). Da auf der rechten Seite der Vagen des Klagers stand, kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er zwischen dem rechten Schienenpaar und nicht weiter, rechts gefahren ist.(Vergleiche Urteil des BGH vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - VersR 1958, 550). Allerdings soll ein Kraftfahrer grundsätzlich hinter einem die Straße überquerenden Fußgänger vorbeifahren. (Urteil des erkennenden Senats.vom 26. April 1957 in DAR 1957, 255 « VRS 13, 19 = VersR 1957, 478). Bei dem festgestellten Sachverhalt kann dem Beklagten aber nicht vorgeworfen werden, daß er schuldhaft gegen diese Fahrregel verstoßen habe. Das Berufungsgericht.ist davon ausgegangen, daß der Beklagte den Kläger erst 1 1/2 Se--»> künden vor dem Unfall gesehen hat. Wenn der Beklagte in dieser kurzen Zeit die ihm zur Verfügung stand, ein falsches Älittel wählte, um die Situation zu meistern, so kann ihm L v\ ~ 12 - * k das neben dem Vorwurf, den Kläger infolge Unaufmerksamkeit zu spät*.gesehen zu haben, nicht als zusätzliches Verschulden angerecbnet werden« 5* Ähnliches gilt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung zu Lasten des Beklagten auch berücksichtigen müssen, daß er kein Warnzeichen gegeben habe» Durch das Warnzeichen soll der andere Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Fahrzeugs aufmerksam gemacht werden« Für diese Warnung war es aber in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte den Kläger gesehen hat, zu spät, denn der Beklagte hätte durch ein Warnzeichen den Unfall nicht mehr verhindern können« Sein Verschulden liegt darin, unaufmerksam gewesen zu sein und deshalb den Kläger so spät* gesehen zu haben, daß er weder durch ein Warnzeichen noch auf sonstige Weise den Unfall verhindern konnte« ln einem solchen Fall kann die STichtabgabe des Warnzeichens nicht als weiterer Schuldvorwurf zu Lasten des Kraftfahrers in die Waagschale geworfen werden« ^ 6) Soweit das Berufungsgericht das eigene Verschulden des Klägers bewertet, geben seine Ausführungen keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die Revision irrt mit ihrer Meinung, ein Fußgänger habe gewisse Vorrechte oder könne sich mit einem geringeren Maß an Sorgfalt begnügen, wenn er, wie hier der Kläger, 65 bis 70 m von einer Ampel entfernt im Schutze des Lichtzeichens die Straße überquere« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger auch an dieser Stelle verpflichtet war, beim Überqueren der Fahrbahn besondere Sorgfalt .anzuwenden und auf den Fahrzeugverkehr Rücksicht zu nehmen« V ( 7) Da die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen und alle für die Abwägung wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind, ist die Schadensverteilung selbst für das Revisionsgericht bindende IV« Die Verteilung der Kosten beruht auf §§97, 92 ZPO und entspricht dem Grade, in dem beide Parteien unterlegen sind« Heiß BTo Kleinewefers Br. Bode Br. Hauß Heinrich Meyer