- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br*Kleinewefers, Br »Meyer, Hanebeck, Br» Bode und Br»Löscher für Recht erkannt% Das Landgericht in Berlin-Oharlottenburg hat durch Urteil vom 24« November 1953 unter Abweisung der Klage im übrigen den Anspruch auf Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«- Auf die Revision des Beklagten ist dieses Urteil durch das Urteil des erkennenden Senats vom 15* Juni 1955 /VT ZR 325/547 aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen worden« Zwar hatte der Senat die Auffassung des Kammergerichts gebilligt, daß die Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach ____ In dem erneuten Verfahren vor dem Kammergericht hat dieses den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und auch die Feststellung nur hinsichtlich der Hälfte der weiteren Schäden getroffen, im übrigen aber die Klage abgewiesen« der Maschine aus den Räumen der Gesellschaft für Papier-Verarbeitung GmbH und später bei ihrer Verladung auf den Lastzug des Klägers die Hummern habe überprüfen lassen und daß in allen Fällen eine Übereinstimmung der Hummern an der Maschine mit der Hummer in den bei der-Ausfüllung des Warenbegleitscheins verwendeten schriftlichen Unterla- • gen festgestellt worden sei«, Auf Grund des Ergebnisses der weiteren Verhandlung ist das Kammergericht jedoch zu der Feststellung gelangt, daß die Maschine seit ihrer Anfertigung in der Maschinenfabrik Johannisberg immer nur____ wesen ist, doch erklärt sich dies nach der Annahme des Kammergerichts damit, daß die Hummer einmal irrig in die Papiere aufgenommen und ohne richtige Prüfung fortlaufend falsch weitergeführt worden ist* Die vom Beklagten geäußerte Vermutung, daß der Kläger eine Hummernauswechs-lung an der Maschine vorgenommen haben könnte, hat das Kammergericht als unsubstantiiert und beweislos abgelehnt0 Auch bei Berücksichtigung des neuen Vox^brIngens des Be,~ klagten und der hierüber durchgeführten Beweisaufnahme ist das Kammergericht daher wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte den Warenbegleitschein falsch ausgefüllt und es hierdurch fahrlässig verursacht hat» daß es zu der Einziehung des Lastzuges des Klägers gekommen ist* Die Vernehmung des Zeugen Wilhelm di© auf.Antrag des Beklagten beschlossen worden war* hat sich ais undurchführbar erwiesen, weil seine Ladung mit äem Postvermerk zurückgekoramen ist, daß der Zeuge verstorben sei«, Das Berufungsgericht ist.auf dieses Beweiserbieten nicht eingegangen* Darin liegt kein Rechtsfehler, Das Kammergericht hat das Verschulden des Beklagten darin erblickt, daß er sich bei der Ausfüllung des Warenbegleitscheins nicht von seiner genauen Übereinstimmung mit dem Ladegut überzeugt hat, obwohl Warentransporte von West-Berlin nach Westdeutschland von den Behörden der sowjetischen Besatzungszone an den Grenzübergangsstellen bekanntermaßen einer so strengen Kontrolle unterzogen wurden, daß selbst bei einem so geringen Verstoß wie der Angabe einer unrichtigen Ziffer in den Warenbegleitscheinen mit der Möglichkeit
2357 063 73 Hl 41/57 Verbindet am 14« Februar 1958 Kr legiP Justizobersekrstär als Urkundsbeamter der Geschäf ts* stei.i.e o Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit des Inhabers eines Ingenieurbüros Johann WflMP *n BSHP*'SchflBHB^y Straße ■ ? Beklagten, Berufungsklägers, Aaschlußbe-ufungs-beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br gegen Fuhrunternehmer Ewald in Be Kläger, Berufungsbeklagteny Anschlußberufungsklä» ger und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br*Kleinewefers, Br »Meyer, Hanebeck, Br» Bode und Br»Löscher für Recht erkannt% Bie Revision des Beklagten gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am 14» Bezember 1956 zuge-stellte Urteil des 2* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen» Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt» Von Rechts wegen /1 - 2 « Tatbestand % la Juli 1952 wurde der aus einem Büssing-Lastkraftwagen und einem Anhänger bestehende Lastzug des Klägers bei einem Transport von zwei zerlegten Bogentiefdruckmaschinen nebst 28 Ku pf er tiefdx'uckzyl indem von West-Berlin nach Frankfurt a«Mo mit der Ladung am Grenzkontrollpunkt Marienborn von der ostzonalen Volkspolizei festgehalfcen und anschließend durch das Amt für Kontrolle, des Waren- s Verkehrs in Ost-Berlin entschädigungslos eingezogen, weil die Ladung nicht mit dem Warenbegleitschein übereingestimmt habe; es war beanstandet worden, daß die Nummer der einen Maschine im Warenbegleitschein mit BT Nr. 1 angegeben, auf der Maschine selbst aber mit BT Nr« 10 gekennzeichnet war« Die Maschinen waren dem Kläger mit dem Warenbegleitschein von dem Beklagten übergeben worden, der sie für die Berliner-Industrie-Bank an den H( Verlag in Frankfurt a«II« verkauft hatte« Der Kläger hat den Beklagten für den Verlust seines Lastzugs schadensersatzpflichtig gemacht, Zahlung von 25 564,51 DM einschließlich 187 DM rückständiger Frachtkosten und Standgeld von ihm gefordert und f'estzus teilen beantragt, daß er ihm auch allen weiter entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe« Das Landgericht in Berlin-Oharlottenburg hat durch Urteil vom 24« November 1953 unter Abweisung der Klage im übrigen den Anspruch auf Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«- * 3 •• Das Kamraergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschiußberufung des Klägers auch seinem Feststellungsbegehren entsprochen« Auf die Revision des Beklagten ist dieses Urteil durch das Urteil des erkennenden Senats vom 15* Juni 1955 /VT ZR 325/547 aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen worden« Zwar hatte der Senat die Auffassung des Kammergerichts gebilligt, daß die Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach ____ § 823 Abs. 1 BGB erfüllt seien; doch begegnete es rechtlichen Bedenken, daß der vom Beklagten erhobene Einwand mitwirkenden Verschuldens des Klägers zurückgewiesen worden war« In dem erneuten Verfahren vor dem Kammergericht hat dieses den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und auch die Feststellung nur hinsichtlich der Hälfte der weiteren Schäden getroffen, im übrigen aber die Klage abgewiesen« Hiergegen hat der Beklagte wiederum Revision eingelegt, um die volle Abweisung der Klage zu erreichen« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe? * Der Beklagte hat in dem erneuten Verfahren vor dem Kammergericht sein bisheriges Vorbringen dahin erweitert, daß er durch seine Angestellten bereits bei der Übernahme - 4 der Maschine aus den Räumen der Gesellschaft für Papier-Verarbeitung GmbH und später bei ihrer Verladung auf den Lastzug des Klägers die Hummern habe überprüfen lassen und daß in allen Fällen eine Übereinstimmung der Hummern an der Maschine mit der Hummer in den bei der-Ausfüllung des Warenbegleitscheins verwendeten schriftlichen Unterla- • gen festgestellt worden sei«, Auf Grund des Ergebnisses der weiteren Verhandlung ist das Kammergericht jedoch zu der Feststellung gelangt, daß die Maschine seit ihrer Anfertigung in der Maschinenfabrik Johannisberg immer nur____ die Hummer 10 getragen hat, niemals aber, wie im Warenbegleitschein angegeben» die Hummer Ras Kammergericht hat nicht übersehen, daß in den Geschäftspapieren der Gesellschaft für Papieryerarbeitung GmbH die Maschixxe gleichfalls mit der Hummer vermerkt ge- wesen ist, doch erklärt sich dies nach der Annahme des Kammergerichts damit, daß die Hummer einmal irrig in die Papiere aufgenommen und ohne richtige Prüfung fortlaufend falsch weitergeführt worden ist* Die vom Beklagten geäußerte Vermutung, daß der Kläger eine Hummernauswechs-lung an der Maschine vorgenommen haben könnte, hat das Kammergericht als unsubstantiiert und beweislos abgelehnt0 Auch bei Berücksichtigung des neuen Vox^brIngens des Be,~ klagten und der hierüber durchgeführten Beweisaufnahme ist das Kammergericht daher wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte den Warenbegleitschein falsch ausgefüllt und es hierdurch fahrlässig verursacht hat» daß es zu der Einziehung des Lastzuges des Klägers gekommen ist* Es hat demnach daran festgehalten, daß der Beklagte dem Kläger nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig geworden.ist, »» 5 Die Revision tritt dieser Würdigung mit der Rüge entgegen, das Kammergericht habe die Beweisaufnahme nicht-erschöpft „ Die Rüge ist unbegründet* Die Vernehmung des Zeugen Wilhelm di© auf. Antrag des Beklagten beschlossen worden war* hat sich ais undurchführbar erwiesen, weil seine Ladung mit äem Postvermerk zurückgekoramen ist, daß der Zeuge verstorben sei«, Den Parteien ist dies vom Berufungsgericht Mitte August 1956 mitgeteilt worden* —■— Auf die Zeugen und Lhatte sich der Beklagte fiir den Pall bezogen, daß die Maschine tatsächlich immer die Kummer 10 flU getragen hebe? Er hatte die Ansicht vertreten, ein Vorwurf der Fahrlässigkeit könne ihn nicht treffen, weil diese Zeugen, die ihm als zuverlässig bekannt gewesen seien, bei einer am H.-September 1950 rorgenommenen Kontrolle des der Industrie-Bank zur Sicherheit übereigneten Gutes eine Bummernverschiedenheit zwischen Maschine, und Geschäftspapieren nicht bemerkt. . hätten« Zum Beweise hierfür hatte er die., Zeugen benannt* Das Berufungsgericht ist.auf dieses Beweiserbieten nicht eingegangen* Darin liegt kein Rechtsfehler, Das Kammergericht hat das Verschulden des Beklagten darin erblickt, daß er sich bei der Ausfüllung des Warenbegleitscheins nicht von seiner genauen Übereinstimmung mit dem Ladegut überzeugt hat, obwohl Warentransporte von West-Berlin nach Westdeutschland von den Behörden der sowjetischen Besatzungszone an den Grenzübergangsstellen bekanntermaßen einer so strengen Kontrolle unterzogen wurden, daß selbst bei einem so geringen Verstoß wie der Angabe einer unrichtigen Ziffer in den Warenbegleitscheinen mit der Möglichkeit * « 6 einer Beschlagnahme und Einziehung von V/are und Transporting t~ tel gerechnet werden mußte* Für die Beurteilung dieser Versäumnis war es ohne Belang, ob und wie frUher einmal die Zeugen Ktt/0 und die behauptete Überprüfung vorgenommen hatten« Da es nacn der zutreffenden Wertung durch das Kammergericht nur eine unsubstantiierte Vermutung war. daß ein Nummernaustausch an der Maschine vorgenommen worden sein könnte, erübrigt sich ein Eingehen auf die Andeutungen* mit denen der Beklagte einen Grund für die Vornahme eines solcher. Austausches erklärlich zu machen versuchte« Die Aussagen der Zeugen DdHH, RflBP und WflHP hat das Kammergericht gewürdigt; es liegt kein Anhalt für die Annahme vor* daß es sie nicht vollständig berücksichtigt hätte. Ob die Zeugen zu beeidigen wären, stand nach § 391 ZPO in dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dessen Ausübung im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist« Eine Verkennung der .Grenzen dieses Ermessens ist nicht ersichtlich« - Im Einklang mit den Ausführungen des erkennenden Senats in dem vorangegangenen Revisionsurteil hat das Kammergericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten hiernach mit Recht bsjaht, • ' » # Soweit es nunmehr auch ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens für gegeben gehalten hat, läßt das Urteil gleichfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen, dies auch nicht insoweit, als r « es in Anwendung des § 254 BGB die Schadenslast jeder Partei zur Hälfte auferlegt hat« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen* Dr»Kleinewefers Dr0K«B^Meyer Hanebeck Dr.Bode Dr,Löscher I < i