so besteht zwischen der ‘Tötung und dem auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall der Erbschaft ein adaequater Kausalzusammenhango 2) Bas Kind als gesetzlicher Erbe seines -vim Vaters braucht sich auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Wegfalls des gesetz-liehen Unterhaltsanspruchs den Stammwert der ■Erbschaft (im Gegensatz zu denEinkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem. Am mmm nwm t.Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Ir. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr, Rotberg und Hahebeck für Recht erkannt: Dezember 1951 insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung einer Rente und zur Tragung von Kosten verurteilt ist« In diesem Umfange und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Auf die Berufung der Yerurteilten hat das Oberland es ge rieht mir cm Jnhle m < , « yi üje:Klägerin , als die Verurteilung 835,35 DM überst'sg** und im übrigen die Klägerin mit der Klage abzuweisen. Da das angefochtene Urteil zu dem Haftungsgrund einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt und die Revision sich nur gegen die Höhe des zuerkannten Anspruchs wendet, erübrigt sich eine Erörterung der Haftungsgrunölagen Das Berufungsgericht hat der Klägerin 172,45 DM fl Trauerkleidung zugesprochen« Bei der Bemessung der Höhe dieses Betrages hat das Gericht berücksichtigt, dass die? Auslagen eine Ergänzung der Kleidung für notwendig erael tet und die gestiegenen Textilpreise berücksichtigt hat sc ist dies rechtlich nicht, zu beanstanden (§ 287 ZPO)«-; Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die' Höhe der der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Rente. Die Revision beanstandet die Höhe dieser Mieteinnahmen mit der Begründung, die Klägerin müsse einen Teil der bis dahin von ihr und dem Vater gemeinsam genutzten Wohnung abvermieten• sie rügt Verletzung der §§ 139? 30 Oktober 1950 S 5) zahlt ein’ Mieter monatlich' 60 DM für zwei Räume und eine HötkücheV ein anderer zahlt- 60 für einen Raum nebst Abstellraum« Diese beiden Mieter hatten : schon zu Lebzeiten des Vaters die Räume, inne« Es liegt nahe , anzunehmen, dass die Klägerin nicht für sich allein ebenso viel Raum, braucht wie. Da hierdurch die Höhe der vom Beklagten zu zahlen« Rente -beeinflußt werden kann, dem Revisionsgericht aber mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen in; weit eine Entscheidung nicht möglich ist, mußte aus di« Grunde die Verurteilung zur Rentenzahlung aufgehoben und! en Das Berufungsgericht hat seine Kostenentscheidung, nach der der Beklagte die gesamten Kosten des Berufung? In den Fällen, so meint das Be fungsgericht, in denen die Streitgenössenschaft ohne E flass auf die Höhe der Kosten der sich wirtschaftlich als die eigentlichen Gegner gegenüberstehenden Partei gewesen sei und in denen getrennte Kosten auf Seiten d Streitgenossen nicht entstanden seien, müsse entsprechend dem § 100 Abs 2 ZPO .im Gegensatz zu § 932 ZPO das Gericht eine gerechte, auch der wirtschaftlichen Bedeu tung des Rechtsstreits und der Parteien gemäße Kostene Scheidung treffen können.. In einem solchen Palle, in dem ein Streitgenosse obsiegt, der andere unterliegt, muß das Gericht die allgemeine Hegel des § 92 Z?0 mindestens entsprechend anwenden. Ihr Ausgangspunkt muß sein, dass keine notwendige Zusammenfassung der Prozesse vorliegt« Es kann nicht darauf a nice nunen, ob beide Beklagte denselben Rechtsanwalt beauftragt haben» Wenn ein Kläger einen materiell nicht Verpflichteten in Anspruch nimmt oder aus einem sonstigen Grunde mit seiner Klage keinen Erfolg hat, besteht kein .üulass, xna, weil er noch weitere Personen verklagt hat, von jeder Kostenpflicht freizustellen« Es kann dabei auch nicht auf das Innenverhältnis der Beklagten abgestellt werden, Das Berufungsgericht hätte auch die Zuvielforderung ■der Klägerin bei der Kostenentscheictung berücksichtigen müssen, da durch sie eine Erhöhung der Gebühren eingetreten ist.. Es hat nicht verkannt, daß eine schematische Halbierung dieses Betrages nicht zuläs||| ist, um die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegeniü der Klägerin zu errechnen. Unterhaltsanspruch bejaht, der etwa die Hälfte der Einkünfl des Verpflichteten erreicht, so liegt dies im Ermessen des Tatrichters und ist mit der Revision nicht angreif-, bar, da ein Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennbar ist.' IVtk Luch die Lauer der Rente ist nicht zu beanstanden, Landgericht und Berufungsgericht haben die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten unter Verwendung der vom Gerlip^Si Konzern erteilten Auskunft berechnet. Es bestand keine Veranlassung, hiervon abzuweichen, da ein krankhafter•Zü€ÖäJ stand des Vaters der Klägerin, der seinen früheren Tod -klLa erwarten ließe,nicht erkennbar war» Die Gutachten der ' :Wimm Ärzte Dr, und Dr, zwangen das Berufung Bericht nicht, einen früheren Tod anzunehmen«, Die Erklärung des Dr. W die' dieser auf Veranlassung der Klägerin« abgegeben hat, ist allgemein gehalten und besagt, dass &4ft Getötete »immer den Eindruck eines noch rüstigen und tat® kräftigen hochbejahrten Mannes •„machte, der hoch-: mehreriP Jahre für seine Tochter sorgen könnte”«, Auch das Gutachi| des Dr. OMMMMI erklärt den Getöteten für auffällig rüstig» Es meint allerdings, es sei nur ein Lebensalter;^ von 77-78 Jahren anzunehmen. Lebensdauer von noch 8 1/4 Jahren für den Getöteten nommen hat, so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erk snge-- Die Klägerin kennte und kann ihren Lebensunterhalt nicht selbst durch eigene Arbeit bestreiten, denn sie ist nach ihrer geistigen Veranlagung nicht in der Lage, auch nur den Mindestanforderungen im Erwerbsleben zu genügen. Ihr ist somit ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch durch den Tod entzogen worden,und zwar für die mutmaßliche Lebensdauer ihres Vaters. Reichsgericht die Anrechenbarkeit des Stammes der Eros cha: ausdrücklich verneint,' da eine Identität des schädigenden^ und den Verteil herbeiführenden Ereignisses dann nicht get geben sei- wenn eine Erbschaft durch den haftiingsbegründ,« den Todesfall anfalle. tritt des Vorteils; hier c;er Erbfolge, adaeqüat - wenn auch unter "Mitwirkung11 des Verwandtschaftsverhältnisses - zur Folge gehabt hat« Es muss als ausreichend erachtet werden, dass, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen ausgesprochen hat, Schaden und Vorteil aus mehreren, der äusseren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, soweit nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen (RGZ 146, 275 /?787; RGZ 93, 145? 130, 261« JR 1934 Er 625)« Es bestehen somit keine Bedenken, einen adaequaten Kausalzusammenhang zwischen der Tötung des Erblassers und den auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall des Vermögens an sein Kind zu bejahen« Damit ist aber, noch nicht entschieden, ob eine An-'rechnung zu erfolgen hat, sondern nuri'dass eine Anrechnungsmöglichkeit nicht als inadaequat aussclieidet, Es ist viel mehr in jedem einzelnen Pair zu prüfen, cb eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht« Die Klägerin und der Verstorbene lebten nur von : seinem Ruhegehalt und den Einkünften seines Vermögens« | Ihr Verteil besteht nur in dem verfrühten Anfall des Stammes |der Erbschaft« Dieser Vorteil, kann nur zur Anrechnung der |mit ihn gegebenen Einkünfte der 'Erbschaft, nicht aber dazu führen, die Klägerin zu zwingen, den Stamm des Vermögens, Auch die Tatsache, dass die Klägerin durch den Erwerb er Erbschaft nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, vermag eine andere Entscheidung zu -rechtfertigen, anders wäre es nur dann, wenn die Klägerin von dritter Seite Vermögen erhalten haberi würde, das auch bei Lebzeiten des unterhaltspflichtigen Taters zu-einem Wegfall der Ansprüche aus §§
wisx ;i.. I',,., 3?U r g s s IT a c h s c h 1 a g e w s rk i Für die Amtliehe Sammlung! ) Gesetz 100 ZPO, Hechtssatz; Wenn von zwei Streitgenossen einer obsiegt5 der andere aber unterliegt, so ist die Kosten-entscheidung aus § 92 ZPO zu entnehmen« 2) Gesetz Rechtssatz; §§ 249 y 844 Ais 2, 1601 .ff BGB = . :;i|;i^ird der Vater eines 'ehelichen Kindes bei einem Unfall getötet? so besteht zwischen der ‘Tötung und dem auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall der Erbschaft ein adaequater Kausalzusammenhango 2) Bas Kind als gesetzlicher Erbe seines -vim Vaters braucht sich auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Wegfalls des gesetz-liehen Unterhaltsanspruchs den Stammwert der ■Erbschaft (im Gegensatz zu denEinkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem. späteren natürlichen Tode des Vaters zugefallen sein würde» Aktenzeichen; Vi ZR 46/52 Urteil des BGH vom 15, Januar 1953 OLG- Freiburg i, Br» 71 ZR..76/52 Verkündet am •■5, Januar 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkunds-Beamter der Geschäftsstelle«, •Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Schl des Landwirts Andreas S HüH» tr. * Beklagten« Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prczessbevollmächtigter: Rechtsanwalt die berufslose Anna H e Am mmm nwm t. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Ir. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr, Rotberg und Hahebeck für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird * das Urteil des h Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg vom 6. Dezember 1951 insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung einer Rente und zur Tragung von Kosten verurteilt ist« In diesem Umfange und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen« ‘ en wird die Revision zurückgewiesen. & 11 es mod ; am rn r\ / t s r u t "H Cf Q 1 J_ le: L21 1 rr "3. - D 1 '' ■ h o_ q pj "i" Ai-Q'*- «i hl" ,| g Q1 ... b n e n. s tg, hl 0 ■. X? « Ob Q 0 :3 m i g« 19 ov emb e r Aas 3 . von d sse n c; A >o 7 ;h \4? X 'v e 3 cl e t z t u nd s tan "’b . B\ f 8 .... L’l s o He HD Ad. p -p fl es ? Q g? le b' 9 e rp it 9 U er 5 Die s es fl a o. c wi: Del LX be wo h ,,, X u Ü $ im u bir: g. a i j keine n iBe *y> uf .. ;0 ri« g e b o r e n c X d ä g & r1. n .5 s !; cl 1 e des am ge~ pi rem Pfprd p d pq 11 pIr 1 ap- +;pn 1 g s flih r t w o r d e n w a r. ii 23« November 1949 'in: re cl es" Tin- "6^ ■i'.cs *h :Y 0 rmi 6' ■Die' Klägerin. :Die Klägerin hat von dein Beklagten und Hi nrsavz cm Krankenhaus-- und Begräbnis ko st er: urn. der sonstigen Au logen in Kobe ecu. 1,061,. 15 IBA sorge eine morgig lohe Benne v er 150 IBA vom 1, Barn 1950 bis 1 .. März JdKil verlangt. 7) -■ "An }-'! rl Yg pn n go;- rj o r, F; gif 1. C gt 0rrgS ; flMHjB Vi:TV^' — milk, als Gos&mvschni einer an die Klägerin I.CGglo 5Bh> me 9 "ü:- nv'e Z?~'r vom gär;:; Igno lire 5m Bor:: 1951 giro meat]lohe Benne von ; 27,94 IBA zu zahlen. Im oinrigen imt die Klägerin mix ihrer Klage ginge nie sen. norden. Auf die Berufung der Yerurteilten hat das Oberland es ge rieht mir cm Jnhle m < , « yi üje:Klägerin , 1,007?80 DM sowie 'vom 1» 'März 1950 bis ■ 31 * .März 1958 lein' monatliche Rente von i27,84-'iÖMizu zahlen. Mit der gegen. gerichteten Klage ist die' Klägerin ■ abgewiese'n worden? gegen den Beklagten nur hinsichtlich der vom Land- gericht zuerkannten Mehrbeträge n Die Kesten des zweit v en nznn sind ü Kiek: ;n a ule .egt s/ord en ■Tva „ .iJcd S , Berufung s 1 *ht ha t d 1 e Ha f t ung des .Beklagten i erh alter bejaht,, ■ : ; * I ■"1 *. »*■ V- /■ : : ' 1:7 Gegen diese Entscheidung wendetrsich der Beklagte mit der Revision, Er bittet, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.' als die Verurteilung 835,35 DM überst'sg** und im übrigen die Klägerin mit der Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« fische! dungs gründe; Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 139, 286. 287 ZPO5 249, 833, 844-, 1602 BOB« Sie ist teilweise begründet., Da das angefochtene Urteil zu dem Haftungsgrund einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt und die Revision sich nur gegen die Höhe des zuerkannten Anspruchs wendet, erübrigt sich eine Erörterung der Haftungsgrunölagen Das Berufungsgericht hat der Klägerin 172,45 DM fl Trauerkleidung zugesprochen« Bei der Bemessung der Höhe dieses Betrages hat das Gericht berücksichtigt, dass die? Mutter der Klägerin -bereits 9 Monate vordem Vater verstorben war -und die Klägerin die benötigte Trauerkleidi im wesentlichen besaß« Wenn -es . nunmehr bei der in seinem;! Ermessen stehenden Schätzung der Höhe der erforderlichen! Auslagen eine Ergänzung der Kleidung für notwendig erael tet und die gestiegenen Textilpreise berücksichtigt hat sc ist dies rechtlich nicht, zu beanstanden (§ 287 ZPO)«-; Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die' Höhe der der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Rente. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die-Klägerin gegen ihren getöteten Vater einen Unterhaltsanspruch von 200 DH monatlich gehabt hättet Davon werden monatlich 72;16 DH durchschnittlicher Mieteinnahmen aus der Erbschaft abgesetzt; woraus sich der sugesproebene Betrag von 127,84 DM monatlich ergibt. Die Revision beanstandet die Höhe dieser Mieteinnahmen mit der Begründung, die Klägerin müsse einen Teil der bis dahin von ihr und dem Vater gemeinsam genutzten Wohnung abvermieten• sie rügt Verletzung der §§ 139? 286 ZPO, Diese Rüge ist begründet«. Bereits in der Berufungsbegründung war vorgetragen, die Klägerin, die die gesamte 'Wohiluhgseinrichtung ihrer Eltern geerbt habe, könne durch Vermieten etwas 'verdienen« Rach dem eigenen Vortrag der'Klägerin (Schriftsatz vur. 30 Oktober 1950 S 5) zahlt ein’ Mieter monatlich' 60 DM für zwei Räume und eine HötkücheV ein anderer zahlt- 60 für einen Raum nebst Abstellraum« Diese beiden Mieter hatten : schon zu Lebzeiten des Vaters die Räume, inne« Es liegt nahe , anzunehmen, dass die Klägerin nicht für sich allein ebenso viel Raum, braucht wie. vorher mit dem Vater zusammen« Ruch wenn sie nicht tatsächlich wenigstens einen weiteren Raum vermietet haben sollte, hätte die Prüfung nicht fern gelegen, cb dies möglich und zu demutbar gewesen wäre« , . Da hierdurch die Höhe der vom Beklagten zu zahlen« Rente -beeinflußt werden kann, dem Revisionsgericht aber mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen in; weit eine Entscheidung nicht möglich ist, mußte aus di« Grunde die Verurteilung zur Rentenzahlung aufgehoben und! die Sache insowei t an. das Berufungsgericht zurü'ckverwi« werden,: IV,< Damit mußte die Köstehentscheidüng des Berufungsgerichts ebenfalls aufgehoben werden, die ohnehin auch aus anderen Gründen nicht gebilligt werden könnte. ru- en Das Berufungsgericht hat seine Kostenentscheidung, nach der der Beklagte die gesamten Kosten des Berufung? rechtszuges zu tragen hat, damit begründet, dass eine gesetzliche Bestimmung nicht gegeben sei. die den Pall des Obsiegens des einen und Unterliegens des anderen Ctreitgenossen regele. In den Fällen, so meint das Be fungsgericht, in denen die Streitgenössenschaft ohne E flass auf die Höhe der Kosten der sich wirtschaftlich als die eigentlichen Gegner gegenüberstehenden Partei gewesen sei und in denen getrennte Kosten auf Seiten d Streitgenossen nicht entstanden seien, müsse entsprechend dem § 100 Abs 2 ZPO .im Gegensatz zu § 932 ZPO das Gericht eine gerechte, auch der wirtschaftlichen Bedeu tung des Rechtsstreits und der Parteien gemäße Kostene Scheidung treffen können.. Es hat daher die gesamten des Be ruf ungs v erfahren? dem .Beklagten auferlegt, da di Kosten auch dann entstanden- wären, wenn nur dieser und nicht zusätzlich ICempf in Anspruch genommen worden war Kos Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um ■ einen Fall nicht notwendiger Streitgenossenschaft.« Der Beklagte und fflSBMBi sind auf den seihen Betrag in Anspruch genommen worden. In einem solchen Palle, in dem ein Streitgenosse obsiegt, der andere unterliegt, muß das Gericht die allgemeine Hegel des § 92 Z?0 mindestens entsprechend anwenden. Es geht nicht an, diese Bestimmung, die den Hall des teilweisen ünterliegens regelt, ganz ausser acht zu lassen (vgl auch KGJW 1931, 2044^, Stein-Jonas-Schönke ZPO 17 = Aufl § 100 A'nm IV; Baumbach-Iauterbach ZPO 21. Aufl §.100 Anm 6 B und Cj Rosenberg, Lehrbuch des deutschen 'Zivilprozessrechts 5- Aufl § 94 III 1).- Diese Regelung entspricht dem Sinn und Zweck der Kost enentscheidung überhaupt. Ihr Ausgangspunkt muß sein, dass keine notwendige Zusammenfassung der Prozesse vorliegt« Es kann nicht darauf a nice nunen, ob beide Beklagte denselben Rechtsanwalt beauftragt haben» Wenn ein Kläger einen materiell nicht Verpflichteten in Anspruch nimmt oder aus einem sonstigen Grunde mit seiner Klage keinen Erfolg hat, besteht kein .üulass, xna, weil er noch weitere Personen verklagt hat, von jeder Kostenpflicht freizustellen« Es kann dabei auch nicht auf das Innenverhältnis der Beklagten abgestellt werden, Das Berufungsgericht hätte auch die Zuvielforderung ■der Klägerin bei der Kostenentscheictung berücksichtigen müssen, da durch sie eine Erhöhung der Gebühren eingetreten ist.. Die übrigen gegen die sachliche Entscheidung von der .evisicn erhobenen Rügen würden zu einer Änderung der Ent cheidung keinen Anlass gegeben haben-. mM m 7 _ m , m Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die der^ Getöteten zur Verfügung stehenden Nettoeinnahmen hätten unter Berücksichtigung der um 20 i erhöhten Buhegelder DM monatlich überschritten. Es hat nicht verkannt, daß eine schematische Halbierung dieses Betrages nicht zuläs||| ist, um die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegeniü der Klägerin zu errechnen. Wenn es jedoch mit Rücksicht $uf die besonderen Lebensverhältnisse der Klägerin einen.h Unterhaltsanspruch bejaht, der etwa die Hälfte der Einkünfl des Verpflichteten erreicht, so liegt dies im Ermessen des Tatrichters und ist mit der Revision nicht angreif-, bar, da ein Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennbar ist.' :;;;7 ' IVtk Luch die Lauer der Rente ist nicht zu beanstanden, Landgericht und Berufungsgericht haben die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten unter Verwendung der vom Gerlip^Si Konzern erteilten Auskunft berechnet. Es bestand keine Veranlassung, hiervon abzuweichen, da ein krankhafter•Zü€ÖäJ stand des Vaters der Klägerin, der seinen früheren Tod -klLa erwarten ließe,nicht erkennbar war» Die Gutachten der ' :Wimm Ärzte Dr, und Dr, zwangen das Berufung Bericht nicht, einen früheren Tod anzunehmen«, Die Erklärung des Dr. W die' dieser auf Veranlassung der Klägerin« abgegeben hat, ist allgemein gehalten und besagt, dass &4ft Getötete »immer den Eindruck eines noch rüstigen und tat® kräftigen hochbejahrten Mannes •„machte, der hoch-: mehreriP Jahre für seine Tochter sorgen könnte”«, Auch das Gutachi| des Dr. OMMMMI erklärt den Getöteten für auffällig rüstig» Es meint allerdings, es sei nur ein Lebensalter;^ von 77-78 Jahren anzunehmen. Wenn das Gericht demgegenübl unter ausführlicher Würdigung der ärztlichen Gutachten der vorn G< -Konzern erteilten Auskunft über die mutig . - "m maßliche allgemeine Lebenserwartung gefolgt ist und ein|| Lebensdauer von noch 8 1/4 Jahren für den Getöteten nommen hat, so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erk snge-- Dass die Klägerin durch den Tod ihres Vaters einen. Schaden erlitten hat', unterliegt keinen Bedenken. Die Klägerin kennte und kann ihren Lebensunterhalt nicht selbst durch eigene Arbeit bestreiten, denn sie ist nach ihrer geistigen Veranlagung nicht in der Lage, auch nur den Mindestanforderungen im Erwerbsleben zu genügen. Sie hatte vor dem Erbfall weder Einkommen noch Vermögen, Der Getötete war unterhaltspflichtig. Ihr ist somit ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch durch den Tod entzogen worden,und zwar für die mutmaßliche Lebensdauer ihres Vaters. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum.den "Stammwertder dei Klägerin von ihrem'' 'verunglückten Vat m-. ■fü : 4U 0. V §' Der Gesetzgeber hat die Entscheidung, was anzurechnfgf ist, der Rechtsprechung überlassene Da der durch § 844 B( gewährte Anspruch; auch soweit eine Unterhaltsrente begeh wird, ein Schädensersatz-anspruch ist- ist diese Frage nac| den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechtes zu beurteilen. Es ist"zu prüfen. ob die einem Kind angefalle-ne Erbschaft überhaupt anrechenbar sein kann. Eine Anrechts nung setzt voraus, • dass das die Ersatzpflicht begründende^ Ereignis-für d en Ersatzberechtigten gleichzeitig einen ankf rechnungsfähigen Vorteil adaequat verursacht hat (BGB RGRK| 10. Auf 1 Vordem 5 vor §§ 249-255)» m - Anlässlich der Entscheidung der Frage, ob' auf eine n|| dem Haftpflichtgesetz vom 7r Juni 1871 zu 'gewährende Ent-||j Schädigung eine'Witwenpension anzurechnen ist, hat das « • • . Reichsgericht die Anrechenbarkeit des Stammes der Eros cha: ausdrücklich verneint,' da eine Identität des schädigenden^ und den Verteil herbeiführenden Ereignisses dann nicht get geben sei- wenn eine Erbschaft durch den haftiingsbegründ,« den Todesfall anfalle. Das Reichsgericht hat also den ad#| aequaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereign und eingetretenem Vorteil verneint (RGZ 10, '50 /52J)Did Meinung hat es in einer weiteren Entscheidung (RGZ 64-, :.M /5557) bestätigte Wtä i |v sin §t- llu Mit einer soi eben Einschränkung der Ereignisse, die • . . • *;'"■ r--: h; :.(V • ’ • . . • ' die Schadensberechnung in betracht gezogen werden könne! wird man dem wirtschaftlich und nach Treu und Glauben zi erstrebenden Ergebnis nicht^gerecht„Wollte man nur Ere nisse, die in diesem Sinne dem Grundsatz der Identität •recht werden, berücksichtigen- so. würde dies eine unerwünschte Einschränkung sein.-Torteile dürfen nicht deshalb unberücksichtigt bleiben; weil zu ihrer'Entstehung,' eine weitere Ursache mitgewirkt hath Vielmehr muß genüg dass das schädigende Ereignis, nämlich die Tötung, den i tritt des Vorteils; hier c;er Erbfolge, adaeqüat - wenn auch unter "Mitwirkung11 des Verwandtschaftsverhältnisses - zur Folge gehabt hat« Es muss als ausreichend erachtet werden, dass, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen ausgesprochen hat, Schaden und Vorteil aus mehreren, der äusseren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, soweit nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen (RGZ 146, 275 /?787; RGZ 93, 145? 130, 261« JR 1934 Er 625)« Es bestehen somit keine Bedenken, einen adaequaten Kausalzusammenhang zwischen der Tötung des Erblassers und den auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall des Vermögens an sein Kind zu bejahen« Damit ist aber, noch nicht entschieden, ob eine An-'rechnung zu erfolgen hat, sondern nuri'dass eine Anrechnungsmöglichkeit nicht als inadaequat aussclieidet, Es ist viel mehr in jedem einzelnen Pair zu prüfen, cb eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht« Die Klägerin und der Verstorbene lebten nur von : seinem Ruhegehalt und den Einkünften seines Vermögens« Einen Rückgriff auf den Stamm der Erbschaft zu verlangen, : hieße also, die Klägerin zu veranlassen, zugunsten des ^Schädigers das Vermögen zu iDinderri,. das ihr sonst, wenn auch ; erst in einigen Jahren in voller Höhe zufallen würde« | Ihr Verteil besteht nur in dem verfrühten Anfall des Stammes |der Erbschaft« Dieser Vorteil, kann nur zur Anrechnung der |mit ihn gegebenen Einkünfte der 'Erbschaft, nicht aber dazu führen, die Klägerin zu zwingen, den Stamm des Vermögens, • das sonst unangetastet geblieben wäre, ähzügrelfen« Auch die Tatsache, dass die Klägerin durch den Erwerb er Erbschaft nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, vermag eine andere Entscheidung zu -rechtfertigen, anders wäre es nur dann, wenn die Klägerin von dritter Seite Vermögen erhalten haberi würde, das auch bei Lebzeiten des unterhaltspflichtigen Taters zu-einem Wegfall der Ansprüche aus §§ 1601 ff-BOB geführt haben würden Denn dann wäre ein Schaden nicht oder .'nicht mehr vorhanden, da die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nicht mehr gegeben wären. Aus den vorstehend zu III aufgeführten Gründen mußte das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen. Br, Kleinewe fers Bundesrichter Dr. Delbrück ist erkrankt und daher ver hindert«zu unterschreiben« Br, KleineWeferi Br, Rotberg